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   OLG Rostock, 09.09.2010 - 3 U 50/10   

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https://dejure.org/2010,16752
OLG Rostock, 09.09.2010 - 3 U 50/10 (https://dejure.org/2010,16752)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.09.2010 - 3 U 50/10 (https://dejure.org/2010,16752)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. September 2010 - 3 U 50/10 (https://dejure.org/2010,16752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der unrichtigen Darstellung einer Tatsache als unstreitig im Tatbestand des Urteils; Rechte des Mieters bei Übergabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter durch einen Untermieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 314; BGB § 535 Abs. 2
    Rechtsfolgen der unrichtigen Darstellung einer Tatsache als unstreitig im Tatbestand des Urteils; Rechte des Mieters bei Übergabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter durch einen Untermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verletzung der Gebrauchsgewährungspflicht durch Schlüsselentziehung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schlüsselrückgabe Untermieter an Vermieter: Mieter ist von Mietzahlungspflicht befreit! (IMR 2010, 525)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 217
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2010 - 3 U 50/10
    Betriebskostenvorauszahlungen hingegen kann die Klägerin wegen Eintritts der Abrechnungsreife für den Zeitraum März 2005 bis einschließlich September 2005 nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2010, XII ZR 22/07, NJW 2010, 1065 ).
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2010 - 3 U 50/10
    Selbst bei einem etwaigen Widerspruch zwischen ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand und in Bezug genommenen schriftsätzlichem Vorbringen geht der Tatbestand vor (BGH, Urt. v. 02.02.1999, VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335 ).
  • OLG Rostock, 20.10.2003 - 3 U 6/03

    Bindung des Berufungsgerichts an eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als

    Auszug aus OLG Rostock, 09.09.2010 - 3 U 50/10
    Das wiederholte Bestreiten ist neues Vorbringen i.S.d. § 531 ZPO (OLG Rostock, Urt. v. 20.10.2003, 3 U 6/03, OLGR Rostock 2004, 61).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock, MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt.
  • LG Aachen, 18.01.2013 - 6 S 101/12

    Rechtsanwalt, Gebührenanspruch, Wegfall, Kündigung, Berufungsbegründung,

    Denn eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache ist auch dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, als unstreitig für das Berufungsgericht bindend, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde (vgl. OLG Rostock MDR 2011, 217; KGR Berlin 2004, 220-221 ).

    Das wiederholte Bestreiten in der Berufungsinstanz ist insoweit neues Vorbringen (vgl. OLG Rostock MDR 2011, 217) und gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO verspätet.

  • OLG München, 30.04.2015 - 10 U 2283/14

    Zusammenstoß zwischen Mountainbike und Geländewagen

    Deswegen sind konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock, MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ersichtlich, so dass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583, 1585), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist.
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 601/15

    Auffahrunfall auf der Autobahn

    Das Ersturteil stellt die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) weder vollständig, noch zutreffend fest, so dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung ersichtlich werden.
  • OLG München, 24.02.2015 - 10 U 4467/14

    Berufungszurückweisung nach unstatthaften Angriffen der klagenden Partei gegen

    a) Dem Erstgericht sind entscheidungserhebliche Fehler bei der Tatsachenfeststellung (unstreitiger Tatbestand, BGH NJW 2011, 3299 ff [3300 [7]; WM 2011, 309; OLG Rostock, Urt. v. 09.09.2010 - 3 U 50/10 [BeckRS 2011, 01455], einerseits, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, dort Rz. 16], andererseits) nicht unterlaufen.
  • OLG München, 30.04.2015 - 10 U 4107/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Fahrzeuggespann und rückwärts in

    Deswegen sind konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ersichtlich, so dass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583, 1585), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist.
  • LG Aachen, 07.06.2013 - 6 S 6/13

    Naturalrestitution, Reparatur, Ersatzsache, Schadensminderungspflicht, fiktive

    Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 sind hierbei für die Kammer gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, denn eine im Tatbestand eines angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache ist, selbst wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, für das Berufungsgericht bindend unstreitig, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde (vgl. KG Berlin, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 213/03 -, OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003 - 3 U 6/03 -, Urteil vom 09.09.2010 - 3 U 50/10 -, jeweils zitiert nach juris).
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