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   OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17   

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https://dejure.org/2017,293
OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17 (https://dejure.org/2017,293)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2017 - 2 W 1/17 (https://dejure.org/2017,293)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 2 W 1/17 (https://dejure.org/2017,293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 3104
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rechsmittelrücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rechsmittelrücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3104
    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rechsmittelrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erstattung der vollen Verfahrensgebühr trotz zwischenzeitlich erfolgter Berufungsrücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 300
  • MDR 2017, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.

    Der Senat teilt indes die von dem Oberlandesgericht München (AGS 2016, 547) erhobenen Bedenken gegen die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Gebühren des Rechtsanwalts der obliegenden Partei grundsätzlich zu erstatten, so dass diese Kosten einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen sind und unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursacht gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - OLG München, AGS 2016, 547 (548); Musielak-Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.

    Zwar kann sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach nur solche Maßnahmen im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig seien, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15- juris).

  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08

    Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht mit den Besonderheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens rechtfertigen (so aber BGH, NJW-RR 2007, 1575; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08 -, juris).
  • BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Zum einen stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 18. April 2012 - 3 AZB 22/11 - juris) ausdrücklich auf eine Kenntnis des Rechtsmittelgegners ab, zum anderen weicht der vorliegende Beschluss von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 ab.
  • OLG Celle, 02.03.2010 - 2 W 69/10

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Demnach sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - bei dessen Tätigkeit weder die Beklagte noch der Anwalt von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels Kenntnis hatte (vgl. OLG Celle AGS 2010, 362; OLG Saarbrücken, AGS 2015, 98; OLG Hamm, AGS 2013, 150; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme") Es erscheint auch in der Sache nicht gerechtfertigt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei das volle Kostenrisiko für den Fall aufzuerlegen, dass diese Prozesshandlungen - zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt - zurückgenommen werden.
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Gebühren des Rechtsanwalts der obliegenden Partei grundsätzlich zu erstatten, so dass diese Kosten einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen sind und unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursacht gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - OLG München, AGS 2016, 547 (548); Musielak-Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht mit den Besonderheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens rechtfertigen (so aber BGH, NJW-RR 2007, 1575; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verfahrensgebühr bei Anspruchsbegründung nach

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
    Demnach sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - bei dessen Tätigkeit weder die Beklagte noch der Anwalt von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels Kenntnis hatte (vgl. OLG Celle AGS 2010, 362; OLG Saarbrücken, AGS 2015, 98; OLG Hamm, AGS 2013, 150; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort "Klagerücknahme") Es erscheint auch in der Sache nicht gerechtfertigt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei das volle Kostenrisiko für den Fall aufzuerlegen, dass diese Prozesshandlungen - zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt - zurückgenommen werden.
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2 W 6/18

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

    2017, 190 Rn. 12; Senat, Beschluss v. 27.01.2010 - I-2 W 70/09; Beschluss v. 19.07.2010 - I-2 W 32/10; Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17, jew. m. w. Nachw.).

    2018, 60, 64) - auch in Patentverletzungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss v. 27.01.2010 - I-2 W 70/09; Beschluss v. 19.07.2010 - I-2 W 32/10 Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17; Benkard/Rogge/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 PatG Rn. 172; Busse/Kaess, a.a.O., Vor § 143 Rn. 322).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss v. 27.01.2010 - I-2 W 70/09; Beschluss v. 19.07.2010 - I-2 W 32/10; Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17) ist ein - vorgerichtlich oder während des Rechtsstreits eingeholtes - Privatgutachten in einem Hauptsacheverfahren daher regelmäßig nur dann im Sinne dieser Vorschrift notwendig, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur mit seiner Hilfe erfolgen kann.

    Darüber hinaus muss sich das Privatgutachten auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf ihn eingeholt worden sein (vgl. BGH, NJW 2008, 1597, 1598; Beschluss v. 19.07.2010 - I-2 W 32/10; Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17 m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein (BGH, NJW 2003, 1398, 1399; NJW 2008, 1597 Rn. 6; vgl. a. Senat, Beschluss v. 24.03.2017 - I-2 W 1/17).
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