Rechtsprechung
BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
ZPO § 890
- damm-legal.de
Kein doppeltes Ordnungsgeld gegen juristische Person und Geschäftsführer
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 890 ZPO, § 31 BGB
Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den Geschäftsführer: Ordnungsgeldfestsetzung gegen die GmbH bei Zuwiderhandlung durch den Geschäftsführer - JurPC
Ordnungsgeld gegen juristische Person
- Kanzlei Prof. Schweizer
Ordnungsgeld nur gegen juristische Person bei Verstoß gegen Unterlassung durch deren Organ
- Wolters Kluwer
Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person bei Handeln eines ihrer Organe entgegen einer in einem Titel aufgegebenen Verpflichtung zur Unterlassung
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Ordnungsgeld nur gegen juristische Person bei Zuwiderhandlung ihres Organs gegen einen beide verpflichtenden Unterlassungstitel
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person, wenn sowohl diese als auch ihr Organ zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ dem Verbot zuwiderhandelt
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 890
Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person bei Handeln eines ihrer Organe entgegen einer in einem Titel aufgegebenen Verpflichtung zur Unterlassung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Ordnungsgeldfestsetzung gegen juristische Person (§ 890 ZPO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer - trotzdem nur eine Vertragsstrafe
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Unterlassungsverpflichtung: Bei Verstoß haftet nur die GmbH und nicht der Geschäftsführer
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Wirkung einer Unterlassungsverfügung gegen GmbH und Geschäftsführer
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterlassungstitel und Ordnungsgeldfestsetzung bei einer GmbH
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Unterlassungsklagen, Vorstand
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Wirkung einer Unterlassungsverfügung gegen GmbH und Geschäftsführer
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Ordnungsgeld (nur) gegen juristische Person
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Unterlassungsverpflichtung gegen juristische Person und ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.02.2011 - 15 O 389/09
- KG, 24.05.2011 - 5 W 64/11
- BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
Papierfundstellen
- ZIP 2012, 1431
- MDR 2012, 429
- GRUR 2012, 541
- WM 2012, 414
- AnwBl 2012, 99
- NZG 2012, 320
Wird zitiert von ... (33)
- BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche …
In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).
Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7).
Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8).
Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).
- BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15
Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei …
Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8;… Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.). - OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft - …
Dies steht im Einklang damit, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 -Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).
- AG Hamburg, 23.01.2015 - 35a C 46/14
DJV-Tarife bei Online-Textklau anwendbar?
Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, Ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 541, 542 Rz. 6).Es besteht kein Anlass, auf Grund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 541, 542 Rz. 7).
- BGH, 17.07.2014 - I ZR 210/12
Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).56 b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).
Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7).
Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8).
Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).
- BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft
Wenn Schuldner des Unterlassungsanspruchs wie hier (nur) eine juristische Person ist, ist das Ordnungsgeld gegen diese und die ersatzweise Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 -, juris, Rn. 7;… Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6). - OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents
Die Höhe des festzusetzten Ordnungsgeldes orientiert sich an dem Gedanken, dass künftigen Zuwiderhandlungen vorgebeugt und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich sanktioniert werden sollen (BGH GRUR 2014, 909 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; BGH GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren). - OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15
Verstoß gegen das titulierte Gebot der Unterlassung von Aussagen im Internet: …
Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag;… Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren;… BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). - OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben
Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich an deren Zweck, nämlich zukünftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGH GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; GRUR 2012, 541 Rdnr. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren;… GRUR 2017, 318 Rdnr. 19 - Dügida). - OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen …
Dies folgt allein schon daraus, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ein Unterlassungstitel gegen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch und sogar insbesondere Verstöße erfasst, die dieser außerhalb und ohne Zusammenhang mit seiner Organstellung begeht (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 - ;… OLG Hamburg, a.a.O.). - OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine …
- OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des …
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein …
- OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen …
- OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 W 32/15
Zwangsgeld gegen Gesellschaft und Geschäftsführer
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12
Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die …
- LG Hamburg, 03.06.2014 - 312 O 322/12
Verstoß gegen Unterlassungsverfügung durch Umgehung einer IP-Sperre
- LAG Düsseldorf, 07.10.2020 - 12 SaGa 15/20
Kündigungsvorwurf und äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
Vollstreckung eines Anspruchs auf Rechnungslegung
- OLG Frankfurt, 12.07.2012 - 6 W 77/12
Unterlassungsvollstreckung gegen Organ einer juristischen Person
- OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 106/12
Keine doppelte Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärungen
- OLG Stuttgart, 09.03.2016 - 2 W 49/15
Vollstreckung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungen: Zurechnung …
- OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 6 U 91/12
Beschränkte Berufungseinigung gegen einen von mehreren Streitgenossen; …
- OLG Köln, 28.09.2017 - 6 W 96/17
Vollstreckung eines Unterlassungstitels wegen kerngleicher Zuwiderhandlungen
- OLG Frankfurt, 23.04.2019 - 6 W 20/19
Verhängung von Ordnungsmittel nach § 890 ZPO bei Unterlassungstitel gegen …
- OLG Düsseldorf, 19.03.2018 - 15 W 12/18
Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung
- OLG Frankfurt, 27.10.2020 - 6 W 101/20
Ordnungsgeld für Verstoß gegen einstweilige Verfügung - Vermittlung und …
- OLG Hamm, 15.03.2016 - 4 W 61/15
Ordnungshaft; Ersatzordnungshaft; juristische Person; organschaftlicher Vertreter
- OLG Dresden, 06.06.2018 - 4 W 375/18
Höhe des Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO
- OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 W 78/16
Zwangsvollstreckung: Ordnungsmittel aufgrund von Verstößen gegen ein …
- BayObLG, 18.08.2020 - 1 Sch 93/20
Vollziehbarerklärung einer schiedsgerichtlichen Eilanordnung
- OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 20 W 100/10
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Organe einer juristischen Person
- LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 109/17
Rechtsprechung
BGH, 03.02.2012 - V ZR 133/11 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- Notare Bayern
, S. 69 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BGB § 280 Abs. 1, § 1191
Nichtanmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen - lexetius.com
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 Abs 1 BGB, § 1191 BGB
Pflicht des die Zwangsversteigerung betreibenden Grundschuldgläubigers zur Anmeldung der für die Erfüllung seiner Ansprüche nicht benötigten Grundschuldzinsen bei Abtretung der Rückübertragungsansprüche an einen Dritten - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 280, 1191
Nichtanmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Erfordernis einer Anmeldung von Grundschuldzinsen seitens des Grundschuldgläubigers
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB §§ 1191, 280 Abs. 1
Keine Pflicht des das ZV-Verfahren betreibenden Grundschuldgläubigers zur Anmeldung von Grundschuldzinsen - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schadensersatzverpflichtung des Grundschuldgläubigers wegen Unterlassens der Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
Zur Frage, wann der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen verpflichtet ist
- rewis.io
- rechtsportal.de
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1191
Voraussetzungen für das Erfordernis einer Anmeldung von Grundschuldzinsen seitens des Grundschuldgläubigers - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Risikoreiche Anmeldung von Grundschuldzinsen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die in der Zwangsversteigerung nicht angemeldeten Grundschuldzinsen
Besprechungen u.ä. (2)
- Notare Bayern
, S. 69 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BGB § 280 Abs. 1, § 1191
Nichtanmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Anmeldung nicht benötigter Zinsen
Verfahrensgang
- AG Rheinberg, 30.08.2010 - 13 C 64/10
- LG Kleve, 05.05.2011 - 6 S 148/10
- BGH, 03.02.2012 - V ZR 133/11
Papierfundstellen
- NJW 2012, 1142
- MDR 2012, 429
- DNotZ 2012, 445
- WM 2012, 591
- Rpfleger 2012, 329
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 29.01.2016 - V ZR 285/14
Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers bei Löschungsbewilligung für eine …
Eine solche Verpflichtung hat der Senat in verschiedenen Fallkonstellationen verneint (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 ff.; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11, NJW 2012, 1142 f.). - BGH, 11.05.2012 - V ZR 237/11
Vollstreckungsklausel für Sicherungsgrundschulden: Nachfolge in die Rechte aus …
Er wäre wie der bisherige Gläubiger insbesondere verpflichtet, die Grundschuld bei Erledigung des Sicherungszwecks an den Darlehensnehmer zurückzuübertragen, von dem Recht nur im Verwertungsfall Gebrauch zu machen und bei der Verwertung des Rechts den Grundsatz der Bestverwertung zu beachten (zu Letzterem: Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11, WM 2012, 591, 592 Rn. 8).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 27.10.2011 - 13 U 79/09 |