Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.2019

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18   

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https://dejure.org/2019,40359
BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,40359)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,40359)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,40359)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Auskunft sowie auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin ; ...

  • Betriebs-Berater

    "wenigermiete.de"-Portal verstößt nicht gegen das RDG

  • rewis.io

    Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im Internet

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Begriff der Inkassodienstleistung - wenigermiete.de

  • ra.de
  • der-rechtsberater.de

    Inkassodienstleistung durch das Legal-Tech-Portal "wenigermiete.de"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Auskunft sowie auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Legal-Tech-Angebot als Inkassodienstleistung: Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (www.wenigermiete.de)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse")

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse" durch Inkassodienstleister "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Legal Tech und das Mietrecht

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Legal Tech-Inkassodienstleistern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Legal-Tech-Angebot wenigermiete.de - Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse durch registrierten Inkassodienstleister Lexfox ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung

  • heise.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    Internet-Anbieter dürfen für Verbraucherrechte einstehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Legal Tech Unternehmen - als Inkassodienstleistungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erstes höchstrichterliches Urteil zu Legal Tech: BGH billigt Plattform wenigermiete.de

  • lto.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    Darum billigt der BGH wenigermiete.de: "Die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz ...

  • archive.ph (Pressebericht, 27.11.2019)

    Online-Portal darf weiter für Mieter klagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "wenigermiete.de"-Portal leistet keine unzulässige Rechtsdienstleistung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung zu Legal Tech - Mieter dürfen sich mit Hilfe von Online-Portalen gegen Mieterhöhungen wehren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "wenigermiete.de"-Portal leistet keine unzulässige Rechtsdienstleistung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vereinbarkeit der Verfolgung von Ansprüchen durch Inkassodienstleister mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d BGB, § 2 RDG, § 4 RDGEG
    Lexfox-Urteil: BGH erlaubt Legal Tech beim Inkasso - wenigermiete.de zulässig

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse")

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mietpreisbremse: Inkassodienstleister dürfen gegen Vermieter vorgehen!

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d BGB, § 2 RDG, § 4 RDGEG
    Lexfox-Urteil: BGH erlaubt Legal Tech beim Inkasso - wenigermiete.de zulässig

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Legal Tech Angebote wie wenigermiete.de

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Legal-Tech

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Inkassodienstleister darf "LegalTech" nutzen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Legal Tech: Beratungs-Angebot verstößt Unternehmen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Plattform Wenigermiete.de ist rechtmäßig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Legal-Tech: Angebote von Internet-Dienstleistern wie Wenigermiete

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wenigermiete.de darf zulässig klagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Legal Tech-Inkasso möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Inkasso durch alle?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister "Mietright"

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Mietright/Lexfox: Legal Tech-Startups vor Erfolg in Karlsruhe

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Geschäftsmodell der Legal Techs unter der Lupe

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Streit um Lizenz: BGH will Inkasso-Begriff im Fall Lexfox weit auslegen

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach dem BGH-Urteil zu wenigermiete.de: Tore auf für Legal Tech

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Legal Techs und RDG: Eine Waffe gegen Prozessvehikel?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d BGB, § 2 RDG, § 4 RDGEG
    Lexfox-Urteil: BGH erlaubt Legal Tech beim Inkasso - wenigermiete.de zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen! (IMR 2020, 78)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vor dem BGH-Urteil zu Legal Tech: Das ist erst der Anfang

Sonstiges

  • spiegel.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 28.11.2019)

    Wenigermiete.de: "Der Markt für Rechtsberatung wird sich erheblich verändern"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 224, 89
  • NJW 2020, 208
  • ZIP 2019, 2465
  • MDR 2020, 126
  • MDR 2020, 127
  • GRUR 2020, 326
  • NZM 2020, 26
  • WM 2020, 25
  • MMR 2020, 499
  • BB 2020, 11
  • DB 2019, 2799
  • AnwBl 2020, 46
  • AnwBl Online 2020, 63
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (82)

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).

    Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).

    Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).

    Der Rechtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG streite, wirksam seien (Tolksdorf, aaO S. 1408; LG Berlin, WuM 2018, aaO S. 579; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, aaO; ebenso Hartung, aaO S. 360 f.; Rott, aaO [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei Inkassodienstleistungen - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).

    Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem- in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) genannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem- nachfolgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des Inkassodienstleisters könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei (BVerfG, aaO S. 1192).

    Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann.

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).

    (bb) An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10), nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG; heute: eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass hierin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen sei, da die Gerichte, indem sie dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt hätten, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet und hierdurch die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer unverhältnismäßig eingeschränkt hätten (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191).

    Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 - "MasterPat"; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen"; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler"; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild/SAT.1 - Jetzt reicht"s").

    Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I", BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II") präzisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet.

    Eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I") ordnet das Bundesverfassungsgericht als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ein.

    Zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten und Umgehungsgeschäften (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 [1191] - "Inkassounternehmen I") und aus Verbraucherschutzgründen soll es insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Rechtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt stehen, soweit eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt.

    Der Gesetzgeber hat den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine oben genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27).

    Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).

    Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405; aA LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO Rn. 40) - Vorfeld erfolgt war.

    Die zwischen dem Mieter und der Klägerin gemäß ihrem Geschäftsmodell vereinbarte Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko unterscheidet sich zwar, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, von einem Inkasso im ursprünglichen Sinne (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1404), wobei in der Literatur allerdings zutreffend ausgeführt wird, dass schon zur Zeit des Erlasses des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor allem durch die vom Gesetzgeber übernommenen Grundsätze der oben (unter II 2 d cc (1) (b) (bb) und (cc)) erörterten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) eine deutliche Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für Inkassodienstleistungen und damit eine Erweiterung der Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen erfolgt war (Tolksdorf, aaO S. 1406 und 1408 [unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass beim Inkasso abgetretener Forderungen die - hier in Rede stehende - Übernahme der Prozesskosten in der Inkassobranche seit langem üblich sei]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) ausgeführt hat, steht es der Annahme einer zulässigen Inkassotätigkeit nicht entgegen, dass der Kunde ohne das Auftreten des Inkassounternehmers - hier insbesondere ohne den vorstehend beschriebenen, von der Klägerin geschaffenen Anreiz - die Forderungen wohl nicht geltend gemacht hätte.

    Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben erwähnten Beschluss des vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190), dessen Verfahrensgegenstand ebenfalls Klagen von Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht waren, Bedenken gegen diesen Weg der Anspruchsdurchsetzung nicht zu erkennen gegeben.

  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 725/03

    Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).

    Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).

    (cc) Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 16. Mai 2002 (1 BvR 117/02, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, und durch seinen weiteren Beschluss vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570), bei dem Verfahrensgegenstand eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein - ebenfalls über eine Inkassoerlaubnis verfügendes - Inkassounternehmen war, bestätigt.

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).

    Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I", BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II") präzisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet.

    Soweit ein Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist, für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, bleibt ihm auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II")." (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.).

    Der Gesetzgeber hat den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine oben genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27).

    Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).

    Dies folgt aus dem gemäß den obigen Ausführungen (II 2 d cc (2)) gebotenen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG), welches hinsichtlich der hier in Rede stehenden Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gegenüber dem Schuldner seinen Ausdruck insbesondere dadurch gefunden hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der einem solchen Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen", gehört (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).

    Die zwischen dem Mieter und der Klägerin gemäß ihrem Geschäftsmodell vereinbarte Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko unterscheidet sich zwar, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, von einem Inkasso im ursprünglichen Sinne (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1404), wobei in der Literatur allerdings zutreffend ausgeführt wird, dass schon zur Zeit des Erlasses des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor allem durch die vom Gesetzgeber übernommenen Grundsätze der oben (unter II 2 d cc (1) (b) (bb) und (cc)) erörterten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) eine deutliche Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für Inkassodienstleistungen und damit eine Erweiterung der Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen erfolgt war (Tolksdorf, aaO S. 1406 und 1408 [unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass beim Inkasso abgetretener Forderungen die - hier in Rede stehende - Übernahme der Prozesskosten in der Inkassobranche seit langem üblich sei]).

  • LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18

    Zahlungsansprüche eines Inkassodienstleisters: Anforderungen an die Rüge

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    aa) Die Frage, ob das im Streitfall zur Anwendung gekommene auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogene Geschäftsmodell der Klägerin sowie ähnliche, von anderen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern betriebene Geschäftsmodelle mit den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu vereinbaren und daher zulässig sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich einer Vielzahl rechtlicher Einzelfragen in hohem Maße umstritten (siehe nur [die Zulässigkeit bejahend]: LG Berlin, WuM 2018, 575 [66. Zivilkammer; Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 384/18]; LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 65 S 27/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 338/18]; LG Berlin, BB 2019, 465 [15. Zivilkammer]; LG Stuttgart, NZM 2019, 290; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand 1. Juli 2019, § 556g Rn. 151 f.; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401; Rott, VuR 2018, 443; Fries, NJW 2018, 2904 [Urteilsanmerkung zu LG Berlin, NJW 2008, 2901]; ders., ZRP 2018, 161; Hartung, BB 2017, 2825; ders., AnwBl Online 2019, 353; Römermann/Günther, NJW 2019, 551; Kleine-Cosack, AnwBl Online 2019, 6; Morell, WM 2019, 1822; ders., JZ 2019, 809 und NJW 2019, 2574; aA [die Zulässigkeit verneinend]: LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 31/19]; LG Berlin, WuM 2018, 571 und NJW 2018, 2901 [jeweils 67. Zivilkammer]; BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld, Stand 1. September 2019, § 556g BGB Rn. 28b; Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 10 RDG Rn. 58a und 58b; Henssler, NJW 2019, 545; Greger, MDR 2018, 897; Hartmann, NZM 2019, 353; Kilian, NJW 2019, 1401; Valdini, BB 2017, 1609; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231; ders., BRAK-Mitt 2019, 219; Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477; Knauff, GewArch 2019, 414; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211 [allerdings die Zulässigkeit bei einem Wert der abgetretenen Forderung bis zu 2.000 EUR bejahend]).

    Dabei bedarf die - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (siehe nur LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 35 f.; LG Berlin [63. Zivilkammer], GE 2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a [bejahend]; Rott, VuR 2018, 443, 445; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 232 [verneinend]) umstrittene - Frage, ob es sich bei einem solchen softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystem um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auszugehen ist.

    Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405; aA LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO Rn. 40) - Vorfeld erfolgt war.

    Die von der Revisionserwiderung und einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige, einen unzulässigen Wertungswiderspruch sowie eine Interessenkollision bejahende Ansicht (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 51; Henssler, NJW 2019, 545, 548 f.; Greger, MDR 2018, 897, 899 f.; vgl. auch Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477, 3480 f.; Knauff, GewArch 2019, 414, 420 f. [zu Art. 3 Abs. 1 GG]) und insbesondere die in diesem Rahmen teilweise vertretene Auffassung, wonach eine rechtliche Billigung von "Geschäftsmodellen" wie demjenigen der Klägerin das Regelungskonzept des Rechtsdienstleistungsgesetzes "aushebeln" und zugleich die Rechtsanwaltschaft einer Ungleichbehandlung sowie einem erheblichen Wettbewerbsnachteil aussetzen würde (siehe etwa LG Berlin, aaO; Henssler, aaO S. 547), lassen bereits im Ausgangspunkt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67).

    (aa) Ausgehend von der geltenden Rechtslage ergibt sich - entgegen der seitens der Revisionserwiderung (ebenso LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019- 67 S 277/18, aaO; Henssler, aaO S. 548 f.; Greger, aaO) vertretenen Auffassung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht aus dem Umstand, dass sie mit dem Mieter vereinbart hat, als Vergütung ("Provision") im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate", zu erhalten.

    (bb) Aus den vorstehend (unter (aa) (aaa) bis (ccc)) genannten Gründen ergibt sich, anders als die Revisionserwiderung und die oben genannte Auffassung (LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO; Henssler, aaO; Greger, aaO) meinen, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch nicht daraus, dass nach den zwischen dem Mieter und der Klägerin auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarung im Falle einer Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen sollen.

    (bbb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der vorstehend genannte Umfang der von einem Inkassodienstleister nachzuweisenden Sachkunde genüge nicht, um den Inkassodienstleister aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zu berechtigen, Inkassodienstleistungen und die darauf bezogene Rechtsberatung auf dem - hier betroffenen - Gebiet des Wohnraummietrechts zu erbringen (vgl. nur LG Berlin [67. Zivilkammer], NJW 2018, 2901 Rn. 11 f. sowie LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 42 f.; Hartmann, NZM 2019, 353, 358).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).

    Deshalb ist nach § 3 RDG die selbständige Erbringungaußergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 21. März 2018- VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18).

    b) Im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von dem Mieter an sie abgetretenen Forderungen nicht im Wege eines - nicht als Inkassodienstleistung anzusehenden und nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt ausgenommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) - Forderungskaufs erworben hat, sondern es sich um eine (treuhänderische) Abtretung zum Zweck der Einziehung der Forderungen auf fremde - hier des Mieters - Rechnung handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG; siehe zur Abgrenzung des Forderungsankaufs von der Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG im Einzelnen: BGH, Urteile vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, juris Rn. 17 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 24 ff.; jeweils mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist - sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (siehe nur BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO; ebenso Henssler, NJW 2019, 545, 550; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 RDG Rn. 26 ff.; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, 2. Aufl., § 3 RDG Rn. 65; jeweils mwN).

    Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 30 mwN).

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).

  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    (bb) An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10), nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG; heute: eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze.

    Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz (siehe zu dessen Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, S. 26; Kilian, NJW 2019, 1401, 1404 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10; BVerwG, NJW 1999, 440 f.) - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt.

    In der Rechtsprechung ist seit langem - auch schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes - anerkannt, dass ein Inkassounternehmen- wie in der Praxis auch üblich - mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. April 2009 - 19 U 228/08, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, juris Rn. 25; siehe hierzu auch Hartung, BB 2017, 2825, 2828; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 234; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532 [einen Wertungswiderspruch zu den für Rechtsanwälte geltenden Vergütungsregelungen hinsichtlich der - als zulässig angesehenen - Vereinbarung eines Erfolgshonorars für einen Erbenermittler verneinend]).

    Unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes folgte dies daraus, dass Inkassounternehmen nach Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG von dem Verbot des Erfolgshonorars ausgenommen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, aaO mwN).

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist - sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (siehe nur BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO; ebenso Henssler, NJW 2019, 545, 550; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 3 RDG Rn. 26 ff.; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, 2. Aufl., § 3 RDG Rn. 65; jeweils mwN).

    An dieser von dem Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, in ständiger Rechtsprechung vertretenen rechtlichen Beurteilung (siehe hierzu bereits BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 261 f.; vom 7. Mai 1974 - VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374 unter II 2 b; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 9; Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, NJW 1995, 516 unter 1; jeweils mwN) sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, das ebenso wie die Vorgängerregelung als ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 16/3655, 30 f., 43, 51), nichts ändern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 35; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearb. 2017, § 134 Rn. 272; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 134 Rn. 21; Wachter, GmbHR 2009, 935; vgl. auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1407; jeweils mwN).

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 26/14

    Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts: Verbot der Verauslagung von Kosten für

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Hieran ändert, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, auch der - von dem Berufungsgericht nicht behandelte - Gesichtspunkt nichts, dass es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ihm hierdurch entstehenden Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17 mwN).

    Zwar trifft es zu, dass einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17 mwN).

    Auch trifft es zu, dass einem Rechtsanwalt eine Übernahme des Kostenrisikos, wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet wäre (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BRAO; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, aaO mwN).

  • LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18

    Inkasso: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" wirksam!

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Dabei bedarf die - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (siehe nur LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 35 f.; LG Berlin [63. Zivilkammer], GE 2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a [bejahend]; Rott, VuR 2018, 443, 445; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 232 [verneinend]) umstrittene - Frage, ob es sich bei einem solchen softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystem um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auszugehen ist.

    Mit dieser Möglichkeit, die - wie die Revision mit Recht geltend macht - in vergleichbarer Weise beispielsweise auch seitens der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auf deren Internetseite (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/) zur Verfügung gestellt wird (so auch LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26), eröffnet die Klägerin im Rahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann.

    Bei der genannten Rüge handele es sich - entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts (LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 39 mwN) vertretenen Auffassung - nicht um ein bloßes Hilfsrecht oder einen Nebenanspruch, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung (gemeint: des Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB).

  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weist zwar zum Teil Unterschiede zu einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 1/98, BGHZ 139, 190, 193; BT-Drucks. 14/3959, S. 6; Tolksdorf, aaO S. 1404, 1406; Hartmann, NZM 2019, 353, 357 f.; Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 f.; Singer, BRAK-Mitt 2019, 211, 213; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa; jeweils mwN) Sinne auf, ist jedoch (noch) als (zulässige) Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, (noch) gedeckt.

    (aa) Vor dem am 1. Juli 2008 erfolgten Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes hatte der Bundesgerichtshof allerdings - in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kilian, NJW 2019, 1401, 1402 mwN) - zu den im Rechtsberatungsgesetz enthaltenen Vorgängerregelungen die Auffassung vertreten, dass es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 RBerG) untersagt sei, seine Kunden - wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall getan hat - darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 b aa mwN).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens bejaht (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 c; vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, NJW 2009, 1353 Rn. 7; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 1999 - 1 U 162/97, juris Rn. 69).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
    (e) Dementsprechend hat auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056), dem eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Versicherungsmakler zugrunde lag, der neben der für den Versicherungsnehmer vorgenommenen Vermittlung von Versicherungsverträgen zusätzlich im Auftrag des Versicherers auch mit der Schadensregulierung befasst war, sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauens des einzelnen Versicherungsnehmers auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers oder unter dem Gesichtspunkt möglicher wirtschaftlicher Nachteile für die Versicherungsnehmer daran gehindert gesehen, die beanstandete Tätigkeit des Versicherungsmaklers als einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 iVm §§ 4, 5 RDG) und damit auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuordnen.

    (bbb) Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056 Rn. 31 mwN; BT-Drucks. 16/3655, S. 51, 67).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Interessenkollision nach § 4 RDG zudem im Fall einer Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers angenommen, insbesondere da die Erfüllung der Rechtsdienstleistung (Schadensregulierung) gegenüber dem Versicherer verlange, dass dieser eine möglichst niedrige Schadenssumme zahle, während das vom Versicherungsmakler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versicherungsnehmers, etwa die Vermeidung eines Rechtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein könne (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, aaO Rn. 31 ff. mwN).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 18/18

    Unterlassungsanspruch

  • BVerfG, 15.01.2004 - 1 BvR 1807/98

    Zur Anwendbarkeit des RBerG auf Fernsehsendungen

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 60/18

    Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern durch einen

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 4/08

    Revisionsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung bei widersprüchlichen

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • BGH, 20.02.1961 - II ZR 139/59

    Regulierungsverhandlungen durch den Rechtsschutzversicherer als unerlaubte

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

  • BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01

    Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 auf die Ermittlung der tatsächlichen

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 275/18

    Inkassounternehmen darf Forderungen durch Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 384/18
  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 507/13

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf

  • BGH, 16.06.2000 - BLw 30/99

    grit-lehmann.de - Namensschutz im Internet: Registrierung eines aus einem

  • LG Berlin, 28.08.2018 - 63 S 1/18

    Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse"

  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

  • OLG Schleswig, 06.12.2013 - 17 U 48/13

    Inkassodienstleistungsvertrag: Zulässigkeit der Vereinbarung eines

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt;

  • BGH, 07.02.2019 - VII ZR 274/17

    Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung als eine ultima ratio;

  • OLG Hamburg, 11.06.1999 - 1 U 162/97
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04

    Wirksamkeit von Verfügungen eines vorläufig seines Amtes enthobenen Notars;

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 381/03

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Pflicht des

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99

    Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10

    Kreditkontrolle

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99

    Zur Anwendbarkeit von RBerG Art 1 § 1, UWG § 1 auf eine Fernseh- und eine

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 137/13

    Rechtsdienstleistung: Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungskauf

  • OLG Frankfurt, 01.04.2009 - 19 U 228/08

    Vereinbarung; Erfolgsprovision; Inkassovertrag

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 72/88

    Formularmäßige Vereinbarung von Vollmachts- und Lohnabtretungsklauseln

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 37 O 200/09

    Urteil im Zementkartellverfahren - Schadensersatzklage gegen acht

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 45/09

    Markenverletzung beim Parallelimport von Arzneimitteln: Bemessung des

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 117/02

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer durch Untersagung

  • BGH, 19.02.2019 - XI ZR 225/17

    Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • BFH, 09.11.2017 - IV R 19/14

    Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft,

  • OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 8 U 627/13

    Erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung: Ankauf und Verwertung von

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur

  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2400/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 7/73

    Berufsverbot - Rechtsanwalt - Gewinnersatzanspruch - Fehlende Genehmigung

  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 249/92

    Verstoß der Geltendmachung der Ansprüche von Nichtmitgliedern einer

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 132/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Stiftungsgesetz "Erinnerung, Verantwortung

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 341/13

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag aus

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97

    Erneuerbare Energien: Förderungsfähigkeit einer Abgasturbine in einem

  • BGH, 15.05.2019 - VIII ZR 134/18

    Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung

  • LG Stuttgart, 13.03.2019 - 13 S 181/18

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 185/14

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

  • BGH, 20.09.2012 - IX ZR 208/11

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei

  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" unwirksam

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

    Wohnraummiete in Berlin: Abtretung und Verfolgung von Rechten aus der

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kopierläden II

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 165, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der von der Revision vorgebrachten Einwände erforderlichen Ausführungen.

    Mit dieser abweichenden Sichtweise lässt sie die vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang und zur Reichweite der nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters und die hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes außer Acht, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff., sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer sozusagen spiegelbildlich zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 36).

    Setzen die Inkassounternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 38).

    Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).

    Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 39).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 40).

    Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 41).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG "als verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur auf eine kaufmännische Hilfstätigkeit beschränkt und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, dass einem Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und das für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 42).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141; vgl. auch Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 43).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Im Übrigen lässt die Revision bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass eine jederzeitige Widerruflichkeit der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des Inkassodienstleisters an einer verlässlichen Erbringung der Inkassodienstleistung, sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 209).

    cc) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revision weiter vorgebrachte Einwand, die Klägerin erbringe dadurch, dass sie die Anspruchsdurchsetzung steuere, indem sie den für die gerichtliche Durchsetzung hinzuzuziehenden Anwalt auswähle, beauftrage und in Abstimmung mit diesem über die Maßnahmen entscheide, Dienstleistungen, die nichts mit der Beitreibung der Forderung zu tun hätten und daher keine von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckten Rechtsdienstleistungen darstellten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 210, 225 ff.).

    Ihr steht - auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - die Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbart und dementsprechend auch erfolgt - ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese Weise der vorgenannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechnung getragen wird (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 226).

    (1) Anders als die Revision meint, folgt daraus, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO), kein "bedenklicher Wertungswiderspruch", der zu einer Unzulässigkeit einer solchen Dienstleistung nach § 3 RDG und damit zur Nichtigkeit der erfolgten Abtretung nach § 134 BGB führte (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 69).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173).

    Für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG; eingehend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 bis 186).

    Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180).

    Danach ist nicht nur die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 176 ff.).

    Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten (einschließlich der Prozesskosten) stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 74).

    Gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Klägerin - wenn der Mieter nicht einen Kompetenzrahmen eingeräumt hat - einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters ab und ist ohne Rücksprache mit diesem lediglich befugt, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet (vgl. auch Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 67).

    bb) Bei der Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO 196, 199 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 62).

    (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-) Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 63).

    Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Denn sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 64).

    Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 66).

    Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer Inkassodienstleistung sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein Inkasso grundsätzlich das Beitreiben von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem - jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche - ein zu enges Verständnis der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zugrunde (eingehend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 164 ff.).

    Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbereitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend zu machen, ist - insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) - nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165).

    bb) Soweit die Revision darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch deshalb nicht zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof eine zulässige Inkassodienstleistung auch in den Fällen bejaht hat, in denen das Inkassounternehmen Anspruchsvoraussetzungen erst noch schaffen musste, ebenfalls nicht durch (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 166 iVm 160).

    Die Revision lässt hier außer Betracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB bereits im Gesetz selbst angelegt ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 168).

    Dass der Streitwert des Auskunftsanspruchs - als Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs selbst, ist - unbeschadet der Befugnis einer klagenden Partei, insbesondere zur Verringerung des Kostenrisikos lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzuklagen - dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BT-Drucks. 19/15824, S. 12, 16 ff. [§ 556g Abs. 2 BGB-E]) der genannte Rückzahlungsanspruch des Mieters erst für den Zeitraum ab Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die bereits seit längerer Zeit bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 169).

    (b) Damit ist das Rügeerfordernis zwar als Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ("schließt aus") ausgestaltet (vgl. Staudinger/V. Emmerich, aaO Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 556g Rn. 6; BeckOGK/Fleindl, aaO Rn. 89; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 17; offen gelassen in Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158) und stellt nicht nur eine bloße Fälligkeitsanforderung dar (so aber LG Berlin [15. Zivilkammer], BB 2019, 465, 466).

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).

    Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterin erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen.

    Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.

    Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).

    Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 221 ff.).

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121).

    Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129).

    Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).

    Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145).

    Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144).

    Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135).

    Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.).

    (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27, Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war.

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhebung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 ff.).

    Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der einem Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen" (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 161).

    (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Verständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "Mietpreisrechners" im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 147 ff.).

    Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 152).

    Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154 mwN).

    ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin nach § 3 RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff.).

    Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 222).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 223).

    Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschränkung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließlich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 224).

    aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 196, 199 ff.).

    (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN).

    Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201).

    Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202).

    Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207).

    Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206).

    d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173).

    Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 174).

    Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 - 182) Bezug genommen.

    Die hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Klägerin - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachliche Gründe gibt.

    Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180).

    Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mieter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen (vorliegend jedoch nicht eingeklagten) Ansprüche, insbesondere für den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN, 164).

    Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165 mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.

    Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 mwN).

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

    Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten

    Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen.

    Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.

    Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).

    Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 221 ff.).

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121).

    Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129).

    Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).

    Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145).

    Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144).

    Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135).

    Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substanzieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.).

    (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war.

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhebung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 ff.).

    Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der einem Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen" (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 161).

    Der Klägerin ist es dementsprechend auch nicht versagt, gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 164 ff.).

    (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Verständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "Mietpreisrechners" im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 147 ff.).

    Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 152).

    Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154 mwN).

    ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin nach § 3 RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraumietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff.).

    Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 222).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 223).

    Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschränkung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließlich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 224).

    aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 196, 199 ff.).

    (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN).

    Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201).

    Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202).

    Dem Mieter bleibt es damit, wenn er die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für ihn günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207).

    Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206).

    d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173).

    Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 174).

    Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 - 182) Bezug genommen.

    Die hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Klägerin - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachliche Gründe gibt.

    Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180).

    Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mieter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen Ansprüche, insbesondere für den hier ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN, 164).

    Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165 mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.

    Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 mwN).

  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass registrierte Inkassodienstleister abgetretene Forderungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung und damit als Partei im gerichtlichen Verfahren geltend machen dürfen, sofern sie dabei anwaltlich vertreten sind (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 227 mwN; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    (2) Orientiert man sich an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Wertungsgesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110; BVerfGE 97, 12, 28 ff.; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570 ff.), ist die von der Gegenauffassung vorgenommene Einschränkung des Inkassobegriffs nicht zu rechtfertigen.

    Der Inkassodienstleister muss unter anderem einen entsprechenden Nachweis der Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 RDG bezeichneten Rechtsgebieten erbringen, die regelmäßig durch einen in § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069 ff.) näher geregelten Sachkundelehrgang vermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 214 ff.).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45).

    Eine vergleichbare Umgehungsgefahr ist in den vorliegenden Fallgestaltungen jedoch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 226; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    Dass der Begriff der Inkassodienstleistung sich nicht auf die Einziehung unbestrittener Forderungen im Sinne einer kaufmännischen Hilfstätigkeit beschränkt, ist geklärt (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 115 f.; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    Insbesondere ist es Rechtsanwälten berufsrechtlich, von engen Ausnahmen abgesehen, bisher weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, WM 2017, 684 Rn. 17; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 282/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171).

    Aus den nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung im anwaltlichen Berufsrecht im Vergleich zu der der Inkassounternehmen im Einzelfall ergeben mögen (vgl. Hellwig, AnwBl Online 2020, 260 f.; Kilian, NJW 2019, 1401, 1406), lässt sich, auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; dazu Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201, 1204; Knauff, GewArch 2019, 413, 420), im Ergebnis keine Überschreitung der Inkassobefugnis herleiten (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170, 185 f.; BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129 Rn. 69 ff.; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 55).

    Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, ZIP 2016, 2169 Rn. 31; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 189 mwN).

    Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klägerin, steht aber jedenfalls mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie, auch aus Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 39), nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 202; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 68, 70).

    Er hat dies für den seinerzeit zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt aber verneint, da ein entsprechender Interessengegensatz jedenfalls dann nicht besteht, wenn der Inkassodienstleister nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich widerrufliche Vergleiche abschließen darf und der Widerruf für den Kunden keine Kostennachteile nach sich zieht (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 89, 224 Rn. 205 ff., 213).

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.01.2020 (BI. 20.219 d.A.) hat die Klägerin richterlichen Hinweis, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und angemessene Stellungnahmefrist für den Fall beantragt, dass die Kammer nach dem Lexfox-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18) noch Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin haben sollte.

    Erforderlich sei vielmehr eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen (BGH Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS b und Rn. 109 f.).

    Zudem sei den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS b und Rn 109 f.).

    Vielmehr sei - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH, Uri. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS a und Rn 141).

    Registrierte Inkassodienstleister gehören jedoch nicht zu den "registrierten Erlaubnisinhabern" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG, sodass auf sie die Verbote des § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 RDGEG nicht anwendbar sind (so auch BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn 179; 185).

    Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bewusst davon abgesehen, die Inkassodienstleistung als einen rechtanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft - gleichsam einen "Rechtsanwalt light" - einzurichten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten uneingeschränkt auf die Inkassodienstleister zu übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn 173 m.w.N.).

    Sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 RDG nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vorliegt, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann, wobei gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein muss (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn.195 m.w.N.).

    Der Zustimmung des Zedenten bedarf der Vergleichsschluss nicht (anders insoweit die Konstellation bei BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 6; 206).

    Dort hat der Bundesgerichtshof für ein Zweipersonenverhältnis festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem Rechtsdienstleister und dem Zedenten vereinbarten Kostenübernahme um keine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von dem Rechtsdienstleister zu erbringenden Inkassodienstleistung handele (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 196).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.11.2019 zu www.wenigermiete.de nach umfassender Auslegung (Rn. 53-88) hervorgehoben, dass auch Personen, die für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 RDG unterfielen und dass eine Überschreitung der mit der Registrierung verliehenen Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen grundsätzlich die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung, nach sich ziehe (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 89).

    Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassoerlaubnis bedürfe es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18 Rn. 91).

    Insbesondere ist hierbei auch die berücksichtigen, dass die Zedenten im Grundsatz nicht schutzlos sind, da ihnen bei Nichtigkeit der Abtretungen jedenfalls grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen können (so auch BGH im Rahmen des § 43a Abs. 4 BRAO, NJW 2016, 2561, 2562 Rn. 13; hierauf nimmt auch BGH, Urt. v. 27.11.2019, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18 Rn. 93 ff. Bezug).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/20

    Vertragsdokumentengenerator - Zulässigkeit eines digitalen

    (2) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht den Begriff der Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG) eng ausgelegt, sondern - im Rahmen des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Auslegung des Begriffs der registrierungsfähigen Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) für geboten erachtet (BGHZ 224, 89 Rn. 141).

  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21

    Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im

    Dem sind der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 141, 144) für das Rechtsdienstleistungsgesetz gefolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110 mwN) erfordert die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet, stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen, wobei einer veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen ist.

    Auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89) muss die im Sachkundenachweis belegte Sachkunde nicht mit der späteren Inkassotätigkeit übereinstimmen.

    Es sei kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, bestimmte Teilgebiete der in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsmaterien für "nicht inkassofähig" zu erklären (BGH, Urteil vom 27. November 2019, aaO Rn. 219, 222 f.; Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201, 1202; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 zu einer Inkassoerlaubnis bei der Einziehung von Forderungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO).

    Setzt der Inkassodienstleister diese von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde dann bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden verbunden ist (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 27).

    Bei der Auslegung des Inkassobegriffs im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ist daher auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte eine großzügige Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 141), zumal der Gesetzgeber ähnlich wie zu Art. 1 § 1 RBerG in der Fassung vom 18. August 1980 in § 10 Abs. 1 RDG auf verfestigte Berufsbilder abstellt (BT-Drucks. 16/3655, S. 40 ff.).

    Mit dem zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3415) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89) die Befugnisse und Pflichten von nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern präzisiert.

    Auch ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 195; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 45 ff.).

    Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des VIII. und II. Zivilsenats an (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 206; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Die Folge des Gesetzesverstoßes der Klägerin ist die Nichtigkeit der Forderungsabtretungen, die der vorliegenden Klage zugrunde liegen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 89; zu einem Verstoß gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDG: OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 8 U 40/21 - juris; zu einem Verstoß gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 RDG: Kammergericht, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 U 1091/20 - juris, LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC)).

    Auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 RDG (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 89).

    Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet und deshalb nach § 3 RDG unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgeschäfte - einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 BGB) - deshalb grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 109, BGHZ 224, 89).

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 110, BGHZ 224, 89, m.w.N.).

    Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weicht bei umfassender Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks, grundrechtlich geschützter Rechtspositionen und des Vertrauensschutzes schwerwiegend von einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten Tätigkeiten ab (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 97 m.w.N.).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Aspekt der Schwierigkeit der zu behandelnden Rechtsfragen für sich genommen kein Anlass ist, die Überschreitung einer Inkassobefugnis zu bejahen, weil auch Inkassodienstleister aufgrund ihrer besonderen im Grundsatz auch zu schwierigen Rechtsfragen beraten dürfen, wenn die Sachkunde für die Tätigkeit ausreicht und nachgewiesen ist (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 214 ff., 221; BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 56).

    Während beim typischen Inkasso die einzelnen verfolgten Ansprüche häufig keinen Zusammenhang haben, sind beim (noch) zulässigen (Sammelklage-)Inkasso die Interessen der Kunden des Inkassodienstleisters zwar oft nicht deckungsgleich, aber im Grundsatz gleichgerichtet (so BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, Rn. 55; BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, Rn. 68; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 205, BGHZ 224, 89).

    Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89-177, Rn. 106).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89-177, Rn. 58; BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, Rn. 31; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn. 34; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 56 ff.).

    Zwar ist § 134 BGB dahin verfassungskonform auszulegen, dass die Nichtigkeitsfolge nicht eintritt, wenn sie unverhältnismäßig wäre (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 90).

    Für den Kunden des registrierten Inkassodienstleisters ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) die Nichtigkeit nach § 134 BGB hinsichtlich der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 93).

    Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, ZIP 2016, 2169 Rn. 31; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 189 m.w.N.).

    Dem stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, juris) nicht entgegen, da sich der Bundesgerichtshof dort nur zur Prozessfinanzierung- und einer insofern bestehenden "anderen Leistungspflicht" im Zweipersonenverhältnis äußert, nicht jedoch zu Pflichten des Rechtsdienstleisters zu einem Prozessfinanzierer als einer dritten Person (ebenso LG Stuttgart, 53 O 260/21) geäußert hat.

    Auch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Rentenberater nicht Versicherungen verkaufen oder Versicherungsmakler nicht Schadensregulierungen vornehmen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 189 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, er habe die entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf Fälle von Interessenkollisionen, die die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 213; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, Rn. 61).

    Besteht ein grundsätzlicher Gleichlauf der maßgeblichen Interessen, führen allein geringfügige Abweichungen der Interessen nicht zu einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtdienstleistung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 208).

  • OLG Köln, 19.06.2020 - 6 U 263/19

    Legal Tech: Vertragsgenerator zulässig - Computerprogramm zur Erstellung von

    Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des BGH vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18.

    Unter ihnen hat keines einen unbedingten Vorrang vor einem anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (s. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, juris, Tz. 54; BGH, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, juris, Tz. 43).

    Dieser Vorgang kann nur mit einer - nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, juris) nicht gebotenen - weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert" als Rechtsdienstleistung angesehen werden.

    Vielmehr sei - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 141).

    Er hat allerdings ergänzend angemerkt (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 148):.

    Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine Rechtsberatung (s. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 15).

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

    Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.).

    Denn die von der Klägerin, die nach ihrem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.).

    Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Rechtsprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.

    Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219).

    Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; siehe auch Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.).

    aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91).

    Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin (hier: die Rückerstattung überzahlter Miete für zwei Monate) - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr.

    (1) Zwar lag den bisher ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3).

    Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO).

    Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. November 2021, § 556d Rn. 56 f.).

    Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkassodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprüche nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) - nicht erfordert.

    Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14).

    So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Ausnahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171).

    Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Demgemäß ist es von dem Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 256/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21

    Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 382/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 423/21

    Abtretung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 380/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 365/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters bzgl. der Verfolgung

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 383/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 28/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 381/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

  • BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 373/21

    Geltendmachen von Ansprüchen der Mieter aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang

  • KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20

    internationales Copyright-Inkasso - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

  • BGH, 09.11.2023 - VII ZR 190/22

    Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 129/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters für Ansprüche aus

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 121/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

  • BGH, 07.03.2023 - VI ZR 180/22

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines

  • LG Berlin, 29.04.2020 - 64 S 95/19

    Durchsetzung der Mietpreisbremse als vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

  • LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19

    Inkassodienstleistung: Aktivlegitimation des Dienstleisters und Wirksamkeit der

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 128/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

  • OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 U 40/21

    Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • LG Berlin, 29.04.2021 - 67 S 144/19

    Inkassodienstleistung: Aktivlegitimation des Dienstleisters und Wirksamkeit der

  • BGH, 07.12.2022 - VIII ZR 81/21

    Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

  • LG Frankenthal, 23.11.2023 - 7 O 13/23
  • LG Stuttgart, 10.01.2022 - 53 O 260/21

    Fehlende Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für eine

  • OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19

    Keine Staatshaftung wegen Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 300/21

    Anwendung der sog. Mietpreisbremse auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZR 104/19

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20

    Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

  • OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22

    Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor

  • BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 375/21

    Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB

  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

  • OLG Hamm, 14.01.2020 - 13 U 40/18

    Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20

    Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz:

  • OLG Schleswig, 11.01.2022 - 7 U 130/21

    Verjährungshemmende Wirkung durch die Erhebung einer Inkasso-Sammelklage im sog.

  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.08.2021 - 203 C 100/21

    Mietpreisbremse: Verjährung des Auskunftsanspruchs - Erstattung von

  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.08.2021 - 203 C 96/21

    Mietpreisbremse: Unzulässige Auskunftsklage - Erstattung vorgerichtlicher

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R

    Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 58/19

    Revisionszulassung - und die unwirksame Beschränkung

  • LG Augsburg, 27.10.2020 - 11 O 3715/18

    Abtretung an myRight nichtig: Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

  • OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20

    Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene

  • BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21

    "Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

    Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte

  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 1883/22

    Unzulässige Vermittlung von Anwaltsverträgen im Internet

  • OLG Celle, 30.06.2021 - 14 U 188/19

    Beantragung von Fördermitteln: Auftraggeber ist für die Korrektheit der Angaben

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 264/19

    Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 275/18

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19

    Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 206/20

    Vergütung eines Pflichtpraktikums

  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

    Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits

  • OLG Schleswig, 22.04.2022 - 1 U 36/21

    Diesel-Abgasskandal: Verjährungshemmende Wirkung durch in Sammelklage abgetretene

  • AG Coburg, 14.06.2021 - 12 C 525/21

    Die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen durch eine

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 384/18

    Legal Tech: Gekommen, um zu bleiben

  • BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 125/22

    Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 73/19

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 184/22

    VW-Dieselskandal: Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach

  • BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 8/22

    Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g

  • LG Ansbach, 29.03.2021 - 3 O 16/21

    Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19

    Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur

  • KG, 03.04.2020 - 14 U 156/19

    Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei Verstoß gegen

  • LG Wiesbaden, 04.03.2022 - 2 S 18/21

    Zulässigkeit und Grenzen von Inkassodienstleistungen

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19

    Die Mietpreisbremse gilt nicht in NRW!

  • OLG Karlsruhe, 17.08.2021 - 12 U 39/21

    Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht nach erfolgtem Widerspruch im

  • LG Berlin, 09.09.2020 - 64 S 44/19

    Mietrechtsstreit zur Rückforderung überzahlter Mieter nach der Berliner

  • BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 115/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • LG Berlin, 19.01.2022 - 66 S 3/21

    Wucher-Miete führt zu deliktsrechtlichem Schadensersatz

  • LG Flensburg, 02.07.2021 - 3 O 303/20

    Dieselskandal: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Anmeldung zur

  • AG Hannover, 19.12.2019 - 514 C 7045/19

    Auch die niedersächsische Mieterschutzverordnung ist unwirksam

  • LG Köln, 31.03.2021 - 12 O 161/20
  • LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch

  • LG Kleve, 14.10.2020 - 2 O 252/19
  • OLG Hamburg, 20.12.2019 - 11 U 15/19

    Rechte eines Prozessfinanzierers bei der Liquidation einer Publikums-KG

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2021 - 12 U 39/21

    Privatversicherungsrecht; Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag gem.

  • LG Köln, 12.04.2021 - 26 O 152/20
  • LG Köln, 24.08.2020 - 26 O 353/19
  • AG Berlin-Neukölln, 22.12.2020 - 8 C 157/20
  • LG Bonn, 29.03.2021 - 17 O 438/20
  • LG Traunstein, 21.03.2022 - 5 O 3119/20

    Versäumnisurteil, Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Vorgerichtliche

  • LG Köln, 30.10.2020 - 12 O 15/20
  • LG Hamburg, 27.02.2023 - 405 HKO 19/22

    Löschung rechtswidriger Bewertungen im Internet für Unternehmen als eine

  • AG Berlin-Schöneberg, 10.03.2021 - 6 C 234/20
  • LG Wiesbaden, 26.04.2022 - 2 S 18/21

    Gerichtliche Geltendmachung einer Forderung durch einen Inkassodienstleister

  • LG Hamburg, 09.12.2022 - 405 HKO 19/22

    Darstellen der Löschung rechtswidriger Bewertungen auf Bewertungsplattformen im

  • LG Traunstein, 03.12.2021 - 6 O 863/21

    Kaufvertrag, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Software, Streitwert,

  • AG Berlin-Köpenick, 05.05.2021 - 10 C 46/20

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

  • AG Berlin-Charlottenburg, 25.01.2022 - 206 C 306/21

    Unter der Mietpreisbremse zulässige Miete

  • AG Berlin-Lichtenberg, 15.06.2021 - 3 C 298/20
  • LG München I, 26.11.2019 - 33 O 18393/18
  • LG Berlin, 31.07.2019 - 65 S 18/19
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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38575
BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18 (https://dejure.org/2019,38575)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18 (https://dejure.org/2019,38575)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18 (https://dejure.org/2019,38575)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 7 Nr. 3 BRAO, § ... 7 Nr. 5 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 51 Abs. 1, 4 StGB, § 198 Abs. 2 Sätze 2-4 GVG, § 199 Abs. 3 GVG, § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAO, §§ 198 ff. GVG, § 116 Abs. 1 BRAO, § 3 BDG, § 63 Abs. 1 DRiG, § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, § 204 Abs. 5 Satz 2 BRAO, § 51 StGB, § 45 Abs. 1 StGB, § 70a StGB, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 452 StPO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StBerG, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WiPrO, § 120a BRAO, § 122 BRAO, §§ 150a, 161a BRAO, §§ 120, 121, 144 BRAO, § 147 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 121 VwGO, § 118 Abs. 3 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, §§ 13, 204 Abs. 1 BRAO, § 7 Nr. 2 BRAO, § 45b StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, § 154 Abs. 1 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die Wiederzulassung des § 7 Nr. 3 BRAO von acht Jahren nach Ausschluss durch rechtskräftiges Urteil; Abkürzung der Wiederzulassungssperre im Disziplinarurteil auf vier Jahre ; Bindung des Gerichts

  • rewis.io

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs

  • Anwaltsblatt

    § 7 BRAO
    Abkürzung der Frist für die Wiederzulassung zur Anwaltschaft

  • BRAK-Mitteilungen

    Verkürzung der Wiederzulassungsfrist nach Ausschluss eines Anwalts

  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 3
    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die Wiederzulassung des § 7 Nr. 3 BRAO von acht Jahren nach Ausschluss durch rechtskräftiges Urteil; Abkürzung der Wiederzulassungssperre im Disziplinarurteil auf vier Jahre; Bindung des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 7 BRAO
    Abkürzung der Frist für die Wiederzulassung zur Anwaltschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abkürzung der Frist zur Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 7 BRAO
    Abkürzung der Frist für die Wiederzulassung zur Anwaltschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 845
  • MDR 2020, 127
  • WM 2020, 663
  • AnwBl 2020, 107
  • AnwBl Online 2020, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Danach wird eine Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht mehr durch einen Abschlag auf die verwirkte Strafe, sondern in Anwendung des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 1 und 4 StGB dadurch bewirkt, dass ein Teil der ausgesprochenen Strafe für vollstreckt erklärt wird (st. Rspr.; seit BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 79/15, NJW 2016, 1792, in BGHSt 61, 43 nur teilweise abgedruckt).

    (b) Dass nicht nur echte Strafen der Vollstreckungslösung zugänglich sind, ergibt sich daraus, dass der Ausgleich allein der Kompensation von erlittenem Verfahrensunrecht dient und das Vollstreckungsmodell diesen Ausgleich von Fragen des im Pflichtenverstoß manifestierten Unrechts, der Schuld und der konkreten Sanktion entkoppelt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 35 f.).

    bb) Die Vollstreckungslösung wurde gerade für den Fall entwickelt, dass ein Gericht annahm, durch eine Straftat sei nur die gesetzlich angeordnete Mindeststrafe verwirkt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 30 f.).

    Es kann offenbleiben, ob die Grundsätze der Vollstreckungslösung rechtsfehlerfrei angewandt wurden, weil insbesondere Art und Ausmaß der Verzögerung und ihre Ursache nicht konkret festgestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 55; Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 7, 19), mithin der Verzögerungszeitraum nicht konkret bestimmt wurde, und im Übrigen mit einem Argument vermischt wurden, das mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in keinem Zusammenhang stand.

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 47/95

    Wartezeit bei Wiederzulassung - Ausschluss eines Rechtsanwalts - Wartefrist -

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Der Senat hat lediglich für den Sonderfall, dass ein Ausschlussurteil wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung erging, eine Ausnahme erwogen (Beschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 47/95, NJW-RR 1996, 761).

    f) Die Sperrfrist von acht Jahren begegnet auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91, n.v.; BVerfGK 13, 58 Rn. 10) und der Senat (Beschluss vom 25. März 1991, aaO; vom 21. November 1994, aaO; vom 29. Januar 1996, aaO) wiederholt entschieden haben (ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 23; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; offener: Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 22; aA Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 7 BRAO Rn. 7; Zuck, aaO; kritisch zur Neuregelung: Schereik/Vogels in Prütting, aaO; Eckertz-Höfer, ZRP 1986, 4, 7).

    So zieht etwa die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes den Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter für fünf Jahre nach sich (§ 45 Abs. 1 StGB), ohne dass es auf weitere Voraussetzungen, etwa eine fortdauernde Gefahr durch die Ausübung solcher Ämter bzw. Berufe ankäme (Senat, Beschluss vom 29. Januar 1996, aaO; anders etwa das strafrechtliche Berufsverbot, das in diesem Fall die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung kennt, § 70a StGB).

    aa) Die Sperrfrist nach § 7 Nr. 3 BRAO ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht absolut gesetzt, sondern einer Abkürzung im Wege der Gnade - und damit eines straf(vollstreckungs)rechtlichen Instruments - grundsätzlich zugänglich (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 452 StPO; BVerfGE 66, 337, 363; BGH, Senatsbeschluss vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 230, 236; vom 29. Januar 1996, aaO; gesetzlich verankert für das Berufsrecht der Steuerberater, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StBerG, und Wirtschaftsprüfer, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WiPrO, danach eröffnet die Gnadenentscheidung in Alternative zum Ablauf der Sperrfrist die Möglichkeit einer Wiederbestellung).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Unwürdigkeit infolge beispielsweise schwerer Straftaten eine Wohlverhaltensphase von in der Regel 15 bis 20 Jahren, - allerdings gerechnet ab Tatbegehung - erforderlich machen kann, bis die Unwürdigkeit entfällt (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN).

    Bindende Fristen gibt es jedoch selbst bei einer Einstufung der Anlasstat in diesem Sinne nicht (zuletzt: Senatsurteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN).

    Vielmehr kann die Kammer die Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO nur dann versagen, wenn sie bei einzelfallbezogener Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - namentlich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von deutlich mehr als 15 Jahren und des damit einhergehenden Interesses des Bewerbers an beruflicher und sozialer Integration und nach Prüfung einer Bereinigung der damals bestehenden wirtschaftlichen Schieflage des Klägers, seines Umgangs mit seinem Fehlverhalten und seines zwischenzeitlichen Verhaltens, das seit 2013 und damit seit geraumer Zeit nicht mehr unter dem Druck eines berufsgerichtlichen Verfahrens bzw. einer strafgerichtlichen Bewährung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris, Rn. 9 mwN) - zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger weiterhin nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 10 f.).

  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht jedoch nicht einer Abkürzung zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sog. Vollstreckungslösung der Strafgerichte entgegen (ebenso, wenn auch nicht tragend, für die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 17; zustimmend: Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A. § 199 GVG Rn. 5; Janssen, StBW 2010, 232, 233; Pestke, Stbg 2010, 226; für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung im anwaltlichen Berufsrecht: Reelsen, in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 114 Rn. 88; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 116 Rn. 35e; vgl. auch AGH Hamburg, BeckRS 2011, 17313 unter V 2; zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: KG, Urteil vom 17. Juli 2012 - 1 WiO 1/11, juris Rn. 20 f.).

    c) Die Abkürzung der Sperrfrist steht im Einklang mit der Ausgestaltung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO als starre Frist und hält sich auch insoweit im Rahmen des Zulässigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 11 f., 17; vgl. auch zu diesem Erfordernis BVerwGE 147, 229 Rn. 38).

    Es kann offenbleiben, ob die Grundsätze der Vollstreckungslösung rechtsfehlerfrei angewandt wurden, weil insbesondere Art und Ausmaß der Verzögerung und ihre Ursache nicht konkret festgestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 55; Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 7, 19), mithin der Verzögerungszeitraum nicht konkret bestimmt wurde, und im Übrigen mit einem Argument vermischt wurden, das mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in keinem Zusammenhang stand.

  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 23/87

    Bestimmung des Zeitraums zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Auch trifft im Ausgangspunkt zu, dass sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur auf Verfahrensbeteiligte erstreckt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 121 VwGO), überdies in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keine generelle Bindung an Strafurteile oder Disziplinarurteile existiert (Gegenschluss zu § 118 Abs. 3 BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO; Senat, Beschluss vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87, juris Rn. 7; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 12).

    Die Feststellungen aus dem Disziplinar- und Strafverfahren binden, wie ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht, allerdings kann sich die Kammer diese nach eigener Prüfung zu eigen machen (Senat, Beschluss vom 21. September 1987, aaO; vom 18. November 1996, aaO).

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Auch trifft im Ausgangspunkt zu, dass sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur auf Verfahrensbeteiligte erstreckt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 121 VwGO), überdies in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keine generelle Bindung an Strafurteile oder Disziplinarurteile existiert (Gegenschluss zu § 118 Abs. 3 BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO; Senat, Beschluss vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87, juris Rn. 7; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 12).

    Die Feststellungen aus dem Disziplinar- und Strafverfahren binden, wie ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht, allerdings kann sich die Kammer diese nach eigener Prüfung zu eigen machen (Senat, Beschluss vom 21. September 1987, aaO; vom 18. November 1996, aaO).

  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    aa) Die Sperrfrist nach § 7 Nr. 3 BRAO ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht absolut gesetzt, sondern einer Abkürzung im Wege der Gnade - und damit eines straf(vollstreckungs)rechtlichen Instruments - grundsätzlich zugänglich (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 452 StPO; BVerfGE 66, 337, 363; BGH, Senatsbeschluss vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 230, 236; vom 29. Januar 1996, aaO; gesetzlich verankert für das Berufsrecht der Steuerberater, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StBerG, und Wirtschaftsprüfer, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WiPrO, danach eröffnet die Gnadenentscheidung in Alternative zum Ablauf der Sperrfrist die Möglichkeit einer Wiederbestellung).

    Auch lässt diese Abkürzung der Sperrfrist den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO unberührt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 230, 233 ff.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 14; danach haben Gnadenentscheidungen bzw. eine vorzeitige Wiederverleihung der Amtsfähigkeit keinen Einfluss auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO).

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlicher

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Die Frist von acht Jahren ist folglich als eine Mindestsperrfrist zu verstehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 7 mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 10; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 23, 25; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 19, 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 BRAO Rn. 22, 24; Schereik/Vogels in Prütting, Die deutsche Anwaltschaft zwischen heute und morgen, § 12 A.2.c) bb); Zuck, NJW 1990, 1025, 1027).

    Auch lässt diese Abkürzung der Sperrfrist den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO unberührt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 230, 233 ff.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 14; danach haben Gnadenentscheidungen bzw. eine vorzeitige Wiederverleihung der Amtsfähigkeit keinen Einfluss auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO).

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94

    Wiederzulassung - Untreuehandlungen - Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Die Frist von acht Jahren ist folglich als eine Mindestsperrfrist zu verstehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 7 mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 10; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 23, 25; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 19, 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 BRAO Rn. 22, 24; Schereik/Vogels in Prütting, Die deutsche Anwaltschaft zwischen heute und morgen, § 12 A.2.c) bb); Zuck, NJW 1990, 1025, 1027).

    f) Die Sperrfrist von acht Jahren begegnet auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91, n.v.; BVerfGK 13, 58 Rn. 10) und der Senat (Beschluss vom 25. März 1991, aaO; vom 21. November 1994, aaO; vom 29. Januar 1996, aaO) wiederholt entschieden haben (ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 23; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; offener: Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 22; aA Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 7 BRAO Rn. 7; Zuck, aaO; kritisch zur Neuregelung: Schereik/Vogels in Prütting, aaO; Eckertz-Höfer, ZRP 1986, 4, 7).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 79/90

    Verfassungmäßigkeit des § 7 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

    Auszug aus BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
    Die Frist von acht Jahren ist folglich als eine Mindestsperrfrist zu verstehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 79/90, BRAK-Mitt. 1991, 100; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 43/09, juris Rn. 7 mwN; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 10; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 23, 25; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 19, 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 BRAO Rn. 22, 24; Schereik/Vogels in Prütting, Die deutsche Anwaltschaft zwischen heute und morgen, § 12 A.2.c) bb); Zuck, NJW 1990, 1025, 1027).

    f) Die Sperrfrist von acht Jahren begegnet auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91, n.v.; BVerfGK 13, 58 Rn. 10) und der Senat (Beschluss vom 25. März 1991, aaO; vom 21. November 1994, aaO; vom 29. Januar 1996, aaO) wiederholt entschieden haben (ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 23; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; offener: Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 22; aA Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 7 BRAO Rn. 7; Zuck, aaO; kritisch zur Neuregelung: Schereik/Vogels in Prütting, aaO; Eckertz-Höfer, ZRP 1986, 4, 7).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Abwägung im

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 67/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 41/94

    Verwertung von Eintragungen über anwaltsgerichtliche Maßnahmen

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 30/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts nach Veruntreuung von Mandnatengeldern

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 59/87

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 79/15

    Verständigung (zulässiger Gegenstand einer Verständigung: Höhe der Kompensation

  • EGMR, 19.02.2013 - 47195/06

    MÜLLER-HARTBURG v. AUSTRIA

  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • EGMR, 16.07.2009 - 8453/04

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 2536/07
  • BGH, 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

  • KG, 17.07.2012 - 1 WiO 1/11
  • BGH, 19.02.2020 - AnwZ (Brfg) 66/19

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, juris Rn. 41 mwN; insoweit in MDR 2020, 127 nicht abgedruckt).
  • BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen schuldhaftem Verhalten des

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 01.02.2021 - AnwZ (Brfg) 14/20

    Erfolglosigkeit der Berufung mangels geltend gemachten Zulassungsgrund

    Vielmehr kann die Kammer die Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO nur dann versagen, wenn sie bei einzelfallbezogener Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - namentlich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von deutlich mehr als 15 Jahren und des damit einhergehenden Interesses des Bewerbers an beruflicher und sozialer Integration und nach Prüfung einer Bereinigung der damals bestehenden wirtschaftlichen Schieflage des Klägers, seines Umgangs mit seinem Fehlverhalten und seines zwischenzeitlichen Verhaltens - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weiterhin nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 - 1 BvR 1822/16, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 10 f.; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41).
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