Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.10.1971

Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70   

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https://dejure.org/1972,242
BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70 (https://dejure.org/1972,242)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1972 - I ZR 60/70 (https://dejure.org/1972,242)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70 (https://dejure.org/1972,242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb trotz Branchenverschiedenheit - Vorbereitung und Durchführung von Werbemaßnahmen zur Hebung des Absatzes und Verbrauchs von Blumen und Pflanzen - Vorliegen eines wettbewerbswidrigen uneigentlichen Systemvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 396
  • GRUR 1972, 553
  • DB 1972, 428
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.1956 - I ZR 4/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Für die Wettbewerbswidrigkeit der anlehnenden bezugnehmenden Werbung ist zwar der Gesichtspunkt einer Ausnutzung fremder Leistung als Vorspann für die eigene Ware entscheidend (vgl. BGH GRUR 57, 23 - Bünder Glas); ferner ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer erheblichen Leistung der Blumenzüchter und des Blumenhandels auszugehen.

    Mit dieser Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht rechtsirrig übersehen, daß das Unwerturteil der anlehnenden bezugnehmenden Werbung nicht in der bloßen Anlehnung als solcher liegt, sondern darin, daß sich der Wettbewerber an den Arbeitserfolg und den guten Ruf der Erzeugnisse eines bestimmten Mitbewerbers anlehnt und gerade dessen Leistung und Ruf zu dessen Nachteil als Vorspann für seine eigene Werbung benutzt (BGH GRUR 57, 23 - Bünder Glas).

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Das Verbot einer solchen Werbung beruht u.a. auf der Erwägung, daß sich der Mitbewerber nicht in einer unnötig herabsetzenden Form ein Urteil über fremde Waren oder Leistungen anmaßen soll (vgl. BGH GRUR 62, 45, 48 - Betonzusatzmittel).
  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Daß selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs bei der unübersehbar großen Zahl von Blumenzüchtern und -händlern nicht mehr von einem hinreichend abgrenzbaren und individualisierbaren Kreis Betroffener gesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 54, 337, 341 - Radschutz), hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
  • BGH, 27.01.1956 - I ZR 146/54

    Wettbewerb durch Anzeigenblatt

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, kann eine Werbung nicht schon allein deswegen mißbilligt werden, weil sie für den Mitbewerber unbequem ist oder für ihn Nachteile oder gar Schäden zur Folge hat (vgl. bereits BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Anzeigenblatt).
  • BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63

    Kleenex

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Wettbewerbsverhalten nach Anlaß, Zweck, Mittel, Begleitumständen und Auswirkungen dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird (st. Rspr.; vgl. BGH aaO; ferner BGHZ 43, 278, 284 [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] - Kleenex; 54, 188, 190 - Telephonwerbung).
  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 44/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Auch beim uneigentlichen Systemvergleich, der an sich nur den Vergleich der besonderen technischen Arbeitsweise eines bestimmten Erzeugnisses mit den technischen Möglichkeiten anderer Warengattungen betrifft (vgl. BGH GRUR 52, 416, 417 - Dauerdose) und der hier vom Berufungsgericht im weitesten Sinn als ein Vergleich zweier Arten, Geschenke zu machen, verstanden worden ist, stellt sich die Frage der Wettbewerbswidrigkeit erst, wenn durch den Vergleich ein bestimmter und begrenzter Kreis von Mitbewerbern erkennbar betroffen ist (BGH aaO).
  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68

    Fernsprechwerbung

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Wettbewerbsverhalten nach Anlaß, Zweck, Mittel, Begleitumständen und Auswirkungen dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird (st. Rspr.; vgl. BGH aaO; ferner BGHZ 43, 278, 284 [BGH 26.02.1965 - Ib ZR 51/63] - Kleenex; 54, 188, 190 - Telephonwerbung).
  • BGH, 18.01.1963 - Ib ZR 149/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70
    Die vom Berufungsgericht insoweit herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.1.1963 (GRUR 63, 371, 374 - Wäschestärkemittel), in der es als wettbewerbswidrig mißbilligt worden ist, anstelle der sachlichen Auseinandersetzung über die fraglichen Wareneigenschaften ein suggestives, abwertendes Schlagwort zu setzen, betraf den hier gerade nicht gegebenen Fall, daß durch die schlagwortartige, abwertende Werbung ein bestimmter Kreis von Mitbewerbern vergleichend betroffen worden ist.
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstleistung des Betroffenen anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 40 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, daß die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 376 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell).
  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auch branchenverschiedene Unternehmen können durch bestimmte Wettbewerbshandlungen konkret in einen Wettbewerb um die umworbenen Kunden eintreten (BGH GRUR 1972, 553 - "Statt Blumen ONKO-Kaffee").
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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70   

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https://dejure.org/1971,2008
BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70 (https://dejure.org/1971,2008)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1971 - I ZR 25/70 (https://dejure.org/1971,2008)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1971 - I ZR 25/70 (https://dejure.org/1971,2008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 396
  • GRUR 1972, 546
  • DB 1972, 671
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    Als entscheidend ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtet worden, ob die Ausstattung von der Ware als ihrem Träger begrifflich unterscheidbar ist, ob sie zum Wesen der Ware gehört oder bloße Zutat ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummel; BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase, Buntstreifensatin aaO).
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    Als entscheidend ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtet worden, ob die Ausstattung von der Ware als ihrem Träger begrifflich unterscheidbar ist, ob sie zum Wesen der Ware gehört oder bloße Zutat ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummel; BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase, Buntstreifensatin aaO).
  • BGH, 19.03.1971 - I ZR 102/69
    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. März 1971 (I ZR 102/69 - Schablonen), das einen mehr technisch gelagerten Sachverhalt betrifft, erneut klargestellt hat (so schon Buntstreifensatin aaO 346), entscheidet sich bei Waren, die wie hier Trainingsanzüge, einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware, hier das 3-Streifenmuster, den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes 'Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine v/esensgleiche Ware verbleibt.
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    Das schließt zwar für sich allein, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ständig ausgesprochen, die Ausstattungsschutzfähigkeit nicht von vornherein aus (z. B. BGHZ 11, 129 - Zählkassetten; BGHZ 35, 345 - Buntstreifensatin I).
  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    Ein Ausstattungsrecht an diesen drei auf Sportschuhen angebrachten Streifen ist der Klägerin vom Bundesgerichtshof im Jahre 1959 bestätigt worden (BGH GRUR 1959, 423, 424).
  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66

    Buntstreifensatin II

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnis se (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana).
  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 23/70

    Werbemäßige Verbreitung des Wortes "Kunststoffglas" - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    I ZR 23/70 URTEIL Verkündet am.
  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 132/59

    Hummelfiguren II

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnis se (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana).
  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

    Auszug aus BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnis se (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Insoweit bestehen angesichts der nach den Feststellungen der Vorinstanzen vorwiegend in einer ganz bestimmten Bildform gebrauchten Verwendung des Drei-Streifen- Musters auf Sportschuhen und Sportbekleidung (vgl. auch BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel und GRUR 1972, 546 - Trainingsanzug) jedenfalls Bedenken.

    Zwar hat der Senat in der Trainingsanzug-Entscheidung (GRUR 1972, 546) unter dem Gesichtspunkt der Ausstattungsfähigkeit i.S. des § 25 WZG die dort getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, bei Trainingsanzügen seien Streifenmuster weit verbreitet und würden vom Verkehr im allgemeinen als modisches Merkmal, als Zierat, angesehen, als rechtsfehlerfrei beurteilt und zur Grundlage der Verneinung der Ausstattungsschutzfähigkeit gemacht.

  • LG Dortmund, 17.01.2014 - 3 O 204/13

    Verkauf von Handtaschen mit gleicher Falttechnik ist erlaubt

    Die Voraussetzungen zur Verschiedenheit der ästhetischen Gestaltung werden durch Trends, Moden und Stile bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1971 - I ZR 25/70 Rn. 14; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2002 - 6 U 175/01 Rn. 40 ff.).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83

    "Sportschuhe"; Schutzumfang eines Kennzeichens

    Dem steht die Senatsentscheidung vom 15.10.1971 (I ZR 25/70, GRUR 1972, 546 ff. - Trainingsanzug) nicht entgegen, in der die Ausstattungsschutzfähigkeit von Kontraststreifen auf einfarbigen Bekleidungsstücken verneint worden ist.
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