Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.04.1964

Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64   

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BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64 (https://dejure.org/1964,367)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1964 - 1 StR 26/64 (https://dejure.org/1964,367)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1964 - 1 StR 26/64 (https://dejure.org/1964,367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zum Abbringen des anderen von der Begehung von Straftaten kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft - Vorgeschützte Unkenntnis von der Verpflichtung zur Anzeige des räuberischen Vorhabens des Ehemannes als Gebotsirrtum - Definitionen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 295
  • NJW 1964, 1330
  • MDR 1964, 610
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.05.1961 - GSSt 1/61

    Kenntnis des Täters von seiner Garantenpflicht als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.

    Die Strafkammer muß auch berücksichtigen, daß der Gebotsirrtum eines Unterlassungstäters schon im allgemeinen eher entschuldbar sein wird als der Verbotsirrtum bei einer Begehungstat (BGHSt 16, 155, 160).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Fehlt es, so ist nicht der Bestand, sondern die Vorwerfbarkeit des Vorsatzes in Frage gestellt (BGHSt 2, 194, 196, 204).
  • BGH, 22.01.1953 - 5 StR 417/52
    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.
  • BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.
  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 117/60
    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 09.01.1962 - 5 StR 541/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts -

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben.
  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 22/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64
    Unschädlich ist es dem Urteil allerdings, daß es nicht erörtert, ob die Angeklagte ihrem Mann Beihilfe zur Tat geleistet hatte und als Teilnehmerin an dem Raubversuch gar nicht verpflichtet war, den Verbrechensplan anzuzeigen (BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269 zu § 138 StGB).
  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Da er alle Umstände kannte, ist hier auch die subjektive Tatseite zweifelsfrei gegeben (vgl. BGHSt 19, 295, 299).
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 95f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Glaubt er, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, so unterliegt er keinem tatbestandsausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt (BGHSt 16, 155, 158; 19, 295; BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 1 StR 429/67 - GA 1968, 336, 337).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    a) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. September 1964 - 1 StR 26/64, BGHSt 20, 32, 33, vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92, und vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 456/00

    Unterlassungsvorsatz (Bewußtsein möglichen Handels); Pflichtwidrige Verwendung

    Bei echten Unterlassungsdelikten - wie dem Nichtführen eines Baubuchs - ist die aus dem Gebotstatbestand folgende Handlungspflicht als solche zwar kein Tatumstand, auf den sich der Vorsatz erstrecken müßte; sie gehört zu der durch den Tatbestand indizierten Rechtswidrigkeit (BGHSt 19, 295).
  • KG, 24.04.1981 - 1 W 1036/81

    Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen einer

    Es ermangelt ihm nicht etwa an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, daß es dem Kläger gemäß § 781 ZPO unbenommen bleibt, trotz des Vorbehalts die Zwangsvollstreckung nicht nur in den Nachlaß, sondern auch in das sonstige Vermögen der Erben zu betreiben (vgl. Senat NJW 1964, 1330).

    Nach der von dem Landgericht für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (NJW 1964, 1330; ebenso Beschluß vom 11. Juni 1976 - 1 W 1905/76 - n.v.) haben zwar die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht zu prüfen, ob der von der beklagten Partei einredeweise geltend gemachte Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung besteht, und ob ihm auch für die Kostenerstattungsforderung ganz oder teilweise Bedeutung zukommt; der Rechtspfleger hat danach vielmehr die in dem Urteil enthaltene Klausel, den Beklagten bleibe die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten, ohne Prüfung auf ihre sachliche Berechtigung in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen.

    Fehlt es an einem Vorbehalt auch in bezug auf die Kostenentscheidung, so trifft der von dem Senat (NJW 1964, 1330) als wesentlich angesehene Gesichtspunkt, die Kostenfestsetzungsinstanzen hätten keine eigene Sachprüfung vorzunehmen, weil es ihnen hierfür an der funktionellen Zuständigkeit fehle, sondern lediglich der urteilsmäßigen Erkenntnis Rechnung zu tragen, schon im Ansatz nicht zu; die Anordnung des Vorbehalts in dem Kostenfestsetzungsbeschluß liefe vielmehr in einem solchem Falle darauf hinaus, daß die Kostenfestsetzungsinstanz über die Entscheidung des Prozeßgerichts hinausginge, sich letztlich sogar damit, falls das Prozeßgericht den Vorbehalt bewußt nicht auf die Nebenentscheidung über die Kosten erstreckt hat, in Widerspruch setzte.

  • BGH, 25.11.1980 - 5 StR 356/80

    Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen - Voraussetzungen

    Er schließt nach den in BGHSt 19, 295 entwickelten Grundsätzen nicht den Vorsatz aus.
  • OLG Koblenz, 11.08.2009 - 1 SsBs 5/09

    Vorsätzliche Nichtausstellung von Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie

    Vielmehr begründet mangelndes Gebotsbewusstsein einen dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB bzw. § 11 Abs. 2 OWiG gleichzustellenden Gebotsirrtum (grundlegend BGHSt 19, 295).
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 14 W 355/96

    Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

    Die Beklagten können sich für ihre gegenteilige Ansicht nur scheinbar auf den in NJW 1964, 1330 abgedruckten Beschluß des Kammergerichts stützen, wonach ein im Urteil enthaltener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen ist.
  • OLG Jena, 01.11.2005 - 1 Ss 222/05

    Allg. Owi

    Der Vorsatz muss sich nur auf die Tatumstände, d.h. auf diejenigen Umstände beziehen, welche die Handlungspflicht auslösen, nicht jedoch auf die Handlungspflicht selbst bzw. ihren Umfang oder Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 295, 298).
  • BayObLG, 12.06.1992 - 3 ObOWi 46/92

    Begriff der "Massenunterkunft" i.S. des Bundesseuchengesetzes

  • OLG Hamm, 24.02.2000 - 23 W 721/99

    Kostengrundentscheidung ohne Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung - keine

  • BGH, 29.06.1976 - 1 StR 237/76

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer

  • BGH, 29.08.1972 - 2 StR 190/72

    Vorliegen eines Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei -

  • LG München I, 28.09.1984 - 5 KLs 115 Js 5535/82

    Verfassungsfeindliche Kennzeichen auf dem Einband eines Thriller-Romans

  • BGH, 27.11.1969 - 3 StR 206/69

    Darlegung der inneren Tatseite des § 138 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) -

  • BGH, 25.11.1975 - 1 StR 637/75

    Anzeigepflicht von Straftaten aus § 138 Strafgesetzbuch (StGB) - Tatbeteiligung

  • BGH, 26.05.1970 - 2 StR 509/69

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Strafbarkeit wegen der

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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1964 - 1 StR 72/64   

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https://dejure.org/1964,328
BGH, 21.04.1964 - 1 StR 72/64 (https://dejure.org/1964,328)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1964 - 1 StR 72/64 (https://dejure.org/1964,328)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64 (https://dejure.org/1964,328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bauherr - Bauausführender Unternehmer - Oberbauleiter - Bestellter Statiker - Gefahren der Bauausführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 13 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 286
  • NJW 1964, 1283
  • MDR 1964, 610
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 19.03.1910 - I 1039/09

    Ist der von dem Bauherrn zur Überwachung vertragsmäßiger Ausführung eines Baues

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  • RG, 02.02.1923 - IV 659/22

    1. Zum Begriff der Bauleitung. 2. Kann sich der Angeklagte gegenüber einer

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  • BGH, 13.10.2021 - 2 StR 418/19

    BGH hebt Verurteilung eines "Bauüberwachers" wegen fahrlässiger Tötung im

    a) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen - wie eine Baustelle (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446, 447; vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23).

    Dabei kann der Umfang von sich aus einer Garantenstellung ergebenden Pflichten durch deren Übertragung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 229; vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - insbesondere bei einem arbeitsteiligen Handeln - maßgebliche Änderungen erfahren.

    Kommt es zu einer Aufgabenverteilung bzw. -delegation bedeutet dies grundsätzlich nicht, dass hierdurch der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde (vgl. zum Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmen: BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288).

    Beiden Arten der Arbeitsteilung ist gemein, dass eine Verpflichtung zu einer näheren Überwachung und ggf. einem Einschreiten jedenfalls dann besteht, sobald sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten auftun (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; vom 21. Januar 1988 - 4 StR 564/87, BGHR StGB § 15 Fahrlässigkeit 1; vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306, 310; Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten unter besonderer Berücksichtigung des "verantwortlichen Bauleiters", S. 34 f.).

    Bei einer vertikalen Arbeitsteilung bestehen neben der Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe allgemeine - jedenfalls stichprobenartige (vgl. MüKo-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147) - Überwachungspflichten, die dabei umso strenger sind, desto höher die drohende Gefahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 60; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede, StGB, 5. Aufl., § 13 Rn. 41; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 13 Rn. 33; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 1930 f.).

  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 289/01

    Unfall der Wuppertaler Schwebebahn - Freisprüche von vier Monteuren aufgehoben

    Die Mitübernahme kann aber zu einer Modifizierung der auf die vollständige Erfüllung der übernommenen Schutzaufgabe gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten führen.

    Die Betreiberin der Schwebebahn hatte die ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten obliegende Beseitigung dieser Gefahrenquellen vor Wiederaufnahme des Fahrbetriebes durch Vereinbarung entsprechender Vertragsbedingungen der Bietergemeinschaft ARGE übertragen (zur Zulässigkeit der Übertragung von Schutzpflichten vgl. BGHSt 19, 286, 288; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Federführung der Firma, in deren Verantwortungsbereich auch der Abbau der Dilatationsüberbrückungen fiel, die Stahlbauarbeiten ausführte (UA 22, 38, 112 f.).

    Sie kann aber zu einer Modifizierung der auf die vollständige Erfüllung der übernommenen Schutzaufgabe gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.; Jescheck aaO Rdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten (Jescheck aaO vor § 13 Rdn. 97) führen.

  • LG Köln, 12.10.2018 - 110 KLs 9/17

    Einsturz des Kölner Stadtarchivs: Dreimal Freispruch, einmal Haftstrafe zur

    Anders liegt es aber, falls sich der Bauherr selbst ausnahmsweise von vorneherein die Bauaufsicht ganz oder zum Teil vorbehalten hat und sie dann durch einen entsprechenden Fachmann ausüben lässt (BGHSt 19, 286).

    Indiziell spricht für die Garantenpflicht der BÜ 202 - und damit als örtlicher Bauüberwacher des Angeklagten B - des Weiteren auch ihr Weisungsrecht gegenüber der ARGE, da ein solches auf eine Stellung als Garant hindeutet (vgl. BGHSt 19, 286, Rn. 5, zitiert nach juris).

  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

    Richtig ist, dass in erster Linie T. die Verantwortung für die Bauausführung trug und deshalb auch strafrechtlich für die Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgeschoß ausgehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    Dies folgt aus der Einordnung der Vermögensbetreuungspflicht als Sonderpflicht, für die der Bundesgerichtshof bei Arbeitsteilung in Unternehmen die Haftung des Sonderpflichtigen für ein Organisationsverschulden anerkannt hat (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 230 f.; Beschlüsse vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 325; vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, 19 20 wistra 2000, 136; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378).
  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

    Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Garantenstellung des Architekten entspricht dessen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebenden Verkehrssicherungspflichten (BGHSt 19, 286, 288 [BGH 21.04.1964 - 1 StR 72/64]/289; Gallas, a.a.O. S. 44 ff).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2005 - 5 Ss 12/05

    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Verantwortlichkeit des Bauherrn bei

    Nimmt der Bauherr jedoch wahr, dass der Bauunternehmer nachlässig arbeitet, muss er einschreiten (BGHSt 19, 286 ff., 289).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2002 - 2 Ss 262/00

    Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung: Strafbarkeit des

    Erkennt der örtliche Bauleiter, dass die Ausführungspläne Verstöße gegen sicherheitsrelevante öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 3 LBO Ba-Wü) oder gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten, hat er für die Abwendung der Gefahr Sorge zu tragen (Hirsch in LK-StGB 11. Aufl. § 229 Rdn. 13; Sauter, aaO § 45 Rdn. 18; BayObLGSt 1964, 1 ff; vgl. auch BGHSt 19, 286 ff; BAG NJW 1989, 2076 ff; BGH NJW 1973, 518 f).
  • OLG Celle, 07.09.2023 - 2 Ws 244/23

    Fahrlässige Tötung, Verkehrssicherungspflicht, Übertragung von

    Für ihn besteht daher vorab die Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe und im Nachgang der Übertragung die Pflicht zu einer allgemeinen - jedenfalls stichprobenartigen - Überwachung, die dabei umso strenger ist, desto höher die drohende Gefahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64 , BGHSt 19, 286, 288 f. ; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 60; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede, StGB, 5. Aufl., § 13 Rn. 41; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 13 Rn. 33; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 1930 f. [OLG Karlsruhe 24.03.1977 - 3 Ss 159/76] ).

    Erkennt eine überwachungspflichtige Person, dass die mit den Verkehrssicherungspflichten betraute Person in bestimmter Weise nachlässig arbeitet oder dass eine neue Gefahrenquelle entsteht, welcher sie mit ihren Mitteln und Kenntnissen möglicherweise nicht gewachsen ist, so darf die überwachungspflichtige Person nicht untätig bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964, a.a.O., Rn. 4).

  • LG Wuppertal, 05.06.2003 - 30 KLs 411 Js 553/99
    Die Betreiberin der Schwebebahn hatte die ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten obliegende Beseitigung dieser Gefahrenquellen vor Wiederaufnahme des Fahrbetriebes durch Vereinbarung entsprechender Vertragsbedingungen der Bietergemeinschaft ARGE übertragen (zur Zulässigkeit der Übertragung von Schutzpflichten vgl. BGHSt 19, 286, 288; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Federführung der Firma L. , in deren Verantwortungsbereich auch der Abbau der Dilatationsüberbrückung fiel, die Stahlbauarbeiten ausführte (UA 22, 38, 112 f.).

    Sie kann aber zu einer Modifizierung der auf die vollständige Erfüllung der übernommenen Schutzaufgabe gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.; Jescheck aaO Rdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten (Jescheck aaO vor § 13 Rdn. 97) führen.

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2023 - 1 Ws 28/23

    Nichtzulassung der Anklage bestätigt: Ärztekammerpräsident hat keine

  • OLG Stuttgart, 11.09.1984 - 3 Ss (12) 344/84

    Bauleitender Architekt; Begrenzung der Überwachungspflichten; Verantwortlichkeit

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2007 - 3 Ws 216/07

    Strafrecht - Strafrechtliche Konsequenzen eines Balkonabsturzes für Bauträger?

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2014 - 14 O 134/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - abgestürzte Bauteile einer Containeranlage

  • BGH, 20.07.1983 - 2 StR 180/83

    Fahrlässige Tötung und Körperverletzung durch Unterlassen - Baustellenunfall in

  • BGH, 11.05.1965 - 1 StR 96/65

    Absicherung von Lichtschächten auf einer Baustelle - Persönlicher

  • BGH, 09.02.1967 - 2 StR 6/67

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der

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