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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1277
BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11 (https://dejure.org/2011,1277)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - III ZB 19/11 (https://dejure.org/2011,1277)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - III ZB 19/11 (https://dejure.org/2011,1277)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1061 ZPO
    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Konkretisierung der schiedsgerichtlichen Zins- und Kostenentscheidung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Konkretisierung einer schiedsgerichtlichen Zinsentscheidung und Kostenentscheidung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO § 1061
    Kostenentscheidung, Zinsentscheidung, Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Konkretisierung der schiedsgerichtlichen Zins- und Kostenentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Konkretisierung der schiedsgerichtlichen Zins- und Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 293; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a)
    Zulässigkeit der Konkretisierung einer schiedsgerichtlichen Zinsentscheidung und Kostenentscheidung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausländischer Schiedsspruch: Zwecks Vollstreckung auszulegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 186
  • SchiedsVZ 2012, 41
  • WM 2012, 179
  • AnwBl 2012, 73
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84

    Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440).

    Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschlüsse vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085, vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, juris Rn. 12).

    Insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung, die dem Schiedsspruch nach dem ausländischen Recht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441).

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Diese Anforderungen beziehen sich allerdings nur auf die deutsche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, nicht auf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18).

    Nur wenn dies im Einzelfall nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil es dem deutschen ordre public widersprechen würde, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die von den Vollstreckungsorganen nicht ausgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 19).

    Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschlüsse vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085, vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, juris Rn. 12).

  • BGH, 27.05.1993 - IX ZB 78/92

    Schadensersatz wegen Schlechterfüllung von Warentermingeschäften - Erklärung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschlüsse vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085, vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, juris Rn. 12).
  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07

    Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 14 und 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 21.12.2010 - IX ZB 28/10

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Vielmehr ist in solchen Fällen - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht - der ausländische Titel so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (vgl. BGH, aaO S. 1441 und S. 18 ff; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 28/10, juris Rn. 5).
  • BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 14 und 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 357/99

    Ermittlung ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Was die Höhe der Zinsen anbetrifft, hätte das Oberlandesgericht im Rahmen des § 293 ZPO dem Vortrag der Antragstellerin nachgehen müssen, ob nach spanischem Recht beziehungsweise spanischer Rechtspraxis unter "entsprechende" Zinsen die gesetzlichen Zinsen zu verstehen sind (siehe auch BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, ZIP 2001, 675, zur Auslegung der Formulierung "zuzüglich der anfallenden Zinsen" in einem spanischen Amtsgerichtsurteil).
  • BGH, 05.04.1990 - IX ZB 68/89

    Auslegung eines französischen Urteils hinsichtlich der Zinszahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 19/11
    Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschlüsse vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085, vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, juris Rn. 12).
  • BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23

    Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen!

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen; das gilt auch für einen ausländischen Schiedsspruch (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 [juris Rn. 17] mwN; Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, [juris Rn. 8]; Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 [juris Rn. 24]).
  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

    Sie sind unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2011, III ZB 19/11 (SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6 m. w. N.) darauf hingewiesen worden, dass der ausländische Schiedsspruch - sofern er auslegungsfähig ist - in der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung so zu konkretisieren ist, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Vollstreckungstitel äußern kann.

    Sie hat deshalb den innerstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln zu entsprechen (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6).

    Erweist sich der Schiedsspruch als auslegungsfähig, ist er vielmehr - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht - ohne inhaltliche Änderung der Verurteilung so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, I ZB 30/19, juris Rn. 8 m. w. N.; SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20, juris Rn. 18 m. w. N.; Wilske/Markert, BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 67; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1060 Rn. 24, 24a).

    Nur wenn dies im Einzelfall nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil es dem deutschen ordre public widersprechen würde, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die von den Vollstreckungsorganen nicht ausgeführt werden kann (BGH SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; Beschluss vom 4. März 1993, IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16 [juris Rn. 18]).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 26 Sch 29/12

    Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung inländischen Schiedsspruchs

    So ist beispielsweise im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches anerkannt, dass die Höhe der nach ausländischem Recht angefallenen gesetzlichen Zinsen im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergänzt werden kann; insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung die dem Schiedsspruch nach ausländischem Recht zukommt (BGH, WM 2012, 179 [BGH 30.11.2011 - III ZB 19/11] ).

    Dazu muss dieser aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, WM 2012, 179 f. [BGH 30.11.2011 - III ZB 19/11] ).

    Es ist dem staatlichen Gericht im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach §§ 1060 ff. ZPO verwehrt, eine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts zu setzen oder diese inhaltlich zu verändern (vgl. nochmals BGH, WM 2012, 179 f. [BGH 30.11.2011 - III ZB 19/11] ).

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZB 44/12

    Vollstreckbarerklärung eines französischen Kassationsurteils hinsichtlich durch

    aa) Sollte der ausländische Titel den deutschen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügen, hat das deutsche Gericht im Interesse der Titelfreizügigkeit eine Konkretisierung oder Ergänzung des Ausspruchs durch Auslegung im Exequaturverfahren vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 18 f; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6).

    Nur wenn dies nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZB 76/15

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Schiedsspruchs: Auslegung des

    aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen; das gilt auch für ausländische Schiedssprüche (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 8).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht

    Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6).

    Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO; Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9).

  • BayObLG, 22.01.2024 - 101 Sch 172/23

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Verfahren auf Vollstreckbarerklärung,

    Dazu muss der Titel jedoch aus sich selbst heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6).

    Für die hinreichende Konkretisierung hat das staatliche Gericht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, mit der ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), im Rahmen seiner Befugnis zur Auslegung des zugrundeliegenden Schiedsspruchs zu sorgen, weil es dem deutschen ordre public widersprechen würde, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die von den Vollstreckungsorganen nicht ausgeführt werden kann (vgl. BGH, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; BayObLG, Beschl. 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20, juris Rn. 18 f. jeweils zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs).

  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen gerichte für die geltendmachung von

    Grundlage der Vollstreckung ist nicht mehr die - inländische - Vollstreckbarkeitserklärung (hierzu BGH Beschl. v. 30.11.2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179), sondern unmittelbar der ausländische Titel bzw. dessen Bestätigung.
  • OLG München, 11.04.2012 - 34 Sch 21/11

    Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Kostenschiedsspruchs und

    Der Senat kann dies im gegenständlichen Verfahren konkretisieren (vgl. BGH WM 2012, 179).
  • OLG Köln, 06.10.2014 - 19 Sch 17/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Textilien mit nicht in Anhang I zur

    Bezüglich der Zinsen und Kosten (Nr. 7.1 bis 7.3. des Schiedsspruches) hat der Senat dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen und den unvollkommenen Schiedsspruch - soweit möglich - zu konkretisieren (vgl. BGH , NJW 1986, 1440; NJOZ 2012, 1207).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2020 - 7 W 46/19

    Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 Sch 177/23

    Zustellung, Streitwertfestsetzung, Iran, Vollstreckungstitel,

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 19 Sch 23/14

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der deutsch-polnischen Industrie- und

  • OLG München, 01.12.2015 - 34 Sch 26/15

    Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs

  • BayObLG, 29.10.2020 - 1 Sch 90/20

    Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel

  • OLG München, 30.11.2015 - 34 Sch 39/14

    Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss

  • OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 26 Sch 16/11
  • OLG Koblenz, 04.10.2021 - 2 Sch 1/21
  • OLG Frankfurt, 10.07.2014 - 26 Sch 26/13

    Vollstreckbarerklärung eines serbischen Schiedsspruchs

  • OLG München, 21.06.2012 - 34 Sch 7/12
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Rechtsprechung
   OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,35614
OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10 (https://dejure.org/2011,35614)
OLG München, Entscheidung vom 21.09.2011 - 7 U 4957/10 (https://dejure.org/2011,35614)
OLG München, Entscheidung vom 21. September 2011 - 7 U 4957/10 (https://dejure.org/2011,35614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Statthaftigkeit des Urkundsprozesses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vergütungsklage des in der Finanzkrise außerordentlich gekündigten Vorstandsvorsitzenden der HRE im Urkundsprozess

  • ibr-online

    Statthaftigkeit des Urkundsprozesses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Vorstand

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 611, 626; AktG § 93; ZPO § 592; ArbGG § 46
    Zur Vergütungsklage des in der Finanzkrise außerordentlich gekündigten Vorstandsvorsitzenden der HRE im Urkundsprozess

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urkundenprozess bei Werklohnforderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 178
  • MDR 2012, 186
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG München I, 15.10.2010 - 5 HKO 2122/09

    Urkundenprozess: Vergütungsansprüche aus einem Vorstandsdienstvertrag;

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehalts- und Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2010, Az. 5 HKO 2122/09, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.333,32 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 02.01.2009 bis 01.02.2009 aus einem Betrag von 66.666,66 Euro sowie ab 02.02.2009 aus einem Betrag von 133.333,32 Euro zu bezahlen.

    Die Klage wird unter Aufhebung des Vorbehalts- und Endurteils des Landgerichts München I vom 15.10.2010 (Az: 5 HK O 2122/09) abgewiesen.

    Die Klage wird unter Aufhebung des Vorbehalts- und Endurteils des Landgerichts München I vom 15.10.2010 (Az: 5 HK O 2122/09) als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen.

    Das Vorbehalts- und Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2010 (Az: 5 HK O 2122/09) wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

  • BGH, 12.07.2001 - IX ZR 380/98

    Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für den Rückforderungsprozeß bei einer

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    Die Beklagte stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (NJW 2001, 3549), in der dieser den Urkundsprozess bei Rückforderungsansprüchen des Bürgen nach erfolgter Zahlung aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern als nicht statthaft angesehen hat und dies u.a. damit begründete, dass die innere Rechtfertigung des Urkundensprozesses und seines Vollstreckungsprivilegs in Form des Vorbehaltsurteils, die in der erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von Urkunden gestützten Rechtsschutzbegehrens und der erfahrungsmäßigen Seltenheit von Nachverfahren liege, fehle und deshalb in solchen Fällen das Urkundsverfahren in der Regel unstatthaft sei.

    Ein solcher Grundsatz lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.07.2001 (a.a.O.) betreffend den Rückforderungsprozess bei Zahlung aufgrund Bürgschaft auf erstes Anfordern entnehmen.

  • BGH, 21.04.1966 - VII ZB 3/66

    Vollstreckbarkeit eines Urteils

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    (vgl. BGH WM 1966, 758; BAG NJW 2001, 35 m.w. N. aus Rspr. und Lit.; OLG Celle ZIP 2009, 2172; Palandt, BGB, 70. Auflage § 611 Rdnr. 51).
  • BGH, 10.03.1999 - XII ZR 321/97

    Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    So hat der BGH den Urkundsprozess bei der Geltendmachung von Mietforderungen nicht dann als unstatthaft angesehen, wenn der Mieter wegen Mängeln der Mietsache Minderung oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags, deren Voraussetzungen ebenso regelmäßig nicht durch Urkunden nachzuweisen sein werden, geltend macht (vgl. BGH NJW 2007, 1061; 1999, 1408; 2005, 2701 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 216/04

    Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozeß zulässig

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    So hat der BGH den Urkundsprozess bei der Geltendmachung von Mietforderungen nicht dann als unstatthaft angesehen, wenn der Mieter wegen Mängeln der Mietsache Minderung oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags, deren Voraussetzungen ebenso regelmäßig nicht durch Urkunden nachzuweisen sein werden, geltend macht (vgl. BGH NJW 2007, 1061; 1999, 1408; 2005, 2701 m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.03.2009 - 9 U 138/08

    Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    (vgl. BGH WM 1966, 758; BAG NJW 2001, 35 m.w. N. aus Rspr. und Lit.; OLG Celle ZIP 2009, 2172; Palandt, BGB, 70. Auflage § 611 Rdnr. 51).
  • BGH, 20.12.2006 - VIII ZR 112/06

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    So hat der BGH den Urkundsprozess bei der Geltendmachung von Mietforderungen nicht dann als unstatthaft angesehen, wenn der Mieter wegen Mängeln der Mietsache Minderung oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags, deren Voraussetzungen ebenso regelmäßig nicht durch Urkunden nachzuweisen sein werden, geltend macht (vgl. BGH NJW 2007, 1061; 1999, 1408; 2005, 2701 m.w.N.).
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90

    Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    An eine aufgrund Verlangens Dritter ausgesprochene betriebsbedingte Druckkündigung - worauf sich die Beklagte vorliegend unter Verweis auf die Äußerungen verschiedener Politiker und insbesondere des Vorsitzenden des Konsortiums der deutschen Kredit- und Versicherungswirtschaft vom 11.12.2008, Bänziger, stützt - sind dabei auch bei der Entlassung von Arbeitnehmern strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG NJW 1991, 2307; NZA 1996, 581).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    An eine aufgrund Verlangens Dritter ausgesprochene betriebsbedingte Druckkündigung - worauf sich die Beklagte vorliegend unter Verweis auf die Äußerungen verschiedener Politiker und insbesondere des Vorsitzenden des Konsortiums der deutschen Kredit- und Versicherungswirtschaft vom 11.12.2008, Bänziger, stützt - sind dabei auch bei der Entlassung von Arbeitnehmern strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG NJW 1991, 2307; NZA 1996, 581).
  • BGH, 19.11.1957 - VIII ZR 409/56

    Abstandszahlungen an Grundstückseigentümer

    Auszug aus OLG München, 21.09.2011 - 7 U 4957/10
    Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift ist grundsätzlich unzulässig ( BGH NJW 1989, 460; BGHZ 26, 78, 83).
  • BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 121/88

    Verbot von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe bei Finanzierungsleasingverträgen

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2005 - 3 U 3/05

    Zur Statthaftigkeit eines Urkundenprozesses bei vertraglich vereinbarter

  • AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14

    Zahlungsklage für die Vergütung einer esoterische Dienstleistung:

    Die überwiegend vertretene Gegenauffassung hält für die Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess die Vorlage sich auf die Klageforderung beziehender Urkunden bei Nichtbestreiten nicht für schlechthin entbehrlich (vgl. OLG München, Urt. v. 21.09.2011 - 7 U 4957/10, MDR 2012, 186, juris Rn. 34: Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses bei Fehlen jeglicher [beweisgeeigneter] Urkunden), sondern gibt die Möglichkeit, "Lücken", die bei dem geführten Urkundenbeweis vorhanden sind, dadurch "auszufüllen", dass unstreitige oder zugestandene Tatsachen nicht als beweisbedürftig zu werten sind (BGH, Urt. v. 24.04.1974 - VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286 = NJW 1974, 1199, 1200 f.; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2014 - 11 U 74/14, MDR 2014, 1022 f.; OLG München, Beschl. v. 23.12.2011 - 7 U 3385/11, juris Rn. 11; Dötsch, NZBau 2013, 767; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 592 Rn. 11).
  • OLG Köln, 10.06.2014 - 11 U 74/14

    Anforderungen an den Nachweis von Tatsachen im Urkundenverfahren

    Dies entspreche zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, werde mittlerweile aber durch obergerichtliche Entscheidungen (OLG Schleswig NJW 2014, 945 = NZBau 2013, 764 mit Anm. Dötsch; zust. Leidig/Jöbges NJW 2014, 892; OLG München ZIP 2012, 178 = BeckRS 2012, 29041) infrage gestellt.

    Sie verneint die Statthaftigkeit der Urkundenklage deshalb, weil der Kläger zum Beweis seiner Forderung überhaupt keine Urkunden vorgelegt hatte (ZIP 2012, 178, 179).

  • OLG München, 20.03.2012 - 7 U 3199/11

    Urkundenprozess: Ausdruck elektronischer Dokumente als zulässiges Beweismittel

    Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 21.9.2011 (Az.: 7 U 4957/10, nach Juris Rz. 34) beruft, handelt es sich um keinen vergleichbaren Fall.
  • OLG Schleswig, 30.08.2013 - 1 U 11/13

    Urkundenprozess: Statthaftigkeit bei Geltendmachung von Werklohnforderungen vor

    Dies folge aus dem Wortlaut des § 597 Abs. 2 ZPO, nach dem die Klage auch dann als unstatthaft abzuweisen sei, wenn der Beklagte zwar säumig sei oder er den Klagegründen nicht widerspreche, sondern andere Einwendungen gegen den Anspruch vorbringe, die Anspruchsvoraussetzungen aber nicht durch Urkunden vollständig belegt seien (MK/Braun, ZPO, 4. Aufl., § 592, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 592, Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592, Rn. 11; OLG München MDR 2012, 186).
  • OLG Schleswig, 03.11.2015 - 3 U 10/15

    Energieertrag garantiert: Zahlung kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden!

    Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses voraussetze, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, auch zugestandene und nicht bestrittene Tatsachen durch Urkunden beweisbar sein müssen (OLG Schleswig, 1. Zivilsenat, NJW 2014, 945; OLG München MDR 2012, 186; MüKo/Braun, ZPO, 4. Aufl., § 592 Rn. 14; vermittelnd: Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 592 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2462
OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11 (https://dejure.org/2011,2462)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2011 - 10 W 38/11 (https://dejure.org/2011,2462)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 10 W 38/11 (https://dejure.org/2011,2462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Beitritts eines Streithelfers zu einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streithelfers zu einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht

  • ibr-online

    Streithelfer kann auch ohne Anwalt beitreten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Streithelfer kann ohne Anwalt beitreten! (IBR 2012, 240)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 511
  • MDR 2012, 186
  • NZBau 2012, 117
  • BauR 2012, 538
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 06.07.1994 - 9 W 12/94

    Kein Anwaltszwang für Kostenantrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11
    Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gemäß § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
  • OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anwaltszwang für den Streithelfer vor dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11
    Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gemäß § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
  • OLG Koblenz, 12.06.2007 - 5 W 430/07

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zu einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches sich auf einen Beschluss des OLG Koblenz (OLGR Koblenz 2007, 953) stützt, ist der Beitritt zu einem selbstständigen Beweisverfahren als Streithelfer durch einfaches Schreiben und damit ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich.
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Für die Möglichkeit, einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt beizutreten, haben sich unter anderem ausgesprochen: OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online) und Beschluss vom 15. März 2012 - 3 W 16/12, juris; OLG Stuttgart, BauR 2012, 538; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613 (kritisch hierzu: Ludgen, IBR 2011, 446); Seibel, ibr-online-Kurzkommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand: 19. Januar 2012, § 486 Rn. 25; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 486 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 78 Rn. 42 und § 486 Rn. 4; Leidig, IBR 2008, 490 und Thierau/Leidig, BauR 2008, 1527; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 70 Rn. 1 und § 78 Rn. 28.

    Sie regelt lediglich die Antragstellung (Jürgen Thomas in: Das Beweissicherungsverfahren in Bausachen und dessen Neugestaltung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht; a.A. OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online); OLG Stuttgart, BauR 2012, 538; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613; Seibel, ibr-online-Kurzkommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand: 19. Januar 2012, § 486 Rn. 25; jeweils mit der Einschränkung, dass nicht vor dem Landgericht mündlich verhandelt wird).

    Insbesondere trifft es nicht zu, dass diese gesetzgeberischen Ziele nur durch die Aussicht, tatsächliche Fragen mit geringerem Kostenaufwand als im streitigen Verfahren zu klären, insbesondere durch Ersparnis von Rechtsanwaltskosten, erreicht werden können (so aber OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online), ebenso OLG Stuttgart, BauR 2012, 538 und OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613).

  • OLG Nürnberg, 14.02.2012 - 13 W 2249/11

    Kosten der Streithilfe: Entscheidung über die Kosten des nicht als Streithelfer

    Zudem trägt die hier vertretene Auffassung dem Umstand Rechnung, dass der Beitritt im selbstständigen Beweisverfahren auch vor dem Land- oder Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang unterliegt (OLG Stuttgart, MDR 2012, 186; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 70 Rn. 1), der Beitritt zu einem dort geführten Hauptsacheverfahren hingegen schon (BGH NJW 1991, 229).
  • OLG Koblenz, 09.01.2012 - 5 W 737/11

    Abgabe eines persönlich erstellten Schriftsatzes als Erklärung zum

    Die Auffassung, § 486 Abs. 4 ZPO gelte für bei den Landgerichten anhängige Beweisverfahren auch in deren weiterem Verlauf, mithin gleichermaßen für eine Nebenintervention (OLG Nürnberg NJW 2011, 1613; OLG Stuttgart WuM 2011, 640; vgl. auch OLG-R Celle 2002, 129 und OLG Frankfurt MDR 1999, 1223), hat keine tragfähige Grundlage.
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 15 W 78/11

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Demgegenüber wird teilweise die Meinung vertreten, § 486 Abs. 4 ZPO sei seinem Sinn und Zweck nach auf das gesamte selbstständige Beweisverfahren auch vor den Landgerichten entsprechend anwendbar, solange nicht mündlich verhandelt werde ( vgl.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.10.2011 - 10 W 38/11 - zitiert nach juris, Rn. 3 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2011 - 13 W 139/11 - NJW 2011, 1613 f., 1614; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2002 - 22 W 81/01 - zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.1999 - 22 W 59/98 - zitiert nach juris Rn. 3 f.; Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 70 Rn. 1 und § 78 Rn. 28, 29 ).
  • OLG Köln, 15.03.2012 - 3 W 16/12

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, beschränkt die Regelung in § 486 Abs. 4 ZPO die Befreiung vom Anwaltszwang nicht lediglich auf die Verfahrenseinleitung, sondern auf das gesamte sich anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. eingehend dazu OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613, Rz. 11 ff. m. w. N.; OLG Stuttgart, WuM 2011, 640, Rz. 3 f.).
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