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   BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65   

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BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65 (https://dejure.org/1965,606)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1965 - 1 StE 1/65 (https://dejure.org/1965,606)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1965 - 1 StE 1/65 (https://dejure.org/1965,606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbreitung einer verfassungsfeindlichen Schallaufnahme - Gestaltung einer Tonbandaufnahme zur Förderung eines nationalsozialistischen Regimes - Hinweis auf eine nationalsozialistische Organisation auf Grund der Verwendung des Horst-Wessel-Liedes - Annahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 923
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.07.1962 - RReg. 4 St 171/62

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65
    Es kann auch, wie aus der Erwähnung von "Grussformen und Parolen" folgt, keinem Zweifel unterliegen, dass Lieder selbst dann, wenn sie nur gesungen werden und nicht - wie hier - in einem Tonband verkörpert sind, Kennzeichen sein können (so schon zutreffend BayObLGSt 1962, 159 - NJW 1962, 1878).
  • BGH, 23.11.1955 - 6 StR 26/55
    Auszug aus BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65
    Dies war für den Hörer ohne weiteres erkennbar (BGHSt 8, 245 [BGH 23.11.1955 - 6 StR 26/55] und ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 08.05.1964 - 3 StR 9/64

    Unterstützen und Fördern einer verbotenen Partei (KPD) - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 09.08.1965 - 1 StE 1/65
    Die Aufschrift "ER HAT RECHT" ist keine blosse Parole, die nicht für den Tatbestand des § 93 StGB, wohl aber für den des § 96 a StGB ausreichen würde (vgl. BGH 3 StR 9/64 vom 8. Mai 1964 bei Schwarz/Dreher, StGB 27. Aufl., § 93 Anm. 2).
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09

    Verwenden von NS-Parolen in einer fremden Sprache

    Anerkannt ist dies etwa für Lieder und Kopfbilder von Personen, die sinnbildhaft für eine Organisation oder Vereinigung stehen (vgl. BGH MDR 1965, 923 - für das Horst-Wessel-Lied und das Kopfbild Hitlers; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 - für den Anfang des Horst-Wessel-Liedes; ablehnend hingegen für das Kopfbild von Rudolph Heß: OLG Rostock NStZ 2002, 320).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Die Feststellung der Gerichte im Ausgangsverfahren, dass es sich dabei um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, MDR 1965, S. 923; OLG Jena, Urteil vom 18. Mai 2001 - 1 Ss 202/00 -, NJW 2002, S. 310 ) ist, auch vor dem Hintergrund, dass das Kennzeichen auch unverfängliche Verwendung findet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ), verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Diese Gefahr besteht aber auch dann, wenn der Titel sowie derart markante Textteile der parteiamtlichen Hymne der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), welche regelmäßig während der NS-Diktatur nach der Nationalhymne gesungen werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, MDR 1965, S. 923), wiedergegeben werden.

  • BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79

    Öffentlicher Verkauf von Adolf Hitlers "Mein Kampf" nicht strafbar

    Zwar ist das hier verwendete Bild - im Gegensatz zu dem Buch selbst - ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 96a StGB a.F. MDR 1965, 923 Nr. 635).
  • OLG München, 07.05.2015 - 5 OLG 13 Ss 137/15

    Öffentliche Zurschaustellung eines Brustbildes von Heinrich Himmler in Uniform

    aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Kopfbild Adolf Hitlers ein Kennzeichen i. S. d. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt, weil die Organisation des damaligen NS-Staates derart zentral auf den "Führer Adolf Hitler" zugeschnitten war, dass seine Person als solche den Nationalsozialismus repräsentiert (BGH, MDR 1965, 923; OLG München, 4. Strafsenat, Urteil vom 07.08.2006, 4 St RR 142/06, NStZ 2007, 97ff.).
  • OLG München, 07.08.2006 - 4St RR 142/06

    Abbildungen Adolf Hitlers auf Postkarten als verfassungsfeindliche Kennzeichen

    Hierzu zählt die Rechtsprechung auch nicht körperliche Erkennungszeichen, wie gesungene Lieder, wenn diese einen für nationalsozialistische Organisationen kennzeichnenden Symbolcharakter aufweisen (vgl. für das "Horst-Wessel-Lied" BayObLGSt 1962, 159 ff.; BGH MDR 1965, 923).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20

    Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig

    vgl. zum Kopfbild Hitlers: BGH, Urteile vom 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79 (S) -, juris, Rn. 19; vom 25. April 1979 - 3 StR 89/79 -, juris Rn. 9; und vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, juris Rn. 21 f.; zum Abbild von Rudolf Heß, allerdings die Kennzeicheneigenschaft mangels dessen Symbol- oder Erkennungsfunktion für eine ehemalige nationalsozialistische Organisation ablehnend: OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - I Ws 146/01 -, juris Rn. 40 f.; jeweils zum Abbild Öcalans: BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 59, 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 24.
  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Senat auch das Kopfbild Hitlers als ein solches Kennzeichen angesehen hat, ohne danach zu unterscheiden, ob Hitler als Führer der NSDAP oder als Reichskanzler oder Staatsoberhaupt dargestellt sein könnte (BGH LM Nr. 1 zu § 96 a StGB = BGH MDR 1965, 923).
  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 - (MDR 1965, 923) ein auf Klebezetteln, zusammen mit der Aufschrift: "ER HAT RECHT", angebrachtes Kopfbild Hitlers als Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen und damit als Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation gewertet.
  • OVG Bremen, 25.10.2005 - 1 A 144/05

    Bildnis Abdullah Öcalans; Verwendungsverbot - Öcalan-Bildnis; PKK;

    Grundsätzlich sind auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten geeignet, als Kennzeichen für Vereinigungen zu fungieren (BGH, Urt. v. 9.8.1965 - 1 STE 1/65 -, MDR 1965, 923; bestätigt durch BGHSt 29, 73, 83; ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.1977 - 1 Ss 706/77 - MDR 1978, 333).
  • OLG Celle, 03.07.1990 - 3 Ss 88/90

    Verwendung von Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation; Singen von

    Zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, daß Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation im Sinne von §§ 86 a , 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch ein solches sein kann, das nicht nationalsozialistischen Ursprungs ist (vgl. OLG Celle, JR 1981, 381 zum Hakenkreuz), und daß es für die Kennzeichen-Eigenschaft von Bedeutung ist, ob die nationalsozialistischen Machthaber dem Kennzeichen herausragende Bedeutung beigemessen haben, was zum Beispiel darin zum Ausdruck kommen kann, daß hoheitliche Anordnungen über seine Verwendung getroffen worden sind (vgl. zum Gruß "Heil Hitler" BGHSt 27, 1, 2; zum sogenannten Horst-Wessel-Lied "Die Fahne hoch" BGH MDR 1965, 923; OLG Oldenburg NJW 1988, 351).

    So ist zum Beispiel das Kopfbild Adolf Hitlers durch Art und Umfang seines Gebrauchs nach heute einhelliger Auffassung ein nationalsozialistisches Kennzeichen im Sinne von § 86 a StGB (vgl. BGH MDR 1965, 923; OLG Schleswig MDR 1978, 333; AK-Sonnen a.a.O. Rn. 11).

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • BayObLG, 13.06.2022 - 204 StRR 116/22

    Verwendung von Bildern von Hitler in der politischen Auseinandersetzung

  • BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen;

  • VG Saarlouis, 14.07.2014 - 1 K 507/13

    Versammlungsbeschränkungen wegen Art und Weise, nicht aber wegen des Inhalts

  • BayObLG, 14.07.2022 - 206 StRR 27/22

    Verstoß gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot durch Zuschaustellen einer

  • VG Düsseldorf, 03.11.2017 - 18 L 5281/17

    Versammlungsrecht

  • VG Bremen, 28.05.2009 - 5 K 1408/08

    Die versammlungsrechtliche Auflage gem. § 15 VersG, keine Bildnisse von Abdullaah

  • LG Frankfurt/Main, 13.12.1985 - 24 Qs 8/85

    Strafbarkeit von T-Shirt-Aufbüglern mit Darstellung Hitlers

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Rechtsprechung
   BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Warte- und Duldungspflicht nach Straßenverkehrsunfällen - Bestimmung des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs nach zwischenzeitlicher unvorsätzlicher Entfernung von Unfallstelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 258
  • NJW 1965, 2065
  • MDR 1965, 923
  • DB 1965, 1514
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62

    Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

    Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59]ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62]Nr. 7).

  • BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59

    Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfall - Wie weit muss ich von der Unfallstelle

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

    Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), [BGH 20.01.1960 - 4 StR 292/59]ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 [BGH 26.09.1962 - 4 StR 196/62]Nr. 7).

  • BGH, 31.10.1962 - 2 StR 319/62
    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62]geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizeibeamte mit der Untersuchung des Unfalls befaßt gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].

  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4 [BGH 22.07.1960 - 4 StR 232/60]; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114) [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62].
  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 90/59

    mißbräuchliche Alarmierung der Polizei - § 360 Nr. 11 StGB aF, grober Unfug

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Aber seine Rechtsausführungen lassen erkennen, daß es mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der des Oberlandesgerichts Hamm abweichen wolle (BGHSt 13, 241, 243) [BGH 03.07.1959 - 4 StR 90/59].
  • RG, 17.01.1929 - II 1168/28

    Zur Frage der Strafbarkeit eines Kraftwagenführers, der sich nach einem Unfall

    Auszug aus BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
    Mit dieser Einschränkung wollte schon das Reichsgericht, wie sich aus der Entscheidung vom 7. August 1941 (HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) ergibt, der übermäßigen Ausweitung des Straftatbestandes der Unfallflucht begegnen, nachdem es entgegen seiner ursprünglichen engen Auslegung (RGSt 63, 18, 19) entschieden hatte, daß Unfallflucht nicht bloß am Tatort oder in seiner Nähe, sondern auch später an einem anderen Ort, der auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht worden ist, begangen werden könne, weil der Gesetzeswortlaut "nach einem Verkehrsunfall" eine so enge Bindung an den Unfallort nicht erheische (RG JW 1937, 2645, 2646 zu Nr. 3; HRR 1939, 1562 = DR 1939, 1438 Nr. 3 mit Anmerkung von Carl).
  • BGH, 09.07.1969 - 4 StR 139/69

    Anforderungen an die Rückkehrpflicht eines an einem Verkehrsunfall beteiligten

    Dann aber bestand angesichts des - hier sogar besonders engen - zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen die Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, deren Verletzung den Tatbestand des § 142 StGB begründet (vgl. zuletzt BGHSt 20, 258 [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] ).
  • OLG Köln, 10.01.1978 - Ss 768/77

    Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei Unkenntnis von dem

    Es kann dahinstehen, ob der Begriff "entschuldigt" auch solche Fälle erfasst, in denen der Täter erst zu einem solchen Zeitpunkt Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, in dem nach der Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F. eine Rückkehrpflicht nicht mehr anzunehmen war (BGHSt 14, 89; 18, 114 [BGH 31.10.1962 - 2 StR 319/62] ; 20, 258) [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] .
  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1089/68

    Unfall - Aufklärungsinteresse - Unfallstelle - Leistungsfreiheit -

    den in Kauf nehmen (vgl. BGHSt 20, 258).
  • BGH, 07.12.1967 - II ZR 24/65

    Bestimmung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines

    (Eine ähnliche Frage stellt sich für die Bestrafung aus § 142 StGB wegen unterbliebener Rückkehr zur Unfallstelle. Zu dem dafür notwendigen zeitlichen Zusammenhang vgl. BGHSt 20, 258, 261 [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] = NJW 1965, 2065; LM Nr. 21 zu § 142 StGB (Anm. von Martin); BGH VRS 25, 196; Schröder, NJW 1966, 1001 ff).
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