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Rechtsprechung
   KG, 13.07.1971 - 1 W 1305/71   

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KG, 13.07.1971 - 1 W 1305/71 (https://dejure.org/1971,7588)
KG, Entscheidung vom 13.07.1971 - 1 W 1305/71 (https://dejure.org/1971,7588)
KG, Entscheidung vom 13. Juli 1971 - 1 W 1305/71 (https://dejure.org/1971,7588)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 1006
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2008 - 1 U 450/07

    Beweislastverteilung bei Prozessvoraussetzung - Anspruch auf Herausgabe eines

    Der Senat geht mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 59, 369; BGH NJW 75, 2101) und der bekanntgewordenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln WM 1990, 1068; KG OLGZ 1971, 480) davon aus, dass die in §§ 243 ff. Aktiengesetz enthaltenen Regelungen auf den eingetragenen Verein - anders als bei der GmbH - keine entsprechende Anwendung finden.

    Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird (BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480).

  • OLG Zweibrücken, 19.12.2001 - 3 W 272/01

    Vereinsrecht: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anregung auf Einleitung eines

    Das ergibt sich aus der Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die genaue Bezeichnung "zur Gültigkeit des Beschlusses" erforderlich ist (vgl. hierzu BGHZ 99, 119, 125; OLG Hamburg OLGE 45, 106; KG aaO und OLGZ 1971, 480, 481; OLG Schleswig NJW 1960, 1862; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 404; OLG Frankfurt am Main aaO S. 221 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdnr. 15).

    Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Einschränkungen der Nichtigkeitsfolge greifen im gegebenen Fall nicht ein: Eines Widerspruchs der Beteiligten zu 1) bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 59, 369, 373; OLG Frankfurt am Main aaO; s. auch KG OLGZ 1971, 480, 483; Soergel/Hadding aaO § 32 Rdnr. 18 m.w.N.).

    Das Gleiche gilt für die weitere Einschränkung, dass ein Einberufungsmangel unerheblich ist, wenn einwandfrei feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso ausgefallen wäre (vgl. BGHZ aaO S. 375; BayObLGZ 1988, 170, 178 f.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270 f.; 1984, 401, 403; KG OLGZ 1971, 480, 485).

  • OLG Schleswig, 29.06.2022 - 12 U 137/21

    Kleingartenanlage: Bestandsschutz; Kündigung wegen nicht genehmigter Umbauten;

    Die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen muss innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, NJW 1973, 235; KG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1971 - 1 W 1305/71, OLGZ 1971, 480).

    Selbst wenn der Schriftsatz des Beklagten vom 20.06.2022 als Angriff gegen die Bestellung des Herrn A. zu verstehen sein sollte, könnte er heute nicht mehr erfolgreich dagegen vorgehen, denn die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen muss innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt werden (vgl. BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480).

  • OLG Brandenburg, 11.09.2012 - 11 U 80/09

    Vereinsrecht: Einberufung einer Mitgliederversammlung und Aufnahme von

    150 Im Ansatzpunkt zutreffend weisen die Streithelferinnen darauf hin, dass in der obergerichtlichen Judikatur mehrfach ausgesprochen wurde, im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen seien - unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes - befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.01.1985 - BReg 2 Z 74/84, BayObLGZ 1985, 24; KG, Beschl. v. 13.07.1971 - 1 W 1305/71, WM 1972, 758; ferner dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2007 - 6 W 35/07 (OLG-Rp 2007, 876 = RNotZ 2007, 343).
  • OLG Hamm, 10.06.1996 - 8 U 150/95

    Aberkennung einer Verbandsmitgliedschaft eines Taubenzüchters; Erhebung des

    Der Senat geht mit dem Bundesgerichtshof ( BGHZ 59, 369 = NJW 73, 235; NJW 75, 2101) und der bekanntgewordenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln WM 90, 1068, 1069; KG OLGZ 1971, 480, 483) davon aus, daß die in §§ 243 ff. Aktiengesetz enthaltenen Regelungen auf den eingetragenen Verein - anders als bei der GmbH - keine entsprechende Anwendung finden.

    Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muß, läßt es deshalb als sachgerecht erscheinen, daß die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird ( BGH NJW 73, 235; KG OLGZ 1971, 480, 483).

  • BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 74/84

    Vorstand; Mitgliederversammlung; Einberufung; Eintragung

    "... Für das Recht des eingetragenen Vereins wie für das Recht anderer körperschaftlich organisierter Verbände des Privatrechts ist der Grundsatz allgemein anerkannt, daß Personen, die als Vorstand im Vereinsregister eingetragen sind, in jedem Fall als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt gelten (BayObLGZ 1972, 329/330; KG OLGZ 1971, 480/481; 1978 272/274..).
  • AG Hamm, 03.04.2019 - VR 2130

    Verein, mehrgliedriger Vorstand, Vorstandssitzung, Einladung, Beschlussfähigkeit,

    Das Vereinsrecht sieht anders als das Aktienrecht (vgl. §§ 243 ff. AktG) eine solche Klage nicht vor - vgl. dazu (Kammergericht (1. ZS.), Beschluß vom 13.7.1971 - 1 W 1305/71/ OLGZ 1971, 480, beck-online).

    Schon die hier nicht ausschließbare Möglichkeit ursächlicher Verknüpfung schafft der Anfechtung Raum (vgl. RGZ 90, 206 [208]; 110, 194 [196 f.]) - vgl. dazu (Kammergericht (1. ZS.), Beschluß vom 13.7.1971 - 1 W 1305/71/ OLGZ 1971, 480, beck-online).

  • BayObLG, 15.12.1988 - BReg. 3 Z 150/88

    Löschung der Vorstandsmitglieder von Amts wegen aus dem Vereinsregister nach

    Ist nach Ablauf der Amtszeit ein Vorstand nicht mehr bestellt worden, besteht aber die Eintragung eines Vorstands fort, so gebieten es Gründe des Verkehrsschutzes (vgl. § 68 BGB ), daß - entsprechend der aktienrechtlichen Regelung in § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG - der Eingetragene das Recht hat, eine Mitgliederversammlung z.B. zu dem Zweck einzuberufen, daß eine Neuwahl des Vorstands vorgenommen wird (KG OLGZ 1971, 480/481; …
  • LG Düsseldorf, 16.10.1986 - 25 T 833/86

    Möglichkeit der Verwirkung der Mitgliedschaft in einem Verein; Nichtigkeit einer

    Da es sich bei dem Beteiligten zu 1) um ein Vereinsmitglied handelt, steht ihm als solchem die Befugnis zu, den Antrag gemäß § 29 BGB zu stellen (BayObLG BayObLGZ 1985, 26 m.w.N.; KG OLGZ 1971, 480).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 21/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,191
BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 21/70 (https://dejure.org/1971,191)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1971 - AnwZ (B) 21/70 (https://dejure.org/1971,191)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 21/70 (https://dejure.org/1971,191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Vereinbarkeit des § 226 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mit dem Grundgesetz (GG) - Voraussetzungen der Zulassung als Rechtsanwalt - Zulassung eines bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht - Abgrenzung zwischen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 381
  • NJW 1971, 1990
  • NJW 1972, 55 (Ls.)
  • MDR 1971, 1006
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.12.1981 - AnwZ (B) 15/81

    Vorzeitige Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht

    In den Ländern, in denen der Grundsatz der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht und Oberlandesgericht gut, kann ein Bewerber auch dann nicht vorzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn er für diesen Fall auf seine Rechte aus der Zulassung beim Landgericht verzichtet (im Anschluß an BGHZ 56, 381 und 62, 160).

    Der Antragsteller wendet sich nicht dagegen, daß er nicht gleichzeitig beim Oberlandesgericht zugelassen worden ist; einer solchen Zulassung stünde entgegen, daß er erst drei Jahre lang als Rechtsanwalt beim Landgericht tätig gewesen ist (BGHZ 56, 381).

    Die Praxis ist früher zum Teil ersichtlich so verfahren, wie die Sachverhalte zeigen, die den Senatsentscheidungen BGHZ 56, 381 (383 f, 388) und BGHZ 62, 160 zugrunde liegen.

    Sie ist im Anschluß an BGHZ 56, 381 und 62, 160 in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner und dem Ehrengerichtshof zu verneinen.

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die dem § 226 Abs. 2 BRAO zugrunde liegt, sollen beim Oberlandesgericht nur Anwälte tätig werden, welche durch eine mindestens fünfjährige anwaltliche Berufsausübung bereits eine gewisse Erfahrung gesammelt haben (BGHZ 56, 381, 385 und Senatsbeschl. vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 21/79).

    Deshalb muß dort unter Umständen auf andere Bewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht solange Rechtsanwalt gewesen sind (vgl. BGHZ 56, 381, 385 f).

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der Wartefrist für die Zulassung beim Oberlandesgericht

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt - und auch für die seit dem Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) geltende Fassung - ausgesprochen (BGHZ 56, 381; 71, 28; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 14/98 - AnwBl. 1998, 663).

    Diese hat der Senat indessen stets in seine Erwägungen einbezogen (BGHZ 56, 381, 383); sie haben nicht ein solches Gewicht, daß davon ausgegangen werden könnte, gerade die hier in Rede stehende Ausübungsregelung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage anwaltlicher Berufsausübung.

    Daß dieser Rahmen von der Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO noch gewahrt wird, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGHZ 56, 381; 71, 28) und mit seinem Beschluß vom 6. Juli 1998, aaO erneut bekräftigt.

    Die Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (std. Rspr. vgl. schon BGHZ 56, 381, 388 f.).

    Denn eine solche Verletzung läge nur dann vor, wenn die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht von sachlich gerechtfertigten Gründen getragen wäre, wenn sie sich letztlich als willkürlich darstellte (vgl. BVerfGE 75, 108, 157; BGHZ 56, 381, 389).

  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 56/98

    Verfassungsmäßigkeit der Wartefrist für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht

    Der Bundesgerichtshof hat sich schon im Jahre 1971 eingehend mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorschrift befaßt und sie bejaht (BGHZ 56, 381), ebenso für die seit dem Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) geltende Fassung (BGHZ 71, 28).

    § 226 Abs. 2 BRAO regelt ausschließlich die Berufsausübung (BGHZ 56, 381, 382; 71, 28, 29; vgl. auch BVerfGE 7, 377, 405 ff; 65, 116, 125; 72, 26, 31).

    Dies hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht, die hier gewählte generelle Regelung zu treffen, weil sie bei einer Abwägung zwischen dem mit ihr verfolgten Zweck und den dadurch für den einzelnen Anwalt entstehenden Belastungen vertretbar erscheint (vgl. BGHZ 56, 381, 385).

    Solche lediglich vorübergehenden und regelmäßig nach Weisung des Vertretenen ausgeübten Tätigkeiten sind mit einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit nach genereller Zulassung nicht zu vergleichen (BGHZ 56, 381, 388).

  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 14/98

    Gleichzeitige Zulassung eines beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts beim

    Der Bundesgerichtshof hat sich schon im Jahre 1971 eingehend mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorschrift befaßt und sie bejaht (BGHZ 56, 381), auch für die seit dem Gesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. 1972 I S. 2013) geltende Fassung (BGHZ 71, 28).

    § 226 Abs. 2 BRAO regelt ausschließlich die Berufs ausübung (BGHZ 56, 381, 382; 71, 28, 29; vgl. auch BVerfGE 7, 377, 405 ff; 65, 116, 125; 72, 26, 31) [BVerfG 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83].

    Dies hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht, die hier gewählte pauschale Regelung zu treffen, weil sie bei einer Abwägung zwischen dem mit ihr verfolgten Zweck und den dadurch für den einzelnen Anwalt entstehenden Belastungen vertretbar erscheint (vgl. BGHZ 56, 381, 385).

    Solche lediglich vorübergehenden Tätigkeiten sind mit einer generellen Zulassung nicht zu vergleichen (BGHZ 56, 381, 388).

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 27/77

    Keine Simultanzulassung an einem OLG in Nordrhein-Westfalen

    Eine Regelung der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 382/383 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerfG).

    vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 1/69 = EGE X 89 = NJW 1970, 566; ebenso BVerwG NJW 1961, 1275; vgl. auch BGHZ 56, 381 zur Vereinbarkeit der fünfjährigen Wartezeit des § 226 Abs. 2 BRAO mit dem Grundgesetz).

    Nur eine willkürliche Gleich- oder Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 388/389 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).

  • AGH Rheinland-Pfalz, 04.03.2003 - 1 AGH 1/03

    Zulassung - vorzeitige Zulassung zum OLG

    Diese Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 a.F. BRAO sollte daher dem Bedürfnis nach einer flexiblen Regelung Rechnung tragen, um den singular bei dem OLG tätigen RAen die Möglichkeit zu eröffnen, auch auf Bewerber zurückgreifen zu können, die noch nicht so lange als RA tätig waren (BGHZ 56, 381 = NJW 1971, 1990 = EGE X 50) und mithin nicht durch die Zulassung als RA bei dem OLG auf die Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit als RA mit einer amts- und landgerichtlichen Praxis verzichten mussten.

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die dem § 226 Abs. 2 BRAO zugrunde liegt, sollen beim OLG nur Anwälte tätig werden, die durch eine mindestens fünfjährige anwaltliche Berufsausübung bereits eine gewisse Erfahrung gesammelt haben (BGHZ 56, 381 = NJW 1971, 1990).

    Bereits in seiner Entscheidung v. 12.7.1971 (BGH, NJW 1971, 1990) hatte der BGH die Regelung in § 226 Abs. 2 BRAO als mit dem GG vereinbar ausdrücklich bestätigt.

    Dabei durfte der Gesetzgeber auch davon absehen, bei der Beurteilung ausreichender Berufungserfahrung auf den Einzelfall abzustellen, sondern durfte mit der fünfjährigen Wartefrist für alle Bewerber eine pauschale Regelung einführen, welche die Streitigkeiten und Unzuträglichkeiten einer Prüfung im Einzelfall erspart (BGH, Beschl. v. 12.7.1971, NJW 1971, 1990, 1991 linke Spalte).

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 14/75

    Doppelzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Allerdings muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sein, wonach die freie Gestaltung der beruflichen Tätigkeit einerseits und die Interessen der Allgemeinheit andererseits in Einklang zu bringen sind (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 382/83 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Das hat der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht (BGHZ 42, 207, 209; 46, 380, 383; 47, 15, 17; 56, 381, 386/387; Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 6/71 = EGE XI 59, 61).

    Aber auch die Befristung der Doppelzulassung auf in der Regel 10 Jahre hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens (vgl. dazu BGHZ 56, 381, 382/383 mit Nachweisen).

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 17/77

    Anspruch eines bei einem anderen Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen

    Eine Regelung der Berufsausübung ist durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 382/383 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerfG).

    ebenso BVerwG NJW 1961, 1275; vgl. auch BGHZ 56, 381 zur Vereinbarkeit der fünfjährigen Wartezeit des § 226 Abs. 2 BRAO mit dem Grundgesetz).

    Nur eine willkürliche Gleich- oder Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 56, 381, 388/389 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).

  • BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 37/84

    Bemessung der 5 Jahresfrist des § 226 Abs. 2 BRAO

    Die 5-Jahresfrist, deren Ablauf Voraussetzung für die Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht ist, bemißt sich unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls ausschließlich nach der Dauer der Zulassung des Bewerbers bei einem Gericht des ersten Rechtszugs (im Anschluß an BGHZ 56, 381, 385).

    Dem Ehrengerichtshof ist darin zuzustimmen, daß sich diese Frist, deren Ablauf unabdingbare Voraussetzung der Simultanzulassung ist (vgl. BGHZ 82, 333, 336) [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81], unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls nur nach der Dauer der Zulassung des Bewerbers bei einem untergeordneten Gericht bemißt (vgl. BGHZ 56, 381, 385).

    In diesem Sinne sind auch Ausführungen über die Berufsausübung in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats zu verstehen, auf die sich der Antragsgegner vergebens zur Stützung seiner hier abgelehnten Rechtsansicht beruft (vgl. BGHZ 37, 247, 249, 252 f zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO; BGHZ 56, 381, 385; 82, 333, 336) [BGH 07.12.1981 - AnwZ B 15/81].

  • BGH, 03.03.1980 - AnwZ (B) 21/79

    Geltung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Berlin - Bestehen einer

    Damit hat sich der Senat bereits in seinem in BGHZ 56, 381 veröffentlichten Beschluß vom 12. Juli 1971 auseinandergesetzt und ausgeführt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung der Berufs ausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, die nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße.

    Der sachlich vertretbare Sinn der in § 226 Abs. 2 BRAO festgelegten Wartefrist bestehe darin, daß beim Oberlandesgericht nur Anwälte tätig werden sollen, die bereits eine gewisse Berufserfahrung gesammelt haben (BGHZ 56, 381, 385 m.N.).

    Aber selbst wenn möglicherweise in Einzelfällen Rechtsanwälte die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht erhalten, denen es noch an der nötigen Berufserfahrung fehlt, so ist es gleichwohl nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise auf den Regelfall abstellt und mit der 5jährigen Wartefrist für alle Bewerber um eine Simultanzulassung eine pauschale Regelung eingeführt hat, die die Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten einer Prüfung im Einzelfall erspart (BGHZ 56, 381, 385).

  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 77/03

    Voraussetzungen der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht bei

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 30/96

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht vor Ablauf der

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 35/98

    Verfassungsmäßigkeit der Wartefrist für die Zulassung bei einem

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 45/96

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht - Fehler bei einer

  • BGH, 11.02.1974 - AnwZ (B) 9/73

    Simultanzulassung des Rechtsanwalts

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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1476
BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71 (https://dejure.org/1971,1476)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71 (https://dejure.org/1971,1476)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 (https://dejure.org/1971,1476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit dem Anwaltsberuf - Prägung der beruflichen Stellung vom kaufmännischem Gewinnstreben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 2074
  • MDR 1971, 1006
  • DB 1971, 1911
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Bankangestellter)

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 13/63

    Tätigkeit bei Versicherungsgesellschaft und Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 06.03.1961 - AnwZ (B) 11/60

    Zulassung zur Rechtsanvaltschaft (Schadensregulierer)

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 03.03.1969 - AnwZ (B) 9/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 27.02.1961 - III ZR 16/60

    Umfang der Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 3/60

    Syndikusanwalt (Versicherungsdirektor)

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Wie der Senat bereits in BGHZ 34, 382, 387 ff [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60] und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die unterschiedliche Regelung mit Art. 3 GG vereinbar.
  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 15/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71
    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 43/84

    Geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-OHG

    Eine solche ist mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts dann unvereinbar, wenn der Bewerber mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 12, 282, 283 [BGH 11.02.1954 - III ZR 62/53]; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = NJW 1971, 2074; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII, 78, 79; vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82; vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 9/83 und vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83).

    So können, wenn die Gesellschaften erwerbswirtschaftlich tätig sind, der alleinige Vorstand einer Aktiengesellschaft (BGHZ 68, 397) und der alleinige Geschäftsführer einer GmbH (BGHZ 72, 282 [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78]; Senatsbeschluß vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83) sowie die Gesellschafter einer OHG (BGH NJW 1971, 2074) und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 9/83), die sich nicht praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthalten (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 - EGE XIII, 78), nicht Rechtsanwalt sein.

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGH NJW 1971, 2074 = EGE XI 56 mit Nachweisen).

    Hat das Unternehmen mehrere gesetzliche (organschaftliche) Vertreter, ist es in der Regel ebenso, z.B. bei mehreren geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = NJW 1971, 2074 = EGE XI 56).

  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 9/83

    Anspruch auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer - Umfang des Versagungsgrundes

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Bewerber erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = NJW 1971, 2074 = EGE XI, 56, 58 und 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78, 79; BGHZ 72, 282, 283 [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78] m.w.N.).

    Das gilt bei einer offenen Handelsgesellschaft oder wenn eine Kommanditgesellschaft nicht einen, sondern mehrere persönlich haftende Gesellschafter hat, in der Regel für jeden von ihnen (Senatsbeschluß NJW 1971, 2074 - EGE XI, 56, 57 f; BGHZ 72, 282, 285) [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78].

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Der Senat hat dann in seinem Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ(B) 2/71 = EGE XI 56 - ausgeführt, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, der als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter in dem Unternehmen tätig ist, nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden kann.
  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 2/86

    Begriff der Arbeitnehmer-Tätigkeit

    Es stützt sich auf einen Gesichtspunkt, dem im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmertätigkeit kein Gewicht zukommt, sondern allein für die Frage, ob sich der Steuerberater gewerblich betätigt hat (vgl. u.a. BGHZ 40, 194; 68, 397, 399; BGH NJW 1971, 2074, EGE XIV, 78).
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 7/90

    Rücknahme der Anwaltszulassung bei erwerbswirtschaftlich geprägter

    Für Personengesellschaften des Handelsrechts hat er ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII, 78, 80).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 51/90

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen kaufmännischer Betätigung eines Rechtsanwalts

    Für Personengesellschaften des Handelsrechts hat er ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII, 78, 80).
  • OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 12 U 170/89

    Hausverwaltung durch Rechtsanwalt; Vergabe von Renovierungsarbeiten; Vereinbarung

    Soweit der Rechtsanwalt Tätigkeiten übernimmt oder Geschäfte betreibt oder abschließt, die diese Vorstellung verlassen, handelt es sich nicht mehr um ein vom anwaltlichen Standesrecht und der Auffassung der Allgemeinheit als anwaltsgemäß toleriertes Verhalten (vgl. dazu BGHZ 33, 276 = NJW 61, 219 = MDR 61, 143; BGHZ 34, 342 = NJW 61, 921 = MDR 61, 501; BGHZ 35, 205 = NJW 61, 1577; BGH NJW 71, 2074 = MDR 71, 1006).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 4/75

    Zulassung als Rechtsanwalt - Tätigkeit als Prokurist in leitender Stellung in der

    Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Antragsteller, nur weil er Gesamtprokura hat, eine kaufmännische, also erwerbswirtschaftliche Tätigkeit entfalten würde, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar wäre (vgl. dazu BGHZ 33, 272, 275/276; 34, 342; 35, 205; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56).
  • BGH, 10.11.1986 - AnwZ (B) 37/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Er hat zwar für Personengesellschaften des Handelsrechts ausgesprochen, daß der vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter in der Regel eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit ausübt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI 56, 58), daß es aber anders liegen kann, wenn sich dieser Gesellschafter praktisch jeder Tätigkeit für das Unternehmen enthält (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78, 80).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 34/76

    Vorstand einer AG als Rechtsanwalt

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 33/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 03.03.1980 - AnwZ (B) 24/79

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 16/74

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 24/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 34/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 30/77

    Zulassung als Rechtsanwalt - Standesrechtliche Vorbehalte bei Rechtsanwälten -

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 19/75

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 5/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 15.12.1980 - AnwZ (B) 18/80

    Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung eines mit der

  • BGH, 08.12.1975 - StbSt (R) 3/75

    Gepräge einer geschäftsführenden Tätigkeit als Korrespondentreeder -

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