Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 26.06.2012

Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37988
BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11 (https://dejure.org/2012,37988)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2012 - XII ZB 620/11 (https://dejure.org/2012,37988)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 (https://dejure.org/2012,37988)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 Abs 2 BGB, § 1379 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 20 JVEG, § 21 JVEG
    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung: Bemessung des Beschwerdegegenstandes nach Verpflichtung eines Beteiligten zur Auskunftserteilung durch Vermögensaufstellung und eidesstattliche Versicherung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 260 Abs. 2, 1379; FamFG § 61 Abs. 1
    Wertbemessung des Zeitaufwands zur Erteilung einer Auskunft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wertbemessung im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • rewis.io

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung: Bemessung des Beschwerdegegenstandes nach Verpflichtung eines Beteiligten zur Auskunftserteilung durch Vermögensaufstellung und eidesstattliche Versicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1379
    Wertbemessung im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wert der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bei der Auskunftserteilung sind alle gleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert für einen Auskunftsantrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wert des Beschwerdeverfahrens über Auskunftspflicht nach der Ehe bemisst sich nach Zeugenentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 257
  • MDR 2013, 50
  • FamRZ 2013, 105
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 und vom 5. Mai 2010, XII ZB 61/09, juris).

    Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden).

    Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 9 mwN).

    Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 -juris Rn. 4).

  • BGH, 05.05.2010 - XII ZB 61/09

    Zulässigkeit einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Versicherung der

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 und vom 5. Mai 2010, XII ZB 61/09, juris).

    Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 -juris Rn. 4).

  • BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97

    Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).

    Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunftserteilung bereits erledigt hat (Fortführung von BGH, 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349).

    Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat (GSZ BGHZ 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 351).

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 155/00

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    bb) Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen.

    Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) verwiesen (BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - juris Rn. 12), das im Jahr 2004 durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden ist.

  • BGH, 01.10.2008 - IV ZB 27/07

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier in nicht zu beanstandender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt - mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2011, XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

    b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZB 202/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Versicherung der

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2017 - 11 UF 83/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Widerantrag eines Ehegatten auf Auskunftserteilung

    Seiner Geltendmachung kann daher der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH FamRZ 2013, 105 unter Verweis auf BGH NJW 1972, 433 - Verzicht auf Zugewinnausgleich -).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 317/14

    Stufenklage auf Kindesunterhalt: Berufungsbeschwer des zur Auskunftserteilung

    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012, XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 und vom 29. September 2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110).

    (1) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 10 f. mwN).

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 14 und vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7).

  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

    Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11, NJW-RR 2013, 129 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, NJW-RR 2013, 257 Rn. 10; Beschluss vom 7. März 2013 - II ZB 57/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, GRUR 2015, 615 Rn. 16 = WRP 2015, 982 - Auskunftsverurteilung).
  • OLG Hamm, 19.02.2024 - 4 UF 142/21

    Auskunft, Beschwerdewert, Belegvorlage, Verkündungsmängel

    Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 6; 2021, 770, 771 Rn. 11; 2015, 838; 2013, 105), wie es hier der Fall ist.
  • OLG Brandenburg, 12.12.2013 - 9 UF 112/13

    Familienrecht: Scheidungsverfahren; Auskunftsanspruch eines Ehegatten im Rahmen

    Maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist im Falle eines Angriffs gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung der titulierten Verpflichtungen erfordert (vgl. nur BGH Großer Senat für Zivilsachen, 24. November 1994, GSZ 1/94 und zuletzt BGH FamRZ 2013, 105 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe

    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).

    Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 503/15

    Unterhaltssache: Wert des Beschwerdegegenstands bei Verurteilung zur Einkommens-

    Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3, 50 EUR (§ 20 JVEG) und höchstens 21 EUR (§ 22 JVEG) (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14  FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11  FamRZ 2013, 105 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 28.10.2015 - XII ZB 524/14

    Isoliertes Verfahren über den Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstandes

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 11 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 9 UF 101/14

    Stufenantrag auf Kindes- und Trennungsunterhalt: Beschwer des zur

    Mit ihrem Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2012 (XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105) und vom 4. November 1998 (XII ZB 87/98, FamRZ 1999, 649) vermag die Antragstellerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, wie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Juni 2015 thematisiert, nicht in Frage zu stellen.
  • OLG Hamburg, 14.09.2016 - 3 W 73/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen

    Zwar kann im Einzelfall der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem Wert der vorausgegangenen Auskunft entsprechen (vgl. BGH, MDR 2013, 50; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., Rn. 16 zu § 3 ZPO - "Eidesstattliche Versicherung").
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines

  • OLG Frankfurt, 06.01.2016 - 1 UF 18/15

    Beschwerdewert bei Auskunftsbegehren

  • BGH, 04.11.2020 - IV ZB 12/20

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der

  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12

    Berufungsverfahren: Beschwerwert bei der Berufung gegen die Verurteilung zur

  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 1 UF 24/16

    Familienrecht: Beschwerdewert für Auskunft über Vermögen

  • OLG Frankfurt, 09.01.2013 - 23 U 46/12

    Unzulässigkeit einer Berfung wegen Nichterreichung der Berufungssumme (hier: in

  • OLG Brandenburg, 20.10.2022 - 15 UF 96/22

    Auskunftsklage bezüglich der Ermittlung des Zugewinnausgleichs Stufenklage

  • OLG München, 12.10.2015 - 26 UF 754/15

    Wert der Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten

  • OLG Brandenburg, 24.06.2021 - 13 UF 69/21

    Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im

  • OLG Brandenburg, 21.10.2022 - 15 UF 96/22
  • OLG Hamm, 09.01.2023 - 5 UF 208/22

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG Frankfurt, 11.12.2019 - 13 U 310/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei Rechtsmittel gegen Verurteilung zur Abgabe

  • OLG Hamm, 06.01.2023 - 5 UF 208/22

    Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

  • LG München I, 02.03.2021 - 6 S 13544/19

    Streitwertbeschwerde, Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschlüsse, Inkassokosten,

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12   

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https://dejure.org/2012,16902
OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12 (https://dejure.org/2012,16902)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2012 - 6 W 72/12 (https://dejure.org/2012,16902)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 6 W 72/12 (https://dejure.org/2012,16902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wettbewerbswidrigkeit einer Bewerbung von Produkten ohne Angabe der Geschäftsanschrift des Unternehmens

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne Angabe der Geschäfts-Anschrift des Unternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prospektauftritt eines Unternehmens ohne Identität und Geschäftsanschrift ist unlauter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeprospekt muss Unternehmensadresse enthalten

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Firmen haben in ihren Werbeprospekten die Geschäftsadresse anzugeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angabe der Filialanschrift in einem Werbeprospekt nicht ausreichend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Geschäftsadresse ist abmahnfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 50
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 31.03.2011 - 6 U 3517/10

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch Unterlassen von Unternehmensangaben in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12
    12 Ein abschlussfähiges Angebot in diesem Sinne ist auch in einem Werbeprospekt zu sehen, der - wie hier - die "essentialia negotii" in Gestalt des beworbenen Produkts und des Verkaufspreises bezeichnet (OLG München, Urteil vom 31.3.2011, 6 U 3517/10, WRP 2011, 1213, zitiert nach Juris; Senat, Beschluss vom 19.3.2012, 6 U 79/11, Magazindienst 2012, 591, zitiert nach Juris Rn 3 m. w. N.).

    Die Identifizierung einzelner Filialen ohne einen Hinweis auf das Unternehmen und seinen Firmensitz ist deshalb unzureichend (so auch OLG München, Urteil vom 31.3.2011, 6 U 3517/10, WRP 2011, 1213, zitiert nach Juris).

  • OLG Hamburg, 20.10.2011 - 5 W 134/11

    Wettbewerbsverstoß: Unternehmensbezogene Informationspflichten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12
    Damit soll nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufes ermöglicht, sondern u. a. auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011, 5 W 134/11, Magazindienst 2012, 55, zitiert nach Juris Rn 5).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 4 W 66/11

    Voraussetzungen der Informationspflicht gem. § 5a UWG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12
    Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die geforderten Angaben bereits in dem Werbeträger selbst anzugeben sind und dem angesprochenen Verbraucher nicht angesonnen werden kann, die Anschrift anderweitig, etwa aus dem Internet zu recherchieren (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, 4 W 84/11, GRURPrax 2011, 563; OLG Hamm, Beschluss vom 11.8.2011, 4 W 66/11, Magazindienst 2011, 809, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 13.10.2011 - 4 W 84/11

    Irreführende Prospektwerbung untersagt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12
    Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die geforderten Angaben bereits in dem Werbeträger selbst anzugeben sind und dem angesprochenen Verbraucher nicht angesonnen werden kann, die Anschrift anderweitig, etwa aus dem Internet zu recherchieren (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, 4 W 84/11, GRURPrax 2011, 563; OLG Hamm, Beschluss vom 11.8.2011, 4 W 66/11, Magazindienst 2011, 809, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG München, 20.10.2011 - 29 U 2357/11

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe der vollständigen Firmierung in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12
    Im Falle einer Verletzung der in § 5a Abs. 3 UWG statuierten Informationspflichten ergibt sich die Relevanz der Verletzung ausdrücklich aus dem Gesetz (Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 5a Rn 57; OLG München, Urteil vom 20.10.2011, 29 U 2357/11, WRP 2012, 230, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2012 - 6 U 79/11
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12
    12 Ein abschlussfähiges Angebot in diesem Sinne ist auch in einem Werbeprospekt zu sehen, der - wie hier - die "essentialia negotii" in Gestalt des beworbenen Produkts und des Verkaufspreises bezeichnet (OLG München, Urteil vom 31.3.2011, 6 U 3517/10, WRP 2011, 1213, zitiert nach Juris; Senat, Beschluss vom 19.3.2012, 6 U 79/11, Magazindienst 2012, 591, zitiert nach Juris Rn 3 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2013 - 1 U 41/12

    Unlauterer Wettbewerb: Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift des

    Vielmehr ist sie - wovon das Landgericht entgegen der Auffassung der Parteien auch bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts ausgegangen ist - von Rechts wegen verpflichtet, ihre inländische Geschäftsanschrift i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugeben, da nur so dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 26.06.2012 - 6 W 72/12).

    Wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss, mit dem es die Entscheidung des LG Potsdam aufgehoben hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2012 - 6 W 72/12), zutreffend ausführt, begründet § 21 ZPO nur den Gerichtsstand, in dem gegen die Beklagte geklagt werden kann, regelt jedoch nicht, dass Zustellungen und Ladungen an die Beklagte unter dieser Postanschrift vorgenommen werden können.

  • OLG Schleswig, 03.07.2013 - 6 U 28/12

    Unlauterer Wettbewerb: Pflicht eines Werbenden zur Angabe von Identität und

    Die Regelung verfolgt weiter den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen, an die ggfs. eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012, 6 W 72/12 zit. nach juris Rn. 15).
  • KG, 28.05.2013 - 5 U 93/12

    Anforderungen an die Identitätsangaben gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG soll mithin sicherstellen, dass der Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber erhält, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2012, 6 W 72/12, OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012, 20 U 223/11; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2013, 1 U 41/12; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG , 31. Aufl., § 5a , Rn 33).

    (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2012, 6 W 72/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012, 20 U 223/11; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2013, 1 U 41/12).

    (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2012, 6 W 72/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012, 20 U 223/11).

  • LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15

    Wettbewerbsverstoß einer Bank bei der Bewerbung von Kapitalanlageprodukten:

    Die Angabe einer Filialanschrift genügt nicht, da nur durch die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der von § 5a Abs. 3 UWG verfolgte Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die Identität des Unternehmers unmittelbar festzustellen, hinreichend gewährleistet wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 6 W 72/12; OLG Saarbrücken, WRP 2013, 940; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.07.2013 - 2 W 319/13).
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