Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 06.12.2010

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10   

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https://dejure.org/2010,23138
OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10 (https://dejure.org/2010,23138)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 12 W 2270/10 (https://dejure.org/2010,23138)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 (https://dejure.org/2010,23138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Insolvenzverwalter: Mutwilligkeit bei einer isolierten weiteren Klageerhebung anstelle einer kostensparenden möglichen Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 30, 34).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erachtet wird (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497), führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung; dies beruht vielmehr auf den für den Scheidungsverbund geltenden kostenrechtlichen Sonderregelungen in § 93 a ZPO a. F. bzw. in § 150 FamFG (vgl. BGH a. a. O.).

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 30, 34).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erachtet wird (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497), führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung; dies beruht vielmehr auf den für den Scheidungsverbund geltenden kostenrechtlichen Sonderregelungen in § 93 a ZPO a. F. bzw. in § 150 FamFG (vgl. BGH a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 06.04.1989 - 14 Ta 114/89

    Klageerweiterung ; Anhängiger Rechtsstreit ; Klageerhebung; Mutwilligkeit;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • OLG Koblenz, 26.01.2005 - 5 W 57/05

    Prozesskostenhilfe im Bauprozess: Versagung für selbstständige Baumängelklage bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 3 Ta 619/08

    Mutwillige Rechtsverfolgung bei Zweitverfahren statt Klageerweiterung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.02.2010 - 2 Ta 206/09
    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (BAG aaO Rn. 9; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 30507 jeweils mwN).
  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

    Mutwilligkeit liegt daher - wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabellen für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - vor, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen, warum eine Partei mehrere Ansprüche nicht in einer Klage geltend macht, sondern gesonderte Prozesse anstrengt (BAG, Beschluss vom 17.02.2011, 6 AZB 3/11, juris, Rn. 9 = NJW 2011, 1161; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010, 12 W 2270/10, juris, Rn. 21 ff. = MDR 2011, 256; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010, 9 Ta 218/10, juris, Rn. 7 ff.; Hessisches LAG, Beschluss vom 15.10.2012, 13 Ta 303/12, juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.1992, 16 E 1481/91.A, juris, Rn. 2; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114, Rn. 30 m. w. N.; Motzer in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rn. 90; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 37).

    Ein vermögender Kläger, der im Übrigen auch seine Vorschusspflicht (§ 12 GKG) in den Blick nehmen würde (dazu: OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010, 12 W 2270/10, juris, Rn. 23 = MDR 2011, 256), würde den erheblich kostengünstigeren Weg der objektiven Klagehäufung aber deshalb wählen, weil die Rechtslage in den vorliegenden Fällen in mehrfacher Hinsicht ungeklärt ist.

  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

    Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn. 49 mit Verweis auf: BGH, JurBüro 2014, 203; OLG Nürnberg, MDR 2011, 256).
  • OLG Hamm, 28.11.2016 - 4 WF 183/16

    Mutwillen bei isoliertem Zahlungsantrag; Stufenantrag

    Aus Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 - MDR 2011, 256).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

    Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn. 49 mit Verweis auf: BGH, JurBüro 2014, 203; OLG Nürnberg, MDR 2011, 256).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.2020 - 2 WF 198/20

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilliges Zuwarten bei Zahlungsklage auf rückständigen

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn das gleiche Rechtsschutzziel durch künstliche, mithin ohne hinreichenden Sachgrund erfolgte Aufspaltung in mehreren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird (Münchener Kommentar, 6. Auflage, § 114 Rn. 71; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010, 12 W 2270/10).
  • OLG Hamm, 12.12.2016 - 4 WF 171/16

    Mutwillen bei getrennten Antrag Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt

    Aus Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 - MDR 2011, 256).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2014 - L 25 AS 2837/13

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Aufteilung in mehrere Klageverfahren - ein

    Es ist davon auszugehen, dass ein bemittelter Rechtsuchender aufgrund des Kostenrisikos es vermeiden würde, einen Rechtsstreit aufgrund eines Widerspruchsbescheides in mehrere Klageverfahren aufzuteilen, wenn hierfür nicht ein nachvollziehbarer Grund gegeben ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 - L 4 AS 1353/11 B; für zivilrechtliche Fallgestaltungen vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 SchH 2/13 = NJW 2013, 2442 (2445) mit zustimmender Besprechung Althammer/Lorenz in NJW 2013, 2445 und bestätigt durch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13; für arbeitsrechtliche Fallgestaltungen vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 und Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 13 Ta 327/11,- alle juris und Fischer in Musielak, 11. Auflage 2014, § 114 Rn. 42).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24557
OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10 (https://dejure.org/2010,24557)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 13 WF 106/10 (https://dejure.org/2010,24557)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 13 WF 106/10 (https://dejure.org/2010,24557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Adressat für Zustellungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz

  • rechtsportal.de

    Adressat für Zustellungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 09.02.2009 - 13 WF 90/09

    Abänderungsverfahren nach Prozesskostenhilfebewilligung: Zustellung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Nach Instanzende ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009, 13 WF 90/09; OLG Celle, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2010, 13 W 82/10).

    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).

    Nach Ansicht des Senats ist nach Instanzende die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 13 WF 90/09 - OLG Zelle, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2010 - 13 W 82/10 -, zitiert nach Juris).

  • OLG Celle, 02.09.2010 - 13 W 82/10

    Adressat für die Zustellung von Verfügungen im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Nach Instanzende ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009, 13 WF 90/09; OLG Celle, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2010, 13 W 82/10).

    Nach Ansicht des Senats ist nach Instanzende die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn, der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 13 WF 90/09 - OLG Zelle, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2010 - 13 W 82/10 -, zitiert nach Juris).

  • OLG Naumburg, 22.11.2007 - 4 WF 128/07

    Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).
  • OLG Köln, 23.10.2006 - 4 WF 164/06

    Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Nichtabgabe einer Erklärung nach §

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).
  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).
  • OLG Schleswig, 28.06.2010 - 15 WF 198/10

    Maßgebliches Recht für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).
  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 4 WF 269/08

    Wirksamkeit der Zustellung der Aufhebung der PKH-Bewilligung an die Prozesspartei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 06.11.2008 - 10 WF 223/08

    Zustellung eines Beschlusses über die Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 13 WF 106/10
    Die Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihren früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 ff.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10 - zitiert nach Juris; Zöller/Philippi, ZPO , 28. Aufl., § 120 , Rn. 28; andere Ansicht: BAG-Beschluss vom 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426; Münchner Kommentar, ZPO/Heublein, 3. Aufl., § 172, Rn. 19).
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