Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 26.08.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.07.2013 - I-11 U 166/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20102
OLG Hamm, 03.07.2013 - I-11 U 166/12 (https://dejure.org/2013,20102)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2013 - I-11 U 166/12 (https://dejure.org/2013,20102)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - I-11 U 166/12 (https://dejure.org/2013,20102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen unterbleibener Aufklärung über das Risiko einer geistigen Behinderung eines Adoptivkindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 34 GG/§ 839 BGB; § 195 BGB; § 199 BGB
    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen unterbleibener Aufklärung über das Risiko einer geistigen Behinderung eines Adoptivkindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Adoption eines alkoholgeschädigten Kindes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu behindertem Kind - Amtshaftunganspruch nach ungewollter Adoption verjährt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs wegen ungewollter Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungewollte Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings - mögliche Amtshaftungsansprüche verjährt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Amtshaftungsanspruch wegen Adoption eines aufgrund fetalen Alkoholkonsums behinderten Säuglings kann verjährt sein

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für alkoholgeschädigten Säugling?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Amtshaftungsanspruch wegen Adoption eines aufgrund fetalen Alkoholkonsums behinderten Säuglings kann verjährt sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungewollte Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings - mögliche Amtshaftungsansprüche verjährt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei ungewollter Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings verjähren Amtshaftungsansprüche innerhalb von drei Jahren - Verjährungsfrist beginnt, sobald der ersatzberechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 28
  • MDR 2013, 1173
  • FamRZ 2014, 607
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2013 - 11 U 166/12
    Der Erhebung einer Feststellungsklage stand bei dieser Sachlage auch nicht eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage entgegen, die nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung noch nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH NJW-RR 2009, 547).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2015 - 22 U 35/14

    Kenntnisbeginn im Rahmen des § 199 BGB nach Verkehrsunfall während laufendem

    Dies bedeutet nicht, dass der Prozess für den Kläger risikolos erscheinen muss (OLG Hamm, MDR 2013, 1173).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 16 KR 254/18
    Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist und der ersatzberechtigte Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen der Person des Einstandspflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl OLG Hamm Urteil vom 3. Juli 2013 - I-11 U 166/12, 11 U 166/12, juris, Rn 24).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21803
OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13 (https://dejure.org/2013,21803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13 (https://dejure.org/2013,21803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2013 - 7 WF 76/13, 7 WF 77/13 (https://dejure.org/2013,21803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 113 Abs 1 FamFG, § 114 S 1 ZPO
    Verfahrenskostenhilfeantrag für Kindesunterhaltsklage: Mutwilligkeit eines ohne vorherigen Auskunftsantrags gestellten Leistungsantrags auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    FamFG § 113 Abs. 1
    Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und Mutwilligkeit in Unterhaltssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1173
  • FamRZ 2014, 56
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 21.11.1985 - 16 WF 4503/85

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs für die Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13
    Die Antragstellerin geht allerdings im Ansatz zu Recht davon aus, dass bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege eines Stufenantrags bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in der Weise zwischen Auskunftsstufe und Leistungsstufe getrennt werden dürfte, dass Verfahrenskostenhilfe zunächst nur für die Auskunftsstufe gewährt wird, sondern dass in diesem Fall einheitlich Verfahrenskostenhilfe für die Auskunfts- und die Leistungsstufe zu gewähren ist, wobei der Wert der Leistungsstufe sich an einer vorsichtigen Prognose der zu erwartenden Anspruchshöhe zu orientieren hat (ausführlich hierzu KG, Beschluss vom 21.11.1985, NJW-RR 1986, S. 306 ff.).
  • OLG Hamm, 07.05.1986 - 6 WF 251/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2013 - 7 WF 76/13
    Ein solches Vorgehen stellt sich nämlich angesichts der Funktion, die dem Auskunftsanspruch in prozessualer Hinsicht zukommt, als mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO dar; denn ein verständiger Beteiligter, der keine konkreten Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragsgegners zu geben vermag und seine Verfahrenskosten selbst aufzubringen hätte, würde eine solche Vorgehensweise wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nicht wählen, sondern im Wege des Stufenantrags unter vorsichtiger Schätzung der zu erwartenden Anspruchshöhe zunächst einen Auskunftsantrag stellen und erst nach Erledigung der Auskunftsstufe seinen Leistungsantrag der Auskunft entsprechend beziffern (OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.1986, Az. 6 WF 251/86).
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