Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11   

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BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11 (https://dejure.org/2012,26091)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 (https://dejure.org/2012,26091)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 (https://dejure.org/2012,26091)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Biomineralwasser

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 LFGB
    Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; Verbot des Nachmachens des Öko-Kennzeichens als Marktverhaltensregelung - ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Bio" - Kein Ende in Sicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit; Konkrete Verletzungsform als Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei Verfolgung eines entsprechenden Unterlassungsbegehrens

  • Anwaltsblatt

    § 253 ZPO, § 4 UWG 2004, § 11 LFGB, § 3 LMKV, § 4 LMKV
    UWG: Kein zu feingliedriger Begriff des Streitgegenstandes

  • Anwaltsblatt

    § 253 ZPO, § 4 UWG 2004, § 11 LFGB, § 3 LMKV, § 4 LMKV
    UWG: Kein zu feingliedriger Begriff des Streitgegenstandes

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; Verbot des Nachmachens des Öko-Kennzeichens als Marktverhaltensregelung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit; Konkrete Verletzungsform als Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei Verfolgung eines entsprechenden Unterlassungsbegehrens

  • rechtsportal.de

    Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit; Konkrete Verletzungsform als Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei Verfolgung eines entsprechenden Unterlassungsbegehrens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Biomineralwasser

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; Verbot des Nachmachens des Öko-Kennzeichens als Marktverhaltensregelung - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitgegenstand bei wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet Streit um "Biomineralwasser"

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Biomineralwasser” für ein Mineralwasser ist nicht irreführend

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Die zusätzliche Bezeichnung eines natürlichen Mineralwassers mit "Biomineralwasser" ist nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und unzulässig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Keine Irreführung durch Bezeichnung Biomineralwasser

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Mineralwasser darf Biomineralwasser genannt werden, wenn gesetzliche Grenzwerte deutlich unterschritten werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Biomineralwasser nicht irreführend

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung "Biomineralwasser" stellt keine Irreführung dar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Biomineralwasser

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu irreführender Werbung - Karlsruher Richter erlauben Biosiegel für Mineralwasser

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht irreführend

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Biomineralwasser" - Natürliches Mineralwasser als "Bio" anzubieten, ist keine Irreführung der Verbraucher

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht irreführend

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ist nicht irreführend

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bezeichnung "Biomineralwasser" ist nicht irreführend

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Biomineralwasser

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine irreführende Werbung durch Bezeichnung "Biomineralwasser"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht irreführend

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    "Bio” mit dem Segen des BGH

  • angster.net (Kurzinformation)

    Zur Verwendung des Begriffs Biomineralwasser”

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei der Verwendung von eigenen Öko-Kennzeichen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof entscheidet Streit um "Biomineralwasser"

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Streit um "Biomineralwasser"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Bio" für Mineralwässer ist zulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    "Biomineralwasser"

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Zulässige Bezeichnung als "Biomineralwasser"

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Biomineralwasser" irreführend?

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" ist nicht irreführend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streit um Biomineralwasser

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mineralwasser darf auch Bio sein

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung Biomineralwasser ist nicht irreführend" // Die Bezeichnung "Bio" darf auch benutzt werden, wenn es keine gesetzliche Vorgaben gibt

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Alles bleibt anders - nur nicht im UWG

  • raschlegal.de (Kurzanmerkung)

    Biomineralwasser - gemilderte Auswirkungen der TÜV-Entscheidung für das Wettbewerbsrecht

  • wettbewerbszentrale.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof erklärt die Bezeichnung Biomineralwasser für zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 194, 314
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2013, 417
  • GRUR 2013, 401
  • WM 2013, 1373
  • AnwBl 2013, 295
  • AnwBl Online 2013, 98
 
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Wird zitiert von ... (416)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Gehören die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 16 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).

    Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen oder aber wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).

    Es kann dabei offenbleiben, ob sich die Verbraucher - wenn ihnen entsprechende Hinweise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen - im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte Kenntnis der EG-Öko-Verordnung und der Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügen, überhaupt Gedanken darüber machen, ob es sich um eine staatlich geregelte und überwachte oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt (vgl. zum Begriff der Zertifizierung vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).

    Solange die Zertifizierung durch einen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Produkt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe.

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03

    dentalästhetika II

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000, I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006, I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

    Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

    Hielte der Senat auch nach der geänderten Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfügig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 - dentalästhetika II), müsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung "Original Kanchipur" (Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der "Einführungspreisen" deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einführungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert würden, irreführend sei.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Anders als etwa beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wo bei einer selbständigen Zweitentwicklung keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 24 = WRP 2008, 1510 - ICON, mwN), muss das Öko-Kennzeichen dem Gestalter eines Kollisionszeichens nicht als Vorbild bekannt gewesen sein.

    Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG regelt keinen Fall des Leistungsschutzes, bei dem der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. BGH, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 - ICON), sondern - wie schon ihr Wortlaut zeigt - einen speziellen Fall der Irreführung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 21).

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Mit dem Begriff "Bio" verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 26 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343; Hahn, BioR 2010, 38, 40).

    bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte aufgrund der Bezeichnung "Bio" nicht, dass eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung vorliege, ist auch nicht deshalb erfahrungswidrig, weil das Begriffsverständnis des Verkehrs bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfüllung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus und die ökologische Landwirtschaft anknüpft (vgl. BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 26 - BIO TABAK).

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000, I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006, I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

    Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 159/94

    Naturkind - LMBG - Täuschung

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, die die Reinheitsbezeichnung "natürlich" oder "Bio" tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - I ZR 159/94, GRUR 1997, 306, 308 = WRP 1997, 302 - Naturkind; Leible/Schäfer, ZLR 2011, 657, 680).
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04

    Änderung der Voreinstellung

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Erweist sich der Unterlassungsantrag zu a mit dem in erster Linie verfolgten Klageziel als unbegründet, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dieser Antrag auch deswegen unbegründet ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels eines Verstoßes nicht untersagt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 32 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    Da danach die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin immerhin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 200/11

    Wettbewerbsverstoß einer Bierbrauerei: Irreführung durch Verwendung einer

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 200/11, WRP 2012, 1526 Rn. 3 - Über 400 Jahre Brautradition).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10

    METRO/ROLLER's Metro

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
    (2) Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 22 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER´s Metro, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2007 - 14 W 51/07

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Bezeichnung eines Mineralwassers

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 3 U 354/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Bewerbung eines Mineralwassers mit der

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 171/04

    Saugeinlagen

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09

    Original Kanchipur

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.01.2011 - 3 O 819/10

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens sind nicht allein der Wortlaut des Antrags, sondern auch die bei der Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 27).
  • LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2013, 401 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16, 20 - Tribenuronmethyl).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 14 f. = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 13 = WRP 2021, 604 - Dr. Z, jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10, I ZR 24/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18441
BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10, I ZR 24/11 (https://dejure.org/2012,18441)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, I ZR 24/11 (https://dejure.org/2012,18441)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, I ZR 24/11 (https://dejure.org/2012,18441)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    M2Trade

    UrhG §§ 31, 33, 35

  • MIR - Medien Internet und Recht

    M2Trade - Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Was passiert mit der urheberrechtlichen Unterlizenz, wenn die Hauptlizenz erlischt?

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    M2Trade

  • rechtsprechung-im-internet.de

    M2Trade

    § 31 UrhG, § 33 UrhG, § 35 UrhG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB
    Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2Trade

  • IWW
  • JurPC

    "M2Trade"

  • aufrecht.de

    Fortbestand einer Unterlizenz bei Wegfall der Hauptlizenz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückfallen eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenzvertrages

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortbestand der Unterlizenz bei Erlöschen der Hauptlizenz ("M2Trade")

  • kanzlei.biz

    M2Trade

  • debier datenbank

    M2Trade

    §§ 31, 33, 35, 69a Abs. 3, 69f Abs. 1, 97 UrhG

  • Betriebs-Berater

    Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz - M2Trade

  • rewis.io

    Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2Trade

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
    Zurückfallen eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenzvertrages

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    M2Trade

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Urheberrecht - Rückfall eines Nutzungsrechts nach Beendigung des Lizenzvertrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Fortbestand der Unterlizenz beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Fortbestand von abgeleiteten Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unterlizenzen bleiben bestehen, auch wenn Hauptlizenz endet

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automatisch zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen - M2Trade - Take Five

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Umgang mit untergeordneten Lizenz beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH entscheidet in zwei Verfahren über den Fortbestand von Unterlizenzen bei Erlöschen der Hauptlizenz

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Softwarelizenzen in der Insolvenz - M2Trade und TakeFive

  • heise.de (Pressemeldung, 23.07.2012)

    Unterlizenzen gelten unabhängig von der Hauptlizenz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Urheberrecht - Unterlizenzen erlöschen nicht mit der Hauptlizenz

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 31, 33, 35 UrhG
    M2Trade / Take Five - Unterlizenzen bestehen beim Erlöschen der Hauptlizenz fort

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz - M2Trade

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Take Five

  • channelpartner.de (Zusammenfassung)

    Zwei wichtige Urteile des BGH - Was ist, wenn eine Hauptlizenz erlischt?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    IT-Recht/ Lizenzrecht: Rechtssicherheit bei Unterlizenzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fortbestand von Unterlizenzen, Rechtsstreit um Nutzungsrechte an einem Computerprogramm

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer Unterlizenz beim Erlöschen der Hauptlizenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Erlöschen von Unterlizenzen bei Erlöschen der Hauptlizenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterlizenzen bleiben bei Erlöschen der Hauptlizenz bestehen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fortbestand von Unterlizenzen auch bei Kündigung des Hauptlizenzvertrags

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Der Hauptlizenzgeber kann Zahlungsansprüche, die dem Hauptlizenznehmer gegen den Unterlizenznehmer zustehen, kondizieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterlizenz gestärkt durch Sukzessionstheorie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz

Besprechungen u.ä. (8)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Sukzessionsschutz für den Sublizenznehmer bei Insolvenz des Hauptlizenznehmers

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fortbestand von Unterlizenzen in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers - und die Folgen für die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: I ZR 70/10 (Auswirkungen der Beendigung eines Lizenzvertrags)" von Wiss. Mit. Maximilian Becker, original erschienen in: ZUM 2012, 782 - 788.

  • boetticher.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Weitreichende Folgen der BGH-Entscheidungen "Take Five" und "M2Trade" für die Vertragspraxis im gesamten Lizenzrecht

  • ifross.org (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Fortbestand von Lizenzrechten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechte des Lizenznehmers in der Insolvenz des Lizenzgebers

  • rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlizenz erlischt nicht zwingend mit Hauptlizenz

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsberechtigung trotz erloschener Hauptlizenz "M2Trade"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 194, 136
  • NJW 2012, 3301
  • ZIP 2012, 1561
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 1111
  • GRUR 2012, 916
  • WM 2012, 1877
  • MMR 2012, 684
  • MIR 2012, Dok. 036
  • BB 2012, 1997
  • DB 2012, 1802
  • K&R 2012, 604
  • ZUM 2012, 782
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 153/06

    Reifen Progressiv

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) erlischt (Fortführung BGH, 26. März 2009, I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).

    Der Senat hat in der Entscheidung "Reifen Progressiv" (Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) für den Fall, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hat, entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht erlischt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.

    Das lässt darauf schließen, dass auch das Erlöschen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss (BGHZ 180, 344 Rn. 19 - Reifen Progressiv).

    Es wäre daher auch unter Berücksichtigung der Interessen des Hauptlizenzgebers unbillig, wenn der Unterlizenznehmer mit dem Erlöschen der Hauptlizenz seine Unterlizenz verlöre (vgl. BGHZ 180, 344 Rn. 16 - Reifen Progressiv).

  • BGH, 15.04.1958 - I ZR 31/57

    Weiterübertragung von Wiederverfilmungsrechten

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe BGH, 15. April 1958, I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin).

    Dagegen hat der Senat in einer älteren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 - Musikverleger IV).

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 189/86

    Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 - gewinn.de, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 - gewinn.de, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZR 30/64

    GELU

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    So ist der Senat für den Wahrnehmungsvertrag als selbstverständlich davon ausgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingeräumte Recht automatisch an den Urheber zurückfällt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1966 - Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 - GELU; Urteil vom 21. Januar 1982 - I ZR 182/79, GRUR 1982, 308, 309 - Kunsthändler; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2002, 335, 336 f.).
  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 168/79

    Rechtswirkungen der Kündigung eines Werkvertrages

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Dagegen hat der Senat in einer älteren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 - Musikverleger IV).
  • BGH, 21.01.1982 - I ZR 182/79

    Geltendmachung von Ansprüchen einer Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet des

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    So ist der Senat für den Wahrnehmungsvertrag als selbstverständlich davon ausgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingeräumte Recht automatisch an den Urheber zurückfällt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1966 - Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 - GELU; Urteil vom 21. Januar 1982 - I ZR 182/79, GRUR 1982, 308, 309 - Kunsthändler; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2002, 335, 336 f.).
  • BGH, 23.03.1982 - KZR 5/81

    Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt (§ 33 Satz 2 Fall 1 UrhG, § 30 Abs. 5 Fall 1 MarkenG, § 31 Abs. 5 Fall 1 GeschmMG, § 15 Abs. 3 Fall 1 PatG, § 22 Abs. 3 Fall 1 GebrMG; vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 ff. - Verankerungsteil).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 56/88

    "Musikverleger IV"; Berechtigung des Urhebers zur fristlosen Kündigung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Dagegen hat der Senat in einer älteren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 - Musikverleger IV).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
    Im Übrigen wird auch im gewerblichen Rechtsschutz - ungeachtet der auch dort geführten Diskussion um die Geltung des Abstraktionsprinzips (vgl. etwa Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 41 I 1; Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 9. Aufl., § 27 Rn. 3) - stets davon ausgegangen, dass das dem Lizenznehmer eingeräumte Recht mit der Beendigung des Lizenzvertrags an den Lizenzgeber zurückfällt und dementsprechend die Fortsetzung der Benutzung eine Schutzrechtsverletzung darstellt (vgl. zum Patentrecht Osterrieth, Patentrecht, 4. Aufl., Rn. 404; ferner Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rn. 203 f.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rn. 102; für das Markenrecht Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 30 Rn. 72; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 30 Rn. 33; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 50 f.; E.-I. v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 30 MarkenG Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club).
  • OLG Hamburg, 15.03.2001 - 3 U 57/99

    Rechtsfolgen des Rücktritts von einem urheber-/Leistungsschutzrechtlichen

  • LG Köln, 21.12.2023 - 14 O 354/23

    Außerordentliche Kündigung eines Musikverlagsvertrags - Einstweilige Verfügung

    Denn mit der Beendigung des Vertrags entfiel auch die darin enthaltene Lizenzvereinbarung über die Übertragung der Nutzungsrechte, womit sämtliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Titeln ipso iure an den Verfügungskläger zurückgefallen sind (siehe nur BGH GRUR 2012, 916 Rn. 19 - M2Trade).
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Dieser Vermögensvorteil hat sich nach § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB in dem Entgelt fortgesetzt, das die Beklagte vom Kläger zur Erfüllung ihres Kaufpreisanspruchs erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136 Rn. 27; BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Edition, [Stand: 1. Februar 2022], § 818 Rn. 8).
  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 24/11

    Take Five

    Es bedarf keiner Klärung, ob die Klägerin gegen B.     nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einen Anspruch auf Abtretung eines gegen den Beklagten bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen hat (vgl. zum deutschen Recht BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 Rn. 27 f. - M2Trade).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13

    Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld

    a) Der Eingriffskondiktion nach dieser Vorschrift unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136 Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13

    Schutz von Computerprogrammen (Dekompilierung; Entfernung des google-codes auf

    Selbst ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 -, BGHZ 194, 136-150).
  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    (1) Der Eingriffskondiktion unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (BGH 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - Rn. 12; 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - Rn. 27, BGHZ 194, 136) .
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 29/17
    In diesem Sinne führt nach Ansicht des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs das Erlöschen der Hauptlizenz regelmäßig nicht zum Erlöschen der Unterlizenz (zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv; BGH, GRUR 2012, 914 - Take Five; BGH, GRUR 2012, 916 - M2Trade).

    Insbesondere bleibt demnach die Unterlizenz auch bestehen, wenn der Hauptlizenzvertrag aufgrund von Vertragsverstößen gekündigt wird (BGH, GRUR 2012, 916 - M2Trade).

    Der für das Patentrecht zuständige 10. Zivilsenat hat gegen diese Beurteilung keine Bedenken geäußert (vgl. BGH, GRUR 2012, 916 - M2Trade Rn. 23 a. E.).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15
    Die teilweise in der Literatur vertretene Analogie knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen "M2Trade" (BGHZ 194, 136 = GRUR 2012, 916) und "Take Five" (GRUR 2012, 914) an.
  • OLG Köln, 24.11.2014 - 19 U 17/14

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software;

    Wie bereits das Landgericht mit Recht in seinem Urteil ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach Auslauf der Lizenzdauer jedoch keines Rückübertragungsaktes an die Klägerin; vielmehr fällt die Lizenz und damit die Nutzungsberechtigung automatisch an die Klägerin zurück (BGH, Urt. vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136-150 ff. = GRUR 2012, 916 ff.) und das nachfolgende, angebliche Untätigbleiben der Beklagten ist für sich genommen kein Eingriff in einen Vermögenswert der Klägerin.
  • LG Köln, 14.12.2023 - 14 O 347/22
    Weil die B. als Lizenznehmerin deshalb ihre Rechte nicht an die Beklagte übertragen hat, sind sie spätestens mit Beendigung der Rechtsfähigkeit der B. an den Kläger ipso iure zurückgefallen (vgl. BGH GRUR 2012, 916, Rn. 19 - M2 Trade; für die hiesige Konstellation auch OLG Köln, GRUR-RR 2010, 149, 151 - Kalk-Lady: Es ist anerkannt, dass die Nutzungsrechte im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Nutzungsrechte nicht verwertet wurden, auf den Urheber zurückfallen. Das muss in der vorliegenden Fallkonstellation erst recht gelten, weil angesichts des Erlöschens der N ohne einen Rückfall an den Urheber niemand Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild wäre und dessen weitere Verwertung damit definitiv unmöglich geworden wäre ).
  • VerfGH Bayern, 08.12.2017 - 6-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung

  • OLG Köln, 26.06.2014 - 19 U 17/14

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software;

  • OLG Frankfurt, 30.04.2020 - 6 U 125/12

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG trotz

  • LG Köln, 19.11.2015 - 14 O 20/14

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberrechts durch das öffentliche

  • LG Hagen, 14.09.2022 - 8 O 33/22
  • LG Bonn, 19.12.2013 - 14 O 9/13

    Bezahlung von Lizenzgebühren für die Nutzungsmöglichkeit einer Software

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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19
BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11 (https://dejure.org/2012,19)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2012 - VIII ZR 156/11 (https://dejure.org/2012,19)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 (https://dejure.org/2012,19)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 BGB, § 7 Abs 2 HeizkostenV, § 12 Abs 1 HeizkostenV
    Wohnraummiete: Abrechnung der Heizkosten nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff; Ausgleich der nach dem Abflussprinzip erfolgten fehlerhaften Abrechnung durch Kürzung der Kostenanteile

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnung von Heizkosten nach dem Abflussprinzip oder unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zwingende Abrechnung der Mieter-Heizkosten nach dem Leistungsprinzip

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Heizkostenumlage - Abrechnung nach Verbrauch

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung nicht nach Abflussprinzip; nur unter Einsatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Abrechnung der Heizkosten nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff; Ausgleich der nach dem Abflussprinzip erfolgten fehlerhaften Abrechnung durch Kürzung der Kostenanteile

  • rechtsportal.de

    Abrechnung von Heizkosten nach dem Abflussprinzip oder unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Heizkosten: Abrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Heizkostenabrechnungen sind nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum zu erstellen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Heizkosten sind nach dem Leistungsprinzip abzurechnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heizkostenabrechnung - Leistungsprinzip statt Abflußprinzip

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Heizkostenabrechnung - Abflussprinzip unzulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heizkostenabrechnung nach dem "Abflussprinzip" unzulässig

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Heizkosten dürfen nicht nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der HeizkostenV nicht zulässig

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Heizkostenabrechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung verneint

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung des Vermieters nur nach Verbrauch abrechenbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Heizkosten: BGH stärkt Mieter

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Heizkosten müssen immer nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Nur verbrauchte Brennstoffe können abgerechnet werden

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Heizkosten

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden - Haus & Grund Rheinland rät Vermietern, professionellen Rat einzuholen

  • blog.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip falsch

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Leistung oder Abfluss, das war hier die Frage …

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Wichtige Neuerungen bei der Heizkostenabrechnung

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Heizkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abflussprinzip bei Heizkostenabrechnung unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH verpasst Vermietern einen Haken: Abflussprinzip bei Heizkosten = unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung verneint

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Heizkosten müssen konkret ermittelt und abgerechnet werden!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Umlage der Heizkosten ist nicht zulässig - Rechte des Mieters gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umlage der Heizkosten unzulässig

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Heizkostenabrechnung nicht nach Abflussprinzip sondern nach Leistungsprinzip

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung - Abflussprinzip

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Umlage der Heizkosten - Mieterrechte gestärkt

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip ist unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Heizkosten müssen konkret ermittelt und abgerechnet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Vermieter muss Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Das Leistungsprinzip für Heizkostenabrechnung, warme Betriebskosten

Besprechungen u.ä. (9)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Heizkostenabrechnungen sind nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum zu erstellen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mietnebenkosten: Heizkostenabrechnung nur nach tatsächlichem Verbrauch

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 01.02.2012)

    Heizkosten: Warum das Heizen jetzt gerechter wird

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip! (IMR 2012, 142)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1141
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 336
  • NZM 2012, 230
  • ZMR 2012, 341
  • NJ 2013, 486
  • JR 2013, 69
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
    Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auch verbrauchsabhängige Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürften (Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07); dabei habe der Bundesgerichtshof jedoch die Frage offen gelassen, ob dies auch für Kosten gelte, die nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen seien (Urteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07).

    Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich auch verbrauchsabhängige "kalte" Betriebskosten nach dem Abflussprinzip (= Umlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird) abrechnen darf, weil ihn die §§ 556 ff. BGB nicht auf die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (= Umlage der Kosten, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallen sind) festlegen (Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 15 ff; VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
    Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300).

    Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich auch verbrauchsabhängige "kalte" Betriebskosten nach dem Abflussprinzip (= Umlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird) abrechnen darf, weil ihn die §§ 556 ff. BGB nicht auf die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (= Umlage der Kosten, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallen sind) festlegen (Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 15 ff; VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09

    Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
    Das kommt zwar nicht im Tenor des Berufungsurteils, wohl aber - was ausreicht (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18 mwN) - in den Entscheidungsgründen mit der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck.

    Die Beschränkung der Revisionszulassung auf diesen Teil des Streitstoffs ist auch wirksam, weil es sich bei dem Anspruch auf Heizkostenerstattung um abtrennbare Teile des Streitgegenstands handelt, auf die die Rechtsmittel wirksam hätten beschränkt werden können (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21 mwN).

  • BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 240/07

    Anforderungen an die Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
    Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auch verbrauchsabhängige Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürften (Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07); dabei habe der Bundesgerichtshof jedoch die Frage offen gelassen, ob dies auch für Kosten gelte, die nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen seien (Urteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07).

    In einer späteren Entscheidung, die eine gegenüber dem abgerechneten Kalenderjahr lediglich zeitlich verschobene, aber dennoch nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelte Heizkostenabrechnung zum Gegenstand hatte, hat der Senat offen gelassen, ob auch Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürfen (Senatsurteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07, NJW 2008, 2328 Rn. 16).

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
    Dies schließt auf den Saldo der bisherigen Abrechnungen begrenzte Nachzahlungsansprüche der Klägerin nicht aus, falls es ihr gelingt, für die genannten Abrechnungsjahre - gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechten Schätzung - nachträglich eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip vorzulegen, da die den Beklagten jeweils innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mitgeteilten Betriebskostenabrechnungen den formellen Anforderungen an ihre Prüffähigkeit genügen (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 2; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13 f.).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06

    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
    Dies schließt auf den Saldo der bisherigen Abrechnungen begrenzte Nachzahlungsansprüche der Klägerin nicht aus, falls es ihr gelingt, für die genannten Abrechnungsjahre - gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechten Schätzung - nachträglich eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip vorzulegen, da die den Beklagten jeweils innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mitgeteilten Betriebskostenabrechnungen den formellen Anforderungen an ihre Prüffähigkeit genügen (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 2; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13 f.).
  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Daraus folgt, dass nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten Rechnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatsächlich erfolgten Verbrauchs auf die Wohnungseigentümer umzulegen sind (einhellige Meinung in Rspr. und Lit.; vgl. etwa BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Hamburg, ZMR 2009, 530, 531; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Anh. II Rn. 24; MünchKomm-BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 206 und § 28 WEG Rn. 348 f.; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168; für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18
    Der Senat verkennt auch nicht, dass seine Schätzung nicht an die tatsächlichen Brennstoffkosten (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn. 103, das ausdrücklich auf die Gesamtbrennstoffkosten abstellt; in diesem Sinne auch BGH Urteil vom 01.02.2012, VIII ZR 156/11, juris Rn. 13), sondern an die monatlichen Vorauszahlungen anknüpft.
  • BGH, 14.02.2012 - VIII ZR 260/11

    Heizkostenabrechnung: Anwendbarkeit des Abflussprinzips

    Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • AG Bremen, 13.12.2013 - 29 C 88/13

    Heizkosten: Aufteilung der Differenz zwischen Gesamtverbrauch und Gesamtausgaben

    Der Umstand, dass dies im Verhältnis zu einem Mieter in diesem Jahr nicht umlagefähig ist, ist wohnungseigentumsrechtlich nicht relevant (vgl. im Übrigen auch: Lang, Besonderheiten im Übergangsjahr bei Umsetzung der Bundesgerichtshof-Vorgaben zur richtigen Abrechnung der Heizkosten, ZMR 2013, S. 861, mHa. Bundesgerichtshof, Urt. v. 01.02.2012 - VIII ZR 156/11, ZMR 2012, S. 341).
  • AG Brandenburg, 22.06.2020 - 31 C 186/19

    Auch bei Realofferte ist HeizkostenV zu beachten!

    Die Heizkosten können somit vorliegend nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs gegenüber den Klägern gemäß der HeizkostenVO abgerechnet werden ( BGH , Urteil vom 01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1141 f. ).
  • AG Berlin-Wedding, 16.12.2014 - 7 C 120/14

    Maschinelle Schätzungen des Heizungsverbrauchs: Mieter muss nicht zahlen!

    Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.02.2013 - 21 C 192/11

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen nicht abschließbarer Badezimmertür und eines

    Nachdem die Klägerin die formell ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung vom 6.11.2009 zunächst unzulässigerweise nach dem sogenannten Abflussprinzip (vgl. BGH NJW 2012, 1141) vorgenommen hat, hat sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2012 zulässigerweise nachträglich eine Abrechnung unter Berücksichtigung der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs vorgelegt, die von der Berechnung und im Ergebnis her nicht zu beanstanden ist.
  • AG Köln, 08.11.2018 - 217 C 69/18
    Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (BGH, Urt. v. 1 . 2.2012, Az. VIII ZR 1 56/1 1 , NJW 2012, 1141).
  • AG Zossen, 01.11.2018 - 7 C 75/18

    Darlegungsanforderungen beim Bestreiten von Winterdienstkosten

    Der Vermieter darf grundsätzlich auch verbrauchsabhängige "kalte" Betriebskosten nach dem Abflussprinzip (= Umlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird) abrechnen, weil ihn die §§ 556 ff. BGB nicht auf die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (= Umlage der Kosten, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallen sind) festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 -, Rn. 11, juris m.w.Nw.).
  • AG Berlin-Mitte, 15.10.2012 - 20 C 71/12

    Ordnungsgemäße Abrechnung: Gesamtkosten sind immer anzugeben!

    Nachdem der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (vgl. GE 2012, 401 und 823), dass im Rahmen des § 7 a Heizkostenverordnung nach tatsächlichem Verbrauch zum Stichtagsprinzip und nicht mehr im Abflussprinzip abgerechnet werden kann, ist die klägerseits vorgetragene Zurückrechnung der Ablesedaten nicht zu beanstanden.
  • AG Düsseldorf, 26.02.2015 - 32 C 13984/14

    Anspruch auf Nachzahlung verspäteten Mietzinses sowie Beträgen aus Neben- und

  • AG Berlin-Wedding, 25.05.2012 - 20 C 98/12

    Anforderungen an Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung

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Rechtsprechung
   BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22362
BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 (https://dejure.org/2012,22362)
BAG, Entscheidung vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 (https://dejure.org/2012,22362)
BAG, Entscheidung vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 (https://dejure.org/2012,22362)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    AGG - Entschädigung wegen Diskriminierung, obwohl die Stelle unbesetzt blieb?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Stellenausschreibung - Benachteiligung aufgrund des Alters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Entschädigungsklage - Arbeitgeber kann auch haften ohne neu eingestellt zu haben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Suchen Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren" ist altersdiskriminierend - Entschädigung auch bei Nichtbesetzung der Stelle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Altersdiskriminierung durch Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Altersdiskriminierung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Entschädigungsanspruch bei Altersdiskriminierung im Einstellungsverfahren

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Neues zum AGG

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Vorwurf wegen Altersdiskriminierung - Bewerber abgelehnt - keine Entschädigung

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung unabhängig von der Besetzung des Arbeitsplatzes

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung auch bei Nichtbesetzen einer Stelle

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diskriminierung wegen des Alters

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Altersdiskriminierendes Stellenangebot - Entschädigung trotz Nichtbesetzung der offenen Stelle

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Entschädigung von Bewerber wegen Diskriminierung trotz unbesetzter Stelle

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, auch wenn die Stelle nicht vergeben wurde

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Risiko Stellenausschreibung - Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung trotz Nichtbesetzung der offenen Stelle

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Altersdiskriminierende Stellenausschreibung - Entschädigung trotz Nichtbesetzung der offenen Stelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, obwohl die Stelle gar nicht besetzt wurde

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung in Stellenausschreibung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Einladung zum Bewerbungsgespräch: Entschädigungsanspruch aus dem AGG wegen Diskriminierung?

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung auch, wenn kein Bewerber eingestellt wird!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Un)Zulässigkeit von Stellenausschreibungen mit Altersangaben

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierende Stellenausschreibung - Entschädigungsanspruch auch bei Nichtbesetzung einer Stelle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters - Älterer Bewerber kann bei Ausbleiben einer Neueinstellung Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eine verbotene Bewerberdiskriminierung wegen "zu hohen" Alters kann auch Entschädigungsansprüche nach sich ziehen, wenn niemand eingestellt wird

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Altersdiskriminierung: Entschädigung auch dann möglich, wenn die Stelle ganz unbesetzt bleibt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3805
  • MDR 2012, 11
  • NZA 2013, 37
  • DB 2012, 2811
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Für den persönlichen Anwendungsbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG ist es unerheblich, ob der Bewerber für die in Aussicht genommene Stelle objektiv geeignet ist (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - EzA AGG § 15 Nr. 16; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - AP AGG § 3 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 12) .

    Vielmehr kann die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit allenfalls den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB begründen (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - aaO) .

    Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - EzA AGG § 15 Nr. 16) .

    Er muss dafür Indizien vortragen, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit zuzulassen (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - EzA AGG § 15 Nr. 16) .

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) .

    bb) Die Verletzung der Verpflichtung, einen Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben (§ 11 AGG) , kann die Vermutung begründen, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten Merkmals erfolgt (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) .

    Damit muss sie Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Alter, die zu der weniger günstigen Behandlung des Klägers geführt haben (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) und in ihrem Motivbündel dessen Alter keine Rolle gespielt hat.

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 466/09

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - ungünstigere Behandlung in "vergleichbarer

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Für den persönlichen Anwendungsbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG ist es unerheblich, ob der Bewerber für die in Aussicht genommene Stelle objektiv geeignet ist (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - EzA AGG § 15 Nr. 16; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - AP AGG § 3 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 12) .

    Die objektive Eignung ist also keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der "vergleichbaren Situation" iSd. § 3 Abs. 1 AGG (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - AP AGG § 3 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 12) .

    Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürfen des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - AP AGG § 3 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 12) .

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Durch das Stellen von Anforderungen an Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf der Arbeitgeber aber die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2) .

    Unter Berücksichtigung der für den Nachweis der objektiven Eignung geltenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 49) wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der genannten Maßstäbe zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebenen Stellen objektiv geeignet war.

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 679/09

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Deshalb ist für die objektive Eignung nicht (allein) das Anforderungsprofil maßgeblich, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13) .

    Im Übrigen ist die objektive Eignung von der individuellen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers zu trennen, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und verbotenem Merkmal eine Rolle spielt (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - aaO) .

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Selbst eine später vorgenommene Einstellung oder tatsächliche Beschäftigung eines zuvor benachteiligten Bewerbers beseitigt dessen ungünstigere Behandlung nicht (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - AP AGG § 15 Nr. 3 = EzA AGG § 15 Nr. 7) .

    Dies stellt eine ungünstigere Behandlung dar, unabhängig davon, ob der Kläger bei "passendem" Alter eingestellt worden wäre (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - mwN, AP AGG § 15 Nr. 3 = EzA AGG § 15 Nr. 7) .

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Unerheblich ist, dass sich die Ausschreibung vorrangig auf eine "freiberufliche Mitarbeit" bezog und ein Arbeitsverhältnis nur für den Fall der Eignung in Aussicht gestellt wurde (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - AP AGG § 7 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 6) .

    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - AP AGG § 7 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 6; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - mwN, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1) .

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - AP AGG § 7 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 6; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - mwN, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1) .
  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Ebenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation kann aus gesetzessystematischen Erwägungen das Vorliegen des verbotenen Merkmals selbst haben (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - AP AGG § 8 Nr. 2 = EzA AGG § 8 Nr. 2) .
  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 580/09

    Bewerbung - Benachteiligung - Schutz von einfach behinderten Menschen durch das

    Auszug aus BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - EzA AGG § 22 Nr. 3) .
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 823/06

    Benachteiligung wegen Behinderung

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 10/07

    Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 875/08

    Revisionsbegründung - Bezugnahme auf Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08

    Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 370/09

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Bewerbung nach

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

  • BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 308/03

    Nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung einer Ausbildungsstelle und Garantie der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2010 - 17 Sa 1410/10

    Entschädigungsanspruch eines abgelehnten Bewerbers - objektive Eignung des

  • LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2006 - 4 Sa 727/06

    Schwerbehinderung: Schadensersatzanspruch bei Benachteiligung von

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54) .

    Soweit teilweise in der Rechtsprechung des Senats zusätzlich die "subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung" gefordert wurde (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 28; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 50, BAGE 131, 232; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua.: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 51 bis 56; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32) , hält der Senat hieran nicht fest.

    Die Frage, ob eine Bewerbung "nicht ernsthaft" war, weil eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entschädigung geltend zu machen, betrifft vielmehr die Frage, ob diese sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet hat, weshalb der Ausnutzung dieser Rechtsposition der durchgreifende Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen könnte (vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24) .

    a) Solche Gründe können zwar idR nicht darin liegen, dass der Arbeitgeber - wie hier - später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberauswahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN) .

    Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des AGG sei verletzt und dem Kläger stehe nach § 15 Abs. 2 AGG dem Grunde nach eine Entschädigung zu, wird es zu beachten haben, dass auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) .

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 759/13

    Bewerbung - Schwerbehinderteneigenschaft - Form der Mitteilung - Kenntnis des

    Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 22; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 -; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 24; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 29) .

    Denn durch die Verwendung der Begriffe "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 32, AP AGG § 3 Nr. 9; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 29, AP AGG § 22 Nr. 3) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Soweit teilweise in der Rechtsprechung des Senats zusätzlich die "subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung" gefordert wurde (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 28; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 50, BAGE 131, 232; vgl. jedoch offenlassend oder entgegengesetzt ua.: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 51 bis 56; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32) , hält der Senat hieran nicht fest.

    Die Frage, ob eine Bewerbung "nicht ernsthaft" war, weil eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern um eine Entschädigung geltend zu machen, betrifft vielmehr die Frage, ob diese sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet hat, weshalb der Ausnutzung dieser Rechtsposition der durchgreifende Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen könnte (vgl. auch BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 26; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 37; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54) .

    a) Solche Gründe können zwar in der Regel nicht darin liegen, dass der Arbeitgeber später von einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers absieht, die Stelle also nach Beginn der eigentlichen Bewerberauswahl unbesetzt bleibt (vgl. im Einzelnen BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23 mwN) .

    a) Auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, BAGE 148, 158; 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181) .

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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36
BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11 (https://dejure.org/2012,36)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11 (https://dejure.org/2012,36)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 (https://dejure.org/2012,36)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 1 RDG
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers

  • verkehrslexikon.de

    Zur Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen durch den Mietwagenunternehmer als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten bei Streit über die Höhe der Mietwagenkosten

  • zip-online.de

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Bestimmtheit der Abtretung

  • rabüro.de

    Einziehung von abgetretenen Schadenersatzforderungen durch Mietwagenunternehmen grundsätzlich erlaubt

  • Anwaltsblatt

    § 5 RDG
    Einziehung von Kundenforderung keine Rechtsdienstleistung

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RDG § 5 Abs. 1
    Einziehung abgetretener Forderung durch Mietwagenunternehmen ist bei alleinigem Streit um Höhe der Mietwagenkosten erlaubte Nebenleistung im Sinne des RDG

  • captain-huk.de

    Wirksamkeit einer Abtretung

  • rechtsportal.de

    RDG § 5 Abs. 1 S. 1
    Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten bei Streit über die Höhe der Mietwagenkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadensrecht - Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung

  • Der Betrieb

    Zur Zulässigkeit der Einziehung abgetretener Forderung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abtretung von Mietwagenkosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 5 RDG
    Einziehung von Kundenforderung keine Rechtsdienstleistung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mietwagenunternehmen dürfen nicht alle Schadensersatzansprüche für Unfallgeschädigte geltend machen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Abtretung von Mietwagenkosten ist wirksam, kein Verstoß gegen RDG

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Abtretung von Mietwagenkosten ist wirksam, kein Verstoß gegen RDG

  • captain-huk.de (Pressemitteilung)

    Einziehung einer (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung (hier Mietwagenkosten) ist eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Einziehung einer nach einem Kfz-Unfall an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten - zulässig oder unzulässig?

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Amtshaftungsansprüche des Mandanten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Autovermietung: Inkassotätigkeit bei Unfallschaden nach RDG zulässig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • captain-huk.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. BGH-Verhandlungstermin am 31.01.2012

Besprechungen u.ä. (8)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmer

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretungen sind rechtens - Vermietfirma darf Mietwagenkosten einklagen

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung zur Abtretung erfüllungshalber - Gericht sieht keinen Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH bestätigt Abtretung von Mietwagenkosten - Urteilsbegründung liegt vor

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Autovermietung darf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Autovermietung darf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Autovermietung darf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Autovermietung darf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 192, 270
  • NJW 2012, 1005
  • ZIP 2012, 478
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 1331
  • MDR 2012, 399
  • NZM 2012, 360
  • NZV 2012, 220
  • NJ 2012, 211
  • VersR 2012, 458
  • WM 2012, 1082
  • BB 2012, 1115
  • BB 2012, 586
  • DB 2012, 509
  • AnwBl 2012, 374
  • AnwBl Online 2012, 144
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Zu dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorliegen, weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist (Senatsurteile vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952).

    Bereits im Senatsurteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den Kfz-Vermietern sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des Geschädigten verfolgten und durchsetzten.

    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, aaO).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO, Rn. 13 ff. mwN).

  • AG Waiblingen, 05.11.2010 - 8 C 1039/10

    Rechtsdienstleistungen: Wirksamkeit der Sicherungsabtretung von

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Das Amtsgericht (AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris) hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

    Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt, Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen, 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.).

  • AG Mannheim, 25.08.2010 - 9 C 208/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Wirksamkeit der Sicherungsabtretung von

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann, NJW 2011, 3061, 3063).

    Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, aaO; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 Rn. 38; Finzel, KommRDG, 2008, § 5 Rn. 6 f.; Krenzler/Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 5 Rn. 70 f.; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 5 Rn. 37 f.; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 38 Rn. 15 f.; Franz in 44. VGT 2006, S. 197, 201; Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 26; Sabel in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, § 7 Rn. 232 ff.; NZV 2006, 6, 10 f.; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43; Richter, SVR 2011, 70).

  • LG Stuttgart, 13.01.2011 - 26 O 359/09
    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt, Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen, 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.).

    Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, aaO; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 Rn. 38; Finzel, KommRDG, 2008, § 5 Rn. 6 f.; Krenzler/Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 5 Rn. 70 f.; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 5 Rn. 37 f.; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 38 Rn. 15 f.; Franz in 44. VGT 2006, S. 197, 201; Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 26; Sabel in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, § 7 Rn. 232 ff.; NZV 2006, 6, 10 f.; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43; Richter, SVR 2011, 70).

  • AG Stuttgart, 29.07.2010 - 44 C 198/10

    Die geschäftsmäßige Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten ist unrlaubte

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann, NJW 2011, 3061, 3063).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN).
  • LG Frankenthal, 12.01.2011 - 2 S 163/10

    Geltendmachung von Mietwagenkosten gegenüber einer Versicherungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt, Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen, 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2011 - 29 C 74/11

    Unfall und Rechtsanwaltskosten - auch bei klarer Haftungslage und

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann, NJW 2011, 3061, 3063).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN).
  • LG Aachen, 27.01.2011 - 12 O 425/10
  • AG Düsseldorf, 25.02.2011 - 30 C 5629/10

    Ausgangspunkt für die Ermittlung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

  • LG Köln, 29.12.2010 - 9 S 252/10

    Klageweise Geltendmachung von auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem

  • LG Stuttgart, 08.12.2010 - 4 S 154/10

    Unwirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den gegnerischen

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

  • LG Köln, 04.05.2011 - 9 S 334/10

    Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen eines Kunden durch

  • LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09

    Zur Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Feststellung des

  • LG Arnsberg, 16.02.2011 - 5 S 82/10

    Nichtigkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Berechtigten an ein

  • AG Crailsheim, 26.04.2011 - 3 C 582/10

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Abtretung

  • LG Stuttgart, 13.04.2011 - 4 S 278/10

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Wirksamkeit der Geltendmachung durch den

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer Kostenfreihaltung des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - als Grundsatz für das gesamte Rechtsdienstleistungsgesetz geltenden (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 4 RDG Rn. 1), von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht erörterten - Vorschrift des § 4 RDG und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 17; Staudinger/Sack/Seibl, aaO Rn. 273 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 RDG]; Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 BRAO]) Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 RDG, § 134 BGB; siehe hierzu nachfolgend unter II 2 d cc (2) (d) (cc)).

    (cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer Kostenfreihaltung des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - von dem Berufungsgericht nicht erörterten - Vorschrift des § 4 RDG und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 17; Staudinger/Sack/Seibl, aaO Rn. 273 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 RDG]; Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 RDG Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 BRAO]) Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 RDG, § 134 BGB).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).

    Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.

    Die maßgebliche Rechtsdienstleistung, nämlich die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung, entspricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15, 17; Otting SVR 2011, 8, 12).

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15

    Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine

    aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BT-Drucks. 16/3655 S. 53).
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Rechtsprechung
   BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11   

Zitiervorschläge
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BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11 (https://dejure.org/2012,13833)
BAG, Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 AZR 364/11 (https://dejure.org/2012,13833)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 (https://dejure.org/2012,13833)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • openjur.de

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG
    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • hensche.de

    Diskriminierung: Ethnische Herkunft, Diskriminierung: Indiz

  • bag-urteil.com

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • Betriebs-Berater

    Unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Widersprüchliches Verhalten oder wechselnde Begründungen des Arbeitgebers können Indizien für eine Diskriminierung darstellen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Falsche Auskünfte Indiz für Diskriminierung

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wie beweise ich eine Diskriminierung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falschauskunft als Indiz für eine Diskriminierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Falsche Arbeitgeber-Auskunft kann Indiz für Diskriminierung sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Falschauskünfte des Arbeitgebers können Indiz für eine Diskriminierung sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    AGG: Erteilte Falschauskunft kann ein Indiz für eine Diskriminierung sein

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Streit um Benachteiligung - War das Arbeitszeugnis falsch?

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Falsche Auskunft des Arbeitgebers kann Indiz für eine Diskriminierung sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber: "widerspruchsfreies Verhalten”

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Beweislast im Diskriminierungsrecht: Falschauskunft kann Indiz für Diskriminierung sein

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Erteilung einer Falschauskunft - Indiz für Diskriminierung

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Anforderungen an Indizien nach § 22 AGG - Falsche und widersprüchliche Auskünfte als Indiz - Quoten von Arbeitnehmer-Diversität als Indiz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erteilung einer Falschauskunft kann Indiz für Diskriminierung sein - LAG muss vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte über Gründe für Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf Indizien für Diskriminierung prüfen

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Falsche Begründungen für die Nichtverlängerung eines Zeitvertrags können ein Diskriminierungsindiz sein

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Diskriminierung nach dem AGG - Erteilung einer Falschauskunft kann Indizwirkung haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 142, 158
  • NJW 2013, 108
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 1423
  • NZA 2012, 1345
  • NJ 2013, 171
  • NJ 2013, 260
  • BB 2012, 2816
  • BB 2013, 1468
  • DB 2012, 2579
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Da die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht hat, die auf einen späteren Zugang dieses Schreibens hindeuten, als er nach dem gewöhnlichen Postlauf anzunehmen ist (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 22, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 25, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24) , ist von einem Zugang dieses Schreibens vor dem 12. November 2009 auszugehen.

    Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang (vgl. BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 14, BVerwGE 139, 135; BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 25, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1) .

    Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 28, EzA AGG § 22 Nr. 3 zum Merkmal Behinderung; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 54, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10 zum Merkmal Alter; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 7 Rn. 14; Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 3 Rn. 12; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 7 AGG Rn. 4) .

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - aaO) .

    Solche Vermutungstatsachen können bspw. in Äußerungen bzw. Fragen des Arbeitgebers (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 25, AP AGG § 7 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 6) , in Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die der Förderung eines bestimmten Personenkreises dienen (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 35, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21) , in sonstigen Verfahrenshandlungen, wie einer Stellenausschreibung unter Verstoß gegen § 11 AGG (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) , im Einzelfall auch in statistischen Daten (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 68, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2) begründet sein.

    Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36, EzA AGG § 15 Nr. 16; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 30, EzA AGG § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 56, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 41, BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17).

    Erst dann, wenn diese Stufe erreicht ist, muss er Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe als die ethnische Herkunft waren, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 61, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10 für das Merkmal Alter; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 49, EzA AGG § 15 Nr. 16; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21 für das Merkmal Behinderung) .

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 50, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 19, AP AGG § 8 Nr. 2 = EzA AGG § 8 Nr. 2) .

    Unerheblich ist, ob die Anknüpfung verdeckt oder offen erfolgt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - aaO) .

    Nach dem anzulegenden objektiven Maßstab (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 20, EzA AGG § 3 Nr. 7; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 52, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 8) liegt hierin eine im Verhältnis zur Klägerin günstigere Behandlung.

    Solche Vermutungstatsachen können bspw. in Äußerungen bzw. Fragen des Arbeitgebers (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 25, AP AGG § 7 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 6) , in Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die der Förderung eines bestimmten Personenkreises dienen (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 35, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21) , in sonstigen Verfahrenshandlungen, wie einer Stellenausschreibung unter Verstoß gegen § 11 AGG (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) , im Einzelfall auch in statistischen Daten (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 68, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2) begründet sein.

    Soweit dabei von in der Vergangenheit erfolgten Diskriminierungen auf die Gegenwart geschlossen wird, spricht dies nicht gegen die Berücksichtigung von Statistiken, weil ein regelhaft geübtes Verhalten gerade nur durch die Betrachtung der Vergangenheit ausgemacht werden kann (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 68, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2) .

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 28, EzA AGG § 22 Nr. 3 zum Merkmal Behinderung; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 54, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10 zum Merkmal Alter; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 7 Rn. 14; Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 3 Rn. 12; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 7 AGG Rn. 4) .

    Solche Vermutungstatsachen können bspw. in Äußerungen bzw. Fragen des Arbeitgebers (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 25, AP AGG § 7 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 6) , in Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die der Förderung eines bestimmten Personenkreises dienen (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 35, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21) , in sonstigen Verfahrenshandlungen, wie einer Stellenausschreibung unter Verstoß gegen § 11 AGG (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) , im Einzelfall auch in statistischen Daten (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 68, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2) begründet sein.

    Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36, EzA AGG § 15 Nr. 16; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 30, EzA AGG § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 56, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 41, BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17).

    Erst dann, wenn diese Stufe erreicht ist, muss er Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe als die ethnische Herkunft waren, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 61, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10 für das Merkmal Alter; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 49, EzA AGG § 15 Nr. 16; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21 für das Merkmal Behinderung) .

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 580/09

    Bewerbung - Benachteiligung - Schutz von einfach behinderten Menschen durch das

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 28, EzA AGG § 22 Nr. 3 zum Merkmal Behinderung; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 54, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10 zum Merkmal Alter; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 7 Rn. 14; Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 3 Rn. 12; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 7 AGG Rn. 4) .

    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 29, EzA AGG § 22 Nr. 3; 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - Rn. 16, AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1) .

    Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36, EzA AGG § 15 Nr. 16; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 30, EzA AGG § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 56, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 41, BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36, EzA AGG § 15 Nr. 16; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 30, EzA AGG § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 56, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 41, BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17).

    Erst dann, wenn diese Stufe erreicht ist, muss er Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe als die ethnische Herkunft waren, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 61, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10 für das Merkmal Alter; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 49, EzA AGG § 15 Nr. 16; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 45, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21 für das Merkmal Behinderung) .

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang (vgl. BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 14, BVerwGE 139, 135; BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 25, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1) .

    Die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 27, 32, Slg. 1997, I-2195 = AP BGB § 611a Nr. 13 = EzA BGB § 611a Nr. 12; 2. August 1993 - C-271/91 - [Marshall] Slg. 1993, I-4367; BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1) .

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahin gehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, AP AGG § 3 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 7; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 41, AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6) .

    Auch der deutsche Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 47) und der Senat (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 29, AP AGG § 3 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 7) haben dies bejaht.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Die benachteiligende Regelung oder Maßnahme wird hierbei unmittelbar mit einem in § 1 AGG genannten Merkmal begründet (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 33, AP AGG § 3 Nr. 8 = EzA AGG § 3 Nr. 5; EuGH 4. Oktober 2001 - C-438/99 - [Jiménez Melgar] Slg. 2001, I-6915 = AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = EzA BGB § 611a Nr. 17, zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrags bei einer schwangeren Arbeitnehmerin) .

    Ein Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht verlängert (vgl. EuGH 4. Oktober 2001 - C-438/99 - [Jiménez Melgar] Rn. 47, aaO; KR-Treber 9. Aufl. § 3 AGG Rn. 6) .

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Für die Fristwahrung genügte vorliegend der rechtzeitige Eingang der Klage beim Arbeitsgericht (§ 167 ZPO) , weil deren Zustellung demnächst erfolgte (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 23, AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6, zu § 611a BGB aF; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 61b Rn. 6; DFL/Heider 4. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 3; Helml in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 61b Rn. 7; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 130; Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 122) .

    Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahin gehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, AP AGG § 3 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 7; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 41, AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6) .

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11
    Die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 27, 32, Slg. 1997, I-2195 = AP BGB § 611a Nr. 13 = EzA BGB § 611a Nr. 12; 2. August 1993 - C-271/91 - [Marshall] Slg. 1993, I-4367; BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1) .
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 513/07

    Vertragsverlängerung - Gleichbehandlung

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90

    Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 257/01

    Befristung einer Leistungszusage

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerbung - Geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 643/07

    Behinderung - Benachteiligung - Bewerbung - Bewerbungsfrist -

  • BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 466/09

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - ungünstigere Behandlung in "vergleichbarer

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

    Diskriminierung - ethnische Herkunft - Deutschkurs

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2011 - 9 Sa 678/10

    Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft - Nichtübernahme in ein

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

    (1) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) .
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65, BAGE 141, 48) .
  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 759/13

    Bewerbung - Schwerbehinderteneigenschaft - Form der Mitteilung - Kenntnis des

    Ausreichend ist vielmehr, dass das "verpönte Merkmal" Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, BAGE 142, 158; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42, AP AGG § 22 Nr. 4) .

    Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem verpönten Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, BAGE 142, 158; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36) .

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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24
BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11 (https://dejure.org/2012,24)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2012 - X ZR 59/11 (https://dejure.org/2012,24)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11 (https://dejure.org/2012,24)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, Art 1 ENeuOG
    Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens: Schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht zur verkehrssicheren Bereitstellung von Bahnhöfen und Bahnsteigen; Haftung für ein Infrastrukturunternehmen als Erfüllungsgehilfe

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verkehrssicherungspflichten auf Bahnhöfen und Bahnsteigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrssichere Bereitstellung von Bahnhöfen und Bahnsteigen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags bzgl. Sturzes wegen Glatteis

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatz - Sturz aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig - Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur - Verpflichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, Bahnsteige verkehrssicher bereitzustellen - vertragliche ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sturz auf Bahngleis wegen Glatteis: Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet wegen vertraglichen Nebenpflichten, §§ 280, 241 BGB

  • reise-recht-wiki.de

    Eisenbahn: Sichere Beförderung und auch sicherer Zugang

  • rewis.io

    Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens nach der Neuordnung des Eisenbahnwesens: Schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht zur verkehrssicheren Bereitstellung von Bahnhöfen und Bahnsteigen; Haftung für ein Infrastrukturunternehmen als Erfüllungsgehilfe

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verkehrssicherungspflichten / Räum- und Streupflicht auf Bahnsteigen

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278
    Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet auch bei Einschaltung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Verkehrssicherheit der vom Fahrgast notwendig zu benutzenden Bahnanlagen

  • rechtsportal.de

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1
    Verkehrssichere Bereitstellung von Bahnhöfen und Bahnsteigen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags bzgl. Sturzes wegen Glatteis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verkehrssicherung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glatteis auf dem Bahnsteig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sturz wegen Glatteis - Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Bahn haftet bei Unfällen auf Bahnhöfen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen - Neue Erkenntnisse bringt die Entscheidung aber nicht!

  • spiegel.de (Pressemeldung, 17.01.2012)

    Fahrgäste können Schadensersatz für Unfälle am Bahnhof verlangen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • schadenfixblog.de (Pressemitteilung)

    Zurück bleiben bitte!

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Haftung des Bahnverkehrsunternehmens für verkehrssichere Bahnsteige

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Die Bahn haftet bei Unfall auf eisglattem Bahnsteig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Autsch! Bahn haftet für Glatteis auf Bahnsteigen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Glätteunfälle am Bahnsteig: Wer muss zahlen, wenn Fahrgäste stürzen?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Wer haftet für Schäden und Verletzungen bei Glatteis auf dem Bahnsteig?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf den Bahnhöfen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eisenbahnverkehrunternehmen haben Bahnsteige verkehrssicher zu halten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eisenbahnverkehrsunternehmen haben Bahnsteige verkehrssicher zu halten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mit der Beförderung ist es nicht getan

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sturz auf dem glatten Bahnsteig: Wer haftet?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Bahn haftet für Glatteisunfälle auf Bahnsteigen - nicht Subunternehmer // BGH erleichtert Schadenersatzklage für Reisende

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung der Bahn für glatten Bahnsteig

  • blogspot.com (Entscheidungsbesprechung)

    Führich, Anmerkung zu BGH: Haftungsrechtliche Folgen der Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 193, 60
  • NJW 2012, 1083
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 344
  • NZV 2012, 226
  • VersR 2012, 448
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, 2737; BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. mwN).

    Bei der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise bestand - ungeachtet der für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils unerheblichen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 16 ff.) Anordnung des Ruhens des Verfahrens - die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03

    Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, 2737; BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. mwN).
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    b) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur wurden diese Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen Bahnbetriebsunternehmern ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder im Verhältnis der Bahnbetriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130, 137 f.).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Dies gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senat, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 mwN).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und frei zu würdigen, um unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen auszuschließen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002).
  • RG, 15.03.1915 - VI 599/14

    Personenbeförderungsvertrag; Beweislast

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    a) Vor der Eisenbahnstrukturreform war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Eisenbahnunternehmen aufgrund des Beförderungsvertrags verpflichtet ist, für einen sicheren Zugang und Abgang des Fahrgastes zu sorgen, insbesondere von ihm bereitgestellte Anlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher zu halten (RG, Urteil vom 15. März 1915 - VI 599/14, RGZ 86, 321, 322; RG, Urteil vom 30. Oktober 1929 - VI 318/29, RGZ 126, 137, 141 f.; BGH, Urteil vom 16. April 1959 - II ZR 164/57, NJW 1959, 1366; BGH, Urteil vom 24. November 1969 - III ZR 111/69, VersR 1970, 179 f.).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 169/81

    Sorgfaltspflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Ausübung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Eine Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen gezwungen sind (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, 2814; Roth in MünchKomm.BGB, 5. Auflage, § 241 Rn. 104).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86

    Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Die unternehmerische Selbständigkeit des Infrastrukturunternehmens steht seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen (BGH, Urteil vom 30. März 1988 - I ZR 40/86, NJW 1988, 1907, 1908).
  • BGH, 24.11.1969 - III ZR 111/69

    Haftung - Omnibusunternehmer - Verkehrssicherungspflichtige Omnibushaltestelle

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    a) Vor der Eisenbahnstrukturreform war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Eisenbahnunternehmen aufgrund des Beförderungsvertrags verpflichtet ist, für einen sicheren Zugang und Abgang des Fahrgastes zu sorgen, insbesondere von ihm bereitgestellte Anlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher zu halten (RG, Urteil vom 15. März 1915 - VI 599/14, RGZ 86, 321, 322; RG, Urteil vom 30. Oktober 1929 - VI 318/29, RGZ 126, 137, 141 f.; BGH, Urteil vom 16. April 1959 - II ZR 164/57, NJW 1959, 1366; BGH, Urteil vom 24. November 1969 - III ZR 111/69, VersR 1970, 179 f.).
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11
    Dies gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senat, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 mwN).
  • BGH, 16.04.1959 - II ZR 164/57

    Rechtsmittel

  • RG, 30.10.1929 - VI 318/29

    1. Liegt ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn vor, wenn ein Fahrgast auf dem

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 13).

    Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594 f.).

  • OLG Hamm, 13.04.2016 - 11 U 127/15

    Mit Stöckelschuhen ins Theater

    Eine vertragliche Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn eine Vertragspartei dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestattet und daher in einem höheren Maß als sonst auf den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen muss (BGH, Urteil v. 17.01.2012 - X ZR 59/11 -, Rn. 13, juris).
  • LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 13 S 132/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtregelung auf einem Parkdeck im

    Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen, wie sie der Erstbeklagte hier befuhr, bildet keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn - wie regelmäßig und auch hier - die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zweckbestimmend ist (vgl. OLG Karlsruhe VM 1989, 7; OLG Oldenburg VRS 63, 99, 100; Siegel VRS 2012, 321, 323; Stollenwerk SVR 2010, 237, 239).
  • OLG Frankfurt, 02.11.2018 - 2 Ws 7/18

    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen infolge mangelhafter Ausführung von

    Bereiche von Bahnsteigen und Haltestellen sind im Hinblick auf ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängerverkehr sowie ihrer Nutzung zum Ein- und Aussteigen in Verkehrsmittel und der hiervon ausgehenden Gefahren für Leib und Leben allgemein als besonders gefahrenträchtig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11, NZV 2012, 226, Rn. 13).

    Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beschränkung der Gefahrenabwehrpflicht des Angeklagten auf den Kernbereich seiner Tätigkeit, welcher die eigenverantwortliche Regelung der Durchführung der Zug- und Rangierfahrten beinhaltet (vgl. Kunz,/Kramer, Eisenbahnrecht, EBO § 47, beck-online), ist dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 EBO nicht zu entnehmen und würde überdies auch der zivilrechtlichen Haftungssituation der X3 AG nicht entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11, NZV 2012, 226).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2023 - 10 U 29/22

    Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einem mangelhaften Dachaufbau (sog.

    Entgegen der Ansicht der G. kommt eine Zurechnung des Verschuldens eines Dritten nicht nur im Hinblick auf Haupt-, sondern auch bei der Verletzung von Nebenpflichten auf der Grundlage von § 278 S. 1 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11 -, BGHZ 193, 60-67, juris Rn. 13 f.; BeckOGK/Schaub, 1.12.2022, BGB § 278 Rn. 94).
  • OLG Nürnberg, 15.07.2020 - 2 U 3776/19

    Haftung für die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten gemäß § 823 BGB

    Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur im Zuge der Eisenbahnstrukturreform verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb; ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen (BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11 -, juris Rn. 12).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    Trotz dieser Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb; ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen ( BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11 , Rn. 12, juris, zur Zurechnung gem. § 278 BGB im Rahmen einer vertraglichen Pflichtverletzung).
  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 38/21

    Beförderung; DB; Deutsche Bahn; Passivlegitimation; Schadensersatz

    Vor diesem Hintergrund sei auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 17.01.2012 (Az.: X ZR 59/11) nicht zielführend.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht aus von der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2012 (X ZR 59/11).

  • OLG Nürnberg, 09.05.2012 - 12 U 1247/11

    Verkehrssicherheit: Haftung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, des

    Hieran ändert auch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Eisenbahninfrastruktur nichts (BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11, NJW 2012, 1083, Rz. 10f.).
  • LG Dortmund, 29.01.2021 - 25 O 445/19

    Verkehrssicherungspflichtverletzung

    Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2020 (Az. X ZR 59/11) vertritt sie die Ansicht, dass die L1 AG Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei.

    Vor diesem Hintergrund ist auch die von Klägerseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2012 (Az. X ZR 59/11, NJW 2012, 1083) im Ergebnis nicht zielführend.

  • OLG Hamm, 15.01.2021 - 11 U 57/20

    Verkehrssicherungspflicht, Bahnhof, allgemeine Glätte, Streumaßnahmen, Beweislast

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 10 U 158/15

    Räum- und Streupflicht des Vermieters hinsichtlich vermieteter Garagen

  • OLG Hamm, 23.06.2021 - 11 U 38/21

    Beförderung; DB; Deutsche Bahn; Passivlegitimation; Schadensersatz

  • OLG Celle, 08.12.2022 - 11 U 17/22
  • VG Köln, 29.03.2019 - 9 K 15283/17
  • LG Coburg, 29.03.2021 - 14 O 503/20

    Die Stolperfalle: Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von

  • LG Bielefeld, 14.02.2020 - 8 O 400/17
  • LG Karlsruhe, 17.08.2022 - 6 O 48/22

    Klage gegen verstorbene Partei und weiteres Verfahren bei ursprünglich drei

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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,82
BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10 (https://dejure.org/2011,82)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2011 - I ZR 93/10 (https://dejure.org/2011,82)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 (https://dejure.org/2011,82)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 UWG, § 3 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von Pokerspielen im Internet: Rechtliche Einordnung von Poker als Glücksspiel - Poker im Internet

  • IWW
  • JurPC

    Poker im Internet

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gewinnspiele mit EUR 0,50 Spieleinsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • R&W Online

    Poker im Internet

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Glücksspiels i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV durch Beurteilung nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers

  • kanzlei.biz

    Poker im Internet

  • rewis.io

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von Pokerspielen im Internet: Rechtliche Einordnung von Poker als Glücksspiel - Poker im Internet

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von Pokerspielen im Internet: Rechtliche Einordnung von Poker als Glücksspiel - Poker im Internet

  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines Glücksspiels i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV durch Beurteilung nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Poker im Internet

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von Pokerspielen im Internet: Rechtliche Einordnung von Poker als Glücksspiel - Poker im Internet

  • ibr-online

    Beurteilung des "Glücksspiel" i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten, ist wirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zufallsabhängige 50-Cent Gewinnspiele sind rechtskonform

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet

  • faz.net (Pressemeldung, 28.09.2011)

    Glücksspiele privater Anbieter im Netz weiter verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    50-Cent-Spiele sind glücksspielrechtlich nicht zu beanstanden

  • vsw.info PDF, S. 2 (Leitsatz)

    Poker im Internet

  • goerg.de (Kurzinformation)

    Öffentliches Glücksspiel im Internet - rien ne va plus?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrigkeit von Sportwettenangeboten im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Onlinepokern ist Glücksspiel

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH verhandelt am 17. März 2011 wettbewerbsrechtliche Sportwettenfälle

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten im Internet

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entscheidung zum Verbot von privaten Wettangeboten erwartet

  • 123recht.net (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Onlineglücksspiel: Zocken im Internet ist und bleibt verboten - vorerst

  • spielerecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Onlinepoker ist erlaubnispflichtiges Glücksspiel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 111
  • GRUR 2012, 201
  • K&R 2012, 51
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group).

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 - Carmen Media Group).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group).

    (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group).

    Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. - Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. - Markus Stoß u.a.).

    (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn.

    Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenzprüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allgemeininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Carmen Media Group).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsätzlich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 - Carmen Media Group).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Internetverbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Carmen Media Group).

    (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber allein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. - Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 - Markus Stoß u.a.).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group).

    Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group).

    In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlassenen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 - Carmen Media Group).

    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Zusammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 - Carmen Media Group).

    Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group).

    Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 GlüStV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105 - Carmen Media Group).

    Dabei war dem Gerichtshof auch die für Pferdewetten geduldete Ausnahme bekannt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98 - Carmen Media Group - in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des VG Schleswig, ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2, Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 14/4849).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler gelten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 11).

    cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34).

    (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.).

    (aa) Das Internetverbot ist nicht in dem Sinne "monopolakzessorisch", dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12).

    Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspielstaatsvertrag wegfielen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12 aE).

    Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.).

    Das Internet ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.).

    Damit besteht in diesem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 41).

    Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferderennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspielmarkt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 42).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 - Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 - Placanica; Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34).

    Bereits am 8. September 2009 und damit mehr als sechs Monate vor der Berufungsverhandlung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich entschieden, dass sich Wettunternehmen nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis berufen dürfen, um Glücksspiele in einem anderen Mitgliedstaat entgegen einem dort bestehenden Verbot über das Internet anzubieten (EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 73 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Zwar beeinträchtigt das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 - Zeturf Ltd.).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd.).

    Für die Beurteilung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. - Zeturf Ltd.).

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Zeturf" (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. - Markus Stoß u.a.).

    Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Regelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtliche Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. - Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. - Markus Stoß u.a.).

    (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenommen, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber allein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsausweitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. - Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 - Markus Stoß u.a.).

    In dem nicht harmonisierten Gebiet des Glücksspielrechts gibt es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010 - C-258/08, EWS 2010, 185 Rn. 32 f. - Sporting Exchange; EuGH, WRP 2010, 1338 Rn. 112 - Markus Stoß u.a.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25).

    Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.).

    Das Internetverbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59).

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen Media Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98, Slg. 1999, I7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 - Gambelli u.a.).

    Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 - Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 - Placanica; Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 13 B 775/09

    Geolocation

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    In Übereinstimmung mit jüngerer Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG Münster, MMR 2010, 350; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 104) hat das Berufungsgericht angenommen, Poker in der Variante "Texas hold"em" sei ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV, weil der Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge.

    Dabei ist von Bedeutung, dass entsprechend dem gesetzlichen Schutzzweck für die glücksspielrechtliche Beurteilung nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind (vgl. OVG Münster, MMR 2010, 350, 351; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 104).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    In Übereinstimmung mit jüngerer Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG Münster, MMR 2010, 350; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 104) hat das Berufungsgericht angenommen, Poker in der Variante "Texas hold"em" sei ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV, weil der Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge.

    Dabei ist von Bedeutung, dass entsprechend dem gesetzlichen Schutzzweck für die glücksspielrechtliche Beurteilung nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind (vgl. OVG Münster, MMR 2010, 350, 351; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 104).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10
    Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98, Slg. 1999, I7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 - Gambelli u.a.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 12.96

    Ausländische akademische Grade; Befugnis zur Führung von -;; Genehmigung,

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • OLG München, 22.12.2005 - 6 W 2181/05

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Fernsehgewinnspiels mit

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • LG Köln, 25.02.2010 - 31 O 717/09

    Angebot von Glücksspielen im Internet bei nachempfundenen typischen

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 4 B 1774/07

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nach

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08

    Costa del Sol

  • LG Köln, 09.07.2009 - 31 O 599/08

    Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele verletzt nicht das Grundrecht auf

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 96/02

    Direkt ab Werk

  • OLG Köln, 12.05.2010 - 6 U 142/09

    Zum Verbot des Glücksspiels im Internet

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Schließlich hat das FG das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. September 2011 I ZR 93/10 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2012, 111) zutreffend wiedergegeben.

    Denn auch der BGH hat die Möglichkeit, dass "professionelle Spieler (...) ihre Erfolgschancen steigern können", erkannt, in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch nicht weiter verfolgt, da dies für die dort vorzunehmende Auslegung von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) rechtlich ohne Bedeutung war (vgl. BGH-Urteil in MDR 2012, 111, Rz 81).

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    (1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 19 = WRP 2012, 966 - Poker im Internet; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch ist nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann und die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 16 - Poker im Internet).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offen stehenden Glücksspielen nach den gesellschaftlichen Anschauungen (RG, Urteil vom 28. Mai 1889 - Rep. 1039/89, RGSt 19, 253 f.; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 1957 - Ss 417/56, NJW 1957, 721; LK-StGB/Krehl, 12. Aufl., § 284 Rn. 12; NK-StGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201, 206).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 252/14

    Kundenbewertung im Internet - Wettbewerbsverstoß: Bestimmung der

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201 Rn. 19 = WRP 2012, 966 - Poker im Internet; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

    Keine Einwände sind zunächst dagegen zu erheben, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Zufallsabhängigkeit nicht auf den professionellen geübten Spieler, sondern auf das Durchschnittspublikum und damit auf den durchschnittlichen Spieler abgestellt hat (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 - juris Rn. 81).
  • LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20

    Online-Casino muss Spieler Wetteinsätze erstatten

    Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 26, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie auch schon der Bundesgerichtshof zu § 4 GlüStV 2008 (vgl. Urteil v. 28. September 2011, I ZR 93/10, juris) - unter umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt:.

    c) Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BVerwGE 160, 193 ff; schon früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 27 - 74, juris).

    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25; früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10).

  • LG Köln, 16.03.2022 - 16 O 558/20

    Verbotenes Glücksspiel im Internet - Spieler erhält 25.000 Euro vom Online-Casino

    Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 26, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie auch schon der Bundesgerichtshof zu § 4 GlüStV 2008 (vgl. Urteil v. 28. September 2011, I ZR 93/10, juris) - unter umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt:.

    Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BVerwGE 160, 193 ff; schon früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 27 - 74, juris).

    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25; früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10).

  • KG, 06.10.2020 - 5 U 72/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Bewerbung

    Für die Gleichartigkeit reicht es vielmehr aus, dass beide Parteien - wie auch hier - entgeltlich Spiele anbieten, bei denen die Aussicht auf einen Gewinn jedenfalls maßgeblich vom Glück des Spielers abhängig ist (so BGH GRUR 2012, 201, Rn. 19 f. - Poker im Internet; vgl. auch BGH GRUR 2011, 411, Rn. 10 - Glücksspielverband).

    Dies steht in Einklang mit der einhelligen höchst- und obergerichtlichen, bis in die Gegenwart hineinreichenden Rechtsprechung (vgl. nur EuGH NJW 2009, 3221, Rn. 73 - Liga Portuguesa; EuGH NVwZ 2010, 1409 Rn. 116 - Markus Stoß u.a.; EuGH NVwZ 2010, 1422 Rn. 111 - Carmen Media; BVerwG NVwZ 2011, 1319; BVerwG NVwZ 2018, 895, Rn. 30-43; BGH GRUR 2012, 201, Rn. 30-72 - Poker im Internet; OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.2019 - 9 U 1359/18 - juris, Rn. 79-105 [insoweit unvollständig abgedruckt in GRUR-RR 2020, 113]; OLG Dresden, Urteile v. 12.11.2019 - 14 U 799/19, S. 6 f. [= Bl. II 170 f. d.A.] u. 14 U 800/19, S. 5-7 [= Bl. II 180-182 d.A.]; jeweils m.w.N.).

    Die Annahme eines lediglich regionalen Unterlassungsanspruchs würde dann zu dem nicht praktikablen Ergebnis führen, dass der räumliche Geltungsbereich des wettbewerblichen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbstständig bestimmt werden müsste (BGH GRUR 2012, 201, Rn. 19 f. - Poker im Internet).

  • FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11

    Finanzgericht Köln verhandelt Musterverfahren zur Einkommensteuerpflicht von

    (2) Auch die zivil- und verwaltungsrechtliche Judikatur betrachtet bei der Qualifizierung des Pokerspiels als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel den Durchschnittsspieler (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 28.9.2011, I ZR 93/10, MDR 2012, 111).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • LG Köln, 02.09.2022 - 37 O 317/20

    Ausländisches Online-Casino muss Spielbeiträge zurückerstatten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2013 - 6 S 88/13

    Countdown-Auktion im Internet; Glücksspiel; Erlaubnisfähigkeit;

  • VG Karlsruhe, 12.02.2015 - 3 K 3872/13

    Poker; Texas Hold'em und Omaha Holdem als Glücksspiele; Feststellungsklage

  • OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 114/10

    Wettbewerbswidrigkeit des Veranstaltens von Glücksspielen im Internet

  • VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09

    50-Cent-Gewinnspiele

  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

  • OLG Hamburg, 20.03.2014 - 3 U 96/13

    Hammer - Heilmittelwerberecht: Werbegeschenk zur Verwendung in der ärztlichen

  • LG Kiel, 23.12.2011 - 14 O 29/11

    Anspruch einer schleswig-holsteinischen Lotteriegesellschaft gegen einen

  • VG Köln, 31.08.2022 - 24 L 1095/22
  • OLG Bremen, 12.10.2012 - 2 U 61/12

    Zulässigkeit der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet; Regelungsgehalt des

  • VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet;

  • VG Karlsruhe, 13.09.2012 - 3 K 1489/10

    Untersagungsverfügung für eine Veranstaltung von Glücksspiel im Internet;

  • LG Köln, 25.11.2022 - 27 O 102/22
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Rechtsprechung
   BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,353
BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10 (https://dejure.org/2012,353)
BAG, Entscheidung vom 18.01.2012 - 6 AZR 407/10 (https://dejure.org/2012,353)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 (https://dejure.org/2012,353)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats

  • openjur.de

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG; Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste; Stellungnahme des Betriebsrats

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 S 2 KSchG, § 139 ZPO, § 1 Abs 5 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 KSchG, § 17 Abs 3 S 2 KSchG
    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausreichen eines Hinweises des Arbeitsgerichts auf den Inhalt des § 6 S. 1 KSchG zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Präklusionswirkung dieser Vorschrift; Belehrungspflicht des Arbeitsgerichts hinsichtlich der ...

  • zip-online.de

    Zur ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats im Vorfeld von Massenentlassungen

  • bag-urteil.com

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats

  • hensche.de

    Kündigungsschutzklage, Hinweispflicht

  • Betriebs-Berater

    Hinweis auf verlängerte Anrufungsfrist

  • rewis.io

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei Interessenausgleich mit Namensliste - Stellungnahme des Betriebsrats

  • Der Betrieb

    Massenentlassungen: Verteilung der Beweislast ? Konsultation des Betriebsrats ? Keine Verpflichtung des Arbeitsgerichts nach § 6 KSchG, im Kündigungsschutzverfahren auf etwaige Unwirksamkeitsgründe hinzuweisen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts gemäß § 6 Satz 2 KSchG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts gemäß § 6 S. 2 KSchG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinweis auf verlängerte Anrufungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Textbaustein mit Gesetzeswortlaut genügt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 140, 261
  • NJW 2012, 2376
  • ZIP 2012, 1193
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2012, 780
  • NZA 2012, 817
  • NJ 2012, 11
  • BB 2012, 960
  • DB 2012, 927
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Der Senat hat bisher offengelassen, ob Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die den Arbeitgeber aus § 17 KSchG treffenden Pflichten die Unwirksamkeit der Kündigung ist oder ob es dem Arbeitgeber lediglich verwehrt ist, die Kündigung zu vollziehen (zuletzt ausführlich mit Nachweisen zum Streitstand 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 26 Nr. 3; differenzierend je nach konkretem Fehler des Arbeitgebers bei der Massenentlassungsanzeige Schramm/Kuhnke NZA 2011, 1071, 1074) .

    Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Hilfsbegründung ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte die Pflichten aus § 17 KSchG, die auch für den Insolvenzverwalter gelten (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - aaO; vgl. auch EuGH 3. März 2011 - C-235/10 ua. - Rn. 55, NZA 2011, 337) , jedenfalls nicht verletzt hat.

    Das allein genügte zum Nachweis der Erfüllung der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG allerdings noch nicht (aA unter Berufung auf BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - EzA BetrVG 2001 § 26 Nr. 3; Schramm/Kuhnke NZA 2011, 1071, 1074, die jedoch übersehen, dass im dortigen Revisionsverfahren Fehler des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren nicht Gegenstand von Revisionsangriffen waren) .

    Die Norm bezweckt damit möglichst schnelle Sanierungen und will Verzögerungen bei der Abwicklung der Rechtsverhältnisse des Schuldners vermeiden (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 22, EzA BertrVG 2001 § 26 Nr. 3) .

    Die Agentur für Arbeit soll die Möglichkeit haben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für anderweitige Beschäftigungen der Entlassenen zu sorgen (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 27, EzA BetrVG 2001 § 26 Nr. 3) .

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Diese Frage bedarf keiner Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union am Maßstab des Gemeinschaftsrechts (zur Vorlagepflicht vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - AP GG Art. 101 Nr. 65 = EzA KSchG § 17 Nr. 21) .

    Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union liegt nicht vor, wenn die unionsrechtliche Rechtslage klar ist und nur die Rechtslage nach nationalem Recht ungeklärt und umstritten ist (BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - aaO) .

    (4) Der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - AP GG Art. 101 Nr. 65 = EzA KSchG § 17 Nr. 21) von der Revision gezogene Schluss, wenn bereits das Nachreichen einer Stellungnahme des Betriebsrats bei der Agentur für Arbeit gegen die MERL verstoßen könne, führe denklogisch die fehlende Einreichung einer Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG zu einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige, verfängt nicht.

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 314/06

    Kündigungsschutz - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Geschieht dies nicht, ist er mit dieser Rüge grundsätzlich ausgeschlossen (BAG 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - Rn. 10, 16, BAGE 124, 367; vgl. auch 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 19, EzA KSchG § 6 Nr. 3 für die auf § 6 KSchG verweisende Bestimmung des § 17 Satz 2 TzBfG; aA KR/Friedrich 9. Aufl. § 6 KSchG Rn. 18a; Bader/Bram/Kriebel Stand Oktober 2010 § 6 KSchG Rn. 14 ff.; Quecke RdA 2004, 86, 102; Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 365; Bayreuther ZfA 2005, 391, 392) .

    Der Zweite Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. November 2007 (- 2 AZR 314/06 - Rn. 21, BAGE 124, 367) lediglich angenommen, dass ein ausreichender Hinweis an den Kläger dadurch erfolgt sei, dass das Arbeitsgericht eindeutig festgestellt habe, andere Unwirksamkeitsgründe habe der Kläger erstinstanzlich nicht geltend gemacht.

    e) Jedenfalls einen weder anwaltlich noch gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmer muss das Arbeitsgericht auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 KSchG hinweisen, obwohl § 6 Satz 2 KSchG nur eine Sollvorschrift ist (vgl. BAG 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - Rn. 21, BAGE 124, 367) .

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dagegen gewahrt, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in den ihr wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302; 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 - BVerfGE 69, 145, 149) .

    Ohnehin ist jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei eine Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302) .

  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    c) Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften verlangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen "strikt" eingehalten werden (BGH 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81 - BGHZ 86, 218) .

    Die Belehrung müsse vielmehr dem Beklagten sinnfällig vor Augen führen und ihm völlig klar machen, dass er sich gegen die Klage nur innerhalb der gesetzten Frist zur Klagerwiderung verteidigen könne, dass ihm bei Versäumung der Frist im Allgemeinen jegliche Verteidigung abgeschnitten sei und er den Prozess vollständig verlieren werde (st. Rspr. seit BGH 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81 - BGHZ 86, 218, 224 f.) .

  • BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10

    Befristungskontrollklage - § 6 KSchG

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Geschieht dies nicht, ist er mit dieser Rüge grundsätzlich ausgeschlossen (BAG 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - Rn. 10, 16, BAGE 124, 367; vgl. auch 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 19, EzA KSchG § 6 Nr. 3 für die auf § 6 KSchG verweisende Bestimmung des § 17 Satz 2 TzBfG; aA KR/Friedrich 9. Aufl. § 6 KSchG Rn. 18a; Bader/Bram/Kriebel Stand Oktober 2010 § 6 KSchG Rn. 14 ff.; Quecke RdA 2004, 86, 102; Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 365; Bayreuther ZfA 2005, 391, 392) .

    Der Siebte Senat hat in der Entscheidung vom 4. Mai 2011 (- 7 AZR 252/10 - Rn. 21, EzA KSchG § 6 Nr. 3) ausdrücklich offengelassen, nach welchen Maßstäben sich die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts richtet.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    (3) Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 2009 (- C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto] Rn. 70, Slg. 2009, I-8163) folgt nichts anderes.
  • BGH, 29.09.2004 - VIII ZR 341/03

    Anforderungen an die Form der Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Darum kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beklagte bejahendenfalls mit seiner Verfahrensweise nach der sog. "Auflockerungsrechtsprechung" die erforderliche Einheit der Urkunde gewahrt hat, weil die Anlagen in der Haupturkunde so genau bezeichnet worden waren, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich war, so dass die Unterzeichnung der beigefügten Anlagen selbst zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform nicht erforderlich war (vgl. BGH 29. September 2004 - VIII ZR 341/03 - zu II 2 a der Gründe, ZMR 2004, 901; grundlegend BGH 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - BGHZ 142, 158, 161) .
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Er bestimmt mit seinem Antrag vielmehr lediglich den Streitgegenstand, die rechtliche Subsumtion ist Aufgabe des Gerichts (vgl. BSG 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - Rn. 22, SozR 4-1500 § 153 Nr. 11 für das sozialgerichtliche Verfahren) .
  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
    Er ist lediglich (noch) nicht wirksam (vgl. BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE 49, 160, 166 f.) .
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 28/06

    Rückgruppierung eines Kraftfahrers

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 263/10

    Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG;

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02

    Klagefrist für Befristungskontrolle

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06

    Kündigungsschutzklage

  • BVerfG, 24.01.2005 - 1 BvR 2653/03

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des ZPO § 531 Abs 2 Nr

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Zwar führt die Rüge des Arbeitnehmers, die Kündigung sei auch aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam, nicht zu einem Wechsel des Streitgegenstands, sondern nur zu einer Erweiterung des Sachvortrags im Kündigungsschutzprozess (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 140, 261) .
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Beide Verfahren können zwar miteinander verbunden werden (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 42; 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 21, BAGE 155, 245; 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 17, BAGE 151, 83; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47, BAGE 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34, BAGE 140, 261) .
  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    Ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ist zu seinem wirksamen Abschluss jedenfalls die Einigung zwischen den Betriebsparteien erforderlich (vgl. zum Zustandekommen iSv. § 125 InsO BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 41 ff., ZIP 2012, 1193) .

    bb) Nach dem Sinn und Zweck des § 17 KSchG, der die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen auffangen und deshalb ua. der Agentur für Arbeit die Möglichkeit geben soll, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 45, ZIP 2012, 1193; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 21, ZIP 2012, 1259) , sind jedenfalls die Arbeitnehmer, bei denen im Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige noch nicht feststeht, dass sie in eine Transfergesellschaft wechseln werden, bei der Berechnung des Schwellenwerts mitzuzählen.

    b) Ausgehend vom Zweck des § 17 KSchG, der ua. der Agentur für Arbeit die Möglichkeit geben soll, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 45, ZIP 2012, 1193; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 21, ZIP 2012, 1259) , kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage das Arbeitsverhältnis beendet wird.

    Dieser Fehler der Massenentlassungsanzeige ist deshalb für die Entlassung des Klägers ohne Bedeutung (noch offengelassen von BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 36 f., ZIP 2012, 1193; APS/Moll aaO Rn. 132a; ErfK/Kiel aaO; KR/Weigand aaO; vgl. für die zu geringe Angabe zu entlassender Arbeitnehmer wegen der Beschränkung der Angaben auf einen Zweigbetrieb BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu B II 10 b der Gründe, AP GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5) .

    Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber eine ihm ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der Arbeitsverwaltung nicht verschweigen kann (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 45, ZIP 2012, 1193; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 22, ZIP 2012, 1259) .

    Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats, die es diesem ermöglichen soll, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung der Massenentlassungen zu machen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 36, ZIP 2012, 1193; vgl. auch Reinhard RdA 2007, 207, 213) , wird durch die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG in der Mehrzahl der Fälle keine erhebliche Verzögerung eintreten, wenn die Unterrichtung des Betriebsrats - wie vom Gerichtshof der Europäischen Union angenommen und verlangt - ernsthaft die Möglichkeit der Vermeidung von Massenentlassungen zum Ziel hat.

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Rechtsprechung
   BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13544
BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11 (https://dejure.org/2012,13544)
BAG, Entscheidung vom 19.06.2012 - 3 AZR 464/11 (https://dejure.org/2012,13544)
BAG, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 (https://dejure.org/2012,13544)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • beck.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - derselbe Prüfungszeitraum für Anpassungsbedarf und reallohnbezogene Obergrenze

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zum Prüfungszeitraum bei der Betriebsrentenanpassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung: Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der Nettolohnentwicklung gilt derselbe Prüfungszeitraum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prüfungszeitraum bei Betriebsrentenanpassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - Belange des Versorgungsempfängers

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Kaufkraftverlust und Rente

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Maßgeblicher Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    IBM unterliegt wegen zu geringer Betriebsrentenerhöhung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    BAG erteilt Betriebsrentenanpassung durch IBM Deutschland eine Absage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 142, 116
  • ZIP 2013, 334 (Ls.)
  • MDR 2012, 11
  • NZA 2012, 1291
  • BB 2012, 2368
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11
    Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353) .

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349) .

    Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353) .

    Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353) .

    Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen Begründung (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358) .

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09

    Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11
    Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60)  - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

    Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) .

    Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) .

    Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60) .

  • BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 589/00

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 353; 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349) .

    Die "Belange des Versorgungsempfängers" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente.

    Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den Betriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 AZR 589/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 98, 349; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 115, 353) .

    (a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgt den (legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. BAG 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349) .

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Soweit eine Anpassung der Betriebsrente danach überhaupt in Betracht kommt, ist eine Verzinsung nach § 286 Abs. 1, § 288 BGB iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab Rechtskraft des Urteils geschuldet (dazu ausführlich BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 142, 116) .
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    (a) Betriebsrentenansprüche der Versorgungsempfänger stellen zum einen durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen dar (vgl. etwa BVerfG 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 46 und 51, BVerfGE 153, 358; 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03  - Rn. 41 mwN, BVerfGE 131, 66; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 96; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN, BAGE 142, 116) .

    Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 35, aaO) .

    (a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgen den legitimen Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 33, BAGE 142, 116; 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 15, BAGE 116, 285; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 22, BAGE 115, 353) .

    Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Werts der ihm zugesagten Versorgungsleistungen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 12; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116) .

    Sie gewährleistet zugunsten der Betriebsrentner die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, die Ruhegelder regelmäßig nach billigem Ermessen insoweit anzupassen, wie dies erforderlich ist, um eine inflationsbedingte Auszehrung zu vermeiden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 33, BAGE 142, 116) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2012 - 6 Sa 344/11

    Anpassung von Betriebsrenten

    aa) Für die Bemessung der Reallohnbezogenenobergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff., juris).

    Gerade dies gebietet, den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23, juris).

    Weiter konkretisiert der Regelungszusammenhang zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nur den sachlichen Vergleichsmaßstab, ohne den zeitlichen Begriff des Prüfungszeitraums zu verändern, welchen der Gesetzgeber allein im Sinne der bereits vormals ständigen Rechtsprechung verwendete (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 24, juris).

    Wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nämlich ergibt, wird eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gerade nicht erfasst, da nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Anpassung nur als zu Recht unterblieben gilt, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 26, juris).

    Zudem kann auch aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keine zusätzliche Begrenzung für den Teuerungsausgleich abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber bei Einführung dieser Norm davon ausging, dass das Steigerungsmaß von jährlich einem Prozent gegenüber der laufenden Inflationsrate keine Verschlechterung beinhalte (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 2 der Gründe, juris) und die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefert, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich sein soll (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 27, juris).

    Bloß praktische Berechnungsschwierigkeiten gebieten demgegenüber keine abweichende Auslegung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 28, juris).

    Die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen, sind auch angemessen gegeneinander abgewogen (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 ff., juris).

    Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 41, juris; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, NZA-RR 2006, 485).

    Der Zinsanspruch folgte für die Zeit ab Rechtskraft der gerichtlich ersetzten Anpassungsentscheidung aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49, juris).

    Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2011 widersprach billigem Ermessen, weil sie einerseits nicht auf die vorangegangene entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erfolgende Erhöhung abstellte (s.o. zu A II 2 der Gründe) und andererseits aufgrund des Wechsels im Prüfungsmaßstab auf eine Anpassung der Verbaucherpreisentwicklung seit Renteneintritt hätte entsprechen müssen (vgl. BAG 19.6.2012 3 AZR 464/11 Rn. 20 ff., juris).

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 249/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft-verlustes -

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 10 mwN, BAGE 142, 116) .

    Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 142, 116) .

    Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) .

    (3) Demnach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. "Executives" - in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2008 zugrunde gelegt hat (vgl. bereits BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 44, BAGE 142, 116) .

    Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht war (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 45, BAGE 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, BAGE 138, 213) .

    Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 9; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 57; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49, BAGE 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213) .

    b) Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50, BAGE 142, 116) , kann offenbleiben.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2012 - 6 Sa 740/11

    Anpassung von Betriebsrenten

    aa) Für die Bemessung der Reallohnbezogenenobergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff., juris).

    Gerade dies gebietet, den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23, juris).

    Weiter konkretisiert der Regelungszusammenhang zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nur den sachlichen Vergleichsmaßstab, ohne den zeitlichen Begriff des Prüfungszeitraums zu verändern, welchen der Gesetzgeber allein im Sinne der bereits vormals ständigen Rechtsprechung verwendete (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 24, juris).

    Wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nämlich ergibt, wird eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gerade nicht erfasst, da nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Anpassung nur als zu Recht unterblieben gilt, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 26, juris).

    Zudem kann auch aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keine zusätzliche Begrenzung für den Teuerungsausgleich abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber bei Einführung dieser Norm davon ausging, dass das Steigerungsmaß von jährlich einem Prozent gegenüber der laufenden Inflationsrate keine Verschlechterung beinhalte (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 2 der Gründe, juris) und die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefert, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich sein soll (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 27, juris).

    Bloß praktische Berechnungsschwierigkeiten gebieten demgegenüber keine abweichende Auslegung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 28, juris).

    Die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen, sind auch angemessen gegeneinander abgewogen (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 ff., juris).

    Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 41, juris; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, NZA-RR 2006, 485).

    Ach diese Entscheidung widersprach billigem Ermessen, weil sie einerseits nicht auf die vorangegangene entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erfolgende Erhöhung abstellte (s.o. zu A II 2 der Gründe) und andererseits aufgrund des Wechsels im Prüfungsmaßstab auf eine Anpassung der Verbaucherpreisentwicklung seit Renteneintritt hätte entsprechen müssen (vgl. BAG 19.6.2012 3 AZR 464/11 Rn. 20 ff., juris).

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116) , ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtagen für die Zukunft nachzuholen.
  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 690/12

    Betriebsrentenanpassung - Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

    Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) und verlängert sich deshalb mit jedem neuen Anpassungsstichtag.

    Da der Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) , ist der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag grundsätzlich verpflichtet, unzureichende Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen.

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Deshalb sind grundsätzlich auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sowie Betriebsrentenansprüche der Versorgungsempfänger eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN) .
  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 9 Sa 751/12

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassungsprüfung; Nichtberücksichtigung des

    Als Prüfungszeitraum ist danach für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11; BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485 bis 490, zu II 1 c aa der Gründe Rn. 22).

    Der Prüfungszeitraum steht gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 Rn. 29 f.; BAG Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 3 AZN 932/10 - Rn. 9; BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16).

    Dadurch würden die Belange der Versorgungsempfänger nur unzureichend berücksichtigt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 Rn. 28, 33).

    (2) Auch in Fällen der erstmaligen Anpassungsprüfung reicht der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze von dem Rentenbezugsbeginn bis zum Prüfungsstichtag (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11, Rn. 22 ff.), im Streitfall also vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2009.

    Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11, Rn. 41; BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe).

    aa) Es ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem Anpassungsstichtag vorausgehen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11, Rn. 46; BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - AP § 16 BetrAVG Nr. 65).

    Dabei ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf den am Anpassungsstichtag verfügbaren und veröffentlichten Index abzustellen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11, Rn. 45; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - NZA 2011, 1285).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 114/12

    Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - Fremdgeschäftsführer

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 460/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraftverlustes -

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 627/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft-verlustes -

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 305/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 595/12

    Betriebliche Altersversorgung - Zinsen auf Anpassungsforderungen

  • LAG Hamm, 02.07.2013 - 9 Sa 277/13

    Berechnungsdurchgriff bei Beherrschungsvertrag

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 441/19

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 615/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 707/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 729/13

    Betriebsrentenanpassung - konzerninterne Verrechnungspreisabrede -

  • LAG Hessen, 17.02.2021 - 6 Sa 480/20

    Anpassung der Betriebsrente; Zinsen auf Betriebsrente; Kein Verstoß des § 16 Abs.

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20

    Betriebliche Altersversorgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwirkung -

  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Rente - betr. Altersversorgung

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 771/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • LAG Düsseldorf, 16.02.2018 - 6 Sa 460/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse -

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 860/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung,

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 306/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 620/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 618/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung -

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 614/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 619/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 616/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 85/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2013 - 12 Sa 103/13

    Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung - Reihenfolge

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 227/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2013 - 12 Sa 184/13

    Höchstbegrenzungsklausel einer Versorgungsordnung - Reihenfolge Höchstbegrenzung

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 854/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Düsseldorf, 07.09.2012 - 6 Sa 138/12

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Krankenkasse?

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 982/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Düsseldorf, 11.09.2013 - 12 Sa 510/13

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2013 - 6 Sa 549/12

    Gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Schließung einer

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 441/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 225/13

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 894/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 105/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 334/13

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 226/13

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2013 - 6 Sa 868/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Böswilliges Unterlassen anderweitigen

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 730/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 12/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 11/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 107/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 296/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2013 - 12 Sa 651/13

    Auslegung einer Betriebsrentenregelung

  • LAG Düsseldorf, 11.09.2013 - 12 Sa 517/13

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 728/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 13/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 104/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 106/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2013 - 6 Sa 1874/12

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • ArbG Gelsenkirchen, 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15

    Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 1161/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2013 - 6 Sa 781/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2012 - 6 Sa 660/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Schließung einer

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2013 - 6 Sa 487/12

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer Personalrätin als ordentlich kündbarer

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2013 - 6 Sa 1328/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • ArbG Köln, 14.03.2017 - 14 Ca 2452/16
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Rechtsprechung
   BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21498
BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 (https://dejure.org/2012,21498)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 (https://dejure.org/2012,21498)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 (https://dejure.org/2012,21498)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

  • openjur.de

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags; Höchstdauer der Befristung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags - Höchstdauer der Befristung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 S 3 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 14 Abs 2 S 4 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG
    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags - Höchstdauer der Befristung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • hensche.de

    Befristung: Tarifvertrag, Befristung: Sachgrundlos, Tarifvertrag: Befristung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tarifvertragliche Regelung einer sachgrundlosen Befristung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags - Höchstdauer der Befristung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags: Abweichung hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen oder der Höchstdauer der Befristung auch kumulativ möglich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zu tarifvertraglichen Regelungen über befristete Arbeitsverhältnisse

  • zeit.de (Pressebericht, 16.08.2012)

    Wiederholt befristete Arbeitsverträge doch erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung: Tarifverträge dürfen sowohl bzgl. Höchstdauer als auch Verlängerungen vom TzBfG abweichen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Das Wort "oder" - Über die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Fehlender Sachgrund kein Hindernis - Verlängerung befristeter Arbeitsverträge

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen für 42 Monate durch Tarifvertrag

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Abweichende Tarifregelung zur Befristung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelung steht über dem Teilzeit- und Befristungsrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Regelung ermöglicht längere Befristung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verlängerte Befristungsmöglichkeit durch Tarifvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifvertrag ermöglicht längere Befristung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zu tarifvertraglichen Regelungen über sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag kann sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der zulässigen Verlängerungen abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes regeln

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Tarifvertrag kann die Gesamtdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der Verlängerungen gegenüber dem TzBfG erhöhen

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Gestaltungsmöglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 143, 10
  • ZIP 2013, 746 (Ls.)
  • MDR 2012, 11
  • MDR 2013, 162
  • NZA 2013, 45
  • DB 2012, 19
  • DB 2012, 2697
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet (vgl. zur Anschlusssperre des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 35, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77; zum Sachgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 18 = EzA TzBfG § 14 Nr. 76) .

    (2) Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis 3 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung ohne sachliche Gründe in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet (vgl. zur Sachgrundbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 30 mwN, AP  TzBfG § 14 Haushalt Nr. 18 = EzA  TzBfG § 14 Nr. 76; zur Missbrauchsverhinderung bei sachgrundlosen Befristungen im Zusammenhang mit einem Gestaltungsmissbrauch iSv. § 242 BGB vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 81 = EzA TzBfG § 14 Nr. 75) .

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet (vgl. zur Anschlusssperre des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 35, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77; zum Sachgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 18 = EzA TzBfG § 14 Nr. 76) .

    cc) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) , deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 1; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr.  77 ) .

  • LAG Hessen, 03.12.2010 - 10 Sa 659/10

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Anzahl der Verlängerungen - Höchstdauer -

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2010 - 10 Sa 659/10 - wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 18.12.2008 - C-306/07

    Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen befristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allg. zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713) .
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. hierzu EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-187/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen befristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allg. zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713) .
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308) .
  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 344) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    (2) Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis 3 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung ohne sachliche Gründe in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet (vgl. zur Sachgrundbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 30 mwN, AP  TzBfG § 14 Haushalt Nr. 18 = EzA  TzBfG § 14 Nr. 76; zur Missbrauchsverhinderung bei sachgrundlosen Befristungen im Zusammenhang mit einem Gestaltungsmissbrauch iSv. § 242 BGB vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 81 = EzA TzBfG § 14 Nr. 75) .
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
    (2) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) .
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

    Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 23; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10) .

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) .

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) .

    Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, BAGE 143, 10) .

    (3) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) .

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, aaO; vgl. etwa zum TzBfG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .
  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 18, 31 ff., BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21, BAGE 144, 85; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 19, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) .

    (4) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung, deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 24, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) sowie Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 29) .

    Daher erlaubt die gesetzliche Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 26, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) .

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie die Festlegung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 21, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) .

    Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 22, aaO; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 23, aaO; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, aaO) .

    Der Senat hatte bereits vor Abschluss der letzten Befristungsabrede entschieden, dass die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht schrankenlos ist (BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21, BAGE 144, 85; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

    Nur dann ist davon auszugehen, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18) .

    Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat keinen Bezug zur Berufserfahrung in der bisherigen oder der neuen Entgeltgruppe (vgl. Litschen Anm. ZTR 2013, 38) .

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 272/13

    Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung

    Diese Möglichkeit soll nach dem verlautbarten Gesetzeszweck auf die Höchstbefristungsdauer und die Höchstzahl der Verlängerungen, und damit kumulativ auf beide Umstände bezogen sein (vgl. hierzu ausführlich BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 bis 22 mwN, BAGE 143, 10) .

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10) .

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10) .

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10) .

    Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, BAGE 143, 10) .

    (c) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) .

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) .

    Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10) .

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dies von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 15, NZA 2013, 45) .

    Die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG und insbesondere Sinn und Zweck der Norm sprechen deutlich dafür, die Vorschrift nicht nur auf Tarifverträge zu beziehen, die entweder die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG regeln (ausf. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 bis 22 mwN, NZA 2013, 45) .

    Systematischer Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des TzBfG sowie verfassungs- und unionsrechtliche Gründe gebieten vielmehr eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, NZA 2013, 45) .

    Auch ermöglicht die Vorschrift keine tarifvertragliche Befristung ohne Sachgrund, die nicht mehr der mit dem TzBfG verfolgten Verwirklichung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entspricht oder dem nach der Befristungs-RL und deren inkorporierter Rahmenvereinbarung von den Mitgliedstaaten zu verwirklichenden Ziel der Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge erkennbar zuwiderläuft (ausf. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24 bis 31, aaO) .

    Sie sind jedenfalls durch § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 MRTV nicht überschritten (vgl. auch BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 32, NZA 2013, 45) .

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 Sa 892/14

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    Nach § 22 Abs. 1 TzBfG kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 von den Vorschriften des TzBfG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (BAG, Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - AP Nr. 101 zu § 14 TzBfG).

    Vielmehr gebieten systematischer Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - aaO).

    Auch wird der nach Art. 12 Abs. 1 GG staatlich zu garantierende Mindestbestandsschutz nicht unterschritten (BAG, Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - aaO).

    (BAG, Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - aaO; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 76/07- NZA 2009, 154 Rdnr. 49; BAG, Urteil vom 03.10.1969 BAG, Urteil vom 03. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 -, BAGE 22, 144).

    Die Richtlinie (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP)- und die inkorporierte Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) verlangen von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge die Ergreifung einer oder mehrerer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung (BAG, Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 -, BAGE 143, 10-19) genannten Maßnahmen.

    Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis 3 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung ohne sachliche Gründe in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet (BAG, Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - aaO; BAG, Urteil vom 09.03.2011 - 7 AZR 728/09 - AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 18).

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (dazu ausführlich BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11  - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10 ) .

    Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (dazu ausführlich BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23 , BAGE 143, 10 ) .

  • BAG, 22.01.2014 - 7 AZR 243/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch - tarifliche Zulässigkeit -

    Indem der deutsche Gesetzgeber die zulässige Gesamtdauer sachgrundloser Befristungen auf zwei Jahre und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums auf drei Verlängerungen begrenzt, genügt er seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN) .

    Zwar mag Art. 30 GRC im Rahmen der Auslegung von § 5 Nr. 1 Buchst. b und c Rahmenvereinbarung dafür sprechen, dass diese Bestimmungen nicht jede mitgliedstaatliche Regelung einer noch so langen zeitlichen Dauer befristeter Arbeitsverträge oder einer noch so großen Anzahl von Verlängerungen gestatten (vgl. dazu - freilich ohne ausdrücklichen Bezug auf Art. 30 GRC - schon BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21) .

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 468/12

    Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer

  • LAG Düsseldorf, 21.06.2013 - 10 Sa 1747/12

    Kettenbefristung und Leiharbeit im Konzern

  • BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 627/15

    Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag

  • LAG Düsseldorf, 21.06.2013 - 10 Sa 1513/12

    Auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 828/12

    Sachgrundlose Befristung - tarifliche Zulässigkeit

  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 99/19

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Ablösung

  • OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18

    Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines

  • LAG Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 19 Sa 43/17

    Vorübergehende Übertragung einer Führungsposition - § 31 TV-L - Führungsposition

  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 118/19

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Ablösung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17

    Sachgrundlose Befristung - Wirksamkeit einer Verlängerung - Tarifvertrag zur

  • ArbG Essen, 17.07.2014 - 5 Ca 590/14

    Soziale Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung; Kalendermäßige Befristung

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 569/12

    Bewachungsgewerbe - Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Entzug der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 11 Sa 1409/12

    Sachgrundlose Befristung: Verlängerung Tariföffnungsklausel

  • LAG Hessen, 05.06.2015 - 14 Sa 802/14
  • ArbG Dortmund, 11.12.2014 - 6 Ca 3176/14

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsvereinbarung;

  • ArbG Cottbus, 30.05.2013 - 3 Ca 85/13

    Betriebsübergang durch Auftragsneuvergabe des Rettungsdienstes

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Rechtsprechung
   BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21501
BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11 (https://dejure.org/2012,21501)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2012 - 7 ABR 34/11 (https://dejure.org/2012,21501)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 (https://dejure.org/2012,21501)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 3 BetrVG, § 7 BetrVG, § 8 BetrVG, Art 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG
    Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts zum Betriebsrat von in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

  • hensche.de

    Betriebsratswahl, Betriebsratswahl: Wahlrecht, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Zeitarbeit

  • rewis.io

    Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • datenbank.nwb.de

    Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und die Betriebsratswahl in Privatunternehmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Betriebsratswahl in privaten Unternehmen - Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wählbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    In Privatbetrieben eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können dort in den Betriebsrat gewählt werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wählbarkeit von abgeordneten Arbeitnehmern zum Betriebsrat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen - Wählbarkeit zum Betriebsrat

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Wählbarkeit von öffentlichen Arbeitnehmern in Privatbetrieben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten in den Betriebsrat aus der Privatwirtschaft

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat offen für öffentliche Bedienstete

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wählbarkeit des Betriebsrats in Privatbetrieben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben können zum Betriebsrat gewählt werden - Voraussetzung für Wahlmöglichkeit ist sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und Eingliederung in Betrieb

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Gestellte Arbeitnehmer; Wählbarkeit zum Betriebsrat

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Wählbarkeit von in privatrechtliche Betriebe gestellten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in den Betriebsrat

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes: Wählbarkeit zum Betriebsrat!

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die einer privaten Tochtergesellschaft "gestellt" werden, sind dort wählbar

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben - Sie sind wählbar!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 143, 20
  • MDR 2012, 11
  • NZA 2013, 107
  • DB 2012, 19
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10

    Gestellte Arbeitnehmer - Betriebsgröße

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 entschieden hat, sind die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Beschäftigten jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen, die auf die regelmäßige Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer des Betriebs abstellen (- 7 ABR 65/10 - Rn. 20 ff., EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7) .

    Daran hält der Senat uneingeschränkt fest und sieht daher von einer erneuten Wiedergabe der im Beschluss vom 15. Dezember 2011 (- 7 ABR 65/10 - Rn. 20 bis 31, aaO) im Einzelnen dargestellten Erwägungen ab.

    (3) Ebenso wenig spricht gegen dieses Ergebnis, dass anders als in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung vom 12. Juli 2006 (BWpVerwPG, BGBl. I S. 1466) in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts nicht ausdrücklich angesprochen ist (vgl. dazu auch schon BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 23, EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7) .

    dd) Für die Wählbarkeit der in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen im Einsatzbetrieb sprechen schließlich auch Gesetzesbegründung und Entstehungsgeschichte der Regelung (vgl. dazu im Einzelnen schon BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 25 und 27, EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7) .

    Das ist mit der Situation der Überlassung einzelner Arbeitnehmer nicht vergleichbar (vgl. insoweit auch bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 30, EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7) .

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 14/01

    Mitbestimmung bei Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung von Mitarbeitern

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Die Arbeitgeberin übt diese Funktion hier jedenfalls im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung aus (vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 10, für die Regelung in § 99 BetrVG) .
  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 38/03

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebszugehörigkeit von Fremdfahrern

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Betriebsangehörig in diesem Sinne sind - da es auf ein individualrechtliches Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber des Einsatzbetriebs nicht ankommt - alle Beschäftigten, die nach den allgemeinen in der Betriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (vgl. zu diesen Grundsätzen BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 38/03 - zu B I 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 3) .
  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Es widerspräche der gesetzlichen Systematik, aus Verstößen gegen § 99 BetrVG weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Rechtsfolgen herzuleiten (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 19, BAGE 131, 145) .
  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung -

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Unmittelbar in diesem Sinne sind weder das UK-SH noch der bei ihm gebildete Personalrat betroffen (vgl. auch Hess. LAG 16. August 2007 - 9 TaBV 27/07 - Rn. 29 und LAG Bremen 24. November 2009 - 1 TaBV 27/08 - Rn. 50) .
  • BAG, 14.01.1983 - 6 ABR 39/82

    Anfechtung Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Anders als bei einer Teilanfechtung der Betriebsratswahl (vgl. dazu zum Beispiel BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 114, 119) findet eine Beteiligung nicht statt, wenn die Betriebsratswahl insgesamt angefochten wird (vgl. BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 41, 275) .
  • BAG, 24.03.1993 - 4 AZR 291/92

    Beschäftigungszeit eines Beamten in Privatwirtschaft

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Da aber für Beamte und Soldaten das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht, auch nicht entsprechend gilt (vgl. für Beamte: BAG 24. März 1993 - 4 AZR 291/92 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Autokraft Nr. 1) , könnte eine abweichende Ansicht dazu führen, dass im Rahmen derselben Überlassung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zwar die Beamten oder Soldaten das passive Wahlrecht im Einsatzbetrieb hätten, nicht jedoch die gleichzeitig dort eingesetzten Arbeitnehmer.
  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Anders als bei einer Teilanfechtung der Betriebsratswahl (vgl. dazu zum Beispiel BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 114, 119) findet eine Beteiligung nicht statt, wenn die Betriebsratswahl insgesamt angefochten wird (vgl. BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 41, 275) .
  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 84/10

    Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15 mwN).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56

    Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 34/11
    § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG regelt nur die Stellung der dort genannten Beschäftigten bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen, also eine betriebsverfassungsrechtliche Frage und keine Frage der Personalvertretung im öffentlichen Dienst, die dem Personalvertretungsrecht zuzuordnen wäre (vgl. zur Abgrenzung BVerfG 3. Oktober 1957 - 2 BvL 7/56 - zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 7, 120) .
  • LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08

    Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.04.2011 - 2 TaBV 35/10

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Unwirksamkeit, Wahlrecht, wählbarer Arbeitnehmer,

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auch sind sie, soweit sie dafür die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, in den Einsatzbetrieben zum Betriebsrat wählbar (BAG 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 - NZA 2013, 107; 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 -) .

    Hiervon ist auch der beschließende Senat in seinen jüngeren Entscheidungen zur Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb (17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 - BAGE 133, 202) , zum Teilnahmerecht von Auszubildenden im "aufgespaltenen Ausbildungsverhältnis" an Betriebsversammlungen (24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 42 Nr. 1) , zur Versetzung der einem Kooperationsunternehmen der Bundeswehr zugewiesenen Bundesbediensteten (4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 9) , zu der Berücksichtigung der in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Beschäftigten bei den organisatorischen Schwellenwerten im Einsatzbetrieb (15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 77 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 7; 12. September 2012 - 7 ABR 37/11 -) , der "Reaktivierung" eines Beamten in einem privatisierten Postunternehmen (15. August 2012 - 7 ABR 6/11 -) , der Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (15. August 2012 - 7 ABR 34/11 - NZA 2013, 107; 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 -; 12. September 2012 - 7 ABR 37/11 -) sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb (10. Oktober 2012 - 7 ABR 53/11 -) ausgegangen.

  • BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 2/16

    Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen -

    Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Zweck der Regelung, wenn sich diese Betroffenheit auch in der Möglichkeit auswirkt, in das System der betrieblichen Interessenvertretung integriert, also auch zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wählbar zu sein (vgl. zur Wählbarkeit von gestelltem Personal bei der Betriebsratswahl: BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 19; 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 - Rn. 22, BAGE 143, 20) .

    Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (dazu ausführlich BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 17; 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 - Rn. 20, BAGE 143, 20) .

  • BAG, 12.09.2012 - 7 ABR 37/11

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive

    Entscheidend ist nur die Betriebsangehörigkeit (BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 31 und - 7 ABR 34/11 - Rn. 35) .

    Dies hat der Senat in zwei Entscheidungen vom 15. August 2012 (- 7 ABR 24/11 - und - 7 ABR 34/11 -) ausführlich begründet.

    Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Annahme der Wählbarkeit von Arbeitnehmern iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG im Einsatzbetrieb nicht entgegen (ausf. BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - und - 7 ABR 34/11 -) .

  • ArbG Gelsenkirchen, 30.08.2016 - 5 BV 19/16

    Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch persönliche Überwachung

    Es ist ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (Beschlüsse des BAG v. 29.04.2004 AZ 1 ABR 30/02, juris Rn. 91, 92, NZA 2013 S. 107).
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 17/11

    Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private

    Entscheidend ist die Betriebsangehörigkeit (BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 31 und - 7 ABR 34/11 - Rn. 35) .
  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    bb) Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch insoweit nicht dar, als sie einen Widerspruch zwischen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August 2012 - 7 ABR 24.11 - (BAGE 143, 20 Rn. 30 ff.) annimmt, das den von der Charité an die Y GmbH gestellten Beschäftigten ein Wahlrecht bei den Betriebsratswahlen in der Y GmbH zugesprochen hatte.
  • VG Berlin, 21.08.2020 - 62 K 15.19
    Dazu sieht sich die Fachkammer nicht in der Lage (vgl. insbesondere den vom Gesamtpersonalrat angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, BVerwGE 137, 148 [158 Rn. 33]; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 -, PersV 2013, 103 [106 Rn. 29] unter Verweis auf BVerfGE 7, 120).
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Rechtsprechung
   BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48994
BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11 (https://dejure.org/2012,48994)
BAG, Entscheidung vom 22.08.2012 - 5 AZR 949/11 (https://dejure.org/2012,48994)
BAG, Entscheidung vom 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 (https://dejure.org/2012,48994)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Diplomatische Immunität endet mit der Ausreise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen einen ehemaligen Botschafts-Attaché

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Immunität - Hausangestellte kann saudi-arabischen Diplomaten verklagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Diplomat als Arbeitgeber: Mit der Ausreise entfällt die Immunität

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Zuständigkeit Deutscher Gerichte bei erloschener Diplomatenimmunität - In anhängigem Rechtsstreit wird Mangel deutscher Gerichtsbarkeit durch Ausreise eines Diplomaten nachträglich geheilt

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.08.2012)

    BAG entscheidet über diplomatische Immunität ohne mündliche Verhandlung

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.08.2012)

    Kein Recht für moderne Sklaven // Schützt diplomatische Immunität Menschenschinderei? Die Frage sollte ein Prozess vorm Bundesarbeitsgericht klären. Nun ist er kurz vor Verhandlungsbeginn geplatzt

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 24.08.2012)

    Grundsatzurteil zur Immunität von Diplomaten verhindert: "Irgendwann wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen"

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Lohn- und Schmerzensgeldklage Prof. Pfarrs wegen Ausbeutung einer Hausangestellten ist zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 11
  • NZA 2013, 343
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11
    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 17 Sa 1468/11

    Diplomatenimmunität - Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11
    Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2011 - 17 Sa 1468/11 - und des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - aufgehoben.
  • ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11

    Arbeitsgericht weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11
    Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2011 - 17 Sa 1468/11 - und des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - aufgehoben.
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 15; 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17) .
  • BAG, 14.02.2013 - 3 AZB 5/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer an griechischen Schulen

    a) Grundsätzlich unterliegen ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit alle sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Personen uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8) ; allerdings sind nach den §§ 18 bis 20 GVG bestimmte Personen und Organisationen von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342) .
  • LAG Nürnberg, 06.11.2012 - 7 Sa 251/12

    Ausländischer Staat - deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer

    Die §§ 18 bis 20 GVG regeln personelle und sachbezogene Ausnahmen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 22.08.2012 - 5 AZR 949/11 = ArbuR 2012/374; juris).
  • LAG Köln, 19.01.2016 - 12 Sa 319/15

    Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 15; 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342) .
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