Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.03.2014

Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12   

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BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,4998)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,4998)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,4998)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 S 3 GKG
    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Streitwertbemessung bei Klage und Widerklage im Zusammenhang mit einem Leasingverhältnis

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Gerichtskosten bei Zusammenspiel von Klage und Widerklage

  • Anwaltsblatt

    § 45 GKG 2004
    Unterschiedliche Vermögenspositionen betreffende Ansprüche werden addiert

  • rewis.io

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Streitwertbemessung bei Klage und Widerklage im Zusammenhang mit einem Leasingverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45
    Berechnung der Gerichtskosten bei Zusammenspiel von Klage und Widerklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Vermögenspositionen: § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Identitätsgrundsatz greift bei unterschiedlichen Vermögenpositionen nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage - Widerklage - Streitwert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wert des höheren Anspruchs ist bei fehlender wirtschaftlicher Identität nicht maßgebend für Streitwertfestsetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wert des höheren Anspruchs ist bei fehlender wirtschaftlicher Identität nicht maßgebend für Streitwertfestsetzung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gebührenstreitwert bei Klage und Widerklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1456
  • MDR 2014, 627
  • AnwBl 2014, 564
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08

    Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09

    Streitwert von Klage und Widerklage; Begriff desselben Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2014 - 2 U 17/14

    Diebstahl von Gerüstbauteilen

    Eine Nämlichkeit der Gegenstände ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die gegenseitigen Ansprüche in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, hingegen nicht, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH Urt. v. 11.3.2014, VIII ZR 261/12, Rn. 4 zitiert nach Juris; BGH NJW-RR 2005, 130, 131; BGH NJW-RR 2003, 713; OLG Celle Urt. v. 31.1.2014, 14 U 113/13, Rn. 4 zitiert nach Juris).

    Wirtschaftlich bildet dann die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Rechtstreits (BGH Urt. v. 11.3.2014, VIII ZR 261/12, Rn. 5 zitiert nach Juris).

  • OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streitwertbeschwerde aus eigenem

    Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456).

    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456 [Rn. 4] m.w.N.; Dörndorfer , in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG, Rn. 4 f.).

    In einer solchen Situation bildet die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtzahlung den Gegenstand des Streits der Parteien; es geht wirtschaftlich um die Summe von Klage- und Widerklageforderung (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456 [Rn. 5] m.w.N.; Dörndorfer , in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG, Rn. 5 f. m.w.N.; Schindler , in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 33. Edition, Stand 1. April 2021, § 45 GKG, Rn. 15).

  • BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18

    Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen?

    Sie betrifft nicht denselben Gegenstand wie die Schiedsklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 Rn. 5).
  • OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21

    Gebührenrechtliche Identität bei entgegengesetzter Klage und Widerklage im

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in der Klage und in der Widerklage gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

    Der Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris; BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, § 45 GKG Rn. 15; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 16).

    Dies gilt bspw. für den auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gestützten Anspruch der einen Partei auf Rückerstattung der gezahlten Leasingraten und die für die anschließende Vertragslaufzeit widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der nach verzugsbedingter Kündigung des Leasingvertrages noch ausstehenden Leasingraten (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris).

  • OLG München, 18.06.2015 - 32 W 792/15

    Streitwert für Herausgabe einer Leasingsache

    Dieser Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH MDR 2014, 627).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

    Dementsprechend nimmt der Bundesgerichtshof eine Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG in Fällen vor, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris).

    Ebenso findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Wertaddition statt, wenn der Leasinggeber mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Leasingraten verlangt und der Leasinggeber widerklagende die Zahlung weiterer Leasingraten und Schadensersatz nach Kündigung des Leasingvertrages fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 16 W 43/21

    Hilfsaufrechnung; Hilfswiderklage; Wertaddition; wirtschaftliche Identität;

    Dies gilt umso mehr, als mit Klage und Widerklage keine Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich wirtschaftlich deshalb nicht überschneiden, weil sie, obwohl sie demselben Rechtsverhältnis entstammen, unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris, Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2021 - V ZR 17/20

    Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

    Beide Werte sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, obgleich über sie nur einheitlich entschieden werden kann, da die widerstreitenden Interessen der Parteien an dem Offenhalten und Verschließen der Tore wirtschaftlich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627).
  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare

    Selbst wenn sich die Ansprüche jedoch ausschließen und grundsätzlich von einer Identität auszugehen ist, erfährt der Nämlichkeitsgrundsatz wiederum dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris).
  • LG Lübeck, 24.06.2022 - 7 T 214/22

    Abänderung einer Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage

    Der genannte Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH NJW 2014, 1456).

    Dementsprechend ist vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG etwa in den Fällen auszugehen, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH NJW 2014, 1456; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 864).

  • OLG Bamberg, 20.03.2019 - 8 U 99/18

    Löschung einer Grundschuld

  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2021 - 4 W 11/21

    Beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 1 KR 682/14
  • LAG München, 13.10.2020 - 2 Ta 260/20

    Streitwert bei Klage des Leasingnehmers auf Übereignung des Leasingfahrzeugs und

  • OLG Braunschweig, 22.08.2023 - 7 W 8/23

    Streitwert; Beschwerde; Hilfsaufrechnung; wirtschaftliche Identität; Streitwert

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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13   

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https://dejure.org/2014,6876
BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13 (https://dejure.org/2014,6876)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 (https://dejure.org/2014,6876)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 3202 RVG-VV, Vorbem 3 Abs 3 Halbs 1 Alt 3 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens

  • verkehrslexikon.de

    Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Terminsgebühr bei Sprechen lediglich über das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem anderen Verfahren

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens

  • rechtsportal.de

    Terminsgebühr bei Sprechen lediglich über das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem anderen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr nur bei verfahrensbeendigender Absprache

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nur zur Vermeidung oder Erledigung dienende Gespräche können "gerichtslose" Terminsgebühr auslösen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nur zur Vermeidung oder Erledigung dienende Gespräche können "gerichtslose" Terminsgebühr auslösen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 958
  • MDR 2014, 627
  • FamRZ 2014, 1016
  • Rpfleger 2014, 393
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 19.02.2013 - 10 AZB 2/13

    Terminsgebühr - Besprechung mit Dritten

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    aa) Grundsätzlich können auch telefonische Besprechungen solche im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG sein (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 6-8).

    Nach dem Gesetzeszweck ist erforderlich, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 14).

    Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO, Vorb.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO, Vorb.

    Im Unterschied dazu ist von einer solchen Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm zur Beendigung des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 8).

  • KG, 03.01.2012 - 5 W 267/11

    Terminsgebühr bei einem bloßen Telefongespräch über ein Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    Hierher gehören etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (vgl. KG, AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart, AGS 2009, 316; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Vorb.
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    bb) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Verhandlungen im Termin vom 24. Mai 2012 nicht als auf die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, NJW-RR 2013, 1511 Rn. 27 m.w.N.), nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    bb) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Verhandlungen im Termin vom 24. Mai 2012 nicht als auf die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, NJW-RR 2013, 1511 Rn. 27 m.w.N.), nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11).
  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entstehung der Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2009 - 5 W 81/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehen der Terminsgebühr bei telefonisch angefragter und

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    Hierher gehören etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (vgl. KG, AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart, AGS 2009, 316; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Vorb.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZB 14/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfall der Terminsgebühr durch eine auf Erledigung des

    Auszug aus BGH, 06.03.2014 - VII ZB 40/13
    aa) Grundsätzlich können auch telefonische Besprechungen solche im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG sein (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 6-8).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2012 - 4 U 138/11
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber mit der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV geregelten Terminsgebühr einen Anreiz dafür schaffen wollte, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13, NJW-RR 2014, 958 Rn. 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG )

    Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 m.w.N.).

    Bloße Absprachen über die weitere Verfahrensweise, wie z. B. Absprachen über das Ruhen eine Verfahrens, lassen die Besprechungsgebühr nicht entstehen (OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 E 296/15; BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 m.w.N.).

    Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13), dass zwischen den Beteiligten ein fernmündliches Gespräch, das den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr genügt, geführt worden ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13, m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 25.10.2016 - 8 W 106/16

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr nach dem Kostenwert einer Erledigung aufgrund

    Die Besprechung muss auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein; Gespräche über Verfahrensabsprachen reichen nicht (BGH NJW-RR 2014, 958).

    Von einer Besprechung ist nach der Rechtsprechung der Kostensenate (s. nur OLG Hamburg, 8 W 89/15, Beschl. v. 26.10.2015; 4 W 123/14, Beschl. v. 03.11.2014) auszugehen, wenn der Gegner sich auf ein Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und - zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei - deren Prüfung zusagt (BGH NJW-RR 2007, 286 f.; AGS 2010, 164; NJW-RR 2014, 958).

    Verweigert der Gegner dagegen von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH NJW-RR 2014, 958).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2020 - L 39 SF 219/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die betreffende Gebühr zu Gunsten des Rechtsanwalts festzusetzen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2014, VII ZB 40/13, Rn. 16; Beschluss vom 13. Juli 2011, IV ZB 8/11, Rn. 10; Beschluss vom 13. April 2007, II ZB 10/06, Rn. 8).
  • LSG Bayern, 19.02.2020 - L 12 SF 48/17

    Kostenrecht: Besprechungsterminsgebühr bei Telefonaten

    Der Gesetzgeber wollte mit der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RVG VV geregelten Terminsgebühr einen Anreiz dafür schaffen, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13, NJW-RR 2014, 958 RdNr. 12).
  • OLG Nürnberg, 06.06.2017 - 3 W 923/17

    Terminsgebühr bei Telefonat über Reaktionsmöglichkeiten des Mandanten auf ein

    Hierfür können grundsätzlich telefonische Besprechungen ausreichend sein (BGH, Beschluss vom 06.03.2014, Az.: VII ZB 40/13, BeckRs 2014, 07866), wobei unerheblich ist, ob das Ge sprach zunächst aus anderem Anlass begonnen wurde und bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit einer Erledigung des Verfahrens erörtert wird (Mayer/Kroiß a.a.O. Rn. 65 f).
  • VGH Bayern, 02.09.2015 - 10 C 13.2563

    Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; anwendbares Recht;

    Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, B.v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13 - juris Rn. 16).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2016 - L 5 SF 92/15
    Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zu Stande (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13; Beschluss vom 20. November 2006 --II ZB 9/06; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, VVVorb. 3 Rz. 174 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2016 - 15 E 387/16

    Festsetzung einer Terminsgebühr für die Wahrnehmung von außergerichtlichen

    vgl. insoweit etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13 -, NJW-RR 2014, 958 = juris Rn. 12, und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, NJW-RR 2007, 286 = juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465 = juris Rn. 8, und vom 8. Februar 2011- 2 E 1410/10 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 -, NJW 2015, 2602 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 14 W 415/15 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - I-10 W 163/10 -, juris Rn. 3; Müller-Raabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb.
  • VGH Hessen, 21.12.2015 - 5 E 2089/15

    Kostenfestsetzung

  • BPatG, 27.04.2023 - 5 Ni 44/16
  • SG Duisburg, 02.01.2023 - S 10 SF 271/21
  • VG Bayreuth, 27.11.2014 - B 1 M 13.399

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung

  • VG Minden, 18.07.2014 - 7 K 1623/13

    Ursächliche anwaltliche Mitwirkung bei der Festsetzung einer Erledigungsgebühr

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