Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 21.10.2020

Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19   

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https://dejure.org/2021,148
BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19 (https://dejure.org/2021,148)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - III ZR 168/19 (https://dejure.org/2021,148)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19 (https://dejure.org/2021,148)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 BGB, §§ ... 278, 611 BGB, § 823 Abs. 1, § 831 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 823, 831 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG, § 276 Abs. 2 BGB, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 630h Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen tödlicher erlittener Verletzungen des Ehemannes bei dem Sturz aus einem Fenster in einem Altenheim und Pflegeheim; Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den an Demenz ...

  • rewis.io

    Haftung eines Pflegeheimbetreibers: Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch einen demenzkranken Pflegeheimbewohner bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Heimträgers wegen unzureichender Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch einen demenzkranken Pflegeheimbewohner bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823
    Sicherungspflichten des Heimträgers gegenüber einem dementen Heimbewohner zur Verhinderung einer Selbstschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen tödlicher erlittener Verletzungen des Ehemannes bei dem Sturz aus einem Fenster in einem Altenheim und Pflegeheim; Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den an Demenz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der demente Pflegeheimbewohner - und die Schutzpflichten des Pflegeheims

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pflichten von Pflegeheimbetreibern: Bewohner sind auch vor unwahrscheinlichen Gefahren zu schützen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • versr.de (Kurzinformation)

    BGH präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Pflegeheims bei Sturz eines Bewohners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Sicherungspflichten: Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Betreibern von Alten- und Pflegeheimen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Pflichten des Betreibers eines Pflegeheims, Bewohner vor einer Selbstschädigung zu schützen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber Heimbewohnern präzisiert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Demente nicht im Obergeschoss bei ungesicherten Fenstern unterbringen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 228, 122
  • NJW 2021, 1463
  • MDR 2021, 294
  • NZM 2021, 366
  • FamRZ 2021, 549
  • VersR 2021, 518
  • JR 2022, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.08.2019 - III ZR 113/18

    Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).

    Technische Regelungen (z.B. DIN-Normen), die Vorkehrungen gegen das Heraussteigen aus dem Fenster in einem Alten- und Pflegeheim vorsähen und gegebenenfalls zur Konkretisierung des Umfangs der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten herangezogen werden könnten (Hinweis auf Senatsurteil vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95), existierten nicht.

    Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 12; jeweils mwN).

    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO und vom 22. August 2019 aaO Rn. 13).

    Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und geistig beeinträchtigten (demenzkranken) Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO S. 55 und vom 22. August 2019 aaO Rn. 14; siehe auch OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868).

    Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 2019 aaO Rn. 25).

    Derartige Feststellungen waren erforderlich, weil sich der Pflichtenumfang eines Heimträgers nach der Senatsrechtsprechung (auch) an den in vergleichbaren Pflegeheimen üblichen Maßnahmen orientiert (Senatsurteil vom 22. August 2019 aaO Rn. 18).

    Angesichts der Schwere der bei einem Sturz aus einem Fenster des dritten Obergeschosses drohenden Körperschäden musste die Beklagte auch einer nicht sehr wahrscheinlichen, aber gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossenen Gefahrverwirklichung Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 2019 aaO Rn. 25).

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).

    Der Sturz habe sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53).

    Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 12; jeweils mwN).

    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO und vom 22. August 2019 aaO Rn. 13).

    Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und geistig beeinträchtigten (demenzkranken) Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO S. 55 und vom 22. August 2019 aaO Rn. 14; siehe auch OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868).

    Kommt der Bewohner in einer solchen Situation zu Schaden, fällt dies grundsätzlich in seine Risikosphäre mit der Folge, dass er für die Pflichtverletzung des Heimträgers und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist (Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 56 f).

    Es genügt nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat (Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 56; siehe auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim begleiteten Gang zur Toilette; OLG Hamm, MDR 2012, 153: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche durch einen Pfleger).

  • OLG Hamm, 17.01.2017 - 26 U 30/16

    Krankenhaus haftet, wenn demente Patientin aus dem Fenster springt

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362, 363; Urteile vom 28. April 2005 - I-8 U 120/04, juris Rn. 28 und vom 16. Juni 2005 - I-8 U 124/03, juris Rn. 36; OLG Köln, GesR 2010, 691, 692; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 - 4 U 307/10, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 3 U 140/11, juris Rn. 30; Thüringer OLG, NJW-RR 2012, 1419; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1439).

    c) Bei dieser Sachlage konnten unkontrollierte und unkalkulierbare selbstschädigende Handlungen infolge von Desorientierung und Sinnestäuschungen - jedenfalls ohne sachverständige medizinische Beratung - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wobei auch ein Verlassen des Zimmers über ein leicht zugängliches, möglicherweise sogar geöffnetes Fenster (siehe Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Bochum vom 27. Juli 2014, S. 3 = Anlage 3 zur Klageschrift = GA I 22) in Betracht gezogen werden musste (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2017, 1439).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2005 - 8 U 124/03

    Anspruch einer Witwe auf Verpflichtung eines Klinikums zum Ersatz eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362, 363; Urteile vom 28. April 2005 - I-8 U 120/04, juris Rn. 28 und vom 16. Juni 2005 - I-8 U 124/03, juris Rn. 36; OLG Köln, GesR 2010, 691, 692; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 - 4 U 307/10, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 3 U 140/11, juris Rn. 30; Thüringer OLG, NJW-RR 2012, 1419; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1439).

    So wurden in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Verwirrtheitszuständen und Weglauftendenzen notwendige Vorkehrungen gegen ein Hinaussteigen durch das Fenster schon frühzeitig als zwingend geboten angesehen (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2005 - I-8 U 124/03, juris Rn. 39).

  • OLG Hamm, 25.06.2002 - 9 U 36/02
    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Er hielt sich überwiegend allein in seinem Zimmer auf und musste nicht dauerhaft persönlich betreut und begleitet werden (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München, VersR 2004, 618, 619; OLG Köln, VersR 2015, 1393, 1394; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501, 502 f; jeweils zu Schadensfällen außerhalb der unmittelbaren Risikosphäre des Heimträgers).
  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Danach muss der Krankenhausträger bei Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb, die von der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können, darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten beruht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540, 1541: Beweislastumkehr zulasten des Krankenhausträgers, wenn ein Patient bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester stürzt; siehe nunmehr § 630h Abs. 1 BGB).
  • OLG Dresden, 21.07.1999 - 6 U 882/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen wegen sturzbedingter Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Es genügt nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat (Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 56; siehe auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim begleiteten Gang zur Toilette; OLG Hamm, MDR 2012, 153: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche durch einen Pfleger).
  • OLG München, 25.07.2003 - 27 U 237/03

    Umfang der Sicherungspflichten bei Fortlauftendenz eines Heimbewohners

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Er hielt sich überwiegend allein in seinem Zimmer auf und musste nicht dauerhaft persönlich betreut und begleitet werden (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München, VersR 2004, 618, 619; OLG Köln, VersR 2015, 1393, 1394; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501, 502 f; jeweils zu Schadensfällen außerhalb der unmittelbaren Risikosphäre des Heimträgers).
  • OLG Köln, 05.01.2015 - 5 U 124/14

    Obhutspflichten des Pflegepersonals eines Seniorenheims

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Er hielt sich überwiegend allein in seinem Zimmer auf und musste nicht dauerhaft persönlich betreut und begleitet werden (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München, VersR 2004, 618, 619; OLG Köln, VersR 2015, 1393, 1394; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501, 502 f; jeweils zu Schadensfällen außerhalb der unmittelbaren Risikosphäre des Heimträgers).
  • OLG Hamm, 04.11.2011 - 19 U 86/11

    Obhutspflichten des Pflegepersonals eines Altenheims

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Es genügt nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat (Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 56; siehe auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim begleiteten Gang zur Toilette; OLG Hamm, MDR 2012, 153: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche durch einen Pfleger).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 24 U 7/16

    Keine Pflicht des Seniorenheimbetreibers zur ständigen Beaufsichtigung einer

  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 1648/01

    Erforderlichkeit der Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten

  • OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 488/11

    Diabetes mellitus, Parkinson-Syndrom - Haftung des Krankenhausträgers: Reichweite

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 106/17

    Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

  • OLG Hamm, 07.11.2011 - 3 U 140/11

    Anforderungen an die Schlüssigkeit von Parteivorbringen im Arzthaftungsprozess

  • BGH, 20.06.2000 - VI ZR 377/99

    Sorgfaltspflichten in psychiatrischer Klinik

  • OLG Dresden, 02.07.2010 - 4 U 307/10

    Arzthaftung; Aufklärung; Behandlungsalternativen; distalen Spiralfraktur;

  • OLG Köln, 05.05.2010 - 5 W 10/10

    Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche gegen einen

  • BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12

    Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik: Fenstersturz eines Patienten

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 8 U 120/04

    Anspruch eines Patienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2023 - 24 U 204/21
    Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und/oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn. 14ff.).

    Der Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt und die eventuell zu treffenden Sicherungsvorkehrungen ergibt sich daher aus einer ex-ante-Betrachtung, die sich losgelöst von den abstrakt denkbaren Sicherheitsrisiken an der konkreten Pflegesituation zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn.15 mwN).

    Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn.15 mwN; OLG Thüringen, Urteil vom 5. Juni 2012 - 4 U 488/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 3 U 140/11, Rn. 30; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 - 4 U 307/10, Rn. 7).

    Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn.15; vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, Rn. 25).

    Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht indes keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn. 18).

    Kommt ein Bewohner in einer Situation wie der hier geschilderten zu Schaden, fällt dies aus den oben genannten Gründen als allgemeines Lebensrisiko grundsätzlich in seine Risikosphäre mit der Folge, dass er (bzw. hier die Klägerin, welche einen Anspruchsübergang behauptet und Ansprüche geltend macht) für die Pflichtverletzung des Heimträgers und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn. 27; vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, Rn. 8).

  • LG Bamberg, 17.08.2022 - 23 O 215/4

    Sorgfaltspflichten des Trägers einer Tagespflege zum Schutz einer dementen

    Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2021 - III ZR 168/19, NJW 2021, 1463).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 21.10.2020 - 7 U 23/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40214
OLG Schleswig, 21.10.2020 - 7 U 23/20 (https://dejure.org/2020,40214)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.10.2020 - 7 U 23/20 (https://dejure.org/2020,40214)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 7 U 23/20 (https://dejure.org/2020,40214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 7 Abs 1 StVG, § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 251 Abs 1 BGB, § 287 ZPO
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des merkantilen Minderwertes bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - merkantiler Minderwert bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall - und der merkantile Minderwertes bei Luxusfahrzeugen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des merkantilen Minderwertes bei besonders ...

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Unfall mit Luxusauto - Merkantiler Minderwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.10.2020 - 7 U 23/20
    Der "merkantile Minderwert" betrifft den Schaden, der durch eine Minderung des Verkaufswerts entsteht, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, 279; Geigel Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, Rn. 103).
  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1563/18

    Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.10.2020 - 7 U 23/20
    Bei der Ermittlung, bei der bislang keine Methode allgemeine Anerkennung gefunden hat, ist dem erkennenden Gericht bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Schätzungsermessen gem. § 287 ZPO eingeräumt (vgl. OLG München Urteil v. 16.11.2018 - 10 U 1563/18, BeckRS 2018, 31435 Rn. 25 und 28).
  • OLG Schleswig, 10.02.2021 - 7 U 200/20

    Anforderungen an Schätzgutachten zum Wiederbeschaffungswert eines amerikanischen

    Schon allein deshalb ist in solchen Fällen jede Schadensschätzung mit einem naturgegebenen Unsicherheitsfaktor behaftet (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2020, 7 U 23/20 zur Bemessung des merkantilen Minderwerts bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen).
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