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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11   

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https://dejure.org/2012,4797
BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11 (https://dejure.org/2012,4797)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2012 - IX ZR 175/11 (https://dejure.org/2012,4797)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11 (https://dejure.org/2012,4797)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 135 Abs 1 BauGB, § 187 Abs 1 BGB, § 187 Abs 2 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 193 BGB
    Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Verjährung der rechtsgestaltenden Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Aufteilung des Zwangsversteigerungserlöses zwischen dem vorrangigen Grundschuldgläubiger und dem Wiederkaufsberechtigten mit vorgemerktem bedingten Rückauflassungsanspruch im Konkurs des Wiederverkäufers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 187, 188, 193, 196, 456, 457, 462, 883; BauGB § 135; ZVG §§ 10, 92, 114
    Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen sowie einer Rückauflassungsvormerkung gegenüber abgetretenem Grundpfandrecht bei Erlösverteilung nach gescheitertem städtebaulichen Vertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erschließungsbeitrag; Fälligkeit; Verlängerung der Fälligkeitsfrist; Säumniszuschlag; Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten in der Zwangsversteigerung; Zuteilung des Überschusses; Verjährung des Wiederkaufsrechts

  • rewis.io

    Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zur Verjährung der rechtsgestaltenden Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederkaufsvormerkung in der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung eines Wiederkaufsrechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wiederkaufsvormerkung in der Zwangsversteigerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Rangverjährung rückständiger Erschließungsbeiträge bei Beschlagnahme des Grundstücks nach Fristablauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2504
  • ZIP 2012, 1629
  • MDR 2012, 1062
  • WM 2012, 1441
  • DÖV 2012, 780
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.06.1972 - V ZR 95/70

    Wert eines siedlungsrechtlichen Wiederkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    Insoweit setzt sich kraft der Surrogationswirkung des Zuschlags (BGH, Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, WM 1977, 17, 18; vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09, WM 2010, 806 Rn. 8) der vorgemerkte Auflassungsanspruch rangidentisch als vorgemerkter Übereignungsanspruch am Zwangsersteigerungserlös fort, der ein entsprechendes Anrecht auf die hoheitliche Erlöszuteilung begründet (ebenso infolge Anwendung von § 92 Abs. 1 ZVG BGH, Urteil vom 17. Dezember 1971 - V ZR 137/69, BGHZ 57, 356, 357; vom 23. Juni 1972 - V ZR 95/70, BGHZ 59, 94, 95, jeweils zum dinglichen Wiederkaufsrecht nach § 20 RSiedlG; BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 891 unter II. 1.).

    Das war in den zuvor genannten Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 17. Dezember 1971 und 23. Juni 1972 (aaO) zum siedlungsrechtlichen Wiederkaufsrecht, die als der Differenztheorie außerordentlich nahe kommend gewertet werden (Staudinger/Gursky, BGB, 2008, § 883 Rn. 304; MünchKomm-BGB/Kohler, aaO), anscheinend nicht der Fall.

  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 237/86

    Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    Insoweit setzt sich kraft der Surrogationswirkung des Zuschlags (BGH, Urteil vom 5. November 1976 - V ZR 5/75, WM 1977, 17, 18; vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09, WM 2010, 806 Rn. 8) der vorgemerkte Auflassungsanspruch rangidentisch als vorgemerkter Übereignungsanspruch am Zwangsersteigerungserlös fort, der ein entsprechendes Anrecht auf die hoheitliche Erlöszuteilung begründet (ebenso infolge Anwendung von § 92 Abs. 1 ZVG BGH, Urteil vom 17. Dezember 1971 - V ZR 137/69, BGHZ 57, 356, 357; vom 23. Juni 1972 - V ZR 95/70, BGHZ 59, 94, 95, jeweils zum dinglichen Wiederkaufsrecht nach § 20 RSiedlG; BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 891 unter II. 1.).

    Über das bessere Recht der Parteien entscheidet endgültig erst der Folgeprozess (zum Petentenstreit im Fall einer Hinterlegung vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890).

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 251/93

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    Zum anderen muss das Recht gemäß § 456 Abs. 1 BGB ausgeübt worden sein, damit der gesicherte Herausgabeanspruch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 unter II. vor 1.).

    Die Frage, ob hierbei im Sinne der sogenannten Differenztheorie die Gegenleistung der geschuldeten Übereignung von dem Betrag des Erlösanrechts abgezogen werden muss, hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 22. September 1994 (aaO S. 3301 unter III.) offen lassen können.

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    Außerdem verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag und der frühestmögliche Eintritt des Verzuges auf den darauffolgenden Tag nur dann, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, BGHZ 171, 33 Rn. 13 und 24, jeweils a.E.).

    b) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, aaO NJW 2007, 1581 Rn. 16, in BGHZ 171, 33 nicht mit abgedruckt).

  • BGH, 20.12.2007 - V ZB 89/07

    Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Last in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    a) Bei der Grundstückszwangsversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten wie der Erschließungsbeitrag gemäß § 134 Abs. 2 BauGB in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung, die Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, WM 2008, 740 Rn. 13).

    c) Den Rang von Säumniszuschlägen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 1 und 19) ohne nähere Begründung nach § 10 Nr. 7 ZVG bestimmt, wenn das Hauptrecht die ursprüngliche Rangklasse 3 durch den Zeitablauf verloren hatte.

  • BGH, 10.03.1967 - V ZR 72/64

    Voraussetzung der Ersatzabsonderung

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    veräußerte und die nachrangigen Grundpfandgläubiger an dem Kauferlös ein Absonderungsrecht beanspruchten (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 183 f).
  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    Die Verjährung des Herausgabeanspruchs gemäß § 457 Abs. 1 BGB läuft erst mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts an (BGH, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 391), die hier noch nicht erklärt worden ist.
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    So wie die Saldotheorie im Insolvenzrecht jedoch nur eingeschränkt gilt und gegen die Masse kein Vorrecht des Gegenanspruchs begründet (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 146 f unter IV. 2. c; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 250 f unter II. 3. b, bb; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NJW 2010, 2125 Rn. 8 f), so haben auch in der Einzelzwangsvollstreckung derartige Wertungen allenfalls dort Platz, wo sie mit den vollstreckungsrechtlichen Belangen nicht kollidieren.
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    So wie die Saldotheorie im Insolvenzrecht jedoch nur eingeschränkt gilt und gegen die Masse kein Vorrecht des Gegenanspruchs begründet (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 146 f unter IV. 2. c; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 250 f unter II. 3. b, bb; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NJW 2010, 2125 Rn. 8 f), so haben auch in der Einzelzwangsvollstreckung derartige Wertungen allenfalls dort Platz, wo sie mit den vollstreckungsrechtlichen Belangen nicht kollidieren.
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05

    Vormerkungsfähigkeit zukünftiger Ansprüche; Gesetzlicher Vormerkungsschutz

    Auszug aus BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
    Der Konkursverwalter ist nach § 24 KO Schuldner des vorgemerkten Anspruchs, den er erfüllen muss, sofern seine Entstehung nur noch vom rechtsgestaltenden Willen der Beklagten abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12 f).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 163/09

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Saldierung des

  • RG, 28.04.1934 - V 6/34

    Wie wirkt eine außerhalb des geringsten Gebots stehende Auflassungsvormerkung bei

  • BGH, 17.12.1971 - V ZR 137/69

    Siedlungsgesetzliches Wiederkaufsrecht in der Zwangsversteigerung

  • BGH, 03.07.1973 - VI ZR 38/72

    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

  • BGH, 24.01.2008 - V ZB 118/07

    Rangfolge von Abgabenforderungen

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 34/09

    Insolvenzverfahren: Absonderungsrecht des Grundstückseigentümers wegen dinglicher

  • RG, 11.07.1913 - V 60/13

    Vorzugsrecht für Straßenanliegerbeiträge

  • OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20

    Angemessenheit einer Rückübertragungsverpflichtung bei Verstoß gegen

    Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 BauGB mit der Vereinbarung eines nicht der Verjährung unterliegenden (vgl. BGH NJW 2012, 2504, beck-online; Müller in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 462, Stand: 01.02.2020, Rn. 4) Wiederkaufsrechts gemäß §§ 456 ff. BGB.
  • LG Baden-Baden, 01.03.2013 - 1 O 239/11

    Wiederkaufsrecht: Ausübung des für den Fall des Unterbleibens einer Bebauung

    Das Ausübungsrecht des Wiederkaufs unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjährung (s. BGH, NJW 2012, 2504 = juris, Tz. 25).
  • BGH, 26.01.2023 - V ZB 37/21

    Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheids durch eine rückwirkende

    Innerhalb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann (grundlegend dazu Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11, NJW 2012, 2504 Rn. 12).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23902
OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11 (https://dejure.org/2012,23902)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 (https://dejure.org/2012,23902)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. März 2012 - 9 W 69/11 (https://dejure.org/2012,23902)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 141
    Prozessbevollmächtigter als nicht ausreichend informierter Vertreter i. S. v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 141
    Begriff des ausreichend informierten Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 1; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1062
  • VersR 2014, 120
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11
    Hierbei kann es nicht auf die Sichtweise des erkennenden Senats ankommen, sondern nur auf die Sichtweise des Landgerichts, welches das Hauptverfahren führt (so wohl auch die entsprechende Formulierung in den Gründen der Entscheidung des BGH, MDR 2007, 1090 ).

    c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Auffassung vertreten, bei einer Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO solle berücksichtigt werden, ob und inwieweit durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird (vgl. BGH, MDR 2007, 1090 ; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 - kritisch hierzu Zöller/Greger aaO., § 141 ZPO , Rdnr. 12).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (so auch der Leitsatz von BGH, MDR 2007, 1090 ; in der Tendenz anders hingegen die missverständliche Formulierung "... ist aber nicht ersichtlich, dass ..." in den Gründen der selben Entscheidung; ebenso BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 -, Rdnr. 19; tendenziell anders hingegen der missverständliche Leitsatz "... da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn ..." der selben Entscheidung).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11
    c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Auffassung vertreten, bei einer Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO solle berücksichtigt werden, ob und inwieweit durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird (vgl. BGH, MDR 2007, 1090 ; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 - kritisch hierzu Zöller/Greger aaO., § 141 ZPO , Rdnr. 12).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (so auch der Leitsatz von BGH, MDR 2007, 1090 ; in der Tendenz anders hingegen die missverständliche Formulierung "... ist aber nicht ersichtlich, dass ..." in den Gründen der selben Entscheidung; ebenso BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 -, Rdnr. 19; tendenziell anders hingegen der missverständliche Leitsatz "... da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn ..." der selben Entscheidung).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09

    Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 9 W 69/11
    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient insbesondere auch dazu, dass das Gericht Fragen an die Parteien stellen kann, die sich erst kurz vor dem Termin oder in der mündlichen Verhandlung selbst neu ergeben haben (ebenso OLG Stuttgart, OLGR 2009, 790, 792).

    Die Beklagten mussten damit rechnen, dass sich im Termin neue Fragen ergeben konnten, die das Gericht an sie richten wollte (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2009, 790, 792; Zöller/Greger aaO., § 141 ZPO , Rdnr. 17).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2013 - 7 W 43/13

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens der Partei:

    Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es - wie meist - auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei strittigen Besprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet, weil er dem Gericht nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln kann (Anschluss: OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Nur dann, wenn umgekehrt eine Erschwerung von Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei nach den Umständen ausgeschlossen erscheint, kann dies der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausnahmsweise entgegenstehen (Anschluss: BGH MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des "Tatbestandes" instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21; Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 141 Rn. 18; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 141 Rn. 17).

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).

    Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es (wie meist) auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei strittigen Besprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet, weil er dem Gericht nicht den erforderlichen persönlichen Eindruck vermitteln kann (Anschluss: OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Denn die Frage, welche Angaben die Partei auf Fragen des Gerichts im Termin gemacht hätte, ist in der Regel spekulativ (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Vielmehr reicht es aus, dass eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei jedenfalls in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (so auch Leitsatz BGH, MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2014 - 7 W 63/14

    Zahlungsklage einer privaten Krankenversicherung gegen ihren Versicherungsnehmer:

    aa) Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des "Tatbestandes" instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21; Musielak, ZPO, 11. Auflage, § 141 Rn. 18; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rn. 17).

    Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21).

    Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen (OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062).

    Wenn die mehr oder weniger spekulativen Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, wie hier, geht dies zu Lasten der ausgebliebenen Partei (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; so auch Leitsatz BGH, MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2014 - 21 Ta 102/14

    Ordnungsgeld - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin -

    Dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung vereitelt wird, ist zwingende Voraussetzung nur für die Ablehnung der Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 51 Abs. 2 ArbGG.(Rn.15) Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist es regelmäßig ausreichend, wenn eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung oder eine Beeinträchtigung von Vergleichsverhandlungen zumindest in Betracht kommt (zur 1. Fallkonstellation OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 - OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -).(Rn.16).

    Es reicht regelmäßig aus, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung zumindest in Betracht kommt (OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -, WM 2014, 93; OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -, VersR 2014, 120).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 15 SF 25/18
    Es genügt insoweit, dass eine nachteilige Auswirkung aufgrund des Nichterscheinens im Termin nicht ausgeschlossen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 2012 - 9 W 69/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2019 - L 15 SF 6/19
    Es genügt insoweit, dass eine nachteilige Auswirkung aufgrund des Nichterscheinens im Termin nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 2012 - 9 W 69/11).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 05.03.2012 - 14 W 123/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23890
OLG Koblenz, 05.03.2012 - 14 W 123/12 (https://dejure.org/2012,23890)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.03.2012 - 14 W 123/12 (https://dejure.org/2012,23890)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. März 2012 - 14 W 123/12 (https://dejure.org/2012,23890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Substantiierung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands im Sinne von § 19 Abs. 5 RVG

  • rechtsportal.de

    RVG § 19 Abs. 5; BGB § 280; BGB § 675
    Anforderungen an die Substantiierung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands im Sinne von § 19 Abs. 5 RVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1062
  • FamRZ 2012, 1415
  • Rpfleger 2012, 589
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 6 W 20/06

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2012 - 14 W 123/12
    (Senat v. 16.06.2009, 14 W 392/09; OLG Frankfurt v. 15.05.2006, 6 W 20/06 = OLGR 2006, 940; Gerold/Schmidt, RVG , 18. Auflage, § 11 Rz. 142 mwN; Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG , 5. Aufl. § 11 , Rn. 163 ff.).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten

    Mit dem OLG Nürnberg (a.a.O) und dem OLG Celle (NJW 2011, 3109) ist auch aus Sicht des Senats sachgerecht, unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs der unterschiedlichen Lebenssachverhalte insgesamt von bis zu vier Komplexen (Angelegenheiten) auszugehen, (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. § 16 Rn. 28; AG Pforzheim FamRZ 2012, 1415):.
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