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   BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13   

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https://dejure.org/2013,17154
BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13 (https://dejure.org/2013,17154)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 (https://dejure.org/2013,17154)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - XII ZB 83/13 (https://dejure.org/2013,17154)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 1 FamFG, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 236 ZPO, § 237 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Pflicht des Beschwerdegerichts zur Weiterleitung der mit einem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichten und an das Amtsgericht adressierten Beschwerdeschrift an das zuständige Amtsgericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines unzuständig angerufenen Gerichts zur Ergreifung von fristwahrenden Maßnahmen bei offensichtlicher Erkennbarkeit der eigenen Unzuständigkeit; Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und Beschwerdebegründungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Pflicht des Beschwerdegerichts zur Weiterleitung der mit einem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichten und an das Amtsgericht adressierten Beschwerdeschrift an das zuständige Amtsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines unzuständig angerufenen Gerichts zur Ergreifung von fristwahrenden Maßnahmen bei offensichtlicher Erkennbarkeit der eigenen Unzuständigkeit; Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und Beschwerdebegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    VKH bewilligt: Beschwerde ist an zuständiges AG weiterzuleiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschwerdeeinreichung beim Iudex ad quem

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdegericht kann gehalten sein, die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1
  • MDR 2013, 1059
  • FamRZ 2013, 1385
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13
    Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Familienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die Beschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649).

    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 6 mwN).

    Dies gelte auch im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2011 (XII ZB 50/11).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff.).

    Ergreift das angerufene Gericht in diesem Fall keine fristwahrenden Maßnahmen, obgleich der Schriftsatz bei ihm so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres hätte erwartet werden können, wirkt sich das Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff. und - zum umgekehrten Fall, dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht eingelegt worden ist - vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - FamRZ 2013, 436 Rn. 9 mwN).

    Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung hätte sie bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen einerseits die Beschwerde beim Amtsgericht einlegen und andererseits beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 15).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Auszug aus BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13
    Ergreift das angerufene Gericht in diesem Fall keine fristwahrenden Maßnahmen, obgleich der Schriftsatz bei ihm so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres hätte erwartet werden können, wirkt sich das Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff. und - zum umgekehrten Fall, dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht eingelegt worden ist - vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - FamRZ 2013, 436 Rn. 9 mwN).
  • OLG Dresden, 14.01.2014 - 19 UF 398/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist im

    Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Verfahrenshandlung zusteht; deshalb ist das Wiedereinsetzungsgesuch an das Beschwerdegericht zu richten (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 15; Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 - FamRZ 2013, 1385 Rn. 17).

    Das gilt auch, wenn zuvor vom Beschwerdegericht über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde entschieden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 - a. a. O.).

    Zu der Frage, bei welchem Gericht die Beschwerde einzulegen ist, gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung und von der Entscheidung des 23. Familiensenats des Oberlandesgericht Dresden abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung auch für den Fall des vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens (BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 - a. a. O.).

  • OLG Bamberg, 02.05.2022 - 2 UF 16/22

    Elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht

    Die hiermit bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - wird auch durch das beim Beschwerdegericht bereits anhängige Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe sowie dessen Zuständigkeit für das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2013, Az. XII ZB 83/13; Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 64 FamFG Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 248/13

    Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 S. 2 2. Hs. ZPO

    Zwar ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung" in Familienstreitsachen nach Beseitigung des Hindernisses für die Beschwerdeeinlegung innerhalb zweiwöchiger Frist einerseits beim Amtsgericht die Beschwerdeschrift, andererseits beim Oberlandesgericht ein Wiedereinsetzungsantrag einzureichen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 83/13 - FamRZ 2013, 1385 ff. = MDR 2013, 1059 f. = juris m.w.N.).

    c) Vielmehr hätte es dem Verfahrensbevollmächtigten - wie im maßgeblichen Zeitpunkt auch geklärt war - bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung oblegen, bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einerseits die Beschwerde - wie geschehen - beim Amtsgericht einzulegen und andererseits beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu beantragen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 83/13 - FamRZ 2013, 1385 = MDR 2013, 1059; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649).

  • OLG Köln, 27.09.2013 - 12 UF 69/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im

    Eine Pflicht zur Weiterleitung besteht nur, wenn die irrtümliche Einlegung beim Beschwerdegericht ohne weiteres bzw. leicht und einwandfrei zu erkennen ist (BGH, a.a.O., Rn 20-26; BGH, Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 83/13, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Dies würde indes nur dann dem Verschulden des Antragsgegners entgegenstehen, wenn die noch verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgereicht hätte, um einen Eingang der Beschwerdeschrift beim Vordergericht durch Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bewirken, und die Weiterleitung gleichwohl unterblieb (BGH Beschluss vom 17.11.2011, XII ZB 50/11, zitiert nach juris, Rn. 22; Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 83/13, zitiert nach juris, Rn. 14, 15).

  • OLG Schleswig, 06.01.2016 - 10 UF 169/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen

    Daraus folgt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Frist grundsätzlich beim jeweiligen Oberlandesgericht - hier dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht - einzulegen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 1385; Musielak/Voit/Grandel, ZPO 12. Aufl. 2015, § 237 ZPO Rn. 1).
  • OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden

    Die Behandlung der am 11.11.2019 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdeschrift durch den Senat verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2013 - XII ZB 394/12 -, Tz. 17; Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 83/13 -, Tz. 18, jew. zit. nach juris).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Das Amtsgericht ist richtiger Adressat allein für die Beschwerdeschrift; das Wiedereinsetzungsgesuch ist dagegen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht als dem - nach § 19 Abs. 1 FamFG - für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung berufenen Gericht einzureichen (vgl. dazu Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 19 Rdnr. 3, Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 10; vgl. BGH FamRZ 2013, 1385 - Rdnr. 17 bei juris; FamRZ 2011, 1649 - Rdnr. 15 bei juris).
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