Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5
BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10 (https://dejure.org/2011,5)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10 (https://dejure.org/2011,5)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10 (https://dejure.org/2011,5)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 286 ZPO, § 280 Abs 1 BGB
    Haftung des Kreditkarteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten: Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung von Karte und PIN; Haftung nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notierung der PIN auf der Karte durch einen Karteninhaber als Beweis des ersten Anscheins bei der missbräuchlichen Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten

  • kanzlei.biz

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • Betriebs-Berater

    Höchstbetragsregelung in AGB schützt auch Karteninhaber im Fall eines Kartenmissbrauchs

  • rewis.io

    Haftung des Kreditkarteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten: Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung von Karte und PIN; Haftung nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung des Kreditkarteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten: Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung von Karte und PIN; Haftung nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Notierung der PIN auf der Karte durch einen Karteninhaber als Beweis des ersten Anscheins bei der missbräuchlichen Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislast bei missbräuchlicher Kontoabhebung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung des Kreditkarteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen Geheimzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (49)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Skimming: BGH "ändert” Spielregeln zu Gunsten Betroffener

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    BGH erschwert Haftung des Kunden bei Missbrauch von Kredit- und EC-Karten

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Kundenfreundliche Entscheidung bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kartenlimits schützen auch den Kunden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Anscheinsbeweis zu Lasten des Kunden in Skimming-Fällen - Bank muss ggf. Einsatz der Originalkarte beweisen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Banken-AGB und Beweislast bei missbräuchlichem Einsatz einer Kreditkarte

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bankkunden bei Karten-Missbrauch gestärkt: Beweispflicht im Skimming-Fall bei der Bank, Schaden-Limit von EUR 50,00

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Missbräuchliche Bargeldabhebung am Geldautomaten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Abhebung von Bargeld an Geldautomaten (Skimming)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bank trägt Beweislast bei Abhebungen nach Kreditkartenverlust

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Beweis bei Kreditkartenmissbrauch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kreditkartenmissbrauch und Haftung - BGH: Bank muss beweisen, dass die Originalkarte eingesetzt wurde

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis nur bei Verwendung der Original-Kreditkarte

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286
    Zur Haftung bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH stärkt Rechte bei Karten-Missbrauch

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Kartenmissbrauch: Bank in der Beweispflicht

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Riegel vor Kreditkartenmissbrauch

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Kreditkarten-Missbrauch: Bank muss Einsatz der Originalkarte beweisen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis nur bei Verwendung der Original-Kreditkarte -

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Verwendung der PIN - Wann haftet der Kontoinhaber?

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Am Automaten abgezogen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Auch bei Kreditkartenmissbrauch gilt umfassender Haftungsschutz!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Skimming: BGH stärkt die Rechte der Bankkunden bei Kartenmissbrauch

  • ilex-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung beim EC-Kartenbetrug

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Manipulierter Geldautomat - Bank haftet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kredit- und Geldkartenmissbrauch

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Bank haftet grundsätzlich bei manipulierten Geldautomaten.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung der Bank bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung nach Kartenmissbrauch am Geldautomaten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte des Bankkunden bei Geldautomatenbetrug gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bankkunden bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld am Geldautomaten geschützt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank muss Einsatz einer Originalkarte beweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bankkunde haftet bei entwendeter Kreditkarte maximal mit 50,00 ?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweislast beim Geldkartenmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kunden bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundenrechte bei Kartenmissbrauch gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditkartenmissbrauch: Haftungsbegrenzung in AGB gilt auch bei schuldhafter Pflichtverletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei manipulierten Geldautomaten haftet die Bank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Missbrauch von EC- und Kreditkarten - Ansprüche des Kunden gegen die Bank

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Der Diebstahl der EC-Karte - Haftungsrisiken des Bankkunden // Die Gefahren der gemeinsamen Aufbewahrung von EC-Karte und Geheimzahl

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zur Haftung beim EC-Kartenbetrug // ilex Rechtsanwalt informiert über EC- Kartenbetrug

Besprechungen u.ä. (4)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung bei missbräuchlicher Verwendung von Kreditkarten; keine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Verwendung einer Kartendublette

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bank muss Einsatz einer Originalkarte beweisen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kreditkartenmissbrauch: Haftungsverteilung beim Bankraub à la carte

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Haftung des Inhabers bei Kreditkartenmissbrauch

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1277
  • ZIP 2012, 217
  • MDR 2012, 239
  • NJ 2012, 206
  • WM 2012, 164
  • MMR 2012, 225
  • BB 2012, 1119
  • BB 2012, 265
  • DB 2012, 343
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Oktober 2004, XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.).

    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.

    a) Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10).

    Dies setzt jedoch voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 309, 312; Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., 2008, Kartenzahlungen Rn. 37; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 119; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2010, § 675w BGB Rn. 30 f.; Werner in BuB, Stand 01.05 Rn. 6/1465a).

    Denn die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verlangen einen typischen Geschehensablauf, d.h. es muss ein Sachverhalt feststehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 mwN).

    Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. sowie Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) und nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zur Verwendung der Originalkarte bei den missbräuchlichen Abhebungen zu treffen haben.

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.

    a) Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. sowie Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) und nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zur Verwendung der Originalkarte bei den missbräuchlichen Abhebungen zu treffen haben.

    Sollte feststehen, dass die Originalkarte eingesetzt worden ist, wäre weiter zu klären, ob das von der Klägerin und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

    Vielmehr könnte - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - Anlass bestehen, den technischen Ablauf, der den streitigen Auszahlungsvorgängen zugrunde liegt, einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.

    Sollte feststehen, dass die Originalkarte eingesetzt worden ist, wäre weiter zu klären, ob das von der Klägerin und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Das Missbrauchsrisiko bei vom Inhaber nicht verschuldetem Missbrauch der Kreditkarte traf nach § 676h BGB aF vielmehr den Aussteller der Karte (Senatsurteil vom 23. April 1991 - XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 242; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., § 676h Rn. 34; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 28. Aufl., Kreditkartenvertrag Rn. 40).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Klauseln in AGB von Banken, die ihre Kunden verschuldensunabhängig mit einem Entgelt für Rücklastschriften bei erfolgloser Einziehung eigener Forderungen der Bank belasten, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Bank dabei im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.; siehe auch Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 20;Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 307 Rn. 69).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

    Umfang des Schadens bei schuldhafter Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters;

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels kann sich allerdings auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.), wenn daraus mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, WM 2011, 1168 Rn. 7), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise einschränken wollte.
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    a) Der Senat kann diese Klausel selbst auslegen, da sie offenkundig über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28).
  • OLG Zweibrücken, 24.09.1990 - 4 U 31/90

    Anspruch auf Ausgleich des Sollsaldos eines unterhaltenen Girokontos aus

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
    aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Haftungsbeschränkung beziehe sich nicht auf eine Verschuldenshaftung des Kunden bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 198, 199; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1991, 241, 242; OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 880), findet im Wortlaut der Klausel keine Stütze.
  • OLG Nürnberg, 14.10.1988 - 6 U 1230/88

    Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen Kontoinhaber und Bankinstitut

  • BGH, 19.04.2011 - XI ZR 256/10

    Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 70/05

    Missbrauch einer gestohlenen Eurocard-Gold-Kreditkarte unter Verwendung der PIN:

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    (2) Weiter fehlt die notwendige Klärung, ob das von dem Zahlungsdienstleister konkret genutzte Sicherheitssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorganges ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises geboten hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31 und vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

    Vielmehr wird regelmäßig Anlass bestehen, das eingesetzte Sicherungssystem und den konkreten technischen Ablauf, die dem streitigen Zahlungsvorgang zugrunde lagen, einer die aktuellen Erkenntnisse auswertenden sachverständigen Begutachtung zu unterziehen, um den neuesten Stand der Erfahrung zu erfassen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12 und Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37).

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 f. und vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2010, 924 Rn. 10) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte.

  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

    Das Berufungsgericht hat indessen in den Urteilsgründen lediglich den für sämtliche streitgegenständlichen Swap-Geschäfte relevanten Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 mwN), auf die von ihm formulierte Rechtsfrage beschränken zu wollen.
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

    Entgegen der Ansicht der Revision stellt eine finanzielle Nutzungsgrenze keine Bestimmung zum Schutz des Online-Banking-Kunden dar (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 28, dort als "kontobezogener Verfügungsrahmen" bezeichnet; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 18, 98).
  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13

    Haftung der Bank für missbräuchliche EC-Kartenverfügungen

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird und andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff.; BGH, Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10).

    Denn für den Missbrauch einer Kartenkopie sei es bedeutungslos, ob die - nicht eingesetzte - Originalkarte und die PIN gemeinsam aufbewahrt worden sind (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16).

    (a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass bei den in Rede stehenden Kartenabhebungen vom 15. und 16.04.2012 die der Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellte Original-EC-Karte zum Einsatz gekommen ist, so dass im Ausgangspunkt eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16).

    (b) Darüber hinaus bietet das von der Beklagten und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.).

    (aaa) Soweit der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29.11.2011 ausgeführt hat, sofern der Einsatz der Originalkarte feststehe, bedürfe es weiter der Klärung, ob das von der Beklagten und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises biete (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.), bedeutet dies - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zwangsläufig, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich und geboten sei, auch nicht im Hinblick darauf, dass in älterer Rechtsprechung gewonnene Erkenntnisse nichts zur Klärung des Sicherheitsniveaus beitragen können, wenn den vorliegenden Kartenverfügungen neue oder wesentlich geänderte technische Verfahren zugrunde liegen.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 29.11.2011(XI ZR 370/10, Rn. 37, m.w.N.) die Frage aufwirft, ob das konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist er auch in den zitierten früheren Entscheidungen (vgl. insbesondere: BGH, Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31, 33) davon ausgegangen, dass der Kartenkunde sowohl in technischer Hinsicht als auch zu weiteren, parallel verlaufenden Schadensfällen ausreichend substantiiert vorzutragen hat, um das Gericht zu einer Beweiserhebung über Sicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlassen.

  • OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18

    Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 75).
  • OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21

    Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach grundsätzlich ausgesprochen worden, dass dann, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, ein Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder - dazu sogleich unter 2.a.cc - dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe BGH Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 27 ff., BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, juris Rn. 31, BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

    Dieser Beweis des ersten Anscheins bei Kartenzahlungsvorgängen mit PIN setzt die Verwendung der Original-Zahlungskarte voraus, denn bei Verwendung einer Dublette kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten des Zahlers bei einem früheren Karteneinsatz unberechtigt und für den Zahler unbemerkt ausgelesen und sodann für die Auslösung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verwendet wurden (siehe BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 28, BGHZ 160, 308; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2023 - 9 U 200/22

    Zahlungsdienste: Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzungen

    (1) Allerdings ist in der Rechtsprechung mehrfach ein Beweis des ersten Anscheins angenommen worden, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, und zwar dahingehend, dass - was hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ausscheidet - die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte - wie hier - von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 24 ff. = BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, Rn. 31, juris = BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10, juris; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.03.2007 - 13 U 69/06, Rn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008 - 23 U 38/05, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 17 U 170/07, Rn. 17, juris).
  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    Kann der Angreifer über ein solches zwischen den Parteien des Online-Banking-Vertrags vereinbartes Limit dieses Zahlungsinstruments hinaus verfügen, so ist der Pflichtverstoß des Kreditinstituts jedenfalls für diesen höheren Schaden ursächlich geworden (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 27; Maihold in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 380, 381).
  • AG Berlin-Schöneberg, 18.11.2015 - 4 C 197/14

    Bank haftet für Abhebungen mit gestohlener EC-Karte

    Die sich auf einen Schadensersatzanspruch berufende Beklagte hat als Voraussetzung für die von ihr in Anspruch genommene Beweiserleichterung zu beweisen, dass die Originalkarte zum Einsatz kam (BGH NJW 2012, 1277 Tz. 18, zitiert nach juris).

    Die Beklagte ist für den Einsatz der Originalkarte bei den streitgegenständlichen Abhebungen beweisfällig geblieben (vgl. zur Beweislastverteilung BGH NJW 2012, 1277 Tz. 18, zitiert nach juris).

    (vgl. BGH NJW 2012, 1277 Tz. 16 m. w. N., zitiert nach juris).

    Denn die sich auf einen Schadensersatzanspruch berufende Beklagte hat als Voraussetzung für die von ihr in Anspruch genommene Beweiserleichterung zu beweisen, dass die Originalkarte zum Einsatz kam (BGH NJW 2012, 1277 Tz. 18, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2012 - 17 U 79/11

    Ansprüche des Bankkunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen mittels einer

    Vor dem Inkrafttreten der § 675c ff. BGB sprach nach der herrschenden Rechtsprechung in Missbrauchsfällen unter Einsatz einer Original EC-Karte mit der richtigen PIN an Geldautomaten ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat (vgl. BGH Urteil vom 29.11.2011, WM 2012, 164 f. mit weiteren Nachweisen).
  • AG Frankfurt/Main, 06.08.2019 - 30 C 4153/18

    Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

  • AG München, 02.06.2023 - 142 C 19233/19

    Haftung bei EC-Kartenmissbrauch - Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer

  • AG Bonn, 11.02.2015 - 109 C 244/14

    Widerruf; Anfechtung; Zahlungsauftrag; Anzeige missbräuchlicher Verwendung

  • AG Köln, 22.12.2014 - 142 C 141/13

    Beweislastverteilung in Fällen des EC-Karten-Missbrauchs an Geldautomaten

  • LG Halle, 23.06.2023 - 4 O 133/22

    Kein Schadensersatzanspruch der Bank bei Zulassung des chip-TAN-Verfahrens

  • AG Frankfurt/Main, 31.08.2021 - 32 C 6169/20

    Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 474/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags trotz einvernehmlicher Beendigung vor

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über

  • AG Köln, 12.03.2019 - 112 C 325/17

    Bankenhaftung bei EC-Kartendiebstahl

  • OLG Frankfurt, 08.12.2014 - 23 U 291/13

    Kreditkartenmissbrauch an Geldautomaten - Widerlegung des Anscheinsbeweises für

  • LG Bonn, 11.10.2016 - 17 O 30/15

    Rückzahlungsbegehren betreffend eine nicht autorisierte Überweisung von einem

  • AG Düsseldorf, 09.06.2020 - 36 C 4/20

    Kreditkarte im Autoliegen gelassen - Haftung bei Missbrauch

  • OLG Stuttgart, 28.06.2017 - 4 U 36/17

    Amtspflichtverletzung bei Abstempelung eines nicht mit dem Kennzeichen

  • OLG München, 21.02.2020 - 5 U 5938/19

    Bewilligung, Widerrufsbelehrung, Darlehensvertrag, AGB, Berufung, Revision,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht