Rechtsprechung
BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 GG, Art 3 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 1 AGG, § 7 AGG
Nichtannahmebeschluss: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistisch diskriminierender Beleidigung eines Arbeitskollegen verletzt nicht Art 5 Abs 1 S 1 GG (Meinungsfreiheit) - Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert begründet - zudem keine ...
- IWW
- stroemer.de
Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistischer Beleidigung
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistisch diskriminierender Beleidigung eines Arbeitskollegen verletzt nicht Art 5 Abs 1 S 1 GG (Meinungsfreiheit) - Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert begründet - zudem keine ...
- doev.de
Arbeitsrechtliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Kündigung wegen rassistischer Äußerung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1
Stützen einer Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wesentlich auf eine Äußerung durch Nachahmung von Affenlauten als rassistische Diskriminierung gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen; Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit - datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistisch diskriminierender Beleidigung eines Arbeitskollegen verletzt nicht Art 5 Abs 1 S 1 GG (Meinungsfreiheit) - Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert begründet - zudem keine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (22)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)
Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- beck-blog (Kurzinformation)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Menschenwürde über Meinungsfreiheit: Richtungsweisend
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Arbeitsrechtliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung nicht zu beanstanden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ugah, Ugah! - oder: Affenlaute gegenüber einem dunkelhäutigem Kollegen
- lto.de (Kurzinformation)
Menschenverachtende Äußerung: Rassistische Äußerung ist keine Meinung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Arbeitsrechtliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Die Würde des Menschen ist unantastbar
- jurios.de (Kurzinformation)
Kündigung: Affenlaute nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigung eines Betriebsrats nach rassistischen Äußerungen gegenüber einem Kollegen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Beleidigung am Arbeitsplatz - Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung aufgrund der Beleidigung am Arbeitsplatz
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen rassistischer Beleidigung
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung
- jurios.de (Kurzinformation)
Kündigung: Affenlaute nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
- haufe.de (Kurzinformation)
Affenlaute gegenüber dunkelhäutigem Arbeitskollegen rechtfertigen fristlose Kündigung
- haufe.de (Kurzinformation)
Rassistische Affenlaute rechtfertigen eine fristlose Kündigung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen rassistischer Beleidigung im Betriebsrat
- wbs.legal (Kurzinformation)
Rassistische Beleidigung - Kündigung wegen Ugah-Ugah-Äußerung - Keine Verletzung der Meinungsfreiheit
- juraforum.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung nach Affenlaut gegenüber dunkelhäutigem Kollegen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung erfolglos - "Ugah, Ugah" stellt menschenverachtende Äußerung dar
Besprechungen u.ä.
- verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
"Ugah, Ugah" - Verletzung der als unantastbar geschützten Menschenwürde
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 09.03.2018 - 18 Ca 7824/17
- ArbG Köln, 09.11.2018 - 18 Ca 7824/17
- LAG Köln, 06.06.2019 - 4 Sa 18/19
- BAG, 23.10.2019 - 2 AZN 824/19
- BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Papierfundstellen
- MDR 2021, 41
- NZA 2020, 1704
- afp 2021, 26
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind, ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).bb) Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns (vgl. BVerfGE 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 m.w.N.).
cc) Sodann erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).
Nur ausnahmsweise tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).
(1) Eine Schmähung oder Schmähkritik liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
(2) Ähnlich eng ist die Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
Sie liegt etwa in mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).
Auch das bedarf einer sorgfältigen Begründung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ).
Sie knüpft an wertungsoffene Tatbestandsmerkmale des Fachrechts an (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ) und muss sich umfassend mit den konkreten Umständen auseinandersetzen, also in der Regel Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ;… insgesamt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 25 ff., 35).
- BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen …
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (jüngst BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12 ff.) sowie Art. 1 beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Wertungen haben die Gerichte nicht verkannt.bb) Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 m.w.N.).
An diese Ausnahmefälle sind aber jeweils strenge Kriterien anzulegen und ihr Vorliegen ist ausführlich zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 ff., 23, 25).
Entscheidend ist, dass sie letztlich nur die Person gravierend verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff. m.w.N).
Wer Personen mit solchen Begriffen bezeichnet, bedient sich gerade ihrer Funktion, verächtlich zu machen, um einen Menschen unabhängig von sachlichen Anliegen herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).
Es kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Person der ihre menschliche Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen wird (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Rn. 40;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.).
Sie knüpft an wertungsoffene Tatbestandsmerkmale des Fachrechts an (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ) und muss sich umfassend mit den konkreten Umständen auseinandersetzen, also in der Regel Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ; insgesamt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 25 ff., 35).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Bei ihrer Entscheidung haben sie dem Einfluss der Grundrechte auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 148, 267 ; stRspr; zum Arbeitsrecht BVerfGE 42, 133 ).cc) Sodann erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).
Nur ausnahmsweise tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).
(1) Eine Schmähung oder Schmähkritik liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Nur ausnahmsweise tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).Sie knüpft an wertungsoffene Tatbestandsmerkmale des Fachrechts an (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ) und muss sich umfassend mit den konkreten Umständen auseinandersetzen, also in der Regel Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ;… insgesamt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 25 ff., 35).
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Nur ausnahmsweise tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).Sie liegt etwa in mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).
- BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73
Wahlwerbung
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Bei ihrer Entscheidung haben sie dem Einfluss der Grundrechte auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 148, 267 ; stRspr; zum Arbeitsrecht BVerfGE 42, 133 ).Dazu gehören auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen (zu § 74 Abs. 2 BetrVG 72 bereits BVerfGE 42, 133 ).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Bei ihrer Entscheidung haben sie dem Einfluss der Grundrechte auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 148, 267 ; stRspr; zum Arbeitsrecht BVerfGE 42, 133 ).cc) Sodann erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).
- BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98
Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen …
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Kündigungsrechtlich konnte die Äußerung unabhängig vom Strafrecht bewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 676/98 -, juris, m.w.N.). - BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
Richard Schmid ./. DER SPIEGEL
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Sie knüpft an wertungsoffene Tatbestandsmerkmale des Fachrechts an (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ) und muss sich umfassend mit den konkreten Umständen auseinandersetzen, also in der Regel Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ;… insgesamt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 25 ff., 35). - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19
Sie knüpft an wertungsoffene Tatbestandsmerkmale des Fachrechts an (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ) und muss sich umfassend mit den konkreten Umständen auseinandersetzen, also in der Regel Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ;… insgesamt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 25 ff., 35). - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
- BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als …
- BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95
Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"
- BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
Schockwerbung II
- BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
Kunstkritik
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
- BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09
Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das …
- BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04
Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches …
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Kündigung wegen eines …
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht
Das gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung (BVerfG, MDR 2021, 41 Rn. 8 mwN). - BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem …
Das gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung (BVerfG, MDR 2021, 41 Rn. 8 mwN). - LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2021 - 21 Sa 1291/20
Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?
Das kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Person der ihre menschliche Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen wird (vergleiche zum Ganzen bezogen auf eine außerordentliche Kündigung BVerfG 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 8, 10 ff., 15).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 5 A 1386/20
Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassen
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, juris, Rn. 15; vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, juris, Rn. 22, vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/02 -, juris, Rn. 26, und vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris, Rn. 40. - LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21
Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht - Polizei
Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (…st. Rspr. vgl. nur BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15; 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11;… BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 104;… BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45). - OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21
Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli …
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wendet sich vor diesem Hintergrund insbesondere gegen rassistische Diskriminierung (BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020, 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704 ff., juris Rn. 11). - OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22
Besteht zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten …
Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt hat, handelt es sich bei der Rechtsfigur der Schmähkritik - ebenso wie bei den vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen Fallgruppen der Menschenwürdeverletzung und der Formalbeleidigung - um Ausnahmefälle, an die strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, Rn. 12, m.w.N. - "Ugah, Ugah").Entscheidend ist, dass sie letztlich nur die Person gravierend verletzt (BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, Rn. 13, m.w.N. - "Ugah, Ugah";… vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 14.06.2022 - VI ZR 172/20, NJW 2022, 2406, Rn. 12 - "Relief mit antijüdischer Symbolik").
- ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit …
Die Beeinträchtigung dieser grundrechtlich geschützten Freiheiten, die in der arbeitsgerichtlichen Bestätigung einer Kündigung liegt, welche sich auf eine (künstlerische) Meinungsäußerung stützt (vgl. dazu BVerfG 02.11.2020 ‒ 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, 1705, Rn. 8), ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG 02.11.2020 ‒ 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704, 1705, Rn. 12).
- LAG Köln, 16.05.2023 - 4 Sa 559/22
Verhaltensbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung; Meinungsfreiheit; …
Nur ausnahmsweise tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne, dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG vom 02.11.2020, 1 BvR 2727/19).Auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausführliche Kritik ist noch keine Schmähung, denn gerade Kritik darf auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt ausfallen (BVerfG vom 30.05.2018, 1 BvR 1149/17; BVerfG vom 02.11.2020, 1 BvR 2727/19).
Entscheidend ist, dass die Aussage letztlich nur die Personen gravierend verletzt (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19; BVerfG vom 02.11.2020, 1 BvR 2727/19).
Sie liegt vor bei nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen Schimpfwörtern (BVerfG vom 14.06.2019, 1 BvR 2433/17; BVerfG vom 02.11.2020, 1 BvR 2727/19).
Wer Personen mit solchen Begriffen bezeichnet, bedient sich gerade ihrer Funktion, verächtlich zu machen, um einen Menschen unabhängig von sachlichen Anliegen herabzusetzen (BVerfG vom 19.05.2020,1 BvR 2397/19; BVerfG vom 02.11.2020, 1 BvR 2727/19).
- LAG Köln, 03.03.2023 - 6 Sa 385/21
Fristlose Kündigung; sexuelle Belästigung; Verhältnismäßigkeit; Substantiierung …
Die Menschenwürde ist verletzt, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Objekt adressiert wird; durch eine solche Äußerung wird gleichzeitig das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S 1 GG), also das Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig vom Geschlecht verletzt (BVerfG v. 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19 -). - OLG Schleswig, 19.05.2021 - 9 U 39/21
Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterlassens der behauptet ehrverletzenden …
- LG München I, 21.12.2020 - 31 O 5646/18
Mietvertragskündigung nach Internetäußerung - "Entmieten durch Vergasen"
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20
Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis
- LAG Nürnberg, 08.03.2022 - 7 Sa 176/20
Betriebsrat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitsvertrag, Arzt, …
- VGH Bayern, 01.02.2023 - 12 CS 23.8
Zustimmung des Integrationsamts zu verhaltensbedingter Schwerbehindertenkündigung