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   BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17   

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https://dejure.org/2018,40832
BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17 (https://dejure.org/2018,40832)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - VI ZR 234/17 (https://dejure.org/2018,40832)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 (https://dejure.org/2018,40832)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens; Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber einer Straßenbahn aufgrund eines Unfalls

  • rewis.io

    Zivilprozess: Gehörsverstoß wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
    Keine erhöhten Substanziierungsanforderungen bei zulässigem Bestreiten mit Nichtwissen durch die Gegenpartei

  • der-rechtsberater.de

    Straßenbahnunfall - Wie konkret muss der Geschädigte vortragen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens; Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber einer Straßenbahn aufgrund eines Unfalls

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen führt nicht zu erhöhten Darlegungsanforderungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gehörsverstoß wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 607
  • MDR 2019, 119
  • MDR 2019, 212
  • VersR 2019, 568
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16

    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17
    Zum Vorliegen eine Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4).

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

  • BGH, 07.06.2018 - III ZR 210/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17
    Zum Vorliegen eine Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4).

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 565/15

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise durch

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17
    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14 -, juris Rn. 27).
  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14 -, juris Rn. 27).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsbeschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, MDR 2019, 119, juris Rn. 8 mwN und zust. Anm. Schwenker in MDR 2019, 212; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, juris Rn. 16; jeweils mwN).
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