Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.03.2017

Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16   

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https://dejure.org/2017,14101
BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16 (https://dejure.org/2017,14101)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16 (https://dejure.org/2017,14101)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 (https://dejure.org/2017,14101)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO, § 104 Nr 2 BGB
    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an die Substanziierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • IWW

    § 544 Abs. 7 ZPO, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 214 Abs. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 103 GG, § 104 Nr. 2 BGB, § 51 Abs. 1 ZPO, §§ 516, 104 Nr. 2 BGB, § 531 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ausreichende Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unterlassung der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem ...

  • rewis.io

    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an die Substanziierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 104 Nr. 2
    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichteinholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zur eigenen Geschäftsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreichende Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unterlassung der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an die Substanziierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Behauptete Geschäftsunfähigkeit und dessen Substantiierung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 14
  • MDR 2017, 783
  • MDR 2017, 807
  • FamRZ 2017, 1149
  • VersR 2017, 966
  • WM 2017, 950
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09

    Streit über die Prozessfähigkeit des Klägers: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Das gilt schon deshalb, weil es von Amts wegen verpflichtet ist, sich von der Prozessfähigkeit des Klägers zu überzeugen, § 51 Abs. 1 ZPO (Senat, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 4).

    Sie erfordert aber eine Übernahme der Prozessführung durch einen gegebenenfalls zu bestellenden gesetzlichen Vertreter (Senat, Beschluss vom 9. November 2010, aaO, Rn. 7).

  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 14 mwN).

    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; jeweils mwN).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 unter II 2 b aa).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Eine etwaige Prozessunfähigkeit führt zwar weder zur Unzulässigkeit der Berufung noch zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, NJW 2000, 289, 291).
  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Ob der Kläger an einer - möglicherweise dauerhaft bestehenden - Erkrankung leidet und ob diese dazu führt, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Einsichten zu handeln, hätte das Berufungsgericht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens klären müssen (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13), zumal der amtsärztliche Bericht Beispiele für völlig unvernünftiges und selbstgefährdendes Handeln des Klägers enthält.
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

    Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 14 mwN).
  • OLG Braunschweig, 28.10.2020 - 11 U 149/19

    Entschädigung für eine Untersuchungshaft; Kosten für ein durch einen

    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2019 - VI ZR 328/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 25.04.2019 - I ZR 170/18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 04.10.2018 - III ZR 213/17 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 25.09.2018 - VI ZR 234/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16 -, juris Rn. 7).
  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die

    Zum Vorliegen eine Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4).

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

  • BGH, 26.04.2022 - X ZR 3/20

    Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der

    Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, MDR 2017, 783 Rn. 13; Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 28).
  • BGH, 25.06.2019 - VI ZR 12/17

    Zahlungsanspruch eines Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und beispielsweise bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN; vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, VersR 2019, 568, juris Rn. 6 - 9).

  • LAG Köln, 29.06.2017 - 4 Ta 125/17

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des

    Substantiiert dargelegt ist ein Ausschluss der freien Willensbestimmung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 -, Rn. 13, juris).

    Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es demgegenüber nicht an (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18

    Familiensache: Anerkennung einer sog. relativen Geschäftsunfähigkeit;

    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH FamRZ 2017, 1149; NJW 1996, 918).
  • BGH, 28.05.2019 - VI ZR 328/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG Köln, 13.09.2018 - 12 U 20/13

    Geschäftsunfähigkeit, Beweiserhebung durch Verwertung eines im

    Es ist dabei darauf abzustellen, ob eine freie Entscheidung bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nach Abwägung des Für und Wider möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse beispielsweise dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH, Urteil vom 05.12.1995, XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, zitiert nach juris, Rn. 11, Beschluss vom 14.03.2017, VI ZR 225/16, zitiert nach juris, Rn. 13).
  • BGH, 18.09.2018 - XI ZR 74/17

    Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien;

    Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, WM 2017, 950 Rn. 13).

    Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 14. März 2017, aaO).

  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch einer Bank bei Auszahlung

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 720/20

    Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des

  • OLG Köln, 29.09.2020 - 3 U 75/18

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Prozessfähigkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19

    Schmerzensgeld und Ersatz eines Erwerbsausfallschadens aufgrund eines

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2018 - 5 Sa 347/17

    Nichtigkeitsklage, Geschäftsunfähigkeit, Darlegung

  • OLG Hamm, 21.06.2021 - 22 U 52/18

    Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2021 - 7 Sa 377/20

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages - Geschäftsunfähigkeit - Gebot fairen

  • BSG, 27.01.2022 - B 2 U 175/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/19

    Haftungsrecht

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 3/22 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Stellung sachdienlicher

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.02.2021 - 8 Ca 1800/20

    Versetzung - Schadensersatzansprüche

  • OLG München, 19.10.2020 - 25 U 4744/20

    Gebäudeversicherung: Überschwemmungsschaden durch auf ein Hanggrundstück

  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 20 W 268/21

    Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie

  • LG Siegen, 20.07.2020 - 3 S 69/18

    Verkehrsunfall, Schadensminderung, Referenzwerkstatt, Anforderung an Vortrag zu

  • LG Flensburg, 01.02.2022 - 1 S 84/21

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer unfallbedingten Verletzung

  • ArbG Halle, 01.02.2021 - 8 Ca 1800/20

    Versetzung - Schadensersatzansprüche

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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,12011
BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16 (https://dejure.org/2017,12011)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16 (https://dejure.org/2017,12011)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 (https://dejure.org/2017,12011)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 1 FamFG, § 520 Abs 2 S 2 ZPO
    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 FamFG, §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 117 Abs. 1 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts; Ablauf der Frist zur Rechtsmittelbegründung im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags; Herausgabe verschiedener Gegenstände des früheren gemeinsamen ...

  • Anwaltsblatt

    § 117 FamFG, § 520 ZPO
    Richter kann nach Fristablauf Begründungsfrist nicht wirksam verlängern

  • Anwaltsblatt

    § 117 FamFG, § 520 ZPO
    Richter kann nach Fristablauf Begründungsfrist nicht wirksam verlängern

  • rewis.io

    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2
    Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts; Ablauf der Frist zur Rechtsmittelbegründung im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags; Herausgabe verschiedener Gegenstände des früheren gemeinsamen ...

  • rechtsportal.de

    Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts; Ablauf der Frist zur Rechtsmittelbegründung im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags; Herausgabe verschiedener Gegenstände des früheren gemeinsamen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

  • ibr-online

    Frist zur Rechtsmittelbegründung abgelaufen: Fristverlängerung unwirksam!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fristverlängerung nur möglich wenn der Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Begründungsfrist

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Fristverlängerung bei bereits eingetretenem Fristablauf

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung nach Ablauf der Frist zur Rechtsmittelbegründung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frist zur Rechtsmittelbegründung abgelaufen: Fristverlängerung unwirksam! (IBR 2017, 354)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 577
  • MDR 2017, 783
  • FamRZ 2017, 1068
  • AnwBl 2017, 785
  • AnwBl Online 2017, 426
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei mehreren

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149).

    Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543, 544; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 Rn. 13; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 36).

  • BGH, 12.02.2009 - VII ZB 76/07

    Möglichkeit der Hemmung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist durch ein als

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149).

    Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543, 544; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 Rn. 13; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 36).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149).

    Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543, 544; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 Rn. 13; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 36).

  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 184/95

    Abänderungsklagen gegen Unterhaltstitel als Feriensachen

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149).

    Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543, 544; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 Rn. 13; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 36).

  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 37/03

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460 f. mwN und vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW-RR 1999, 286, 287; BFH DB 2015, 2553 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 08.10.1998 - VII ZB 21/98

    Wirksamkeit einer durch einen postulationsunfähigen Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460 f. mwN und vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW-RR 1999, 286, 287; BFH DB 2015, 2553 Rn. 17 mwN).
  • BFH, 24.06.2015 - I R 13/13

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460 f. mwN und vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW-RR 1999, 286, 287; BFH DB 2015, 2553 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16
    Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit (vgl. BGH Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16 - NJW-RR 2016, 1529 Rn. 14 mwN).
  • BAG, 23.03.2021 - 1 ABR 31/19

    Mitbestimmung - Beseitigungsanspruch des Betriebsrats

    Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung daher auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist (vgl. BGH 29. März 2017 - XII ZB 576/16 - Rn. 8 mwN) .
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Zudem kommt eine solche Fristverlängerung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG bereits abgelaufen ist, nicht mehr in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 22; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 78 in Bezug auf § 29 Abs. 7 PBefG; s. auch BGH, B.v. 29.3.2017 - XII ZB 576.16 - NJW-RR 2017, 577 = juris Rn. 8).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Geht der Antrag hingegen erst nach Fristablauf ein, kann die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wirksam verlängert werden (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 220 f.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05, NJW-RR 2006, 1565 Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, juris Rn. 6; vom 29. März 2017- XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577 Rn. 7 f.).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Nach allgemein anerkannt prozessualen Grundsätzen (vgl. zu dem nach § 57 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden § 225 ZPO: Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 225, Rn. 10; BGH, Beschl. v. 29.3.2017 - XII ZB 576/16 -, NJW-RR 2017, 577, Rn. 8, sowie zur Verlängerung der Frist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auch: BVerwG, Urt. v. 22.4.2002 - 6 C 15/01 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Urt. v. 22.9.2006 - 2 LB 387/01 -, juris, Rn. 35 -37, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a, Rn. 61 - 64, jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) ist eine solche richterliche Fristsetzung als prozessleitende Verfügung beruhend auf dem allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit (auch) verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen und insbesondere zum Schutz des auf die Richtigkeit der richterlichen Verfügung vertrauenden Adressaten der Fristsetzung - von besonders schweren Verfahrensfehlern abgesehen - grundsätzlich wirksam, setzt sich also auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durch (vgl. so bereits den vorhergehenden Senatsbeschl. v. 17.9.2019 - 12 ME 143/19 -, S. 5 Abs. 2 des Beschlussabdrucks).
  • BGH, 10.01.2024 - IV ZR 29/23

    Antrag auf Fristverlängerung ist rechtzeitig zu stellen!

    Danach ist eine Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577 Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873

    Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG

    Eine abgelaufene Frist kann jedoch grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. BGH, B.v. 29.3.2017 - XII ZB 576/16 - NJW-RR 2017, 577 = juris Rn. 8; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 62).
  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZB 90/22

    Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen eines von Amts wegen zu

    Bei der Auslegung des Antrags der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung "gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren", wird das Berufungsgericht deshalb zu bedenken haben, dass einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur stattgegeben werden kann, wenn er vor Ablauf dieser Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. bereits BGH - Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 220 f.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 19; vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 12; jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2023 - 25 U 348/22

    Private Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über die

    Zwar ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 -, juris).
  • VG Wiesbaden, 03.06.2022 - 4 K 767/17

    Windenergieanlagen - Immissionsschutzrecht

    Denn nach allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen (vgl. zu dem nach § 57 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden § 225 ZPO: Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 225, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 -, NJW-RR 2017, 577, Rn. 8, sowie zur Verlängerung der Frist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auch: BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2006 - 2 LB 387/01 -, juris Rn. 35 -37, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a, Rn. 61 - 64, jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) ist eine solche richterliche Fristsetzung als prozessleitende Verfügung beruhend auf dem allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit (auch) verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen und insbesondere zum Schutz des auf die Richtigkeit der richterlichen Verfügung vertrauenden Adressaten der Fristsetzung - von besonders schweren Verfahrensfehlern abgesehen - grundsätzlich wirksam, setzt sich also auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durch (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 -, juris Rn. 20 und vom 17. September 2019 - 12 ME 143/19 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 6 U 67/18

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle

    Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht mehr verlängert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16 -, Rn. 8, juris, m.w.N.).
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