Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.05.1977

Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1977 - IV ZR 128/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2493
BGH, 22.06.1977 - IV ZR 128/75 (https://dejure.org/1977,2493)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1977 - IV ZR 128/75 (https://dejure.org/1977,2493)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1977 - IV ZR 128/75 (https://dejure.org/1977,2493)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,2493) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Eintrittspflicht des Unfallversicherers - Unfall als Ursache für eine Gesundheitsbeschädigung des Versicherungsnehmers - Unfall als Ursache für den Tod des Versicherungsnehmers - Der Unfallbegriff - Tod durch Ertrinken als Unfalltod - Leistungspflicht ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 921
  • VersR 1977, 736
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Stuttgart, 27.07.2006 - 7 U 208/05

    Unfallversicherung: Leistungsfreiheit bei Tod durch Ertrinken

    Ursachen die zum Ertrinken geführt haben, sind im Rahmen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 Abs. 4 AUB 61 bzw. 2 I Nr. 1 AUB 94 zu prüfen (im Anschluss an BGH VersR 1977, 736).

    Er braucht jedoch nicht die Ursachen und den Verlauf des Unfalls zu beweisen, es genügt die Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (BGH VersR 1977, 736).

    Das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf stellt das von außen auf den Körper wirkende Ereignis dar, das den Tod unmittelbar verursacht (BGH VersR 1977, 736; Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 1 AUB 94 Rn. 9; Eichelmann a.a.O.; teilweise abweichend: Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1 AUB Rn. 33, 34, wonach ein Unfall durch Ertrinken nur angenommen werden könne, wenn die zum Ertrinken führende Kausalkette bereits vorher in einer für den Versicherten unausweichbaren Weise mit einem Geschehen außerhalb des Körpers begonnen habe).

  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 116/11

    Private Unfallversicherung: Tod durch Ertrinken; Darlegungs- und Beweislast

    Der Senat hat hiervon ausgehend die maßgeblichen Grundsätze zur Eintrittspflicht des Versicherers bei Tod durch Ertrinken in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1977 (IV ZR 128/75, VersR 1977, 736, 737) entwickelt.
  • OLG Nürnberg, 19.05.2011 - 8 U 1906/10

    Private Unfallversicherung: Eintrittspflicht bei Tod durch Tauchunfall

    Der BGH hat in einem Urteil vom 22.06.1977 (IV ZR 128/75) zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers bei Tod durch Ertrinken folgende Grundsätze aufgestellt, die seitdem in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt sind (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006, Az. 7 U 208/05):.

    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob die in seinem Urteil vom 22.06.1977 (IV ZR 128/75) zur Eintrittspflicht des Unfallversicherers bei Tod durch Ertrinken aufgestellten Grundsätze nur im Fall eines typischen Ertrinkens oder auch eines atypischen Ertrinkens gelten.

  • OLG Jena, 31.08.2017 - 4 U 820/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an die Bezeichnung der Invaliditätsursache in

    Im Übrigen stelle nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 22. Juni 1977 - IV ZR 128/75 -, juris) jeder Tod durch Ertrinken einen Unfalltod dar, ohne dass es hierbei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 22. Juni 1977 (IV ZR 128/75 -, juris), wonach es bei einem Ertrinkungstod nicht auf die Ursachen des Ertrinkens ankommt.

  • AG Bad Segeberg, 29.12.2011 - 17 C 294/10

    Versicherungsnehmer muss für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer

    27 Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der Kläger beweisen muss, dass seine Ehefrau sich durch den Sturz eine zum Tode führende Kopfverletzung zugezogen hat bzw. eine durch den Sturz verursachte Kopfverletzung die überwiegende Ursache für das Versterben gewesen ist, denn nur dann hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Unfalltodes geführt (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1977 - IV ZR 128/75, VersR 1977, 736 f., juris Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 05.10.1989, 5 U 14/89, RuS 1989, 415 f.; OLG Hamm, Urt. v. 05.06.2002 - 20 U 217/01, juris Rn. 9 f.; LG Aachen, Urt. v. 30.06.2006 - 9 O 134/06, RuS 2006, 429, juris Rn. 16 f.; LG Flensburg, Urt. v. 08.04.2005 - 4 O 452/04, juris Rn. 18 ff.).
  • OLG Köln, 22.12.1999 - 5 U 106/99

    Für die "demnächst erfolgende Zustellung der Klage" anzusetzende Bearbeitungszeit

    Hierzu muß ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht festgestellt werden; es reicht aus, wenn als Ursache für den Tod der versicherten Person nur solche Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff erfüllen (vgl. BGH, VersR 1977, 736).
  • OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04

    Notwendige Beweiserhebung im Deckungsprozess gegen eine Lebensversicherung:

    Bei einer Unfall-(Zusatz)-Versicherung muss der Anspruchsberechtigte nachweisen, dass ein Unfall vorgelegen hat, d.h., dass der Versicherte "durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung" (bzw. den Tod) erlitten hat; das ist auch bei Vorliegen eines Tötungsdeliktes der Fall (BGH 4. ZS, Urt. v. 22.06.1977, Az: IV ZR 128/75 zit.n.juris).
  • LG Darmstadt, 25.02.2021 - 28 O 129/19
    Hierbei reicht es aus, wenn als Ursache für den Tod der versicherten Person nur solche Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff erfüllen (BGH, Urteil vom 22.06.1977, Az. IV ZR 128/75 = BeckRS 2008, 19035).
  • VG Hannover, 28.11.2012 - 5 A 3356/11

    Berufsständische Versorgung; Ertrinken; Hinterbliebenenrente; Unfall; plötzlich

    Im Übrigen ist der Tod durch Ertrinken immer als ein Unfalltod einzuordnen, ohne dass es dabei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme (BGH, U. v. 22.06.1977 - IV ZR 128/75 -, VersR 1977, 736-737 und juris).
  • OLG Zweibrücken, 11.06.1982 - 1 U 79/81
    Bei einer Unfallversicherung, wie sie hier vorliegt, muß der Anspruchsberechtigte nachweisen, daß ein Unfall vorgelegen hat, d. h., daß der Versicherte durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung (bzw. den Tod) erlitten hat, ohne daß der Anspruchsberechtigte die Ursachen und dem Verlauf des Unfalls zu beweisen hat (vgl. Prölss/ Martin, VVG 22. Aufl. § 182 Anm. 3 f.;BGH VersR 1977, 736).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 25.05.1977 - IV ZR 13/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,681
BGH, 25.05.1977 - IV ZR 13/76 (https://dejure.org/1977,681)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1977 - IV ZR 13/76 (https://dejure.org/1977,681)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1977 - IV ZR 13/76 (https://dejure.org/1977,681)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschafter - Versorgungsberechtigte - Versorgungsrente - VBL

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 171
  • NJW 1977, 1493
  • MDR 1977, 921
  • VersR 1977, 763
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Versorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1977 = BGHZ 69, 171, 178) [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76], wurde für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Auffassung vertreten, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll.

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzung von 1967 das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3 a; BGH Urteile vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6. Mai 1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 12 U 104/02

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Geltung der Ruhensvorschrift bei

    Die Satzung folgt damit dem Herkunftsprinzip (BGH VersR 1986, 360; BGHZ 69, 171).

    Die zusätzliche Versorgung darf jedoch nicht zu einer sozialpolitisch unerwünschten und die öffentlichen Kassen doppelt belasteten Überversorgung führen (BGHZ 69, 171).

    Es stellt danach keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass die Leistungsminderung der Beklagten auf die Bezieher solcher Einkünfte beschränkt ist, die - im weiteren Sinne - aus öffentlichen Mitteln herrühren, dagegen dann nicht eingreift, wenn sie von einem privaten Arbeitgeber stammen (BGH VersR 1991, 449 und BGHZ 69, 171).

    Bei der Auslegung der Bestimmung gelten die gleichen Auslegungsgrundsätze wie für Risikobeschränkungsklauseln (BGHZ 69, 171).

    Dass die Mittel in der Regel aus öffentlichen Kassen stammen, wenn sie von einem der in § 65 Abs. 4 VBLS aufgeführten Arbeitgeber aufgewendet werden, liegt auf der Hand, schließt jedoch nicht aus, dass es sich im Einzelfall gleichwohl anders verhalten kann (vgl. BGHZ 69, 171).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 14 U 104/02

    Geltung der Ruhensvorschrift i.R.d. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei

    Die Satzung folgt damit dem Herkunftsprinzip (BGH VersR 1986, 360 [BGH 11.12.1985 - IVa ZR 252/83] ; BGHZ 69, 171).

    Die zusätzliche Versorgung darf jedoch nicht zu einer sozialpolitisch unerwünschten und die öffentlichen Kassen doppelt belasteten Überversorgung führen (BGHZ 69, 171).

    Es stellt danach keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass die Leistungsminderung der Beklagten auf die Bezieher solcher Einkünfte beschränkt ist, die - im weiteren Sinne - aus öffentlichen Mitteln herrühren, dagegen dann nicht eingreift, wenn sie von einem privaten Arbeitgeber stammen (BGH VersR 1991, 449 [BGH 30.01.1991 - IV ZR 96/90] und BGHZ 69, 171).

    Bei der Auslegung der Bestimmung gelten die gleichen Auslegungsgrundsätze wie für Risikobeschränkungsklauseln (BGHZ 69, 171).

    Dass die Mittel in der Regel aus öffentlichen Kassen stammen, wenn sie von einem der in § 65 Abs. 4 VBLS aufgeführten Arbeitgeber aufgewendet werden, liegt auf der Hand, schließt jedoch nicht aus, dass es sich im Einzelfall gleichwohl anders verhalten kann (vgl. BGHZ 69, 171).

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 142/87

    Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Versorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1977 - IV ZR 13/76 - VersR 1977, 763, 765 [ = BGHZ 69, 171, 178 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76]]), wurde für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Auffassung vertreten, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll.

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzung von 1967 das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2a).

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 7/87

    Wirksamkeit der Satzungsänderung einer Zusatzversorgungskasse - Rechtmäßigkeit

    Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach Versorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1977 - IV ZR 13/76 - VersR 1977, 763, 765 [= BGHZ 69, 171, 178 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76]]), wurde für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Auffassung vertreten, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll.

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a, dort allerdings zur VBL) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzungsreform von 1967, durch die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch für den kommunalen Bereich einheitlich und völlig neu geregelt worden ist, das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3 a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a, dort jeweils zur VBL).

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 133/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Zustimmung zur Satzungsänderung -

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzung von 1967 das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3 a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a).

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 141/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzung von 1967 das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3 a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a).

  • BGH, 05.10.1988 - IVa ZR 148/87

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Wirksamkeit der Satzungsänderung -

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzung von 1967 das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3 a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a).

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 201/87

    Wirksamkeit der Änderung einer kirchlichen Satzung - Änderungen einer kirchlichen

    In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3. a, dort allerdings zur VBL) geäußert.

    Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzungsreform von 1967, durch die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch für den kommunalen Bereich einheitlich und völlig neu geregelt worden ist und dem sich die kirchlichen Zusatzversorgungskassen angeschlossen haben, das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76] zu II. 3 a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a, dort jeweils zur VBL).

  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZR 213/87

    Verstoß gegen das Gleicheitsgebot - Wirksamkeit einer Satzungsänderung -

  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 251/83

    Gültigkeit von Ruhensvorschriften der VBLS

  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 252/83

    Kürzung von Witwenversorgungsrenten durch "Ruhen" der Rente - Unwirksamkeit des §

  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 94/78

    Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegenüber dem

  • BGH, 30.01.1991 - IV ZR 96/90

    Gültigkeit von Klauseln der VBLS betreffend das Ruhen von Versorgungsbezügen

  • BGH, 27.03.1985 - IVa ZR 192/82

    Ruhen einer Versorgungsrente

  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 66/79

    Ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art - Übergangsversorgung - Altersgrenze -

  • BGH, 09.04.1986 - IVa ZR 153/84

    Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung; Anrechnung ausländischer Renten

  • LG Köln, 11.04.2002 - 24 O 481/01
  • OLG Karlsruhe, 17.07.1997 - 12 U 100/97

    Qualifizierung von Leistungen aus Lebensversicherungen, die vom früheren

  • BGH, 20.10.1977 - II ZR 25/77

    Altersversorgung Beamte und Bezugnahme auf privatrechtliche Altersversorgung

  • BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 281/86

    Anforderungen an die Berechnung der Versorgungsrente - Berücksichtigung des

  • LG Karlsruhe, 23.03.2001 - 6 S 12/00

    Anspruch auf Versorgungsrente, wenn bereits Anwartschaft oder einen Anspruch auf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht