Rechtsprechung
OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten
- rechtsportal.de
§ 185 StGB, § 823 BGB
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Grundsätzlich keine Haftung des Rechtsanwalts für unsachliche Äußerungen im Rahmen eines Prozesses - Ansprüche auf Schmerzensgeld, Unterlassung oder Widerruf bestehen daher regelmäßig nicht
Verfahrensgang
- LG Dresden, 26.03.2012 - 9 O 2707/11
- OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
- OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12
Papierfundstellen
- MDR 2013, 432
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers
Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
Die Äußerung erfolgte überdies im Rahmen einer vor Ausspruch der beabsichtigten Verdachtskündigung zwingend gebotenen Anhörung (vgl. hierzu etwa BAG ZTR 2003, 410) des Klägers im Beisein der Geschäftsführerin der Mandantin sowie der stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates und damit in einem Kontext, in dem es für den Beklagten allein um die Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten, nicht jedoch um eigene Belange ging. - BVerfG, 27.06.1996 - 1 BvR 1398/94
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin gegen zivilrechtliches …
Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267 ; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390 , Senat, Urteil vom 23.6.2011- 4 U 1917/10; Beschluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist. - KG, 27.05.1997 - 9 U 901/97
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267 ; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390 , Senat, Urteil vom 23.6.2011- 4 U 1917/10; Beschluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
- OLG Dresden, 01.12.2021 - 4 W 797/21
Der Streitwert einer per E-Mail ausgesprochenen Beleidigung, die keine weitere …
Die mit der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 30.7.2018 (4 U 620/18) und 9.8.2012 (4 U 700/12) betrafen beide Ansprüche auf Geldentschädigung, die betragsmäßig beziffert waren und schon aus diesem Grund nicht vergleichbar sind. - LG Hamburg, 19.12.2013 - 310 O 460/13
Einstweilige Verfügung gegen Streaming-Abmahnungen
Aus dem zum deliktischen Äußerungsrecht ergangenen Urteil OLG Dresden (MDR 2013, 432 m.w.N.) folgt, dass ein Rechtsanwalt für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen ist und entscheidend für die Abgrenzung die Frage ist, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine "private" Äußerung handelt, für die er auch persönlich einstehen möchte. - AG Regensburg, 08.12.2015 - 3 C 451/14
Redtube-Abmahnungen waren vorsätzliche unerlaubte Handlung des abmahnenden …
Grundsätzlich macht ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bei einer Abmahnung keine eigenen Rechte, sondern lediglich Verletzung von Rechten seiner Mandantschaft gegenüber dem Abgemahnten geltend und handelt im Namen seiner Mandantschaft, vgl. dazu LG Hamburg vom 19.12.2013, Az. 310 0 460/13 unter B. und OLG Dresden (zum deliktischen Äußerungsrecht) vom 09.08.2012, Az.4 U 700/12.