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   OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - I-24 U 123/11   

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OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - I-24 U 123/11 (https://dejure.org/2012,19341)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2012 - I-24 U 123/11 (https://dejure.org/2012,19341)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2012 - I-24 U 123/11 (https://dejure.org/2012,19341)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; BGB § 535 Abs. 1
    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Wachdienstkosten in Gewerbemietverhältnissen umlagefähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mieter muss Kosten für einen Wachdienst nur bei Regelung im Mietvertrag erstatten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Wachdienst nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umlagefähig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Wachdienst nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umlagefähig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenumlage: Die trügerische Sicherheit der gesetzlichen Auffangnorm! (IMR 2012, 370)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1025
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • OLG Köln, 25.02.2003 - 15 U 138/02

    Recht am Bild der eigenen Sache in Anlehnung an § 22 KunstUrhG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Unterlässt er dies, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz (BGH, NJW 2004, 619 m.w.N.).

    Derartige besondere Umstände können etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen (BGH, NJW 2004, 1102; NJW 2004, 619).

    Die Tatsache, dass die Höhe der anfallenden Betriebskosten regelmäßig von besonderer Bedeutung für die Kalkulation und damit für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Mietvertrags ist, begründete nicht die Pflicht der Klägerin, von sich aus ihre Einschätzung über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten mitzuteilen (vgl. BGH, NJW 2004, 619).

    Denn der Vermieter ist sowohl bei der Wohnraummiete als auch bei der Gewerberaummiete nicht verpflichtet, überhaupt oder in einer gewissen Mindesthöhe Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu verlangen (BGH, NJW 2004, 1102; NJW 2004, 619).

    Der Mieter darf daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Vermieter habe sich bei Vereinbarung der Betriebskostenvorauszahlungen ungefähr am erwarteten Abrechnungsergebnis orientiert (BGH, NJW 2004, 619).

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 167/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011 - I-10 U 96/11) sind Kosten des Wachdienstes - wenn überhaupt - nur als sonstige Kosten im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV umlagefähig (vgl. a. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 556 Rdnr. 213; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rdnr. 72 jew. m.w.N.; ferner BGH, WuM 2005, 336 für die Kosten eines Concierge-Pförtnerdienstes), sofern sie in der Umlagenvereinbarung als solche ausdrücklich genannt sind (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 875).

    Etwas anderes gilt jedoch für die "sonstigen Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (BGH, NJW-RR 2004, 875; NJW 2007, 3060; NJW 2009, 2058; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rdnr. 45 und 47 m.w.N.).

    Denn während der allgemeine Verweis auf die Anlage 3 hinsichtlich der Nummern 1 bis 16 dem Mieter hinreichende Klarheit darüber gibt, welche Nebenkosten auf ihn zukommen können, weil diese dort im Einzelnen aufgeführt sind, ist dies bei der Position 17 "sonstige Betriebskosten" nicht der Fall (BGH, NJW-RR 2004, 875).

    Wie bereits ausgeführt, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Berechtigung zur Umlegung von Betriebskosten eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV aus, sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV handelt (BGH, NJW-RR 2004, 875; NJW 2007, 3060; NJW 2009, 2058).

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 195/03

    Vereinbarung zu geringer Nebenkostenvorauszahlungen bleibt für Vermieter in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Derartige besondere Umstände können etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen (BGH, NJW 2004, 1102; NJW 2004, 619).

    Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil zu den in Frage kommenden Nebenkosten regelmäßig, wie auch hier, Heizkosten und andere Kosten zählen, die in ihrer Höhe verbrauchsabhängig sind, wesentlichen Schwankungen unterliegen können und daher vom Vermieter weder vorherzusehen noch zu beeinflussen sind (vgl. BGH, NJW 2004, 1102).

    Denn der Vermieter ist sowohl bei der Wohnraummiete als auch bei der Gewerberaummiete nicht verpflichtet, überhaupt oder in einer gewissen Mindesthöhe Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu verlangen (BGH, NJW 2004, 1102; NJW 2004, 619).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 109/08

    Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von "Kosten der kaufmännischen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Anders als bei der formularmäßigen Umlage von "Verwaltungskosten" (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 739; NJW 2010, 671) kann zur Ausfüllung der Kostenposition des § 8 Nr. 1 letzter Spiegelstrich des Mietvertrags auch nicht auf im Wesentlichen übereinstimmende Definitionen der II. BV zurückgegriffen werden.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist und den Mieter auch nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt (BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671; BGH, ZMR 2011, 788).

    Ein solcher Vertrauenstatbestand erfordert vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände (BGH, ZMR 2011, 788; BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671), an denen es hier fehlt.

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Vielmehr müssen hierfür weitere Umstände vorliegen (BGH, NJW-RR 2000, 1463; NJW 2008, 283; NJW 2010, 1065) Voraussetzung für eine vertragliche Erweiterung der umlagefähigen Nebenkosten ist zunächst ein entsprechendes Angebot des Vermieters.

    Dafür reicht die bloße Übersendung einer vom Mietvertrag abweichenden Nebenkostenabrechnung in der Regel allerdings nicht aus (BGH, NJW 2010, 1065).

    Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, aus denen für den Mieter der Änderungswille des Vermieters erkennbar ist (BGH, NJW 2010, 1065).

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 243/06

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Umstellung der Wärmeversorgung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Der Vermieter darf den Mieter hiernach nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind (BGH, NJW 2010, 3647; NJW 2011, 3208; NJW 2008, 440; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 560 Rdnr. 73).

    Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (BGH, NJW 2011, 3208; NJW 2008, 440).

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Unter diesen Umständen war die Klägerin verpflichtet, die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten etc. andererseits nachvollziehbar aufzuschlüsseln, so dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (vgl. BGH, NJW 2008, 1801; Senat, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rdnr. 185 jew. m.w.N.).

    Entscheidend ist der tatsächliche Aufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten, während die Leistungsbeschreibung im - hier ohnehin nicht vorliegenden - Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten ist (vgl. BGH, NJW 2008, 1801).

  • BGH, 13.10.2010 - XII ZR 129/09

    Gewerberaummiete: Umlagefähigkeit einer Terrorschadensversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Der Vermieter darf den Mieter hiernach nur mit Nebenkosten belasten, die erforderlich und angemessen sind (BGH, NJW 2010, 3647; NJW 2011, 3208; NJW 2008, 440; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 560 Rdnr. 73).

    Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (BGH, NJW 2010, 3647; Senat, Beschl. v. 19.10.2009 - I-24 U 129/08, ZMR 2011, 861 und juris).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 129/08

    Sind Center-Managementkosten umlagefähig?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Zum Sicherheitsbereich gehört zum Beispiel die Kontrolle von Rettungs- und Fluchtwegen, des ordnungsgemäßen Zustands der Gemeinschaftsflächen, der Schließfunktion von Außentüren, der Abflüsse, der Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen und des ordnungsgemäßen Zustands der haustechnischen Anlagen, ferner die Einweisung von Handwerkern bei umlagefähigen Arbeiten und die Erreichbarkeit im Notfall (vgl. Senat, Beschl. v. 19.10.2009 - I-24 U 129/08, ZMR 2011, 861 und juris; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rdnr. 181 m.w.N.).

    Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (BGH, NJW 2010, 3647; Senat, Beschl. v. 19.10.2009 - I-24 U 129/08, ZMR 2011, 861 und juris).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 112/09

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klausel über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11
    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist und den Mieter auch nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt (BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671; BGH, ZMR 2011, 788).

    Ein solcher Vertrauenstatbestand erfordert vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände (BGH, ZMR 2011, 788; BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671), an denen es hier fehlt.

  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 202/06

    Berechtigung des Vermieters zur Umstellung auf Fernwärme

  • BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 128/08

    Zulässigkeit einer anteiligen Belastung eines Mieters durch formularmäßige

  • BGH, 29.05.2000 - XII ZR 35/00

    Umfang der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 10 U 96/11

    Umfang der Überwälzung von Betriebskosten auf den Mieter

  • AG Köln, 02.09.1998 - 213 C 582/96

    Auch beim Hausmeister gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot!

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 103/06

    Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten

  • BGH, 03.08.2011 - XII ZR 205/09

    Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle der formularmäßig vereinbarten Tragung

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 10 U 94/99

    Zur Umlagefähigkeit von Beleuchtungskosten, Instandhaltungs- bzw.

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 24 U 99/02

    Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 10 U 169/05

    Zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Pauschales Bestreiten einzelner Positionen der

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2006 - 10 U 164/05

    Mietrecht: Fälligkeit von Betriebskosten mit Erteilung der formell

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 160/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07

    Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08

    Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter;

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 146/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

  • BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 78/04

    Umlagefähigkeit eines Concierge-/Pförtnerdienstes als Betriebskosten

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 69/08

    Gewerberaummiete: Formularmäßige Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • OLG Frankfurt, 07.03.2006 - 9 U 62/05

    Gewerberaummiete: Mündliche Vereinbarung über die Umlagefähigkeit der Kosten

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 55/07

    Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der

  • LG Berlin, 19.02.2016 - 63 S 189/15

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Umlage von

    Es kann dahinstehen, ob es sich, wie das Amtsgericht ausführt, um wiederkehrende Leistungen handelt, da es sich hierbei um nicht umlegbare Kosten der Instandhaltung, bzw. Instandsetzung handelt (KG Berlin, Urt.v. 04.12.2003 - 22 U 86/02, OLG Düsseldorf, Urt.v. 27.03.2012 - 24 U 123/11, Langenberg in Schmidt Futterer § 556, Rn. 149).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 24 U 170/15

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. November 1981, Az. VIII ZR 298/80, zitiert nach juris, Rdnr. 11-18; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 10 U 52/13, zitiert nach juris, Rdnr. 6; Urteil vom 27. März 2012, Az. 24 U 123/11, zitiert nach juris, Rdnr. 44).
  • LG Kassel, 14.07.2016 - 1 S 352/15

    Sind Kosten der Beseitigung von Graffiti umlegbar?

    Die Beseitigung von Verschmutzungen, die durch rechtswidriges Verhalten verursacht worden sind (z. B. verschüttete Flüssigkeiten, Schmierereien, Erbrochenes, Vandalismusschäden, Graffiti), zählen nach einer Ansicht grundsätzlich nicht zu den Betriebskosten, weil die insoweit entstehenden Kosten nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks entstehen (so AG Köln, WUM 2001, 515; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 1025 betr. Graffiti, Schmidt, WuM 2011, 659: Betriebskosten sind nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen Kosten, die ihren Grund in einer ordnungsgemäßen Benutzung haben. Keine Betriebskosten sind deshalb Kosten, die durch ein rechtswidriges Verhalten von Mietern oder von Dritten entstehen. Durch ein rechtswidriges Verhalten wird das Gebäude nicht bestimmungsgemäß genutzt. Zusätzliche Gebäudereinigungskosten sind deshalb nicht umlegungsfähig, wenn die Reinigung durch vertragswidrige, insbesondere mutwillige Schmutzverursachung einzelner Mieter notwendig wurde. Dasselbe gilt für rechtswidrige Verschmutzungen durch dritte Personen.), nach anderer Ansicht (AG Berlin-Mitte, AZ 11 C 35/07; Warnecke, WuM 2008, 273), sind die Kosten der Beseitigung von Graffitiverunreinigung Betriebskosten, wenn diese Maßnahme regelmäßig anfällt.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2013 - 24 U 144/12

    Verhältnis von rückständigen Mietzinsforderungen zu geltend gemachten

    Allenfalls könnte der Widerklägerin ein Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zustehen (vgl. hierzu auch Senat MDR 2012, 1025 Rz. 58 m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.07.2014 - 22 U 90/13

    Klage betreffend die Begleichung rückständiger Forderungen aus

    Mit den Grundsätzen der ordentlichen Bewirtschaftung ist es aber z.B. nicht vereinbar, wenn sich der Vermieter auf unangemessene und insbesondere marktunüblich überhöhte Entgeltvereinbarungen mit Dritten einlässt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012 - I-24 U 123/11, 24 U 123/11 -, juris).
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