Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.1994

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93   

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https://dejure.org/1994,4439
OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93 (https://dejure.org/1994,4439)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.1994 - 3 U 45/93 (https://dejure.org/1994,4439)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. März 1994 - 3 U 45/93 (https://dejure.org/1994,4439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nach Mandatsniederlegung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 627; BGB § 628; BRAGO § 13 Abs. 4
    Niederlegung des Mandats wegen aussichtsloser weiterer Rechtsverfolgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsanwalt; Anwalt; Schadensersatz; Niederlegung; Mandat; Honorar; Anspuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 627 § 628 § 675
    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts trotz Mandatsniederlegung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1084
  • MDR 1994, 519
  • VersR 1995, 537
  • AnwBl 1994, 522
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 172/59

    Schuldhafte Vereitelung der Durchsetzung begründeter Schadensersatzansprüche in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    a) Dabei ist davon auszugehen, dass der Anwalt während eines bestehenden Mandats grundsätzlich an Weisungen des Mandanten gebunden ist (BGH VersR 1961, 467, 468).

    Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Rücknahme von Rechtsmitteln (BGH VersR 1961, 467).

    Eine "zentrale Verpflichtung", den Bundesgerichtshof vor aussichtslosen Rechtsmitteln zu bewahren, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten aus der hervorgehobenen Stellung dieser Anwälte nicht (vgl. auch BGH VersR 1961, 467, 470).

  • BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83

    Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kann allerdings die Vorschriften des BGB über die Rechtsfolgen der Kündigung eines Dienstvertrages nicht ausschließen (BGH NJW 1982, 437; BGH NJW 1985, 41; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 13 Rdnr. 60).

    Die von einem Anwalt übernommene Tätigkeit stellt, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht, eine Dienstleistung höherer Art i.S. des § 627 Abs. 1 BGB dar (BGH NJW 1985, 41; OLG Düsseldorf BB 1987, 2187; Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl. § 627 Rdnr. 2).

    In Rechtsprechung und Literatur wird als Beispiel hierfür gerade der Fall genannt, dass nach Kündigung eines Mandats für den Mandanten bei der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts dieselben Gebühren noch einmal entstehen (BGH NJW 1982, 437; BGH NJW 1985, 41; HansOLG JurBüro 1981, 1515; BGB-RGRK-Corts, § 628 Rdnr. 14; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 49).

  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kann allerdings die Vorschriften des BGB über die Rechtsfolgen der Kündigung eines Dienstvertrages nicht ausschließen (BGH NJW 1982, 437; BGH NJW 1985, 41; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 13 Rdnr. 60).

    Fortfall des Interesses wird regelmäßig angenommen, wenn der Dienstberechtigte die empfangene Leistung wirtschaftlich nicht mehr verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist (BGH NJW 1982, 437; BGB-RGRK-Corts, 12. Aufl., § 628 Rdnr. 14).

    In Rechtsprechung und Literatur wird als Beispiel hierfür gerade der Fall genannt, dass nach Kündigung eines Mandats für den Mandanten bei der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts dieselben Gebühren noch einmal entstehen (BGH NJW 1982, 437; BGH NJW 1985, 41; HansOLG JurBüro 1981, 1515; BGB-RGRK-Corts, § 628 Rdnr. 14; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 49).

  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 154/82

    Pflicht des Auftragnehmers bei Erteilung des Auftrags aufgrund besonderer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    Dies folgt schon daraus, dass für den Anwaltsvertrag gemäß § 675 BGB die Vorschrift des § 665 BGB Anwendung findet (BGH NJW 1985, 42, 43; OLG Karlsruhe AnwBl 1979, 64; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rdnr. 192).

    Zwar ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt den Weisungen des Mandanten nicht "blindlings" folgen muss (BGH VersR 1977, 421, 422; BGH NJW 1985, 42, 43; Vollkommer, a.a.O. Rdnr. 194).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.1986 - 8 U 132/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    Die von einem Anwalt übernommene Tätigkeit stellt, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht, eine Dienstleistung höherer Art i.S. des § 627 Abs. 1 BGB dar (BGH NJW 1985, 41; OLG Düsseldorf BB 1987, 2187; Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl. § 627 Rdnr. 2).

    Auch wenn der vertragliche Ausschluss nicht notwendig ausdrücklich vereinbart werden muss, so muss er sich doch eindeutig aus den getroffenen Abreden ergeben (OLG Düsseldorf BB 1987, 2187).

  • LG Hamburg, 20.06.1984 - 17 S 123/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    b) Es kann einem Anwalt indes nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er angesichts einer solchen Weisung das Mandat niederlegt (LG Hamburg AnwBl 1985, 261; Vollkommer, a.a.O. Rdnr. 198).
  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 110/74

    Honorarforderung wegen anwaltlicher Tätigkeit - Vertragswidriges Verhalten eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    Zwar ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt den Weisungen des Mandanten nicht "blindlings" folgen muss (BGH VersR 1977, 421, 422; BGH NJW 1985, 42, 43; Vollkommer, a.a.O. Rdnr. 194).
  • BGH, 20.10.1964 - VI ZR 101/63

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93
    "... 1. Zwischen den Parteien bestand ein Anwaltsvertrag, der rechtlich einzuordnen ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, dem ein Dienstvertrag zugrunde liegt (BGH NJW 1965, 106; MünchKomm/Seiler, BGB, 2. Aufl. § 675 Rdnr. 6).
  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 170/10

    Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch bei Kündigung des Mandatsverhältnisses

    Die Einschränkung, die bis zur Mandatsniederlegung erbrachten Leistungen würden für den Auftraggeber jedenfalls insoweit nicht nutzlos, als die Tätigkeiten des ersten Anwalts für den Mandanten einen bleibenden Wert hätten, wie z.B. die Klageerhebung zur Hemmung der Verjährung oder Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, das der zweite Anwalt infolge des Fristablaufs nicht mehr einlegen könne (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; KG, NJW-RR 2002, 708, 709 f; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2008, 232, 234; Erman/Belling, BGB, 13. Aufl., § 628 Rn. 12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 628 Rn. 4; Mugler, AnwBl. 2000, 19, 21), ist jedenfalls insoweit nicht gerechtfertigt, als der Auftraggeber einen neuen Anwalt bestellen muss, um den Rechtsstreit fortführen zu können (Henssler/Deckenbrock, NJW 2005, 1, 4; MünchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl. § 628 Rn. 28).
  • BGH, 16.02.2017 - IX ZR 165/16

    Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch des Revisionsanwalts bei

    Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; vgl. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 26; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 113; Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12; Pabst, MDR 1978, 449, 451; a. A. MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 628 Rn. 26).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein weiteres Interesse an der bisherigen Leistung im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB eingreifen kann, wenn ein anwaltliches Gutachten die objektive Rechtslage nach Inhalt und Ergebnis zutreffend darstellt und davon ausgehend dem Mandanten geeignete, keine zusätzliche Kosten verursachende Handlungsoptionen aufzeigt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; Soergel/Kraft, BGB, 12. Aufl., § 628 Rn. 8; Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 18 U 18/10

    Rechtsanwaltsvertrag: Rückforderung gezahlter Vergütung wegen Kündigung des

    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, haben die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei kein Interesse mehr, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gemäß § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB verliert und die Partei bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gemäß § 812 Absatz 1 Satz 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.1994, Az. 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urteil vom 12.10.2001, Az. 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2006, Az. 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

    Das Landgericht verweist insoweit auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.03.1994 (OLG Karlsruhe, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 - zitiert nach juris).

    Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 - zitiert nach juris), die Frage, ob ein Interessefortfall im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben sei, könne "nicht allein nach wirtschaftlichen Kriterien entschieden werden", nicht.

    Dies gilt umso mehr, als sich ein Dienstverpflichteter, der wie ein Rechtsanwalt nach gesetzlichen Regelungen pauschal für eine Vielzahl möglicher Tätigkeiten vergütet wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 - zitiert nach juris), immer dann der Verpflichtung, den Dienst-, bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gänzlich zu erfüllen, entziehen könnte, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Gebührenregelung vorliegen, ohne befürchten zu müssen, seinen Vergütungsanspruch zu verliefen.

    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil der Senat hinsichtlich des Interessefortfalls im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in entscheidungserheblicher Weise von den Auffassungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Schleswig und des Kammergerichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2006, Az.: 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232-236; KG, Urteil vom 12.10.2001, Az.: 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708-711 - jeweils zitiert nach juris) abweicht.

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 51/13

    Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch bei Vornahme der vom Anwalt abgelehnten

    Für einen Rechtsanwalt ist dies insbesondere im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auch nicht zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 613; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, Rn. 10; Zugehör/Vill, aaO).
  • LG Karlsruhe, 16.02.2021 - 5 O 271/19

    Revisionsanwalt muss regelmäßig nur Erfolgsaussichten der

    Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, dem ein Dienstvertrag zugrunde liegt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93 m.w.N.).

    Der Mandant trägt alleine das Erfolgs- und Kostenrisiko, daher muss er das Vorgehen steuern können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93).

    Dagegen sollen ungünstige Aussichten der Rechtsverfolgung keinen Grund geben, von Weisungen abzuweichen, die der Mandant nach Belehrung über die Risiken des Prozesses ausdrücklich aufrechterhält (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93).

    Eine zentrale Verpflichtung, den Bundesgerichtshof vor aussichtslosen Rechtsmitteln zu bewahren, ergibt sich aus der hervorgehobenen Stellung dieser Anwälte nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93).

    Es kann dem Rechtsanwalt jedoch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er angesichts einer solchen Weisung des Mandanten das Mandat niederlegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93).

    Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93).

    Ob das Interesse des Klägers an der bereits erfolgten Rechtsmitteleinlegung infolge der Kündigung weggefallen ist (so OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2010 - 18 U 18/10, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, Rn. 14; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. März 1994 - 3 U 45/93; KG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2001 - 15 U 6025/00), kann hier daher offen bleiben.

  • LG Aachen, 18.01.2013 - 6 S 101/12

    Rechtsanwalt, Gebührenanspruch, Wegfall, Kündigung, Berufungsbegründung,

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich gerade keine andere rechtliche Bewertung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.1994 (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084).

    Richtig ist, dass insoweit vertreten wird, dass die Frage, ob die bis zur Mandatsbeendigung erbrachte Leistung des Klägers für den Beklagten noch von Interesse ist, nicht allein nach wirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden sei (OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 1084).

    Dies gilt umso mehr, als sich ein Dienstverpflichteter, der wie ein Rechtsanwalt nach gesetzlichen Regelungen pauschal für eine Vielzahl möglicher Tätigkeiten vergütet wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084 - zitiert nach juris), immer dann der Verpflichtung, den Dienst-, bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gänzlich zu erfüllen, entziehen könnte, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Gebührenregelung vorliegen, ohne befürchten zu müssen, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren." Da das OLG Frankfurt jedoch hinsichtlich des Interessefortfalls im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in entscheidungserheblicher Weise von den Auffassungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Schleswig und des Kammergerichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994, Az.: 3 U 45/93- NJW-RR 1994, 1084; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2006, Az.: 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232-236; KG, Urteil vom 12.10.2001, Az.: 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708-711 - jeweils zitiert nach juris) abwich, ließ es die Revision zu.

  • OLG Schleswig, 14.12.2006 - 11 U 21/06

    Schadensersatz gegen Rechtsanwalt nach Vergleichsschluss

    Ein Interessenwegfall ist hier aber ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn einzelne Tätigkeiten des ersten Anwalts für den Mandanten einen bleibenden Wert haben - wie z.B. die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, das der zweite Anwalt infolge Fristablaufs nicht mehr mit Erfolg einlegen könnte (OLG Karlsruhe MDR 1994, 519; KG Berlin NJW-RR 2002, 708; Erman, 10. Auflage, § 628 Rn. 12).
  • KG, 12.10.2001 - 15 U 6025/00

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Erteilung von Auskünften und Berichten

    Sie fällt somit zwangsläufig bei einem Anwaltswechsel erneut an, ohne dass dadurch jedoch die bisherige Tätigkeit des ausscheidenden Anwalts ihren Wert verliert (OLG Karlsruhe, MDR 1994, 519 f.; vgl. ferner Kramer , MDR 1998, 324, 331 f.).
  • KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04

    Anwaltsvertrag: Schadensersatzanspruch wegen Beratungs- und Aufklärungsfehlern;

    Diese kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Rechtsanwalt - wie hier durch Einspruchseinlegung - fristwahrend tätig geworden ist, und diese Handlung durch den neu beauftragten Anwalt auch nicht mehr nachgeholt werden könnte (ebenso OLG Karlsruhe MDR 1994, 519 f.; KG NJW-RR 2002, 708, 710).
  • AG Aachen, 10.05.2012 - 117 C 380/11

    Vertragswidriges Verhalten eines Rechtsanwalts bei Bezeichnung einer Berufung als

    Erst wenn der Kläger dieses Ansinnen z.B. aus Sorge um sein Renommee abgelehnt und das Mandat niedergelegt hätte, wäre über die Frage des Wegfalls seines Gebührenanspruchs gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entscheiden gewesen, wobei die vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.03.1994, 3 U 45/93, Rz. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.09.2011, IX ZR 170/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2010, 18 U 18/10 zitiert nach juris) aufgestellten Grundsätze überzeugend erscheinen, dass es mit der Stellung des Klägers als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar gewesen wäre, die Berufung (weisungsgemäß) mit Erwägungen zu begründen, die offensichtlich nicht durchgegriffen hätten, und er in diesem Fall wohl das Mandat ohne Verlust seines Gebührenanspruchs hätte niederlegen können.
  • AG Blomberg, 28.10.2011 - 4 C 137/09

    Anwaltshaftung, Mandatsniederlegung zur Unzeit, Weisungen des Mandanten

  • AG Völklingen, 10.11.2010 - 5c C 332/10
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2568
BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93 (https://dejure.org/1994,2568)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1994 - BLw 70/93 (https://dejure.org/1994,2568)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - BLw 70/93 (https://dejure.org/1994,2568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftssache - Anschlußbeschwerde - Kosten

  • rechtsportal.de

    LwVG §§ 44, 45
    Kosten des Anschlußrechtsbeschwerdeführers im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 760
  • MDR 1994, 519 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84

    Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1986, 1812) die Auslegungsregel des § 2104 BGB nicht anwendbar.

    Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar auf Vergleichsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB und NJW 1986, 1812) Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).

    Es stellt sich zunächst auf den Boden der Entscheidung vom 22. Januar 1986 (IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812), stellt insoweit also keinen abweichenden Rechtssatz auf, sondern nimmt aufgrund einer unterstellten Unwirksamkeit der Nacherbenbestimmung (§ 2065 BGB) eine Testamentsauslegung dahin vor, daß die Erblasserin jedenfalls eine Nacherbschaft gewollt und für diesen Fall den Nacherben unter ihren gesetzlichen Erben nach der gesetzlichen Regelung (§ 6 HöfeO) bestimmt hat.

  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 124/70

    Auflösend bedingte Nacherbeinsetzung

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar auf Vergleichsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB und NJW 1986, 1812) Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).

    Damit wird auch deutlich, daß das Beschwerdegericht nicht von den den Entscheidungen in BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]und LM Nr. 6 zu § 2065 BGB abgewichen ist.

  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar auf Vergleichsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB und NJW 1986, 1812) Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).

    Damit wird auch deutlich, daß das Beschwerdegericht nicht von den den Entscheidungen in BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]und LM Nr. 6 zu § 2065 BGB abgewichen ist.

  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts beantwortet hat (BGHZ 89, 149, 151).

    Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar auf Vergleichsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB und NJW 1986, 1812) Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Dabei war zu berücksichtigen, daß der Antragsteller die Kosten seiner Anschlußrechtsbeschwerde zu tragen hat, weil er sich einer Rechtsbeschwerde angeschlossen hat, die von Anfang an unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240 f.; 80, 146, 149; anders Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 45 Rdz. 34 in Verkennung der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes).
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar auf Vergleichsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 35; 15, 199; 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB und NJW 1986, 1812) Bezug, bleibt aber jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortet sein soll und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Dabei war zu berücksichtigen, daß der Antragsteller die Kosten seiner Anschlußrechtsbeschwerde zu tragen hat, weil er sich einer Rechtsbeschwerde angeschlossen hat, die von Anfang an unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240 f.; 80, 146, 149; anders Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 45 Rdz. 34 in Verkennung der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes).
  • BGH, 01.06.1977 - V BLw 1/77

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Wirtschaftsfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Hat das Beschwerdegericht aber keinen abweichenden Rechtssatz zu den Vergleichsentscheidungen aufgestellt, kann die Beschwerdeführerin die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit dartun, daß sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 8/62
    Auszug aus BGH, 21.02.1994 - BLw 70/93
    Auch das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß die Antragsgegnerin dem Testament der Erblasserin eine bestimmte Auslegung gibt, die immerhin möglich ist und ihr Vorbringen als schlüssig erscheinen läßt, weshalb kein Zweifel daran bestehen kann, daß sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Oktober 1962, V BLw 8/62, LM HöfeO, § 18 Nr. 6).
  • BGH, 18.03.2004 - BLw 35/03

    Darlegung eines Divergenzfalls

    Dabei war zu berücksichtigen, daß der Antragsteller die Kosten seiner Anschlußrechtsbeschwerde zu tragen hat, weil er sich einer Rechtsbeschwerde angeschlossen hat, die von Anfang an unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240 f.; 80, 146, 149; Senat, Beschl. v. 21. Februar 1994, BLw 70/93, AgrarR 1994, 202).
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