Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 30.10.1998

Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97   

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https://dejure.org/1999,792
BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97 (https://dejure.org/1999,792)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1999 - VI ZR 392/97 (https://dejure.org/1999,792)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - VI ZR 392/97 (https://dejure.org/1999,792)
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Torfsubstrat

§ 823 BGB, Produkthaftung, Beweislast

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschädigung einer Sache - Fehlerhafte Herstellung - Beweislast des Herstellers - Objektive Pflichtwidrigkeit - Verschulden

  • rabüro.de

    Hersteller eines fehlerhaften Produktes muss nachweisen, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft

  • Judicialis

    BGB § 823 Ac; ; BGB § 823 J; ; ZPO § 282 (Beweislast)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beweislastverteilung bei deliktsrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz von Schäden durch fehlerhafte Produkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 282
    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines Verwenders

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beweislast für (fehlendes) Verschulden bei der Produkthaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer hat Beweislast bei Produkthaftpflichtschäden? (IBR 1999, 168)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1028
  • NJW-RR 1999, 671 (Ls.)
  • ZIP 1999, 366
  • MDR 1999, 420
  • VersR 1999, 456
  • WM 1999, 798
  • BB 1999, 555
  • DB 1999, 790
  • BauR 1999, 516 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Es ist nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Äquivalenz- (= Erfüllungs-)Interesse des Klägers an der vertragsgemäßen Lieferung eines sauberen Substrats beeinträchtigt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung des von der Beklagten hergestellten Produkts hat vielmehr zu einer Verletzung der Integritätsinteressen des Klägers an seinen zuvor gesunden Stecklingen und Jungpflanzen geführt (vgl. BGHZ 51, 91, 102; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).

    Dies gilt auch für die Beweislastverteilung im Verhältnis von Gewerbetreibenden untereinander, wie sie im Streitfall zu beurteilen ist (BGHZ 105, 346, 352).

    Die Beklagte hat insbesondere nicht bewiesen, daß sie bei Anwendung der von einem Hersteller zu erbringenden Sorgfalt nicht mit einer Verunreinigung des Substrats in ihrem Betrieb rechnen mußte (vgl. BGHZ 105, 346, 352 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95

    Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzutun (BGHZ 51, 91, 102 ff.; 116, 104, 107 ff.; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Es ist nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Äquivalenz- (= Erfüllungs-)Interesse des Klägers an der vertragsgemäßen Lieferung eines sauberen Substrats beeinträchtigt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung des von der Beklagten hergestellten Produkts hat vielmehr zu einer Verletzung der Integritätsinteressen des Klägers an seinen zuvor gesunden Stecklingen und Jungpflanzen geführt (vgl. BGHZ 51, 91, 102; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzutun (BGHZ 51, 91, 102 ff.; 116, 104, 107 ff.; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Der vom Kläger daraus hergeleitete Schaden deckt sich auch nicht etwa mit dem Unwert, welcher dem von der Beklagten hergestellten Substrat bei seinem Erwerb durch den Kläger anhaftete und für den die Beklagte auf deliktischer Grundlage keinen Ersatz schulden würde (zur Abgrenzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse siehe allgemein Senatsurteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - VersR 1998, 855, 856 ff. - demnächst BGHZ 138, 230 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Bei der neuen Verhandlung wird die Beklagte dann auch Gelegenheit haben darzulegen, daß sie nicht gegen die einem Hersteller u.U. obliegende Befundsicherungspflicht (BGHZ 104, 323, 333 ff.) verstoßen hat, obwohl sie von Vegetationstests abgesehen hat, die nach den Ausführungen der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren seinerzeit von der Mehrzahl der torfverarbeitenden Betriebe bereits durchgeführt wurden.
  • BGH, 02.12.1986 - VI ZR 252/85

    Haftung des Herstellers mangelhaften Fertigpreßfutters - Anforderungen an einen

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Es ist nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Äquivalenz- (= Erfüllungs-)Interesse des Klägers an der vertragsgemäßen Lieferung eines sauberen Substrats beeinträchtigt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung des von der Beklagten hergestellten Produkts hat vielmehr zu einer Verletzung der Integritätsinteressen des Klägers an seinen zuvor gesunden Stecklingen und Jungpflanzen geführt (vgl. BGHZ 51, 91, 102; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).
  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzutun (BGHZ 51, 91, 102 ff.; 116, 104, 107 ff.; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).
  • OLG Köln, 16.07.2018 - 27 U 10/18

    Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend herabzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 27.06.2019 - 27 U 14/19

    Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 01.07.2019 - 27 U 7/19

    Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 19.02.2020 - 27 U 52/19
    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Hamm, 21.12.2010 - 21 U 14/08

    Schadensersatzansprüche wegen eines Konstruktionsfehlers des Sicherheitsventils

    Das Verschulden der Beklagten bezüglich dieses Konstruktionsfehlers wird vermutet, wobei sich diese Vermutung auch auf das Organisationsverschulden erstreckt (BGH NJW 1969, 269; NJW 1999, 1028; Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 823 Rdn. 184).
  • OLG Köln, 24.07.2002 - 13 U 146/01

    Verbraucherrecht - Haftung für in Sandwich eingebackene Schraubenmutter

    Da der Verstoß gegen die dem Hersteller obliegende Verkehrssicherungspflicht die Rechtswidrigkeit begründet und bei Produktfehlern, die einen Schaden verursacht haben, der Hersteller beweisen muss, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (ständige Rspr. des BGH seit dem Urteil vom 26.11.1968 - VI ZR 212/66 - BGHZ 51, 91, 104; zuletzt Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 392/97 - NJW 1999 1028, 1029 m.w.N.), wäre insoweit eine deliktische Haftung der Beklagten zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass sie das schadensverursachende Sandwich selbst hergestellt hat.
  • LG Kassel, 04.09.2019 - 8 O 2320/18

    Abgasskandal: Schadensersatz ohne Nutzungsentschädigung plus Zinsen zugesprochen

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend herabzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 23.09.2009 - 5 U 220/08

    Unzulässigkeit eines Teilurteils im Arzthaftungsprozess wegen der Gefahr

    Hat ein Produktfehler den Schaden verursacht, muss der Verkehrssicherungspflichtige darlegen und beweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten beachtet hat und ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (vgl. BGH NJW 1999, 1028 f.).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00

    Produkthaftung; Herstellerhaftung; Hersteller; Eigentumsverletzung; Unerlaubte

    Hat wie hier ein Produktfehler einen Schaden verursacht, muß der Hersteller beweisen, daß ihn an dem Schaden kein Verschulden trifft (BGH NJW 1999, 1028).
  • LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03

    Produkthaftung, Austritt von Weichmachern aus Elektrokabeln

    Es ist insofern auch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Hersteller eines Produkts dann, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Erzeugnisses eine Sache durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt wird, darlegen und beweisen, dass ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtverletzung oder kein Verschulden zur Last fällt (vgl. BGH NJW 1999, 1028, 1029 m.w.N.).
  • LG Kassel, 11.12.2018 - 8 O 2210/17
  • OLG Köln, 25.03.2020 - 27 U 61/19
  • OLG Köln, 15.04.2020 - 27 U 76/19
  • LG Kassel, 04.09.2019 - 8 O 1914/18
  • LG Gießen, 04.10.2013 - 5 O 404/12
  • OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98
  • LG Bielefeld, 09.06.2010 - 1 O 377/08

    Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht wegen Produzentenhaftung (hier:

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.10.1998 - 14 U 97/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,15388
OLG Hamburg, 30.10.1998 - 14 U 97/98 (https://dejure.org/1998,15388)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.1998 - 14 U 97/98 (https://dejure.org/1998,15388)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 1998 - 14 U 97/98 (https://dejure.org/1998,15388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 420
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.1998 - 14 U 97/98
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1998 (NJW 98, 2284 ff.) betrifft das Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, in welchem in der Tat die formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer leasingtypisch und grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 15 U 168/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.1998 - 14 U 97/98
    Dann hätte die Klägerin, um auch den berechtigten Interessen des Beklagten gerecht zu werden, zumindest alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ersatzansprüche in den AGB an den Beklagten abtreten müssen (vgl. die Entscheidung OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092, hier Anl. 4, die zwar das Leasingverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer selbst betrifft, aber vorliegend ebenfalls herangezogen werden kann).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 280/88

    Rechtsnatur einer Wiederverkaufsvereinbarung zwischen Leasinggeber und Lieferant

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.1998 - 14 U 97/98
    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 90, 2546 (= WM 90, 882, hier erste Anl. 1 des Beklagten).
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf die herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung berufen, der die Literatur gefolgt ist (OLG Düsseldorf, ZIP 1983, 1092 f., 1093; OLG Hamburg, MDR 1999, 420; MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., Leasing Rdnrn. 65 und 120; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 45; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 767; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 930; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. L 40; anderer Ansicht KG, BB 1994, 818, 819).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2003 - 2 U 207/99

    Kfz-Leasingvertrag: Klausel über die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf

    Von der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wie auch der Kommentarliteratur wird sie durchweg bejaht (OLG Hamburg MDR 99, 420; OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rn. 930; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1117; Wolf/Horn/Ündacher, AGBG, Rn. L 40).

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur teilweise die Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer nur dann als "AGB-fest" angesehen, wenn ihm alle Ersatzansprüche des Leasinggebers, also auch solche aus Verletzung seines Eigentums an dem Leasinggut nach § 823 BGB abgetreten werden oder insoweit eine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers angeordnet wird, wobei die Abtretung oder Anrechnung aller Ersatzansprüche in den AGB selbst vorgesehen sein muss, da eine solche Regelung nicht wegen Selbstverständlichkeit entbehrlich ist (so OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092, 1093; wohl auch OLG Hamburg MDR 99, 420; Wolf/Horn/Ündacher, § 9 AGBG, L 40; Reinking/Eggert, Rn. 117).

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