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   OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - I-1 U 155/18   

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https://dejure.org/2020,12468
OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - I-1 U 155/18 (https://dejure.org/2020,12468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2020 - I-1 U 155/18 (https://dejure.org/2020,12468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2020 - I-1 U 155/18 (https://dejure.org/2020,12468)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 985
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
    In dem sogenannten Kreiselschwaderfall (BGH, Urteil vom 24.03.2015 -VI ZR 265/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Arbeitsgerät weiter vertieft.

    Es sei durch wertende Betrachtung zu ermitteln, ob "es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die "Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist" (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14, juris, Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04 eine Haftung aus § 7 StVG bejaht.

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die straßenverkehrsrechtliche Halterhaftung bejaht, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 115/04).

  • OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97

    Herausschleudern von Steinen bei Mäharbeiten L

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
    Bereits zuvor hatte das OLG Rostock (Urteil vom 01.10.1998 - 1 U 122/97) in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen, dass der Schaden bei dem des Traktors eingetreten sei, der mit einem angehängten Mähwerk auf einer Grünfläche unmittelbar neben einer Straße zur Durchführung von Mäharbeiten eingesetzt worden war.
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
    Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, etwa dadurch, dass er eine Tätigkeit unternimmt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf dieser Gefährdung zu nehmen und daher die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, und eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11, NJW 2013, 48, Tz. 6; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 46 m.w.N.).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
    Insoweit kann auf die Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017 (Az.: C-514/16) verwiesen werden.
  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 4 BV 08.166

    Kostenersatzanspruch; Feuerwehr; Mähdrescher; Arbeitsmaschine;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
    Der Bundesgerichtshof bezieht sich in den Gründen u.a. auch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 07.05.2009 (Az.: BV 08.166) bei der Anwendung des vergleichbaren Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG ebenfalls maßgeblich auf eine wertende Gesamtbetrachtung abstellt und u.a. ausführt, dass ein "Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine" erforderlich sei (Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 07.05.2009 - 4 BV 08.166, juris, Rn. 18).
  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20

    Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in MDR 2020, 985 veröffentlicht ist, ausgeführt, ein Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG sei nicht gegeben, weil die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorlägen.
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