Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 24.11.2009

Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1352
BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09 (https://dejure.org/2010,1352)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 (https://dejure.org/2010,1352)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 (https://dejure.org/2010,1352)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1352) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 174 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses

  • verkehrslexikon.de

    Zur nötigen vorherigen Fristenkontrolle vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Rechtsanwalt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zu erfüllende Pflichten eines Rechtsanwalts vor Unterzeichnung und Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Kein Eingangsstempel auf Empfangsbekenntnis

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses

  • BRAK-Mitteilungen

    Empfangsbekenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Zu erfüllende Pflichten eines Rechtsanwalts vor Unterzeichnung und Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann darf RA Empfangsbekenntnis zurückgeben?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle: Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Empfangsbekenntnis und der Fristenkalender des Rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Kein Eingangsstempel auf Empfangsbekenntnis

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 417
  • MDR 2010, 414
  • FamRZ 2010, 550
  • DB 2010, 2222
  • AnwBl 2010, 294
  • AnwBl Online 2010, 87
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 399/01

    Anforderungen an die Organisation eines Rechtsanwaltsbüros im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    aa) Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforderlich, das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459, 1460 m.w.N.).

    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO und vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZR 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.).

    Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    a) Zwar trifft zu, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - NJW 2009, 3036; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823).

    Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten, die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - aaO, Rn. 9 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - aaO).

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 362/95

    Anforderungen an die Ermittlung und Notierung des Fristendes durch einen

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    Dementsprechend musste auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin bekannt sein, dass nicht der Eingangsstempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden war, für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend ist (Senat, Beschluss vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969; BGH, Beschluss vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119).

    Diesen Vermerk vermag der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen, weil er nur den Eingang des Dokuments in der Kanzlei bestätigt, nicht jedoch die für eine Zustellung gemäß § 174 ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - aaO).

  • BGH, 25.06.2009 - V ZB 191/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    a) Zwar trifft zu, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - NJW 2009, 3036; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823).

    Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten, die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - aaO, Rn. 9 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - aaO).

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    In einem solchen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - NJW-RR 2007, 127, 128).
  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 103/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei am nächsten Tag

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    In einem solchen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - NJW-RR 2007, 127, 128).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    In einem solchen Fall ist für die Fristversäumnis nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters ursächlich, weil ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - NJW-RR 2007, 127, 128).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZB 197/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO und vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZR 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 4/00

    Fristversäumung aufgrund einer Einzelanweisung

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    a) Zwar trifft zu, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn der Rechtsanwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - NJW 2009, 3036; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823).
  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

    Auszug aus BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO und vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZR 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZB 22/91

    Anspruch auf Erhöhung eines Kindesunterhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 13/19

    Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen

    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6).

    aa) Wäre das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung des Vermerks über das Datum der Unterzeichnung und Festhaltung der Rechtsmittelfrist auch im Fristenkalender zurückgesandt worden, ist davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt worden wäre (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2016 - 1 U 147/15

    Ärztliches Attest: Verzugshaftung des Arztes bei verzögerter Erstellung; eigene

    Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es daher für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - juris, Rn. 9).
  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13

    Schadenersatzanspruch einer Bank gegenüber dem Notar wegen Verletzung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es aber, wenn - wie regelmäßig und auch hier - eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (BGH, Beschlüsse 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9 und vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782).
  • BGH, 15.09.2020 - VI ZR 544/19

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für einen

    Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, MDR 2019, 1397 Rn. 13 mwN).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für den Fall der Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO anerkannt, dass ein die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ausschließendes Verschulden regelmäßig bereits darin liegt, dass der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis ohne Überprüfung auch nur der Handakte - durch die das Versäumnis im Streitfall bereits aufgefallen wäre - unterzeichnet und zurückreicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, MDR 2019, 1397 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 55/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Organisationspflichten

    Eine konkrete Einzelanweisung entlastet den Rechtsanwalt aber dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 75; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 43; BeckOK ZPO/Wendtland, § 233 Rn. 28 [Stand: 1. Januar 2012]).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZB 58/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung vor

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschlüsse vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZB 2/96 - VersR 1996, 1390 und vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13

    Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung (verneint); Empfangsbekenntnis;

    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier den Beschluss über die Zulassung der Berufung, der die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 4).

    Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 10. Oktober 1991, NJW 1992, 574).

    Der allgemeine Vortrag, Fristen würden in der Kanzlei immer sofort notiert und die Fristenkontrolle stichprobenartig kontrolliert, reicht für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle nicht aus (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 10).

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZB 27/11

    Berufungsverfahren: Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Jedoch kann eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten, die bestimmt sind, der Fristversäumnis entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, VersR 2005, 94, 95; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.; vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 13; jeweils mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

    Ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass die durch die Zustellung in Gang gesetzte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nicht versäumt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.11.1994 - 2 BvR 852/93 - NJW 1995, 711; BGH, Beschl. v. 03.11.1965 - VIII ZB 24/65 - NJW 1966, 548, m.w.N.; Beschl. v. 05.11.2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435; Beschl. v. 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417; BSG, Beschl. v. 26.11.1996 - 6 Ka 61/96 - juris Rn. 6).Zwar darf ein Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses die nachfolgende Notierung der Berufungsbegründungsfrist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, wenn er die Frist selbst berechnet und notiert sowie durch schriftliche Einzelanweisung die Eintragung der Begründungsfrist sicherstellt (so wohl BGH, Beschl. v. 05.05.1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213; Beschl. v. 30.11.1994 - XII ZB 197/94 - juris Rn. 9; Beschl. v. 05.11.2002, a.a.O.).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 31/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94, BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 mwN; Beschluss vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96, VersR 1996, 1390; Beschluss vom 26. März 1996 - VI ZB 2/96, VersR 1996, 1390; Beschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417).
  • LAG Hamm, 12.01.2023 - 18 Sa 909/22

    Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LAG Hessen, 19.01.2011 - 18 Sa 1086/10

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an den Gegenbeweis zur

  • OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13

    Wiedereinsetzung, Zulassungsbegründungsfrist, Büroorganisation, Fristenkalender,

  • OLG Koblenz, 30.07.2012 - 1 U 449/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BVerwG, 04.02.2013 - 6 B 55.12

    Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltswidrigkeit; Fristenkalender

  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2010 - 19 B 884/10

    Befugnis eines Rechtsanwalts zur Verlängerung oder Verkürzung einer mit

  • BGH, 24.03.2021 - LwZB 1/20

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund Nichteinhaltung der zweimonatigen

  • KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21

    Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung

  • OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 13 U 54/11

    Wiedereinsetzung: Anforderungen an den Vortrag des Bevollmächtigten, der für die

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2012 - 9 S 859/11

    (Keine) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • OVG Hamburg, 20.08.2018 - 4 Bf 59/16

    Zugang eines Rechtsbehelfs beim (Ober-)Verwaltungsgericht per Telefax;

  • OLG Hamm, 27.04.2017 - 22 U 131/16
  • VGH Bayern, 16.10.2012 - 4 B 11.2325

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Delegation der Fristerfassung

  • OLG Koblenz, 30.07.2012 - 2 U 449/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 24.11.2009 - 5 W 2238/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8319
OLG Nürnberg, 24.11.2009 - 5 W 2238/09 (https://dejure.org/2009,8319)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.11.2009 - 5 W 2238/09 (https://dejure.org/2009,8319)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. November 2009 - 5 W 2238/09 (https://dejure.org/2009,8319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung der Reisekosten des "Hausanwalts" des Haftpflichtversicherers einer Partei

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1007
  • MDR 2010, 414
  • VersR 2010, 788
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.11.2009 - 5 W 2238/09
    Zutreffend hat der Beklagtenvertreter bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Hausanwalts" einer Versicherung hingewiesen (BGH IV ZB 44/05).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung seien auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führt (OLG Nürnberg VersR 2010, 788, 789).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 8 W 180/11

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    Soweit das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 24. November 2009, Az. 5 W 2238/09, veröff.
  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 6 W 1554/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in

    Unter Zugrundelegung der Ausführungen des OLG Nürnberg im Beschluss vom 24.11.2009 (5 W 2238/09, MDR 2010, 414) sind allerdings bei den festzusetzenden fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts die Reisekosten der Rechtsanwälte H. & Kollegen als "Hausanwälte" der Haftpflichtversicherung des Klägers in voller Höhe zu erstatten.
  • OLG Dresden, 08.02.2010 - 3 W 139/10

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts in Haftpflichtfällen

    Der Senat vermag auch deshalb der abweichenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dessen (Einzelrichter-)Beschluss vom 24.11.2009 (5 W 2238/09) beklagtenseits zur Akte gereicht wurde (dort II 229 ff.), nicht zu folgen, die im Übrigen, wohl erkanntermaßen, von der des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW-RR 2008, 1305 f.) abweicht, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht