Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.05.1999

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98   

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https://dejure.org/1999,247
BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98 (https://dejure.org/1999,247)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98 (https://dejure.org/1999,247)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 (https://dejure.org/1999,247)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Notarhaftung - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Darlegungslast - Verjährung

  • Judicialis

    BGB § 852 Abs. 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Einfluß rechtlicher Unklarheiten der Haftung auf den Verjährungsbeginn nach § 852 BGB

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2041
  • MDR 1999, 963
  • VersR 1999, 981
  • WM 1999, 974
  • DB 1999, 29
  • DB Beilage 1999, 29
 
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Wird zitiert von ... (238)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Die danach erforderliche Kenntnis hat der Betroffene, sobald er die schädlichen Folgen dergestalt kennt, daß er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653).

    Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (st.Rspr.: BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653; v. 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743).

    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - III ZR 163/80, VersR 1982, 898, 899; v. 15. Oktober 1992, aaO; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317, 325 f) fehlt.

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 84/92

    Belehrungspflicht bei Absicherung eines Wegerechts durch Grunddienstbarkeit -

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (st.Rspr.: BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653; v. 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743).

    Deshalb muß sich hier die gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867; v. 21. März 1989 - IX ZR 155/88, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Verjährung 2; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2744).

    Hätte der Geschädigte sich allerdings schon vorher im Prozeßwege oder auf andere Weise Klarheit verschaffen können, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen Dritte durchsetzbar sind, ist jener fiktive Zeitpunkt maßgebend (BGHZ 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91, NJW 1993, 933, 934; v. 24. Juni 1993, aaO).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Nach Abschluß der durch Senatsurteil vom 21. November 1996 (IX ZR 182/95 - BGHZ 134, 100) entschiedenen Sache hat der Kläger einen Mahnbescheid in Höhe von 95.000 DM beantragt, der dem Beklagten am 23. Dezember 1996 zugestellt wurde.

    Das hat der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 21. November 1996 (BGHZ 134, 100, 104 ff) für einen Parallelfall im einzelnen begründet.

    Im Streitfall war der Anspruch gegen den beklagten Notar aus § 19 Abs. 1 BNotO, wie der Senat im Urteil vom 21. November 1996 ausgeführt hat (BGHZ 134, 100, 111 ff), unabhängig von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit begründet, weil die Empfänger der "Erklärung zu den hinterlegten Sicherheiten" als Auftraggeber im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BNotO anzusehen waren.

  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Die danach erforderliche Kenntnis hat der Betroffene, sobald er die schädlichen Folgen dergestalt kennt, daß er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653).

    Deshalb muß sich hier die gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867; v. 21. März 1989 - IX ZR 155/88, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Verjährung 2; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2744).

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt für Amtshaftungsansprüche, bei denen der Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zur Schlüssigkeit der Klage gehört, die Verjährungsfrist schon zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich hinreichende Klarheit hätte verschaffen können, daß ein Ersatzanspruch gegen andere Personen seinen Schaden nicht vollständig deckte (vgl. BGHZ 102, 246; 125, 65, 71).

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Deshalb muß sich hier die gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867; v. 21. März 1989 - IX ZR 155/88, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Verjährung 2; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2744).

    Hätte der Geschädigte sich allerdings schon vorher im Prozeßwege oder auf andere Weise Klarheit verschaffen können, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen Dritte durchsetzbar sind, ist jener fiktive Zeitpunkt maßgebend (BGHZ 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91, NJW 1993, 933, 934; v. 24. Juni 1993, aaO).

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 163/80

    Wochenfrist - Steuerforderungen - Vollstreckung - Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - III ZR 163/80, VersR 1982, 898, 899; v. 15. Oktober 1992, aaO; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317, 325 f) fehlt.
  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - III ZR 163/80, VersR 1982, 898, 899; v. 15. Oktober 1992, aaO; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317, 325 f) fehlt.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - III ZR 163/80, VersR 1982, 898, 899; v. 15. Oktober 1992, aaO; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317, 325 f) fehlt.
  • BGH, 17.12.1963 - VI ZR 292/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Frühere Urteile des Bundesgerichtshofs hatten zwischen dem Auftraggeber und den sonstigen Beteiligten unterschieden, das materielle Interesse des begünstigten Dritten also nicht ausreichen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1963 - VI ZR 292/62, VersR 1964, 320; ebenso wohl Urt. v. 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417).
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 13/85

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar; Kenntnis

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
    Deshalb muß sich hier die gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867; v. 21. März 1989 - IX ZR 155/88, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Verjährung 2; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2744).
  • OLG Hamm, 24.03.1995 - 11 U 155/94

    Notarielles Verwahrungsgeschäft; Kapitalanleger; Bargeldhinterlegung; Banksafe;

  • BGH, 21.03.1989 - IX ZR 155/88

    Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherter Vorleistung eines

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 300/81

    Schadenersatzanspruch gegen einen Notar bei Amtspflichtverletzung -

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

  • BGH, 11.05.1964 - VII ZR 177/62
  • OLG Köln, 28.01.2020 - 9 U 138/19

    Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung AXA für unwirksam erklärt

    Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 1999, 2041; Palandt/Ellenberger a.a.O. § 199 Rn. 27).
  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 237/19

    Unzulässige Beitragserhöhung der DKV

    Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 1999, 2041; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rdnr.27).
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 56/11

    VOB-Vertrag: Entstehung des Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines

    Rechtsunkenntnis kann allerdings ausnahmsweise bei zweifelhafter oder unübersichtlicher Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975, vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, WM 2010, 1708 Rn. 20, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 15 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12).

    Anders als in Fällen, in denen die umstrittene Rechtsfrage die Person des richtigen Anspruchsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975; vgl. dazu auch Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 f.) oder das Bestehen eines Anspruchs betrifft (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21), musste der Kläger nicht zwischen sich gegenseitig ausschließenden Wegen der Rechtsverfolgung wählen und war damit auch nicht zwangsläufig mit einem - möglicherweise unzumutbaren - Kostenrisiko belastet.

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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,649
BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98 (https://dejure.org/1999,649)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1999 - VI ZR 192/98 (https://dejure.org/1999,649)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 (https://dejure.org/1999,649)
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Papierreißwolf

§ 823 BGB, Produzentenhaftung, Instruktionspflichtverletzung;

§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO, Heilung durch Wiedergabe des Beweisergebnisses im Urteil

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGB § 823 Aa, Dc, M

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Handverletzung durch Papierreißwolf gegen den Hersteller; Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht duch Unterlassen eines gebotenen Warnhinweises auf Aktenvernichter ("Sympathic 100 EC"); Unbeachtichkeit von fehlender ...

  • rabüro.de

    Zur Hinweispflicht des Herstellers eines Reißwolfs hinsichtlich Verletzungsgefahr

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa; ; BGB § 823 Dc; ; BGB § 823 M

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823
    Inhalt der Instruktionspflicht des Herstellers eines Papierreißwolfs bei von außen nicht erkennbarer Verletzungsgefahr

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs, Unterlassene Warnhinweise

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2815
  • MDR 1999, 936
  • MDR 1999, 963
  • VersR 1999, 890
  • WM 1999, 1464
  • DB 1999, 1752
  • JR 2000, 328
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, daß er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373).

    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - NJW 1994, 3349, 3350).

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - NJW 1986, 1863, 1864), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - aaO).

    Steht nämlich wie im Streitfall fest, daß die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und daß der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGHZ 116, 60, 72 f.; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 27/94 - NJW 1995, 1286, 1288).

  • BGH, 07.07.1981 - VI ZR 62/80

    Umfang der Warn- und Hinweispflichten des Herstellers

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - NJW 1994, 3349, 3350).

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - NJW 1986, 1863, 1864), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - aaO).

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - NJW 1994, 3349, 3350).

    Ist für den Produzenten trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung etwaiger behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende Gefahr erkennbar, so hat er die darüber in Unkenntnis befindlichen Benutzer zu warnen (BGHZ 99, 167, 176; 106, 273, 280; Senatsurteil vom 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906).

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - NJW 1994, 3349, 3350).
  • BGH, 16.01.1979 - VI ZR 243/76

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines nicht hinreichend beaufsichtigten, noch

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Denn die Klägerin muß sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des C. mangels einer zwischen den Parteien im Unfallzeitpunkt bestehenden Vertragsbeziehung oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung nicht über § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 1, 248, 249 ff.; 73, 190, 192; 103, 338, 342).
  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 179/84

    Anforderungen an Montageanleitung für in Landmaschinen einzubauende Überrollbügel

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - NJW 1986, 1863, 1864), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - aaO).
  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Ist für den Produzenten trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung etwaiger behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende Gefahr erkennbar, so hat er die darüber in Unkenntnis befindlichen Benutzer zu warnen (BGHZ 99, 167, 176; 106, 273, 280; Senatsurteil vom 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906).
  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann es insoweit jedoch ausreichen, daß das Beweisergebnis im Urteil wiedergegeben wird, wenn es sich dort deutlich von der Beweiswürdigung abhebt (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - MDR 1991, 343).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann es insoweit jedoch ausreichen, daß das Beweisergebnis im Urteil wiedergegeben wird, wenn es sich dort deutlich von der Beweiswürdigung abhebt (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - MDR 1991, 343).
  • BGH, 27.09.1994 - VI ZR 150/93

    Gefahrabwendungspflichten eines Endprodukteherstellers

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98
    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; Senatsurteile vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - NJW 1994, 3349, 3350).
  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

  • BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97

    Zur Schadensersatzhaftung des Importeurs von Feuerwerkskörpern wegen fehlender

  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94

    Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten

  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94

    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50

    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351 ; 106, 273, 283 ; 116, 60, 65, 67 ; vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 ; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373;vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 64, 46, 49 ; Foerste, aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 636, 638; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38 ff.; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114; Staudinger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 46 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, Einführung Rn. 61, 73, 74; Meyer, aaO, 1992, S. 5 ff.; Hörl, aaO, S. 134 ff.; Fürer, Die zivilrechtliche Haftung für Raucherschäden, 2005, S. 121 f.).

    Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f. ; 116, 60, 72 f. ; vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 67, 359, 362 ; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662).

  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 6 O 359/10

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253-268, Rn. 23; ders. Urteil vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. Mai 2016 - 21 U 154/13 -, juris); MünchKomm/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 3 ProdHaftG Rn. 34).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Er ist vielmehr grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verbraucher nicht auf Gefahren des Produkts hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus dessen Verwendung ergeben (BGH, NJW 1999, 2815).

    Warnpflichten bestehen nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstrecken sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 280; 116, 60, 65; BGH, NJW 1999, 2815 m.w.N.).

    Dagegen trifft den Hersteller keine Warnpflicht, wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH, NJW 1981, 2514; NJW 1999, 2815, 2816).

  • OLG Stuttgart, 13.08.2015 - 13 U 28/15

    Deliktische Produkthaftung: Instruktionspflichtverletzung beim Verkauf eines

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815; BGHZ 116, 60; OLG Hamm, NZV 1993, 310; OLG Bamberg, NJW-RR 2010, 902).

    Steht in einem Produkthaftungsprozess fest, dass ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, dass die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, dass ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60; BGH, NJW 1999, 2815; OLG Hamm, NZV 1993, 310).

  • OLG Koblenz, 29.08.2005 - 12 U 538/04

    Produkthaftung: Bedienungsfehler trotz deutlicher Gefahrenhinweise in

    Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372, 373; 1999, 2815 f.).

    Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; BGH NJW 1981, 2514, 2515; 1994, 3349, 3350; 1999, 2815, 2816).

    Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816).

  • OLG Hamm, 19.05.2016 - 21 U 154/13

    Produkthaftung des Herstellers von zur Hausinstallation verwendeten Fittings

    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vollständig vermeiden und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH NJW 2009, 2952, 2954; 1999, 2815).

    Steht nämlich fest, dass die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und dass der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGH NJW 1999, 2815, 2816; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 101; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333, 2334).

  • OLG Bamberg, 26.10.2009 - 4 U 250/08

    Instruktionspflicht des Herstellers von Fertigbeton gegenüber einem

    Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (vgl. den Überblick bei BGH NJW 1999, 2815, Rdnr. 12; Palandt a.a.O., Rdnr. 11).
  • OLG Koblenz, 31.10.2008 - 10 U 1268/07

    Produkthaftung: Verletzung eines Kindes durch den Prototyp einer Windschutzanlage

    Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses darüber hinaus für solche Schäden einstehen, die eintreten, weil er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372, 373; 1999, 2815 ff.).

    Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 ff.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder, wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 13 U 156/05

    Produzentenhaftung: Pflicht des Vertriebshändlers des Herstellers zur Instruktion

    Sie schließt eine Pflicht ein, vor naheliegendem Fehlgebrauch oder Missbrauch angemessen zu warnen (BGH NJW 1989, 1542 ff.; 1999, 2815 ff.).

    Die aus der Lebenserfahrung hergeleitete tatsächliche Vermutung, wonach eine hinreichend deutliche Gefahrenwarnung auch beachtet worden wäre, besteht dann nicht, wenn konkrete Umstände des Sachverhaltes für das Gegenteil sprechen (vgl. BGH NJW 1992, 560, 562; 1989, 1542 ff.; 1999, 2815, NJW-RR 1989, 219 sowie Kullmann, Produkthaftungsrecht, a. a. O., S. 66 und Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rdnr. 183).

  • OLG Naumburg, 21.11.2013 - 1 U 38/12

    Produkthaftung: Mindestanforderungen an die Basissicherheit eines Billigprodukts;

    Auch die Warnpflicht erstreckt sich nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern ebenso auf einen innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks nahe liegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch, wobei besonders strenge Maßstäbe dort anzulegen sind, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen (BGH NJW 1992, 560 f.; 1999, 2815 f.; 2009, 2952).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 71/16

    Zum Umfang der Instruktionspflicht des Herstellers eines Deckenhakens

  • OLG Hamm, 01.09.1999 - 3 U 11/99

    Warnpflicht bei Medizinprodukten

  • OLG Bremen, 06.12.2002 - 4 U 15/01

    Haftung des Herstellers einer Faltschachtelverpackungsanlage für Tiefkühlkost

  • OLG Saarbrücken, 23.03.2012 - 8 U 570/10

    Produkthaftung: Pflicht eines Speise- und Massageölherstellers zur Warnung vor

  • LG Bonn, 25.01.2017 - 9 O 125/14

    Schadensersatzanspruch wegen Produkthaftung bei Implantation einer Hüftprothese

  • OLG Koblenz, 28.03.2022 - 15 U 565/21

    Ansprüche auf Schadensersatz aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für ein

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 1 U 57/10
  • OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98
  • LG Köln, 05.03.2008 - 25 O 197/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften und ohne ausreichende

  • LG Köln, 05.03.2008 - 25 O 174/04

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaft und ohne eine ausreichende

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