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Rechtsprechung
   BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12   

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BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12 (https://dejure.org/2013,39422)
BAG, Entscheidung vom 20.06.2013 - 2 AZR 295/12 (https://dejure.org/2013,39422)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 (https://dejure.org/2013,39422)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • openjur.de

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen; Altersdiskriminierung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 1 TVG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 1 Abs 4 KSchG
    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit tariflicher Regelungen über den Ausschluss ordentlicher Kündigungen; Anforderungen an eine Sozialauswahl

  • bag-urteil.com

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Tarifliche Unkündbarkeit nach Alter - Auslegung und Anwendbarkeit bei Sozialauswahl

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Tarifliche Unkündbarkeit nach Alter - Auslegung und Anwendbarkeit bei Sozialauswahl

  • hensche.de

    Unkündbarkeit, Sozialauswahl, Kündigung: Betriebsbedingt

  • Betriebs-Berater

    Grober Auswahlfehler bei tariflichem Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • ra.de
  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit tariflicher Regelungen über den Ausschluss ordentlicher Kündigungen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit tariflicher Regelungen über den Ausschluss ordentlicher Kündigungen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    An Lebensalter anknüpfender Ausschluss ordentlicher Kündigung ? Außerhalb der Sozialauswahl regelmäßig keine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Drittwirkungen tariflicher "Unkündbarkeit"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der tarifvertragliche Ausschluss ordentlicher Kündigungen als Altersdiskriminierung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Altersdiskriminierung durch Ausschluss ordentlicher Kündigungen in tariflichen Regelungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Sozialauswahl - Altersdiskriminierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit tariflichler Regelung bzgl. Unkündbarkeit älterer Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifliche Regelungen über Kündigungsausschluss ab bestimmtem Lebensalter sind an den Vorschriften des AGG zu messen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 145, 296
  • ZIP 2014, 896 (Ls.)
  • MDR 2014, 230
  • NZA 2014, 208
  • BB 2014, 179
  • BB 2014, 569
  • DB 2014, 186
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Ihm ist es selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer - dann notwendig einzuhaltenden - Auslauffrist kommt in Betracht, wenn etwa tarifvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung dauerhaft ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO) .

    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 16 ff.; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16) .

    Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16, 17; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31) .

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 16 ff.; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19 - 21) .

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Ihm ist es selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16) .

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer - dann notwendig einzuhaltenden - Auslauffrist kommt in Betracht, wenn etwa tarifvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung dauerhaft ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17) .

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO) .

    Schafft der Arbeitgeber neu zugeschnittene Arbeitsplätze, ist dies jedenfalls dann zu respektieren, wenn die neuen Qualifikationsanforderungen in einer nachvollziehbaren Weise auf der Neuorganisation der auszuführenden Arbeiten beruhen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 24; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19) .

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit mehr besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19 - 21) .

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel aus dem Bereich der Sozialpolitik (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 53, BAGE 140, 169; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 25 f.) .

    (a) Der Bestimmung liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Chancen älterer Arbeitnehmer, nach einem Arbeitsplatzverlust eine neue und gleichwertige Anstellung zu finden, signifikant geringer sind als diejenigen jüngerer Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 56 mwN, BAGE 140, 169) .

    Dass die Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf diese Weise nur typisierend und nicht individuell berücksichtigt werden, ist im Rahmen genereller Bestimmungen unvermeidbar; auch bei individueller Anknüpfung müsste sich die Bewertung an Wahrscheinlichkeiten orientieren (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 53, BAGE 140, 169; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 45 f., BAGE 128, 238) .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 16 ff.; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16) .

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 16 ff.; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17) .

    Vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen und von den Gerichten zu überprüfen ist aber, dass bzw. ob das fragliche unternehmerische Konzept eine Kündigung tatsächlich erzwingt (siehe auch BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 26) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Schafft der Arbeitgeber neu zugeschnittene Arbeitsplätze, ist dies jedenfalls dann zu respektieren, wenn die neuen Qualifikationsanforderungen in einer nachvollziehbaren Weise auf der Neuorganisation der auszuführenden Arbeiten beruhen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 24; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19) .

    Der Arbeitgeber kann nicht unter Berufung auf eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung den Kündigungsschutz des betreffenden Arbeitnehmers dadurch umgehen, dass er in sachlich nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Qualifikation des Arbeitsplatzinhabers verschärft (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 25; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 26) .

    Er muss deshalb dartun, dass es sich insoweit nicht nur um eine "wünschenswerte Voraussetzung", sondern um ein sachlich gebotenes, arbeitsplatzbezogenes Stellenmerkmal handelt (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 26; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 31) .

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Sozialpartnern ist dieser Spielraum im Bereich des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie grundsätzlich so weit zuzubilligen, wie er nach nationalem Recht reicht (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 45; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I-9391) .

    Dabei ist sicherzustellen, dass die Kollektivnormen dem Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung durch das Verbot der Altersdiskriminierung genügend Rechnung tragen und die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie normierten Voraussetzungen eingehalten sind (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 52, aaO) .

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Legitime Ziele im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere allgemeine "sozialpolitische Ziele" (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003) .

    Die Reichweite und der Inhalt des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist durch Entscheidungen des Gerichtshofs, zuletzt etwa in den Rechtssachen "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) , "Prigge" (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - Slg. 2011, I-8003) und "Hörnfeldt" (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 -) hinreichend geklärt.

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Stattdessen sind sie einschließlich möglicher Rechtfertigungsgründe in die kündigungsschutzrechtliche Prüfung zu integrieren und insbesondere im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG zu beachten (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 24; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 28, BAGE 128, 238) .

    Dass die Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf diese Weise nur typisierend und nicht individuell berücksichtigt werden, ist im Rahmen genereller Bestimmungen unvermeidbar; auch bei individueller Anknüpfung müsste sich die Bewertung an Wahrscheinlichkeiten orientieren (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 53, BAGE 140, 169; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 45 f., BAGE 128, 238) .

  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 98/09

    Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestattet die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels ihrerseits angemessen und erforderlich sind (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 177/10 - Rn. 17; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 62, BAGE 136, 237) .

    Sodann ist nach § 10 Satz 2 AGG zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels verhältnismäßig sind (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 62 mwN, aaO) .

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12
    Stattdessen sind sie einschließlich möglicher Rechtfertigungsgründe in die kündigungsschutzrechtliche Prüfung zu integrieren und insbesondere im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG zu beachten (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 24; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 28, BAGE 128, 238) .

    Die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel aus dem Bereich der Sozialpolitik (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 53, BAGE 140, 169; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 25 f.) .

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 146/03

    Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 946/07

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 359/11

    Einkommenssicherung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 672/01

    Kleinbetrieb - Auswahlentscheidung - Vergleichbarkeit

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 177/10

    Tarifvertragliche Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung - einzelvertragliche

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 392/08

    Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetrieb

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 674/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • LAG Baden-Württemberg, 09.12.2011 - 20 Sa 85/10

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist -

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 94/97

    Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    Sie sind auch dann an dieser Bestimmung zu messen, wenn sie zwar - wie hier - vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 abgeschlossen wurden, aber noch danach eine benachteiligende Wirkung entfalten (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 24; 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 37, BAGE 145, 296) .
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

    Bei der Prüfung der Wirksamkeit solcher Kündigungen sind die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und die darin vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen als Konkretisierungen der Sozialwidrigkeit zu beachten (vgl. auch BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 36; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 24; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 15) .
  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

    Bei der Prüfung von Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, sind die Diskriminierungsverbote des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als Konkretisierungen der Sozialwidrigkeit zu beachten (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 36, BAGE 145, 296; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 34 ff., BAGE 128, 238) .
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Rechtsprechung
   BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32854
BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12 (https://dejure.org/2013,32854)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2013 - 6 AZR 159/12 (https://dejure.org/2013,32854)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 (https://dejure.org/2013,32854)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnzahlungen vom Schwesterunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gehaltszahlung durch ein Schwesterunternehmen - und die Insolvenzanfechtung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung - Schwesterfirma darf Löhne nicht begleichen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer müssen Lohnzahlungen eines Dritten bei Insolvenz ihres Arbeitgebers regelmäßig zurückzahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Für die Feststellung kongruenter Deckung bei Insolvenzanfechtbarkeit genügt die bloße Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs nicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anfechtung von Lohnzahlungen durch ein Schwesterunternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung - inkongruente Deckung - dreiseitige Abrede - Gläubigerbenachteiligung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Insolvenzordnung - Anfechtung von Lohnzahlungen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Lohnzahlung über Drittkonto nicht anfechtbar

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen durch Schwesterunternehmen

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Löhne können zurückgefordert werden, wenn sie von einer Schwesterfirma kurz vor dem Insolvenzantrag gezahlt wurden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 323
  • ZIP 2013, 94
  • ZIP 2014, 233
  • MDR 2013, 14
  • MDR 2014, 230
  • NZA 2014, 255
  • NZI 2014, 153
  • NZI 2014, 276
  • BB 2014, 307
  • DB 2014, 249
  • JR 2015, 599
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens sollen bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 35, BGHZ 193, 129; 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - Rn. 13, BGHZ 182, 317) .

    Mittelbare Zuwendungen sind in diesen Fällen so zu behandeln, als habe der befriedigte Gläubiger sie unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 9, BGHZ 193, 129; vgl. auch 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - Rn. 17; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 9) .

    Eine Gläubigerbenachteiligung iSv. § 129 InsO liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 11, BGHZ 193, 129) .

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 59/11

    Insolvenzanfechtung freiwilliger Zahlungen des Geschäftsführers einer insolventen

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Die Belastung der Masse mit dem Zugriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (vgl. BGH 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 - Rn. 12) .

    Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt (BGH 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 - Rn. 12; vgl. auch den Beschluss des BGH vom 17. April 2013 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - IX ZR 12/11 - Rn. 2) .

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Dabei ist die materiell-rechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSv. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 73) .

    Die Inkongruenz ist jedoch sowohl ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (ausführlich BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56) als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. dazu BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60) .

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens sollen bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 35, BGHZ 193, 129; 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - Rn. 13, BGHZ 182, 317) .

    Entgegen der von der Revision im Anschluss an Stellungnahmen im Schrifttum (Hofmann EWiR 2011, 431; Lütcke NZI 2011, 702, 705 ff.; Henkel ZInsO 2012, 774; Heitsch ZInsO 2011, 1533, 1535 f.) vertretenen Auffassung folgt aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 (- IX ZR 191/05 - Rn. 15, BGHZ 182, 317) und vom 17. März 2011 (- IX ZR 166/08 - Rn. 17) nicht, dass dieser die Grundsätze des Beschlusses vom 16. Oktober 2008 (- IX ZR 147/07 - Rn. 9) , dh.

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Kongruenz liegt bei Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung regelmäßig nur vor, wenn diese Abweichungen lediglich geringfügig sind und der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprechen (BGH 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - zu III 1 a der Gründe) .

    In derartigen Fällen trifft die der Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Bewertung von Leistungen Dritter zugrunde liegende Annahme, die Leistung nicht an den Schuldner, sondern an einen der Gläubiger des Schuldners sei nicht verkehrsüblich (BGH 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - zu III 1 a der Gründe) , nicht zu.

  • BGH, 17.04.2013 - IX ZR 12/11

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beurteilung der

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt (BGH 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 - Rn. 12; vgl. auch den Beschluss des BGH vom 17. April 2013 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - IX ZR 12/11 - Rn. 2) .
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 466/12

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Ein Bargeschäft setzt eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner über die beiderseits zu erbringenden Leistungen voraus, die im Fall einer inkongruenten Deckung iSv. § 131 Abs. 1 InsO gerade fehlt (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38 mwN) .
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 166/08

    Insolvenzanfechtung: Massezugehörigkeit einer hinsichtlich der Zuwendung an einen

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Entgegen der von der Revision im Anschluss an Stellungnahmen im Schrifttum (Hofmann EWiR 2011, 431; Lütcke NZI 2011, 702, 705 ff.; Henkel ZInsO 2012, 774; Heitsch ZInsO 2011, 1533, 1535 f.) vertretenen Auffassung folgt aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 (- IX ZR 191/05 - Rn. 15, BGHZ 182, 317) und vom 17. März 2011 (- IX ZR 166/08 - Rn. 17) nicht, dass dieser die Grundsätze des Beschlusses vom 16. Oktober 2008 (- IX ZR 147/07 - Rn. 9) , dh.
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 147/07

    Gläubigerbenachteiligung bei Begleichung einer Gesellschaftsschuld durch einen

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Entgegen der von der Revision im Anschluss an Stellungnahmen im Schrifttum (Hofmann EWiR 2011, 431; Lütcke NZI 2011, 702, 705 ff.; Henkel ZInsO 2012, 774; Heitsch ZInsO 2011, 1533, 1535 f.) vertretenen Auffassung folgt aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 (- IX ZR 191/05 - Rn. 15, BGHZ 182, 317) und vom 17. März 2011 (- IX ZR 166/08 - Rn. 17) nicht, dass dieser die Grundsätze des Beschlusses vom 16. Oktober 2008 (- IX ZR 147/07 - Rn. 9) , dh.
  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05

    Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12
    Nur diesem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche Entgeltansprüche zu (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 11) .
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 232/96

    Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 54/12

    Kündigungsschutz - "Alt-Arbeitnehmer

  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 10/13

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

  • BGH, 06.05.2010 - IX ZR 114/08

    Insolvenzanfechtung: Kongruente Deckung bei Vorfälligkeitszahlung unter

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 10.05.2007 - IX ZR 146/05

    Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

  • LAG Thüringen, 08.12.2011 - 6 Sa 99/11

    Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung nach § 131 InsO bei Lohnzahlung durch

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Durch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung sollen im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11; Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 1 Rn. 1) .
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

    Mittelbare Zuwendungen sind im Allgemeinen so zu behandeln, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323) .

    Ob das der Fall ist, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners zu ermitteln (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass für den Empfänger (Gläubiger) erkennbar gewesen ist, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323) .

    bb) Die Arbeitsvertragsparteien hatten bis zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung auch keine - erst recht keine anfechtungsfeste - Vereinbarung getroffen, die eine Erfüllung der Entgeltansprüche auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners vorgesehen hätte (zur Möglichkeit, anfechtungsfeste Änderungsvereinbarungen zu schließen s. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18 ff.) .

    Tatsächlich war eine solche Vorgehensweise, die (noch) liquide Geldmittel dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzog und sie gezielt den Arbeitnehmern und damit einer bestimmten Gläubigergruppe zukommen ließ, per se verdächtig und unterfällt damit § 131 InsO, der die Anfechtung solcher verdächtiger Zahlungen gerade erleichtern soll (vgl. zu diesem Zweck BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323) .

    cc) Die Abweichung vom normalen Zahlungsweg entsprach vorliegend auch nicht der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen (vgl. dazu BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 146, 323) .

    aa) Für die Beurteilung, ob eine Deckung kongruent oder inkongruent ist, kommt es nur darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323) .

    Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber die Verschärfung der Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen in den Anfechtungstatbeständen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO damit begründet hat, dass der inkongruente Erwerb besonders verdächtig sei (BT-Drs. 12/2443 S. 158 f.; vgl. auch BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323) .

    dd) Die Voraussetzung, dass der Beklagte erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323) , ist erfüllt.

    a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 30, BAGE 146, 323) .

    Bei einer solchen Anweisung scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil die Belastung der Masse mit dem Zugriffsanspruch des Angewiesenen durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen wird (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 31, BAGE 146, 323) .

  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

    Das setzt die rechtlich genaue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323) .

    Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, ist eine solche Direktzahlung deshalb im Allgemeinen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323) .

    Liegt ihr eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist sie in der Regel kongruent (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323) .

    cc) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten insolvenzfest wäre (vgl. dazu BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18) , kommt es nicht an.

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 506/17

    Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung

    Deswegen erleichtert § 131 InsO die Anfechtung im Vergleich zu § 130 InsO (vgl. allgemein zur geringeren Schutzwürdigkeit des Gläubigers bei inkongruenten Deckungen BAG 21. November 2011 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323) .
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 16/18

    Baumarkt - Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung: Drittzahlung als nur

    Soweit rechtsgeschäftliche Regelungen möglich sind, ist immer nur maßgeblich, was die Vertragsparteien tatsächlich - ausdrücklich oder konkludent - vereinbart haben, nicht was sie hätten vereinbaren können (BAGE 146, 323 Rn. 15; vgl. Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 131 Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940 Rn. 46; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, BGHZ 208, 243 Rn. 16; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, NZI 2018, 267 Rn. 8; vgl. auch BAGE 146, 323 Rn. 13; BAGE 153, 163 Rn. 13).

  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21

    Insolvenzanfechtung - Mindestlohn

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 758/14 - Rn. 18 ff.; 13. November 2014 - 6 AZR 632/13 - Rn. 13; 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 15 ff., BAGE 150, 22; 21. November 2013 - 6 AZR 159/12  - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ; BGH 9. November 2017 -  IX ZR 319/16  - Rn. 8 ; 17. Dezember 2015 -  IX ZR 287/14  - Rn. 16 , BGHZ 208, 243 ) .

    Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin regelmäßig eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg (zur Konstellation einer dreiseitigen Abrede vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 - Rn. 14, BAGE 153, 163; 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323) .

    Doch schaden lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, nicht (BGH 12. September 2019 - IX ZR 16/18 - Rn. 24; vgl. auch BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 146, 323 ) .

  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung

    Soweit rechtsgeschäftliche Regelungen möglich sind, ist immer nur maßgeblich, was die Vertragsparteien tatsächlich - ausdrücklich oder konkludent - vereinbart haben, nicht was sie hätten vereinbaren können (BAGE 146, 323 Rn. 15; vgl. Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 131 Rn. 32).
  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 4/21

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz, Bargeschäftsprivileg

    Berufungserwidernd hat er sich vielmehr auf eine stillschweigend zustande gekommene dreiseitige Kongruenzvereinbarung (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 159/12, BAGE 146, 323 Rn. 14 ff) berufen.
  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 758/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

    Das setzt die rechtlich genaue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323) .

    Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, ist eine solche Direktzahlung deshalb im Allgemeinen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323) .

    Liegt ihr eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist sie in der Regel kongruent (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14, BAGE 146, 323) .

    (3) Darauf, ob eine etwaige Änderungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten insolvenzfest wäre (vgl. dazu BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18) , kommt es nicht an.

  • LG Düsseldorf, 10.11.2017 - 10 O 498/16

    Insolvenzanfechtung (Deckungsanfechtung) wegen mittelbarer Zuwendungen der

    Das Zustandekommen einer Kongruenzvereinbarung, die ggf. auch stillschweigend geschlossen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 [unter A II 2 b]), ist nicht festzustellen.

    Für die Annahme einer solchen Abrede würde es nicht ausreichen, wenn die Schuldnerin und die f) in wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Unternehmen mit einer gemeinsamen Buchführung unterhalten hätten (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 [unter A II 3]).

    Eine derart weite Auslegung stünde im Widerspruch zu den Grundgedanken des deutschen Insolvenzrechts, das rechtsträgerbezogen ausgestaltet ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 [unter A II 4 a]).

    Der Gesetzgeber hat die Problematik persönlich und wirtschaftlich nahestehender Personen erkannt und eine erleichterte Anfechtungsmöglichkeit für Leistungen an nahestehende Personen geschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 [unter A II 3 a bb]), für den umgekehrten Fall, dass eine Forderung durch eine nahestehende Person erfüllt wird, von einer Sonderregelung aber gerade abgesehen, so dass es insoweit bei den allgemeinen Regeln bleibt (vgl. BAG, a.a.O.).

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 868/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über das Konto der Ehefrau

  • ArbG Gießen, 13.04.2021 - 5 Ca 188/20
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 634/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 12 U 68/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 353/21

    Gläubigerbegünstigung (Konkurrenzen: lex specialis zur Bankrottstrafbarkeit,

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 870/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente

  • LAG Hessen, 16.04.2014 - 18 Sa 966/13

    Insolvenz; Vorsatzanfechtung

  • LAG Köln, 06.03.2015 - 4 Sa 726/14

    Anfechtungsfreiheit des Existenzminimums

  • LAG Sachsen, 03.07.2014 - 8 Sa 170/14

    Insolvenzanfechtung - Rückzahlung einer Arbeitsvergütung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 2 Sa 143/22

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenz - Vorsatzanfechtung -

  • LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 872/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 631/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 632/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 871/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen innerhalb eines Konzernverbundes für

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 633/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 1 Sa 377/21

    Erkennbarkeit der Drittleistung i. S. v. 142 Abs. 2 Satz 3 InsO - Erstreckung des

  • LAG Sachsen, 10.04.2014 - 8 Sa 39/14

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

  • OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 14 U 165/16

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlungen von Mietverbindlichkeiten durch einen

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Rechtsprechung
   BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36512
BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11 (https://dejure.org/2013,36512)
BAG, Entscheidung vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11 (https://dejure.org/2013,36512)
BAG, Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 (https://dejure.org/2013,36512)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Halteprämie in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilbeträge einer Halteprämie können bei Insolvenz des Arbeitgebers Masseverbindlichkeiten sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzumutbare Kündigungserschwerung - Masseverbindlichkeit bei auflösend beding-ter Forderung - Vorsatzanfechtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilbeträge einer Halteprämie können bei Insolvenz des Arbeitgebers Masseverbindlichkeiten sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 64
  • ZIP 2014, 37
  • MDR 2014, 230
  • BB 2014, 243
  • DB 2014, 844
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (52)

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Soweit es dabei auf Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit ankommt, muss deren Vorliegen oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; BGH 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - Rn. 8; zur Stichhaltigkeit dieser Anknüpfungstatsachen Hutschenreuther/Neugebauer ZInsO 2013, 1221, 1222 ff.) .

    bb) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (ausführlich zu dieser Kenntnis für Arbeitnehmer BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 235) , so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, und ist zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde.

    cc) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235) .

    Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63) .

    Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

    Wird eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht (zu der insoweit maßgeblichen Zeitspanne BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 16 bis 18, BAGE 139, 235) , spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass sein Arbeitgeber noch liquide ist, er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgsversprechend ist (vgl. MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 38b) und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht.

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12
    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14) .

    In diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14) .

    Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (seit Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 15) .

    (2) Ein weiteres in der Regel erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist es, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, also der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 19; zu den wesentlichen Tatbeständen der inkongruenten Deckung Kayser WM 2013, 293, 296 f.) .

    Die bloße Hoffnung des Schuldners, die Krise überwinden bzw. noch abwenden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17 f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

    Das Indizanzeichen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit entfällt ferner, wenn der Anfechtungsgegner, der zunächst die (drohende) Zahlungsunfähigkeit gekannt hat, aufgrund einer ihm bekannten Veränderung der Tatsachengrundlage es für möglich hält, dass die (drohende) Zahlungsunfähigkeit nunmehr behoben ist (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25, 34) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 3/12

    Bonusanspruch - Insolvenzforderung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Satz 4 der Zusage, der die Schuldnerin verpflichtete, die Prämie auch bei einer von ihr erklärten Kündigung zu zahlen, war keine Anspruchsvoraussetzung, sondern ein Einwendungsausschluss (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) .

    Die Halteprämie war also nicht zu zahlen, weil die Schuldnerin bzw. der Beklagte kündigte, sondern auch, wenn sie oder der Beklagte kündigte, sofern der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung betriebstreu blieb (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) .

    Die Halteprämie wurde für den bloßen Verbleib des Klägers im Arbeitsverhältnis gezahlt (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 32 für eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Halteprämie, die sich nur in der Höhe von der vorliegenden unterschied) .

    Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 17) , sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO.

    Das gilt auch für einzelne Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20) .

    Dabei handelte es sich lediglich um einen Einwendungsausschluss (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) , der berücksichtigte, dass der Kläger bei einer berechtigten betriebsbedingten Kündigung der Schuldnerin nicht ausreichend abgesichert gewesen wäre.

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10

    Sonderzahlung mit Mischcharakter

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Auf die Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit musste er bei einer Entscheidung, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht verzichten (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) .

    Von einer Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträge iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 14, BAGE 140, 231) .

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22, 27 f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 28, 39, 43; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 34) .

    c) Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren, so einen finanziellen Anreiz für den Verbleib im Arbeitsverhältnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher darstellt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239; kritisch Mückl ZIP 2012, 1642, 1644, der diese Unterscheidung als gekünstelt bezeichnet) .

    a) Allerdings war die vom Kläger begehrte Halteprämie wegen der Anknüpfung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Stichtag auflösend bedingt (vgl. für die st. Rspr. bei Gratifikationen BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 27, BAGE 140, 231) .

    Die Zusage dieser Prämie sollte den Wert abbilden, den der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Schuldnerin hatte (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) .

  • BAG, 27.09.2007 - 6 AZR 975/06

    Abfindungszahlung in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150) .

    Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt (MünchKommInso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180) , als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150) .

    Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO) .

    c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entscheidung des Senats vom 27. September 2007 (- 6 AZR 975/06 - BAGE 124, 150) keine andere Wertung zu entnehmen.

    Satz 4 schloss diese Schutzlücke, versprach aber keine den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichende und/oder die Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung honorierende Leistung und stellte damit keine Abfindung dar (zu dieser Definition vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150) .

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Aufschiebend bedingte Forderungen sind danach auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt, weil der Rechtsgrund für sie schon vor der Eröffnung gelegt worden ist (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115) .

    Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO) .

    Das gilt auch für einzelne Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20) .

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Die Anfechtung wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Beklagte als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte und der Kläger nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 36) .

    Hypothetische Kausalverläufe, die ebenfalls zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt hätten, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 40) .

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    c) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die übrigen Beweisanzeichen begründen allerdings keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt sind (Fischer NZI 2008, 588, 592; missverständlich BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63) .

    Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63) .

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Die bloße Hoffnung des Schuldners, die Krise überwinden bzw. noch abwenden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17 f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

    Dies reicht für ein Ausräumen des durch die Inkongruenz indizierten Benachteiligungsvorsatzes nicht aus (BGH 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

  • BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 406/11

    Sanierungstarifvertrag - Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

  • BGH, 30.01.1997 - IX ZR 89/96

    Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 160/02

    Rechtsfolgen des Ansichziehens einer inkongruenten Sicherung durch den Gläubiger

  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 370/03

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Darlegung

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 423/09

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 194/07

    Voraussetzungen einer unverzüglichen Befriedigung des Gläubigers aus einer vom

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Begriff der inkongruenten Deckung; Anfechtbarkeit einer Stundungsvereinbarung mit

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 184/04

    "Göttinger Gruppe"

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den

  • BAG, 05.07.2011 - 1 AZR 94/10

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

  • LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11

    Retention-Vereinbarung

  • RG, 15.02.1911 - I 387/10

    Vorstand der Aktiengesellschaft; Dienstverhältnis

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 144/08

    Aufhebungsvertrag - Tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzung zur

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 324/88

    Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schlüssiges Sanierungskonzept (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58, 76 bis 78) vorlag.

    Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheinbar allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt (vgl. die Nachweise in BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51 ff.) .

    Die am 12. September 2013 entschiedenen Fälle (- 6 AZR 913/11 -; - 6 AZR 980/11 -; - 6 AZR 981/11 -) betrafen die atypische und zudem inkongruente Vereinbarung und Zahlung von Halteprämien.

    c) Ein pauschales und stereotypes Anknüpfen der subjektiven Anforderungen der Vorsatzanfechtung an das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , weder dem Wesen des Rückschlusses auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aus Indizien noch dem Normzweck des § 133 InsO gerecht, wenn der spätere Schuldner unanfechtbar begründete Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Wege des Bargeschäfts erfüllt.

    aa) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , das allerdings besondere Bedeutung hat (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 10) .

    Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 69; BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 33a; Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 283; Ganter WM 2009, 1441, 1444; Fischer NZI 2008, 588, 593 f.; Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 48 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 133 InsO Rn. 6; kritisch Foerste ZInsO 2013, 897, 900, der diese Wertung für systemwidrig hält) .

    Wird eine Entgeltleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht, spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 70) .

  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    In diesen Fällen besteht der "Schuldrechtsorganismus" insolvenzrechtlich betrachtet bereits vor Verfahrenseröffnung, selbst wenn sich eine Forderung daraus erst nach diesem Zeitpunkt ergibt (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 12, BAGE 161, 368; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 35, BAGE 146, 64; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 102, 82; 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; vgl. auch BGH 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - Rn. 17) .
  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11, BeckRS 2013, 74786, Rn. 82; ähnlich BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, Az. 3 U 416/19, Rn. 32).
  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12

    Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz

    Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 67; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8) .

    a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ) .

    Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60; BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11  - Rn. 13 ; 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12) .

    Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56) .

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BAG 12. September 2013 -   6 AZR 980/11 - Rn. 58; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 17  f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

    (a) Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242 ; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81) .

    Auch in diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 54; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ) .

    Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 68) .

    Damit musste der Beklagte aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weiterer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 61; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 15) .

  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

    Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. BGH 2. April 2009 - V ZR 177/08 - Rn. 10 und 11; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82, BAGE 146, 64) .
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

    Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. §§ 53, 55 InsO oder eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO, ist die Klage deshalb nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung oder eine Altmasseverbindlichkeit handelt (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 13, BAGE 148, 290; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 15, BAGE 146, 64; 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17 mwN) .

    Sie können als "Treueprämie" langfristige oder als "Halteprämie" kurzfristige oder künftige Betriebstreue belohnen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 64; 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239) .

  • BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20

    Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des

    Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 221/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11, Rz 65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen.
  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, 12.9.2013 - 6 AZR 980/11, BeckRS 2013, 7..4786 Rn. 82; ähnlich BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17; OLG Koblenz, Urteil v. 18.06.2019, Az.: 3 U 416/19, Rz. 32).
  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

    Dabei ist die materiell-rechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSv. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 73) .

    Die Inkongruenz ist jedoch sowohl ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (ausführlich BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56) als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. dazu BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60) .

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82; 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 30, BAGE 143, 177) .
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - 15 Sa 289/20

    Behauptungen "ins Blaue" - Entschädigung - Schwerbehinderter

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 2 Sa 143/22

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenz - Vorsatzanfechtung -

  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 801/16

    Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 270/19
  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 451/12

    Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 271/19
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 404/16

    Insolvenzrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung nach Anzeige der

  • OLG München, 16.12.2014 - 5 U 1297/13

    Funktion und Bedeutung eines sog. IDW S 6-Gutachtens im Rahmen der

  • LAG Hamm, 10.03.2017 - 16 Sa 852/16

    Vorsatzanfechtung; Gläubigerbenachteiligung

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - 6 Sa 49/17

    Insolvenzverfahren, Arbeitsvergütung, Rückzahlung, Insolvenzverwalter,

  • LAG Köln, 15.12.2014 - 4 Sa 574/14

    Unzulässiges Teilurteil

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 312/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 319/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LG Köln, 18.12.2018 - 16 O 7/18
  • LAG Hessen, 16.04.2014 - 18 Sa 966/13

    Insolvenz; Vorsatzanfechtung

  • LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 321/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Sachsen, 03.07.2014 - 8 Sa 170/14

    Insolvenzanfechtung - Rückzahlung einer Arbeitsvergütung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 293/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 316/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LG Köln, 20.11.2018 - 16 O 75/18
  • LAG Sachsen, 10.04.2014 - 8 Sa 39/14

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 315/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 322/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 314/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 313/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 317/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Hessen, 12.12.2014 - 10 Sa 736/13

    Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 320/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 323/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • OLG München, 22.11.2019 - 8 U 2990/19

    Ausforschungsbeweis beim Dieselabgas-Skandal

  • LG Augsburg, 25.10.2019 - 42 O 1378/19

    Ausforschungsbeweis, Annahmeverzug, Abschalteinrichtung, unerlaubte Handlung

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33822
OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13 (https://dejure.org/2013,33822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.10.2013 - 2 UFH 8/13 (https://dejure.org/2013,33822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - 2 UFH 8/13 (https://dejure.org/2013,33822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 115 ZPO, § 246 Abs 1 FamFG, § 1360a Abs 4 BGB
    Kein Ersatz des Ehegatten-Verfahrenskostenvorschusses durch Darlehensgewährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Angebot auf Darlehensgewährung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115; FamFG § 246 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4
    Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Angebot auf Darlehensgewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angebot eines zinslosen Darlehens durch den Ehegatten steht Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht entgegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angebot eines zinslosen Darlehens durch den Ehegatten steht Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht entgegen

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 230
  • FamRZ 2014, 1721
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 13.09.2005 - 16 WF 1542/05

    Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
    Bei durchschnittlichen Einkünften soll zwar ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausscheiden, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt annähernd hälftig verteilt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235; OLG München FamRZ 2006, 791).
  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
    Dass der Empfänger des Vorschusses im Verfahren unterlegen ist, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung zu begründen (vgl. BGH NJW 1985, 2263; BGH NJW 1990, 1476), sondern es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Erstattung geboten erscheinen lassen (Brudermüller in Palandt, 72. Aufl., BGB, § 1360 a BGB, Rdn. 19 ff.; Roßmann FUR 2012, 168, 171).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 16 WF 186/10

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
    Bei durchschnittlichen Einkünften soll zwar ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausscheiden, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt annähernd hälftig verteilt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235; OLG München FamRZ 2006, 791).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 39/89

    Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
    Dass der Empfänger des Vorschusses im Verfahren unterlegen ist, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung zu begründen (vgl. BGH NJW 1985, 2263; BGH NJW 1990, 1476), sondern es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Erstattung geboten erscheinen lassen (Brudermüller in Palandt, 72. Aufl., BGB, § 1360 a BGB, Rdn. 19 ff.; Roßmann FUR 2012, 168, 171).
  • OLG Saarbrücken, 20.08.2009 - 6 WF 84/09

    Prozesskostenvorschussansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
    Für die Frage der Leistungsfähigkeit ist auf die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Selbstbehaltssätze abzustellen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2010, 749), da der Vorschussanspruch seinen Grund in der unterhaltsrechtlichen Beziehung der getrenntlebenden Ehegatten hat.
  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 3 WF 136/14

    Wert einstweiliger Anordnung auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss

    In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich kommen, ist somit eine Absenkung des Wertes gegenüber dem vollen Wert nicht gerechtfertigt, vgl. Senatsbeschluss vom 7.9.2010 - 3 WF 246/10 - nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 22.8.2013 - 3 WF 216/13 -, FamRZ 2014, 689 mit zustimmender Anmerkung von Reinken, FamFR 2013, 471; OLG Bamberg vom 13.5.2011 - 2 WF 102/11 -, FamRB 2011, 343; OLG Frankfurt am Main vom 15.10.2013 - 2 UFH 8/13 -, MDR 2014, 230; OLG Hamm vom 25.2.2014 - 6 WF 8/14 -, zitiert nach juris; OLG München, FamRZ 1997, 691; Keske, in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., Rdnr. 17/10 und 17/68; Klüsener in Prütting/Helms, FamFG/FamGKG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rdnr. 8; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Anhang I/4 Rdnr. 133. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung beantragt werden kann, § 246 FamFG, und die einstweilige Anordnung nicht beschwerdefähig ist, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG.
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