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   OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14   

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OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14 (https://dejure.org/2015,11438)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2015 - 19 WF 1424/14 (https://dejure.org/2015,11438)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 19 WF 1424/14 (https://dejure.org/2015,11438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3
    Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1159
  • MDR 2015, 713
  • FamRZ 2015, 1826
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 04.08.2011 - 23 WF 475/11

    Anwaltsgebühren bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14
    Insoweit vertritt der Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, FamRZ 2014, 1879; Beschluss vom 04.08.2011, 23 WF 475/11, FamRZ 2012, 242) - die Auffassung, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche grundsätzlich vergleichbar ist mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens (so auch OLG Koblenz, a. a. O.).

    Wie im PKH-Verfahren selbst kommt auch hier die Erstreckung der PKH auf nicht anhängige Gegenstände nur in Betracht, wenn über sie ein Vergleich geschlossen wird." (OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 04.08.2011, a. a. O.) Wird die Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich erstreckt, sind - wie im Fall eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren - jedoch weder die Terminsgebühr noch die Verfahrensgebühr erstattungsfähig.

  • OLG Dresden, 07.02.2014 - 23 WF 1209/13

    Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14
    Insoweit vertritt der Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 23. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, FamRZ 2014, 1879; Beschluss vom 04.08.2011, 23 WF 475/11, FamRZ 2012, 242) - die Auffassung, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche grundsätzlich vergleichbar ist mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens (so auch OLG Koblenz, a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14
    Für die Frage, welche Gebühren erstattungsfähig sind, kommt es daher in erster Linie auf die Bestimmungen im Bewilligungsbeschluss an (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014.13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14
    Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 39/03, FamRZ 2004, 1708), dass infolge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, bei der Beschränkung der Prozesskostenhilfe nur auf den Vergleich die dem Rechtsanwalt zustehende Verfahrens- und Erörterungsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet wird.
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03

    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14
    Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 39/03, FamRZ 2004, 1708), dass infolge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, bei der Beschränkung der Prozesskostenhilfe nur auf den Vergleich die dem Rechtsanwalt zustehende Verfahrens- und Erörterungsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet wird.
  • OLG Dresden, 13.11.2015 - 22 WF 926/15

    Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines

    Wird - wie vorliegend - Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt, ist davon auszugehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert verlangen kann (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: VI ZB 49/03, juris, Rdn. 8 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 23 WF 1209/13, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2015, Az.: 13 WF 67/15, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 13 WF 369/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2011, Az.: 10 WF 6/11 und OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 10 WF 28/15, juris jeweils m.w.N.).

    Werden in einem einen anderen Gegenstand betreffenden Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche erörtert und hierüber ein Vergleich geschlossen, ist diese Konstellation vergleichbar mit derjenigen eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris, Rz. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, juris, Rz. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 13 WF 369/14, juris Rz. 18).

    Der Gesetzgeber stellte durch diese Neuregelung klar, dass im Fall eines Vergleichsabschlusses in Ehesachen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind (BT-Drs. 17/11471, S. 270; OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris).

    Da sich die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ausdrücklich aber nur auf die Beiordnung in einer Ehesache bezieht, ist daraus im Umkehrschluss abzuleiten, dass bei sonstigen selbständigen Familiensachen eine automatische Erstreckung - wie nach § 48 Abs. 3 RVG auf die im Zusammenhang mit Ehesachen durch Vergleich geregelten anderen Familiensachen - nicht erfolgt (OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris).

  • OLG Dresden, 02.02.2017 - 20 UF 1100/16

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Insbesondere kann dafür, dass in einem gerichtlichen Termin eine Angelegenheit erörtert wird, die im verfahrensrechtlichen Sinne nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, keine VKH gewährt werden (vgl. Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 04.08.2011, 23 WF 475/11, FamRZ 2012, 242; Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, FamRZ 2014, 1879; 22. Familiensenat, Beschluss vom 25.03.2014, 22 UF 572/13; 19. Familiensenat, Beschluss vom 07.05.2015, 19 WF 1424/14, MDR 2015, 713; 18. Familiensenat, Beschluss vom 04.11.2015, 18 UF 804/15; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, 13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15

    Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt:

    Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle - 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln - 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle - 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N.Schneider NZFam 2015, 231; AnwK-RVG a.a.O; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 168 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 29.04.2016 - 6 WF 57/16

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren:

    Soweit sich die Bewilligung ohne eine ausdrückliche Erstreckung auf die genannten Gebühren auf den Vergleich richtet, reiche dies allein nicht aus, um auch die weiteren Gebühren zu umfassen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14, zitiert in FamRZ 2014, 1877; AGS 2014, 527; OLG Dresden Beschluss vom 07. Mai 2015 - 19 WF 1424/14).
  • KG, 29.11.2016 - 25 WF 76/16

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Entstehen einer

    Ferner wird vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen kann, wenn Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (BGH NJW 2004, 2595; OLG Köln FamRZ 2015, 1825; OLG Dresden FamRZ 2015, 1826; 2014, 1879; OLG Koblenz JurBüro 2015, 315; OLG Celle JurBüro 2011, 196; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 400).
  • OLG Nürnberg, 20.07.2015 - 10 WF 724/15

    Erfolglose Beschwerde- Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen

    Die Auffassung, wonach bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss (auch) über nicht anhängige Gegenstände nur eine Vergleichsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs - aber keine Verfahrens- und keine Terminsgebühr bezüglich des nicht anhängigen Gegenstands - festgesetzt werden kann, entspricht der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 19 WF 1424/14; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle AGS 2015, 236; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877; a. A. OLG Celle FamRZ 2014, 1878; OLG Köln FamRZ 2014, 1875).
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