Weitere Entscheidung unten: KG, 15.01.2010

Rechtsprechung
   KG, 25.01.2010 - 12 U 108/09   

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https://dejure.org/2010,11983
KG, 25.01.2010 - 12 U 108/09 (https://dejure.org/2010,11983)
KG, Entscheidung vom 25.01.2010 - 12 U 108/09 (https://dejure.org/2010,11983)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 2010 - 12 U 108/09 (https://dejure.org/2010,11983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrers beim Ausfahren aus einer Parkbox

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug auf einem Parkplatz

  • captain-huk.de

    Haftungsabwägung bei Parkplatzunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug auf einem Parkplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung / Parkplatzunfall / Landgericht Ansbach

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1116
  • MDR 2010, 503
  • NZV 2010, 462
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 06.12.2004 - 12 U 28/04

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Beweislast für Anspruchsübergang auf

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 12 U 108/09
    Weil es im Zuge des Rückwärtsfahrens des Erstbeklagten zu dem Schaden am Klägerfahrzeug gekommen ist, spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltsverletzung des Erstbeklagten (vgl. Senat, VM 1988, 32; VRS 108, 190 = KGR 2005, 151).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.1994 - 5 Ss OWi 44/94
    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 12 U 108/09
    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die vom Erstbeklagten rückwärts zurückgelegte Fahrstrecke zwar relativ kurz, der Erstbeklagte hätte als zurücksetzender Kraftfahrer jedoch darauf achten müssen, dass der Gefahrraum hinter seinem Kfz frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt ( vgl. OLG Oldenburg VRS 100, 432; OLG Düsseldorf VRS 87, 47; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVO § 9 Rn 51).
  • OLG Oldenburg, 09.06.2000 - 6 U 55/00

    Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers beim Zurücksetzen eines

    Auszug aus KG, 25.01.2010 - 12 U 108/09
    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die vom Erstbeklagten rückwärts zurückgelegte Fahrstrecke zwar relativ kurz, der Erstbeklagte hätte als zurücksetzender Kraftfahrer jedoch darauf achten müssen, dass der Gefahrraum hinter seinem Kfz frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt ( vgl. OLG Oldenburg VRS 100, 432; OLG Düsseldorf VRS 87, 47; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVO § 9 Rn 51).
  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zit. nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 58 S 112/00, zit. nach juris; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3).

    bb) Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen, auf denen sich die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO richten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 aaO; LG Bad Kreuznach, zfs 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 - 5 S 58/05, zit. nach juris; AG Herne, Urteil vom 17. Februar 2010 - 20 C 389/00, zit. nach juris; wohl auch KG, VRS 118, 354 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2010 - 7 S 490/09, zit. nach juris).

  • LG Saarbrücken, 19.07.2013 - 13 S 61/13

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis beim

    Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zit. nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 58 S 112/00, zit. nach juris; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3).

    bb) Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 m.w.N.; ebenso LG Bad Kreuznach, ZfS 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27. September 2005 - 5 S 58/05, zit. nach juris; Heß/Burmann, NJW 2013, 1647, 1650; wohl auch KG, VRS 118, 354; ZfS 2011, 255; LG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2010 - 7 S 490/09, zit. nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 69/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflicht spricht gegen den Rückwärtsfahrer der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Pflichtverletzung (KG NJW-RR 2010, 1116, 1117; Burmann in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, aaO § 9 Rn. 69).
  • LG Saarbrücken, 09.07.2010 - 13 S 61/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Supermarktparkplatz mit

    Dies ist zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt etwa KG, Urteil vom 25.1.2010 - 12 U 108/09 = MDR 2010, 503; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.2.2010 - 13 S 239/09).

    Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 - 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann indes nach Auffassung der Kammer - wie hier - außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. bereits Urteil vom 12.2.2010 - 13 S 239/09).

  • AG Bad Segeberg, 06.10.2011 - 17 C 100/11

    Schadensteilung erfolgt wegen eines Unfalls infolge einer Kollision zwischen

    Ferner hatte der Kläger auch nach seinem eigenen Sachvortrag den Ausparkvorgang noch nicht vollständig beendet (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 35/04, DAR 2006, 27 f.; OLG Celle, Beschl. v. 27.06.2005 - 14 U 72/05, NZV 2006, 309; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.1978 - 12 U 169/77, VersR 1978, 852; KG, Beschl. v. 27.11.2006 - 12 U 181/06, NZV 2007, 359 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2006 - 12 U 449/05), vielmehr stand er mit seinem Fahrzeug noch teilweise in der Parktasche (vgl. zur Haftungsverteilung bei einem vollständigen Einfahren in die Fahrspur KG, Urt. v. 25.01.2010 - 12 U 108/09, NJW-RR 2010, 1116 f.).
  • LG Braunschweig, 29.06.2010 - 7 S 490/09

    Anscheinsbeweis; Anstoßstelle; Ausparkversuch; Ausparkvorgang; Betriebsgefahr;

    So verhält es sich z.B., wenn der Anspruchsteller im Moment des Zusammenstoßes bereist angehalten (gehabt) hat, um einen Mitfahrer einsteigen zu lassen (KG MDR 2010, 503).
  • AG Bonn, 10.01.2023 - 114 C 119/21

    Verkehrsunfall zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen auf Parkplatz

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflicht spricht gegen den Rückwärtsfahrer der Beweis des ersten Anscheins (OLG München NZV 2014, 416; KG NJW-RR 2010, 1116; LG Hagen ZfS 1992, 44), auch bei Kollisionen auf einem Parkplatz (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - VI ZR 66/16 = r+s 2017, 93, beck-online; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 69).
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Rechtsprechung
   KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2580
KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09 (https://dejure.org/2010,2580)
KG, Entscheidung vom 15.01.2010 - 6 U 76/09 (https://dejure.org/2010,2580)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 6 U 76/09 (https://dejure.org/2010,2580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 167 ZPO, § 12 Abs 3 aF VVG
    Deckungsklage gegen eine Teilkaskoversicherung: Klagefristversäumung mangels "demnächstiger Zustellung" bei schuldhaft verzögerter Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Klagefrist bei Überweisung der Gerichtskosten erst drei Wochen nach Anforderung

  • rechtsportal.de

    VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 167
    Einhaltung der Klagefrist bei Überweisung der Gerichtskosten erst drei Wochen nach Anforderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 503
  • VersR 2010, 1437
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Gemeint ist eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR 2004, 362, 363).

    Soweit der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter (vgl § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH VersR 1995, 361 - 362) dagegen durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer "nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung" beigetragen haben (BGH a.a.O.), scheidet eine Rückbeziehung über § 167 ZPO aus.

    Für die Prüfung, ob die Zustellung der Klage im Einzelfall "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, muss deshalb geklärt werden, ob und in welchem Umfang Verzögerungen bei der Zustellung der Klage schuldhaft durch den Kläger verursacht worden sind; nur Verzögerungen, die ausschließlich in der Arbeitsweise des Gericht begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 - 362; BGH NJW 2000, 2282).

    Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07. April 1983 (WM 1983, 985), vom 25. November 1985 (NJW 1986, 1347 - 1348) und vom 09.11.1994 (VersR 1995, 361 - 362) ist dem Kläger allerdings noch nicht als verzögerndes Verhalten anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss, von dessen Einzahlung die Anordnung der Klagezustellung abhängig gemacht wurde, nicht sogleich mit der Einreichung der Klageschrift eingezahlt hat.

    Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses überhaupt eine Erledigungsfrist - und mit welcher Länge - zusteht, liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. z.B. die Entscheidungen des BGH NJW 2009, 999 und BGH VersR 1995, 361 - 362, hier findet jeweils nur eine "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" Erwähnung, wobei letzteres zumindest für eine kurze Erledigungsfrist sprechen könnte).

    Zwar sind dem Kläger Verzögerungen, die Ihren Grund ausschließlich im Geschäftsablauf des Gerichts haben, im Rahmen des § 167 ZPO nicht zuzurechnen (BGH VersR 1995, 361 - 362), solche Verzögerungen sind vorliegend jedoch für die Zeit vor Gutschrift des Kostenvorschusses Ende April 2008 nicht feststellbar.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Eine "nicht bloß geringfügige Zustellverzögerung" wird nach dieser Rechtsprechung dann angenommen, wenn der dem Kläger zuzurechnende Zeitraum eine Frist von 2 Wochen mehr als nur geringfügig überschreitet (BGH a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 2000, 123, 1124 und aktuell BGH NJW 2009, 999).

    Allerdings soll er im Rahmen des § 167 ZPO dann gehalten sein, den angeforderten Betrag unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen nach Zugang der Anforderung, einzuzahlen (BGH a.a.O. und aktuell BGH NJW 2009, 999; Kammergericht r+s 2004, 446 - 448; sowie NVersZ 2001, 358; so auch Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage § 167 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BGH NJW 2009, 999 und Kammergericht OLGR 2000, 233).

    Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses überhaupt eine Erledigungsfrist - und mit welcher Länge - zusteht, liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. z.B. die Entscheidungen des BGH NJW 2009, 999 und BGH VersR 1995, 361 - 362, hier findet jeweils nur eine "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" Erwähnung, wobei letzteres zumindest für eine kurze Erledigungsfrist sprechen könnte).

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

    Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Annahme einer Frist zur Erledigung der Gerichtskostenanforderung von 1 Woche jedenfalls nicht mit den aktuelleren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. vom 16.01.2009 (NJW 2009, 999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. November 1985, NJW 1986, 1347 - 1348) in Einklang zu bringen wäre, nachdem der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen stets betont hat, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO müsse die Einzahlung des Vorschusses binnen einer "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" erfolgen, worunter eine Frist von insgesamt drei Wochen auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr subsumiert werden kann.

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 20 U 147/03

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln, 22. Dezember 1999, 5 U 106/99, VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm, 3. Dezember 2003, 20 U 147/03, VersR 2004, 362: vier Werktage) (Rn.15) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) .

    Gemeint ist eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR 2004, 362, 363).

    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Für die Prüfung, ob die Zustellung der Klage im Einzelfall "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, muss deshalb geklärt werden, ob und in welchem Umfang Verzögerungen bei der Zustellung der Klage schuldhaft durch den Kläger verursacht worden sind; nur Verzögerungen, die ausschließlich in der Arbeitsweise des Gericht begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 - 362; BGH NJW 2000, 2282).

    Schädlich - mit der Folge, dass dem Kläger die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr zu Gute kommen kann- soll danach zwar weiterhin eine durch den Kläger verursachte Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage sein, wobei jedoch in diesem Zusammenhang nur auf die Zeitspanne abgestellt wird, um die sich die Zustellung der Klage als Folge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat; der Zeitraum, den der Kläger ohnehin benötigt hätte, um die abgeforderte Handlung - hier die Einzahlung des Kostenvorschusses - vorzunehmen, soll danach als so genannte Bearbeitungs- oder Erledigungsfrist nicht in die Frist von 14 Tagen eingerechnet werden (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1536 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1996, 1060, 1061; BGH VersR 1994, 455 - 456; ebenso Roth in Stein/Jonas; Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage § 167 Rdnr. 11).

    So hat der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsfrist für die Angabe einer neuen ladungsfähigen Anschrift des Beklagten mit 2 Werktagen (VersR 2001, 1536) und für die Beantwortung einer Streitwertanfrage mit 5 Arbeitstagen (VersR 1994, 455 - 456) angenommen.

    In Bezug auf die Verpflichtung, den auf die Gerichtskosten angeforderten Vorschuss anzuweisen, bedeutet dies, dass der Kläger die Zahlung unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, zu veranlassen hat, mit der Folge, dass im Rahmen des bargeldlosen Geldverkehrs eine Anweisung spätestens am übernächsten Banktag erwartet werden darf (vgl. BGH NJW 2000, 2282 für die Angabe einer neuen Anschrift des Beklagten ebenfalls binnen 2 Tagen).

  • BGH, 01.12.1993 - XII ZR 177/92

    Begriff der alsbaldigen Zustellung; Geringfügige Verzögerung

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Schädlich - mit der Folge, dass dem Kläger die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr zu Gute kommen kann- soll danach zwar weiterhin eine durch den Kläger verursachte Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage sein, wobei jedoch in diesem Zusammenhang nur auf die Zeitspanne abgestellt wird, um die sich die Zustellung der Klage als Folge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat; der Zeitraum, den der Kläger ohnehin benötigt hätte, um die abgeforderte Handlung - hier die Einzahlung des Kostenvorschusses - vorzunehmen, soll danach als so genannte Bearbeitungs- oder Erledigungsfrist nicht in die Frist von 14 Tagen eingerechnet werden (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1536 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1996, 1060, 1061; BGH VersR 1994, 455 - 456; ebenso Roth in Stein/Jonas; Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage § 167 Rdnr. 11).

    So hat der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsfrist für die Angabe einer neuen ladungsfähigen Anschrift des Beklagten mit 2 Werktagen (VersR 2001, 1536) und für die Beantwortung einer Streitwertanfrage mit 5 Arbeitstagen (VersR 1994, 455 - 456) angenommen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Erledigungsfrist mit der Länge einer Woche auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1994, 455 = NJW 1994, 1073) hergeleitet werden.

  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 106/99

    Für die "demnächst erfolgende Zustellung der Klage" anzusetzende Bearbeitungszeit

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln, 22. Dezember 1999, 5 U 106/99, VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm, 3. Dezember 2003, 20 U 147/03, VersR 2004, 362: vier Werktage) (Rn.15) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) .

    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2004 - 4 W 71/03

    Zur Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 VVG bei einem Anspruch aus einem

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Da ihm das Ablehnungsschreiben der Beklagten unstreitig am 20. September 2007 zugegangen ist, hätte die gerichtliche Geltendmachung, mithin die Klageerhebung, die erst mit Zustellung der Klageschrift bei der Beklagten vollzogen ist (§ 253 ZPO; vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), bis zum 20. März 2008 erfolgen müssen.

    Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen dieser Norm als "gerichtliche Geltendmachung" anerkannt, weitere Voraussetzung für die Fristwahrung ist jedoch, dass der Antrag in vollständiger Form rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH VersR 2007, 441 - 442; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 - 1251; OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), was vorliegend nicht der Fall war.

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07. April 1983 (WM 1983, 985), vom 25. November 1985 (NJW 1986, 1347 - 1348) und vom 09.11.1994 (VersR 1995, 361 - 362) ist dem Kläger allerdings noch nicht als verzögerndes Verhalten anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss, von dessen Einzahlung die Anordnung der Klagezustellung abhängig gemacht wurde, nicht sogleich mit der Einreichung der Klageschrift eingezahlt hat.

    Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Annahme einer Frist zur Erledigung der Gerichtskostenanforderung von 1 Woche jedenfalls nicht mit den aktuelleren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. vom 16.01.2009 (NJW 2009, 999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. November 1985, NJW 1986, 1347 - 1348) in Einklang zu bringen wäre, nachdem der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen stets betont hat, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO müsse die Einzahlung des Vorschusses binnen einer "Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber" erfolgen, worunter eine Frist von insgesamt drei Wochen auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr subsumiert werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2006 - 4 U 225/05

    Keine Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO bei bereits geringfügiger

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 19 U 76/07

    Versicherungsvertrag: Verfristung eines Anspruchs aus einer

    Auszug aus KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09
    Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen dieser Norm als "gerichtliche Geltendmachung" anerkannt, weitere Voraussetzung für die Fristwahrung ist jedoch, dass der Antrag in vollständiger Form rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH VersR 2007, 441 - 442; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 - 1251; OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), was vorliegend nicht der Fall war.
  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

  • LG Berlin, 27.11.2003 - 7 O 76/03
  • BGH, 07.04.1983 - III ZR 193/81

    Übersetzung der für die Auslandszustellung einer Wechselklage erforderlichen

  • OLG München, 10.07.2008 - 19 U 5500/07

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Bereicherungsrechtliche

  • KG, 18.04.2000 - 6 U 5472/99
  • KG, 19.02.1999 - 5 U 6835/97

    Zulässigkeit des Mitschneidens von Fernsehsendungen; Voraussetzungen

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 74/08

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten zur Ausräumung eines

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

  • OLG Frankfurt, 15.11.2010 - 13 U 119/08

    Demnächst-Zustellung: Schuldhaft falsche Anschrift der Beklagtenpartei in der

    Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2010 zu Az. 6 U 76/09 (zitiert nach JURIS) beispielsweise die Auffassung vertreten, dass der Zustellungsbetreiber sich nicht auf eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen berufen kann, wenn er zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wird.
  • LG Dortmund, 08.02.2019 - 3 O 420/17
    Damit handelt es sich nicht mehr um eine "demnächst"-Zustellung (so ausdrücklich für 21 Kalendertage: KG, Urt. v. 15.01.2010 - 6 U 76/09 - BeckRS 2010, 3502; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2003 - 13 U 1/03 - OLG-NL 2003, 166).
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