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   BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86   

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https://dejure.org/1987,13042
BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86 (https://dejure.org/1987,13042)
BSG, Entscheidung vom 09.04.1987 - 5b RJ 4/86 (https://dejure.org/1987,13042)
BSG, Entscheidung vom 09. April 1987 - 5b RJ 4/86 (https://dejure.org/1987,13042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 61, 274
  • MDR 1987, 1053
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 14/81

    Mitpfändung künftiger Bezüge; Arbeitslosengeld; Erwerben einer Anwartschaft

    Auszug aus BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86
    Das LSG hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1982 (BSGE 53, 182) zutreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 SGG) und der von der klagenden Bank erhobenen echten Leistungsklage iS des § 54 Abs. 5 SGG bejaht (ebenso das weitere Urteil des BSG vom 30. April 1986 in SozR 1200 § 53 Nr. 6).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86
    Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks 7/868 Seite 37) enthält die Vorschrift eine Ergänzung zu § 54 SGB I. Die Erwähnung nur dieser Bestimmung kann ebenfalls gegen eine Anwendung des § 850e Nr. 2a ZPO über § 53 Abs. 3 SGB I sprechen.
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 37/06

    Entsprechende Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die

    Zwar ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 850e ZPO auf die Abtretung von Forderungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch weiterhin umstritten (dafür etwa BSGE 61, 274, 277 f = MDR 1987, 1053; AG Leck, MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 909 f; Hintzen WuB VI E. § 850e ZPO 1.97; Jungmann WuB VI E. § 850e ZPO 1.04; Eckardt, Anwaltkommentar BGB § 400 Rn. 9; [...] PK-BGB/Knerr, 3. Aufl. 2006 § 400 Rn. 10; Kimme in LPK-SGB I 2. Aufl. § 53 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 400 Rn. 4; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 53 SGB I Rn. 26 f; Zöller/Stöber, aaO; wohl auch Denck, MDR 1979, 450, 452; dagegen LG Flensburg MDR 1968, 58 Anmerkung der Schriftleitung zu AG Leck; Wolff EWiR 1998, 287; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 53 Rn. 38; ders. SGb 1989, 374, 382; wohl auch Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1149, 1159; zur früheren Rechtslage vgl. die umfassenden Hinweise in BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, NJW 1997, 2823, 2824).
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03

    Pfändbarkeit von Sozialleistungsansprüchen nicht erwerbstätiger Schuldner

    Damit unterliegen die Rentenansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialgesetzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54 Rdn. 20; Lilge in: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB I Rdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch BSGE 61, 274, 276 f.).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Die Klage betrifft somit einen Streit um diese Leistungen, für den gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Sozialgerichte zuständig sind; denn die Rechtsnatur eines Anspruchs wird durch seine (behauptete) Abtretung nicht verändert (vgl BSGE 13, 94, 95; BSGE 18, 76, 78 = SozR Nr. 2 zu § 119; BSGE 53, 182 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 60, 87, 89 [BSG 30.04.1986 - 2 RU 15/85] = SozR 1200 § 53 Nr. 6; BSGE 61, 274 f = SozR 1200 § 53 Nr. 7; BSG Urteil vom 27. November 1991 - BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2; für den vergleichbaren Fall der Pfändung und Überweisung: BSGE 53, 260, 262 = SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 - L 13 R 1662/12

    Abtretung von Rentenansprüchen - Ermittlung des übertragbaren Betrages -

    Eine Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte bei der Ermittlung des übertragbaren und verpfändbaren Betrages gemäß § 53 Abs. 3 SGB I bedarf der Zustimmung des Berechtigten (Anschluss an BSG, Urteil vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86),.

    Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87).

  • BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs -

    Sie verlöre ihren Charakter nicht durch eine Abtretung; denn durch die Abtretung wird das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht geändert (vgl BSGE 61, 274 ff = SozR 1200 § 53 Nr. 7) .
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 207/03

    Pfändbarkeit von Sozialleistungsansprüchen nicht erwerbstätiger Schuldner

    Damit unterliegen die Rentenansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialgesetzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54 Rdn. 20; Lilge in: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB I Rdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch BSGE 61, 274, 276 f.).
  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

    Auf dieser Linie liegt weiter das Urteil des BSG vom 9. April 1987 (BSGE 61, 274, 276 = SozR 1200 § 53 Nr. 7), nach dem ein Abtretungsgläubiger im gerichtlichen Verfahren eines Pfändungspfandgläubigers gegen einen Versicherungsträger auf Zahlung einer gepfändeten Rente nicht gem § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beizuladen ist.
  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    Die Abtretung des Rentenanspruchs verändert dessen Eigenschaft als eines dem öffentlichen Recht zugehörigen Anspruchs nicht (so allgemein bereits: RGZ 149, 91, 94; s weiter BSGE 13, 94, 95; 18, 76, 78; 61, 274, 275; aA wohl Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl 1991, § 398 Anm 1 a.E.; für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Forderungsverhältnisses, wenn die öffentlich-rechtliche Forderung kraft Erfüllung durch einen privaten Dritten auf diesen übergegangen ist: BGHZ 75, 73, 74 [BGH 27.06.1979 - IV ZR 176/77] mwN).
  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 43/93

    Abtrennung - Abtretung - Übertragung - Pfändungsfreigrenze

    Sie habe insoweit hinsichtlich des Schuldnerschutzes eine dem Vollstreckungsgericht i.S. der ZPO vergleichbare Stellung inne (Hinweis auf BSGE 61, 274 = SozR 1200 § 53 Nr. 7).

    Vielmehr ist u.a. gem § 850e Nrn 2 und 2a ZPO auch über die Zusammenrechnung der Rente mit Arbeitseinkommen und sonstigen Sozialleistungen zu entscheiden, sofern der neue Gläubiger dies beantragt (vgl. BSGE 61, 274, 276f. = SozR 1200 § 53 Nr. 7 S. 26f.); ferner ist - wie noch gezeigt werden wird - auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu entscheiden, ob dieser durch die beabsichtigte Abtretung nicht sozialhilfebedürftig wird (§ 850f. ZPO).

  • BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei

    Auch soweit das Bundessozialgericht im Hinblick auf § 53 Abs. 3 SGB I iVm. § 850 e ZPO eine eigene Zuständigkeit zur Zusammenrechnung von Sozialleistungen angenommen hat, kann dies auf die Arbeitsgerichte nicht übertragen werden (BSG 9. April 1987 - 5 b RJ 4/86 - BSGE 61, 274).
  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 246/96

    Abtretung der pfändungsfreien Teile mehrerer Ansprüche auf laufende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 158/15

    Abtretung von Rentenansprüchen; Ausgleich zwischen Versichertem und

  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 18/89

    Rücknahme des Antrags auf Beitragserstattung nach Abtretung des Anspruchs

  • BSG, 24.03.2021 - B 13 R 14/20 B

    Abtretungsvereinbarung zur Sicherung anwaltlicher Honoraransprüche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 - L 22 R 585/15

    Gesetzliche Rentenversicherung: Abtretung einer Rentenleistung; Anforderung an

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 65/92
  • BSG, 22.06.1988 - 1 S 4/87
  • BSG, 20.08.2008 - B 5 KN 16/07 B
  • SG Hannover, 20.03.2007 - S 12 KN 39/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2007 - L 2 KN 20/07
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Rechtsprechung
   BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85   

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BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85 (https://dejure.org/1987,1987)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 61, 271
  • MDR 1987, 1053
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.11.1969 - 4 RJ 521/66

    Hinterbliebenenrente - Gerichtsverfahren - Notwendige Beiladung

    Auszug aus BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85
    In einem Verfahren wegen Gewährung von Hinterbliebenenrente sind im Urteil des 4. Senats vom 12. November 1969 - 4 RJ 521/66 - (SozR Nr. 36 zu S 75 SGG; vgl auch SozR 1500 5 75 Nr. 8) andere Hinterbliebene desselben Versicherten, die bereits Hinterbliebenenrente beziehen, dann als notwendig Beizuladende bezeichnet worden, wenn durch die weitere Rentengewährung die für die Hinterbliebenenrente festgelegte Höchstgrenze überschritten würde (Weiterführung von BSG SozR Nrn 3 und 5 zu S 1268 RVO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a bzw. 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 i.V.m. § 83a Absatz 5 AVG bzw. 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG i.d.F. des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der § 3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

    Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten insofern wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSG, Urteil vom 09.04.1987, 5b RJ 70/85, BSGE 61, 271 ff. = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; Urteil vom 24.03.1988, 5/4a RJ 33/87, BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); nur soweit der Anspruch auf die Versichertenrente von einer gewissen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) des anspruchsberechtigten Versicherten abhängig ist, wollte der Gesetzgeber die ansonsten beschränkte Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs dahingehend erweitern, dass der Ausgleichsberechtigte insoweit als versichert "gilt", ihm also die zugesplitteten Anwartschaften wie eigene zugerechnet werden; selbst dann erfolgt jedoch keine Zuordnung zu bestimmten Zeiten, auf die es bei § 23 Absatz 2a, § 24 Absatz 2a AVG aber gerade ankommt (BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, a.a.O. und in juris, dort Rdn. 13).

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 8, Nr. 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10) .
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

    Dieser hatte nach den den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG ausschließlich Versorgungsanwartschaften aus seiner Tätigkeit als derzeit noch aktiver Beamter erworben, so daß die Entscheidung über einen Rentenanspruch der Klägerin aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht unmittelbar in Rechtsbeziehungen der Beklagten zum geschiedenen Ehemann eingreift, sie noch nicht einmal berührt (vgl BSGE 61, 271, 272 = SozR 2200 § 1304 c Nr. 1).

    Eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 AVG) erfüllt ist (§ 83b Abs. 3 i.V.m. § 83a Abs. 5 AVG; s dazu BSGE 61, 271, 273 f = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13).

  • BSG, 24.03.1988 - 4a RJ 33/87

    Versorgungsauszeit - Rentenanwartschaft - Übertragung - Beiträge -

    Wie der erkennende Senat (damals als 5b Senat) im Urteil vom 9. April 1987 (vgl Bundessozialgericht -BSG- in BSGE 61, 271 ff) zu % 13040 Abs. 1 RVO entschieden hat, sind der für die Wartezeit erforderlichen Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten die im Versorgungsausgleich Übertragenen Rentenanwartschaften gleichzusetzen.

    Der Senat hat im Urteil vom 9. April 1987 (aaO 273) seine Auffassung auf % 13oua Abs. 5 Satz 1 RVO gestützt, wonach beim Ausgleichsberechtigten für die Erfüllung der Wartezeit die Zahl hinzugerechnet wird, die sich ergibt, wenn die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten des Versorgungsausgleichs geteilt werden.

  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 23/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Dauer der Entrichtung

    Die übertragene Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich könne nicht berücksichtigt werden, weil das Ende der Ehezeit nach dem 1. Januar 1984 liege (Hinweis auf BSGE 61, 271 [BSG 09.04.1987 - 5b RJ 70/85] = SozR 2200 § 1304c Nr. 1).

    Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, daß in Fällen, in denen die übertragenen Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor dem 1. Januar 1984 stammten, diese als vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte eigene Versicherungszeiten anzusehen sind (BSGE 61, 271, 273) [BSG 09.04.1987 - 5b RJ 70/85].

  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90

    Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners

    Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von Umständen entfalten kann, die bereits zuvor in der Vergangenheit eingetreten sind oder hätten vorliegen müssen: So erlangt ab Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften sogar ein schon vor der Ehezeit eingetretener Versicherungsfall anspruchsbegründende Bedeutung (BSGE 53, 78 = SozR 2200 § 1304a Nr. 2); ebenso sind der für die Wartezeit erforderlichen Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (§§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 Buchst a, 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG ) die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften gleichzusetzen (BSGE 619 271 = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; SozR 2200 § 1304a Nr. 13).
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91

    Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen während einer medizinischen

    Eine Beiladung wäre nach § 75 Abs. 2 SGG nur dann erforderlich gewesen, wenn der in Rechtskraft erwachsende Inhalt der angestrebten Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre der Versicherungsgesellschaft eingreifen könnte (vgl BSGE 46, 232, 233 = SozR 2200 § 658 Nr. 3; 61, 271, 272 = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 66, 144, 145 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1).
  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 140/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr. ; vgl. z. B. BSGE 46, 232, 233 ; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 8, Nr. 34; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 75 Rn. 10) .
  • BSG, 19.11.1997 - 5 RJ 4/97

    Wartezeit für Erwerbsunfähigkeitsrente durch nachgezahlte freiwillige Beiträge

    Das BSG hat dazu aus den Regelungen in §§ 1304a und 1304c RVO abgeleitet, daß der mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Wertausgleich für die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zwar nicht zu Beitragszeiten beim Ausgleichsberechtigten führte, diesen aber so stellte, als ob er selbst während der Ehe Versicherungszeiten zurückgelegt hatte (vgl BSG Urteile vom 9. April 1987 - 5b RJ 70/85 - BSGE 61, 271, 273 = SozR 2200 § 1304c RVO Nr. 1, vom 24. März 1988 - 5/4a RJ 33/87 - BSGE 63, 116, 119 f = SozR 2200 § 1304a RVO Nr. 13 und vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 23/91).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 25/94

    Behandlung; Kieferorthopädische Behandlung; Vertragszahnarzt; Zulassung

    Wie der vorliegende Fall zeigt, führt die Versagung des Anspruchs des Versicherten nicht zwangsläufig zur Bejahung eines Anspruchs des Zahnarztes und umgekehrt (zur notwendigen Beiladung unter diesem Gesichtspunkt vgl BSGE 66, 144, 145f = SozR 5795 & 6 Nr. 1 S 2f; BSGE 61, 271, 272 = SozR 2200 @1304c Nr. 1 S 2 mle.
  • SG Cottbus, 16.05.2007 - S 13 RJ 927/04

    Versorgungsausgleich - Erhöhung der Rente des Ausgleichsberechtigten -

  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder

  • LSG Hessen, 13.12.1988 - L 2 J 153/88
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 38/91

    Anforderungen an die Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Berücksichtigung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2005 - L 10 R 388/05
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