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   BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87   

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BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87 (https://dejure.org/1987,869)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1987 - 1 StR 97/87 (https://dejure.org/1987,869)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 1 StR 97/87 (https://dejure.org/1987,869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Beendigung eines Diebstahls - Aufhalten des Täters im räumlichen Herrschaftsbereich des Bestohlenen - Beendigung des Diebstahls zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 252
    Beendigung des Diebstahls

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2687
  • MDR 1987, 775
  • NStZ 1987, 453
  • StV 1988, 202
  • JR 1988, 425
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, als er gegen die Zeugin Wi. Gewalt anwandte, den Diebstahl des Geldes und des Schmucks vollendet, denn er hatte die Gegenstände im Schlafzimmer der Eheleute Wi. an sich genommen und in die Tasche gesteckt und damit eigenen Gewahrsam an ihnen begründet (vgl. BGHSt 16, 271; 20, 194; 23, 254; BGH NJW 1975, 320 [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74]).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in solchen Fällen noch nicht als beendet angesehen, in denen sich der Täter aus dem Haus, aus dem er gestohlen hatte, oder aus seiner unmittelbaren Umgebung noch nicht entfernt hatte (BGHSt 19, 323, 324 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 20, 194, 196).

  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).

    Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung beruft, steht dieser Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die Frage der Beendigung des Diebstahls dort als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen worden ist.

  • BGH, 08.06.1956 - 2 StR 206/56
    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255; 28, 224).

    Es genügt, wenn der Täter, wie hier, während der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 255; 28, 224).

  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 743/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    In einem Fall hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl bis zum Verbringen der Beute in ein 400 bis 500 m entferntes Versteck noch nicht als beendet angesehen, weil das Stehlgut noch nicht an seinen Bestimmungsort geschafft sei (BGHSt 4, 132; ebenso RG HRR 1938, 633; vgl. auch Kühl, Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdelikts, S. 94 ff.; Hruschka GA 1968, 193, 204).

  • BGH, 21.07.1984 - 1 StR 330/84

    Einordnung der Tat - Milderer Strafrahmen - Minderungsgrund - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Die Strafkammer war daher nicht gehindert, die die verminderte Schuldfähigkeit konkretisierenden Umstände bei der eigentlicher Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548 Dies hat sie möglicherweise verkannt.
  • BGH, 11.10.1984 - 4 StR 589/84

    Strafrahmen - Strafzumessung - Minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Straf rahmens , nicht aber die Berücksichtigung der für die Annahme eines minder schweren Falles maßgebenden Umstände bei der Bemessung der Strafe innerhalb des geminderten Strafrahmens (BGH StV 1985, 54).
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in solchen Fällen noch nicht als beendet angesehen, in denen sich der Täter aus dem Haus, aus dem er gestohlen hatte, oder aus seiner unmittelbaren Umgebung noch nicht entfernt hatte (BGHSt 19, 323, 324 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 20, 194, 196).
  • BGH, 23.08.1968 - 4 StR 310/68

    Räuberischer Charakter einer Erpressung - Begehen eines Teils der räuberischen

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87
    Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, als er gegen die Zeugin Wi. Gewalt anwandte, den Diebstahl des Geldes und des Schmucks vollendet, denn er hatte die Gegenstände im Schlafzimmer der Eheleute Wi. an sich genommen und in die Tasche gesteckt und damit eigenen Gewahrsam an ihnen begründet (vgl. BGHSt 16, 271; 20, 194; 23, 254; BGH NJW 1975, 320 [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74]).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

  • BGH, 08.10.1975 - 2 StR 404/75

    Bedeutung des Zeitpunkts der Vollendung für die Abgrenzung des räuberischen

  • BGH, 18.04.1967 - 1 StR 105/67

    Inhalt der Anklage - Sachentscheidung trotz Fehlens einer

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 493/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben

  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84

    Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02

    Raub; schwere Gesundheitsbeschädigung (individuelle Schadensdisposition; konkrete

    Es hat jedoch nicht bedacht, daß Schutzgüter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Vermögen und die Freiheit der Willensbetätigung sind und sich beide Vorschriften lediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, daß § 249 StGB die genannten Rechtsgüter vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252 StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der Beute schützt (vgl. BGH NStZ 1987, 453).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3).

    Das wird zwar in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der Beute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z. B. auf dem Tatgrundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, befindet (BGHR StGB § 252 frische Tat 2), oder solange der Täter aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 3).

  • BGH, 08.10.2014 - 5 StR 395/14

    Beendigung beim Diebstahl; Tatfrische beim räuberischen Diebstahl

    Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin - worauf das Landgericht richtigerweise abgestellt hat - einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87, BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; siehe auch BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84).
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