Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.09.2021

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 2-13 S 9/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40760
LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 2-13 S 9/21 (https://dejure.org/2021,40760)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.10.2021 - 2-13 S 9/21 (https://dejure.org/2021,40760)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 2-13 S 9/21 (https://dejure.org/2021,40760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 17
    Entziehung von Wohnungseigentum bei wiederholter Nicht-Zahlung von Hausgeldern über fünf Jahre

  • meinmietrecht.de

    WEG - Entziehung bei fortlaufendem Zahlungsrückstand

  • mietrechtsiegen.de

    Wohnungsverlust durch fortlaufenden Zahlungsrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Entziehung mehr wegen Zahlungsverzugs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehungsklage wegen fortdauernder Nichterfüllung der Zahlungspflichten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entziehung von Wohnungseigentum wegen Zahlungsverzuges

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entziehung vom Wohnungseigentum bei Zahlungsrückständen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Droht die Entziehung des Wohnungseigentums bei Zahlungsrückständen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entziehung des Wohneigentums bei fortlaufender Nichtzahlung von Hausgeldern auch nach Vollstreckungsmaßnahmen - Versorgungssperre kein milderes Mittel

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Elektronisches Dokument: Wann ist es für eine Gerichtsbearbeitung geeignet? (IMR 2021, 479)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtfertigen Hausgeldrückstände die Entziehung eines Wohnungseigentums? (IMR 2021, 467)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 85
  • MDR 2021, 1550
  • NZM 2022, 61
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stört ein derartiges Verfahren die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und kann die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen (BGHZ 170, 369 = NJW 2007, 1353 Rn. 10).

    Sollte man eine Abmahnung für erforderlich halten (dazu BGHZ 170, 369 = NJW 2007, 1353 Rn. 10), ist diese erfolgt, der Beklagte setzte auch nach der Abmahnung sein Verhalten fort.

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, ist auch in laufenden Verfahren das neue Wohnungseigentumsrecht anzuwenden, wenn sich aus § 48 Abs. 5 WEG nichts anderes ergibt, oder in Ausnahmefällen eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG geboten ist (BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 -, Rn. 16).

    Da sich das Fehlen von Übergangsvorschriften vorliegend auch nicht nachteilig auf die prozessuale Stellung der Parteien auswirkt, ist auch für eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG kein Raum (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 -, Rn. 16).

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Auf das Wiedereinsetzungsgesuch kam es daher nicht an (aA BAG NZA 2020, 965).
  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Dem könnte bereits entgegenstehen, dass mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG die Entziehung nur als ultima ratio in Betracht kommt, wenn andere mildere Mittel nicht den gleichen Erfolg versprechen (BVerfG NJW 1994, 241; BGH NZM 2018, 1024; näher Bärmann/Pick/Dötsch, 20. Aufl. 2020, WEG § 18 Rn. 2; Kammer ZMR 2021, 684).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Dem könnte bereits entgegenstehen, dass mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG die Entziehung nur als ultima ratio in Betracht kommt, wenn andere mildere Mittel nicht den gleichen Erfolg versprechen (BVerfG NJW 1994, 241; BGH NZM 2018, 1024; näher Bärmann/Pick/Dötsch, 20. Aufl. 2020, WEG § 18 Rn. 2; Kammer ZMR 2021, 684).
  • OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21

    Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen; Antrag auf Verlängerung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    In der ERVV findet sich ein Verbot von Dateinamen mit Umlauten nicht, § 2 Abs. 2 ERVV, der sich mit Dateinamen beschäftigt, enthält lediglich die Empfehlung mit dem Dateinamen den Inhalt schlagwortartig zu umschreiben (vgl. dazu OLG Dresden NJW 2021, 2665).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Die nicht erfolgte Zahlung der beschlossenen Hausgelder stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Eigentümers dar, die einen entsprechenden Schadensersatzanspruch begründet (grdl. bereits BGHZ 163, 154 = WuM 2005, 1423 Rn. 46; vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 13 Rn. 31).
  • BGH, 14.05.2020 - X ZR 119/18

    Aktivitätsüberwachung - Wirksamer Zugang eines elektronischen Dokuments mit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
    Für die Frage, ob ein Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, sind vielmehr die Regelungen maßgeblich, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130 a II 2 ZPO getroffen hat (BGH NZA 2020, 1199 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43813
BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21 (https://dejure.org/2021,43813)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - VII ZB 9/21 (https://dejure.org/2021,43813)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - VII ZB 9/21 (https://dejure.org/2021,43813)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 120 Abs. 1, § ... 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 850d Abs. 3 ZPO, § 766 ZPO, § 726 Abs. 1 ZPO, § 850d ZPO, § 751 Abs. 1 ZPO, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 751 Abs. 1, 857 Abs. 6
    Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand

  • Wolters Kluwer

    Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 751 Abs. 1 ; ZPO § 857 Abs. 6
    Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).

  • rechtsportal.de

    ZPO § 751 Abs. 1 ; ZPO § 857 Abs. 6
    Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners als Pfändungsgegenstand bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 = WM 2003, 2408)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die uneingeschränkt erteilte Vollstreckungsklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorauspfändung für zukünftige Unterhaltsansprüche

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dauerpfändung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 220
  • MDR 2021, 1550
  • FamRZ 2022, 42
  • WM 2021, 2200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03

    Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).

    Eine Dauerpfändung sei nicht nur - so wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03) - wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche in bestehende und künftige Kontoguthaben möglich, sondern darüber hinaus auch in andere Vermögensgegenstände wie etwa in eine Eigentümergrundschuld.

    Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen wegen künftig fällig werdender Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 9 ff., Rn. 12 ff.).

    Wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Unterhaltsforderungen kommt demgegenüber eine nicht rangwahrende Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Rechts dergestalt in Betracht, dass bei Vollstreckung wegen einer fälligen Gläubigerforderung zugleich auch die Pfändung wegen der künftig erst fällig werdenden Leistungen aufschiebend bedingt erfolgt, wobei die Pfändung erst bei Fälligkeit des jeweiligen titulierten Anspruchs wirksam wird, so dass zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger unberührt bleiben (grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff., zur Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche).

    aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) bislang nur bezüglich bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff.).

    cc) Abzuändern war der Beschluss vom 15. Mai 2020 allerdings insoweit, als der die Pfändung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 1, 10, 16).

  • KG, 12.05.1987 - 1 W 2053/86
    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Enthält eine Vollstreckungsklausel - so wie hier - keine Einschränkungen, bezeugt diese dem Vollstreckungsorgan die Vollstreckbarkeit sämtlicher in der Urkunde aufgeführter Ansprüche (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 1 W 2053/86, NJW-RR 1987, 1229, 1230; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 25.10.1993 - 14 W 178/93

    Wirksamkeit einer Dauerpfändung

    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Es ist indes kein stichhaltiger Grund ersichtlich, eine Eigentümergrundschuld als sonstiges Vermögensrecht des Schuldners aus dem Bereich der Vorauspfändung (Dauerpfändung) - dieses Institut beruht gerade nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d Abs. 3 ZPO - generell auszuschließen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 28; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B.354; vgl. zur Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Erbteils auch schon OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 14 W 178/93, FamRZ 1994, 453, 455; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4 Fn.12).
  • LG Kassel, 26.01.2021 - 3 T 260/20
    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2021 - 3 T 260/20 - insoweit abgeändert, als die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kassel vom 15. Mai 2020 - 620 M 8025/19 - wie folgt gefasst wird:.
  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Vollstreckung zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 Rn. 14 ff., NJW-RR 2012, 1146).
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 243/18

    Erfolgen der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde als klar und

    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Als Verfahrenserklärung unterliegt der Pfändungsantrag der Auslegung, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 Rn. 8, MDR 2019, 439).
  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 22/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Überprüfung der materiellen Richtigkeit der

    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 Rn. 13, NJW-RR 2017, 510).
  • BGH, 27.04.2016 - VII ZB 61/14

    Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg: "Antrag auf

    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    aa) Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (im Folgenden: Pfändungsantrag) ist eine das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitendende Verfahrenshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890).
  • AG Kassel, 15.05.2020 - 620 M 8025/19
    Auszug aus BGH, 16.09.2021 - VII ZB 9/21
    Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2021 - 3 T 260/20 - insoweit abgeändert, als die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kassel vom 15. Mai 2020 - 620 M 8025/19 - wie folgt gefasst wird:.
  • BGH, 05.07.2023 - VII ZB 35/21

    Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum Empfang des vom

    Dies ergibt die Auslegung der Erklärung, die als Verfahrenserklärung einzuordnen ist und deren Auslegung der Senat daher ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann (vgl. zur Auslegung von Verfahrenserklärungen z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - VII ZB 9/21 Rn. 15 m.w.N., WM 2021, 2200).
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