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   OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11   

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OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11 (https://dejure.org/2012,17962)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2012 - 20 U 38/11 (https://dejure.org/2012,17962)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - 20 U 38/11 (https://dejure.org/2012,17962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Haftung des Hundehalters wegen Hundebiss

  • rabüro.de

    Zur Tierhalterhaftung bei Verletzung eines Tierarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1; BGB § 833 S 1
    Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Hundebiss - Herrchen haftet immer

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Tierhalterhaftung: Hundehalter haftet für Verletzung des Tierarztes!

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Hundebiss? Kein Problem, mein Herrchen haftet immer….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hund beißt Tierarzt: Halterhaftung?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hundebiss - Herrchen haftet für sein Tier

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Tierhalterhaftung - Herrchen haftet auch für Biss beim Tierarzt

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anwendbarkeit des § 833 Satz 1 BGB im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Operierter Hund beißt Tierarzt - Tierhalter haften unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch ihre Tiere

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Hundehalters gegenüber einem Tierarzt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hundebiss - Herrchen haftet immer

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Reichweite der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Hundehalter haftet auch für Hundebiss beim Tierarzt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hundebiss - Herrchen haftet immer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wenn der Hund den Tierarzt beißt.

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Hundebiss - Halter haftet immer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tierhalterhaftung gilt auch beim Tierarzt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hundehalter haftet für Tierarztbiss

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Schäden durch Tiere - Hund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hundebiss - Tierhalter haftet immer - Haftung des Tierhalters besteht unabhängig von der Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Verhalten des Tieres

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 10
  • MDR 2012, 1162
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Dies beruht auf dem der Gefährdungshaftung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat (BGH, NJW 1974, 234 f.; OLG Nürnberg, NJWE-VHR 1997, 261 f. = VersR 1999, 240).

    Diesem Grundgedanken folgend, entspricht die den Tierhalter treffende Gefährdungshaftung dann nicht mehr einer gerechten Zuweisung des Zufallsschadens, wenn der Geschädigte nicht nur die Herrschaftsgewalt über das Tier übernommen, sondern dies vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr getan hat, so dass sein eigenes Interesse im Verhältnis zum Tierhalter den Gesichtspunkt aufwiegt, dass dieser den Nutzen des Tieres hat (BGH, NJW 1974, 234; OLG Köln, VersR 1982, 559; OLG Celle, VersR 1990, 794).

    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon bei gleicher Interessenlage von Halter und demjenigen, der das Tier übernimmt, die Haftung des Tierhalters vom Schutzzweck der Norm erfasst (BGH, NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158 f.).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden willkürlichen, unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (BGH, NJW-RR 2006, 813, 814 m. w. N.).

    Der Bundesgerichtshof hat einen Ausschluss der Haftung nur für Ausnahmefälle erwogen, in denen sich der Geschädigte bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, die über das normalerweise bestehende Maß hinausgeht, etwa weil das Tier erkennbar böse ist oder der Geschädigte sich mit dem Tier in eine gefahrerhöhende Situation begibt (BGH, NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813, 814).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Nichts anderes kann für den Tierarzt gelten (BGH, VersR 2009, 693).

    Eine Beschränkung der Haftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kann demnach nur in Betracht kommen, wenn sich der Geschädigte in Kenntnis der besonderen Umstände in eine Situation drohender Selbstgefährdung begeben hat, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, beruflicher oder sittlicher - Grund vorlag (BGH, VersR 2009, 693 m. w. N.).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon bei gleicher Interessenlage von Halter und demjenigen, der das Tier übernimmt, die Haftung des Tierhalters vom Schutzzweck der Norm erfasst (BGH, NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158 f.).

    Die im Einzelfall schwer zu treffende Wertung nach der Interessenlage darf, wenn sie sich nicht ausnahmsweise geradezu aufdrängt, nicht verallgemeinert werden (BGH, NJW 1977, 2158, 2159).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 69/91

    Tierhalterhaftung bei Verletzung auf einer Fuchsjagd

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Der Bundesgerichtshof hat einen Ausschluss der Haftung nur für Ausnahmefälle erwogen, in denen sich der Geschädigte bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, die über das normalerweise bestehende Maß hinausgeht, etwa weil das Tier erkennbar böse ist oder der Geschädigte sich mit dem Tier in eine gefahrerhöhende Situation begibt (BGH, NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813, 814).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.

  • BGH, 28.05.1968 - VI ZR 35/67

    Übernahme der mit einem Hufbeschlag verbundenen Tiergefahr bei Abschluß eines

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Zum Wesen des Beschlagvertrages gehöre, dass der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetze, nicht aber, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr ausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadenfolgen entbinde, die aus der Tiergefahr erwachsen können (BGH, VersR 1968, 797).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung zur Revision nach § 543 Abs. 1 i. V. m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor, da es ausschließlich um die Bewertung der Umstände eines Einzelfalls geht und die rechtliche Beurteilung des Aufeinandertreffens von Tierhalterhaftung und den berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1968, 797; NJW 1974, 234; NJW 1977, 2158; NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 813; VersR 2009, 693) als geklärt angesehen werden kann.

  • OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96

    Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Dies beruht auf dem der Gefährdungshaftung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat (BGH, NJW 1974, 234 f.; OLG Nürnberg, NJWE-VHR 1997, 261 f. = VersR 1999, 240).

    Soweit in der Rechtsprechung zum Teil berücksichtigt wird, ob der Tierhalter die Möglichkeit eigener Einflussnahme auf das Tier hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, 240), kann dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Hinsichtlich des Verletzungsbeitrags ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Geschädigte selbst - etwa wie vorliegend als Tierarzt - unmittelbar auf das Tier einwirken konnte und aufgrund seiner Berufstätigkeit mit besonderen Risiken vertraut ist (vgl. BGH, NJW 1982, 763).
  • OLG Celle, 12.04.1990 - 5 U 291/88
    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Diesem Grundgedanken folgend, entspricht die den Tierhalter treffende Gefährdungshaftung dann nicht mehr einer gerechten Zuweisung des Zufallsschadens, wenn der Geschädigte nicht nur die Herrschaftsgewalt über das Tier übernommen, sondern dies vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr getan hat, so dass sein eigenes Interesse im Verhältnis zum Tierhalter den Gesichtspunkt aufwiegt, dass dieser den Nutzen des Tieres hat (BGH, NJW 1974, 234; OLG Köln, VersR 1982, 559; OLG Celle, VersR 1990, 794).
  • OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07

    Wer sich in Gefahr begibt: Kein Schadensersatzanspruch für Tierarzt wegen

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
    Es handelt sich dann nicht um ein durch den Tierhalter oder andere Personen beeinflussbares Verhalten, so dass es auf die Frage, wer aufgrund der Herrschaft hätte Einfluss auf das Tier nehmen können, nicht ankommen kann (so auch OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - 9 U 229/07 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 12.06.1981 - 20 U 246/80
  • OLG München, 26.10.1976 - 25 U 31 84/76
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

  • OLG Hamm, 22.04.2015 - 14 U 19/14

    Tierhalterhaftung gegenüber dem beauftragten Hufschmied

    Den dogmatischen Ansatz für diese Fallgruppe können das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) oder Erwägungen zum Schutzzweck der Norm bilden (BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az. VI ZR 372/13, Tz. 7 ff.; BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az. VI ZR 225/04, Tz. 11/12; OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11, Tz. 29 ff. - jeweils zitiert nach juris).

    Hier liegt ein triftiger Grund dafür vor, dass der Tierarzt sich der Tiergefahr aussetzt (Verletzung eines Tierarztes beim rektalen Fiebermessen eines Pferdes: BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Az. VI ZR 166/08; Hundebiss zum Nachteil eines Tierarztes: OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11, Tz. 31 - dort unter ausdrücklichem Hinweis auf den Hufschmiedfall des BGH: Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67, Tz. 8 - zitiert nach juris - ähnlich auch der Hundebiss zum Nachteil der Betreiberin einer Hundepension: BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az. IV ZR 372/13).

  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn die Rechtsgutverletzung infolge eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens des Tieres eingetreten ist (eingehend hierzu BGH, Urt. v. 06.07.1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130 = NJW 1976, 2130, 2131; BGH, Urt. v. 09.06.1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 7; ebenso OLG Celle, Urt. v. 11.06.2012 - 20 U 38/11, MDR 2012, 1162 f., juris Rn. 25; OLG Koblenz, Urt. v. 21.04.1998 - 3 U 899/97, NJW-RR 1998, 1482 f.; Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 18.
  • OLG Schleswig, 12.06.2015 - 17 U 103/14

    Haftung des Halters eines Pferdes mit erkennbar problematischem Verhalten für

    Bei Personen, die sich - wie hier der Versicherungsnehmer - aus beruflichen Gründen der Tiergefahr aussetzen, ist ein vollständiger Haftungsausschluss sowohl in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen abzulehnen (BGH, Urteil vom 25.3.2014, VI ZR 372/13, [...] Rn 9; BGH, Urteil vom 28.5.1968, VI ZR 35/67, [...] Rn 8; OLG Celle, BeckRS 2012, 15264; BGH, Urteil vom 17.3.2009, VI ZR 166/08, [...] Rn 9).
  • LG Koblenz, 25.05.2022 - 3 O 134/19

    Die abgeworfene Reiterin

    So bei Einwirken äußerer Kräfte, die ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens lassen (BGH NJW-RR 90, 789) oder bei Bewegungen unter Betäubung (Zelle MDR 12 1162) ferner, wenn die Beschädigung von einem Tier ausgeht, dessen Verhalten durch einen Menschen gesteuert wird, zum Beispiel durch Reitlehrer, Reiter auf Reitpferd.
  • OLG Köln, 05.02.2013 - 15 U 138/12

    Haftung des Inhabers einer Pferdepension für Verletzungen eines Pferdes

    Insofern ist der vorliegende Fall einer Selbstverletzung des Tieres nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 11.6.2012 - 20 U 38/11, in: MDR 2012, 1162 f.) zugrunde lag, auf die sich die Beklagtenseite in der Berufungsverhandlung berufen hat und in der es um die Verletzung eines Tierarztes durch einen von ihm behandelten Hund ging.
  • AG Frankenthal, 07.07.2016 - 3a C 66/16

    Tierhalterhaftung: Schmerzensgeldanspruch für tiermedizinische Fachangestellte

    Ein Mitverschulden der Tierarzthelferin bei der Schadensentstehung ist allein nach § 254 Abs. 1 BGB, wofür der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.06.212 - 20 U 38/11).
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