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   BayObLG, 26.09.1974 - RReg. 1 St 145/74   

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https://dejure.org/1974,2404
BayObLG, 26.09.1974 - RReg. 1 St 145/74 (https://dejure.org/1974,2404)
BayObLG, Entscheidung vom 26.09.1974 - RReg. 1 St 145/74 (https://dejure.org/1974,2404)
BayObLG, Entscheidung vom 26. September 1974 - RReg. 1 St 145/74 (https://dejure.org/1974,2404)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 161
  • BayObLGSt 1974, 102
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Dieses Ergebnis wäre im Vergleich zu den tatsächlich verhängten Sanktionen das für die Angeklagten ungünstigere, da nach der hierfür allein maßgebenden rechtlichen Wertung Freiheitsstrafe gegenüber Geldstrafe in jedem Falle das schwerere Strafübel darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1977, 109; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 1; BayObLG MDR 1975, 161).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2008 - 1 Ss 144/07

    Falsche Versicherung an Eides Statt: Nichtangaben des Schuldners im

    Mit Rücksicht auf die Regelung in § 850 h Abs. 2 ZPO hätte der Angeklagte deshalb seine faktische Geschäftsführertätigkeit für die GmbH bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO wahrheitsgemäß nach Art und Zeitaufwand offenbaren müssen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Februar 2002, 5 StRR 24/02, zitiert nach Juris; OLG Hamm, MDR 1975, 161 [LS]; MünchKommStGB/Müller, § 156 Rdnr. 29; Zöller-Stöber, ZPO 26. Aufl. § 807 Rdnr. 25 m.w.N.; Musielak-Becker, ZPO 5. Aufl. § 807 Rdnr. 14; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 807 Rdnr. 26).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Vielmehr stellt auch eine Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten grundsätzlich besser als das selbständige Bestehenbleiben der mehreren (Freiheits- und Geld-) Strafen (BayObLG MDR 75, 161).
  • OLG Köln, 07.06.1984 - 3 Ss 295/84

    Erreichen des Zustandes der Schuldunfähigkeit; actio libera in causa

    Vorliegend ist übersehen, daß eine Freiheitsstrafe stets gegenüber einer Geldstrafe als die schwerere Strafe gilt, d.h. auch dann; wenn sie niedriger als die der Geldstrafe entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe bemessen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 331 Rn. 71; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 331 Rn. 22, 33 je m. weit. Nachw.; s.a. BGH bei Holtz, MDR 1977, 109; BayObLG MDR 1975, 161; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 137 m. Anm. Ruß).
  • BGH, 07.08.1987 - 2 StR 314/87

    Zulässigkeit von Verfahrensrügen - Fehler bei der Bildung einer

    Obschon der Unrechtsgehalt der ihr zugrunde liegenden Handlung nunmehr in dem der Zuhälterei mit enthalten ist, kommt eine entsprechende Erhöhung der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGH, Urteil vom 23. März 1977 - 2 StR 375/76 m. Nachw.; BayObLG MDR 1975, 161).
  • BayObLG, 20.07.1979 - RReg. 1 St 26/79

    Bildung einer gesamtstrafe auf die alleinige Berufung des Angeklagten

    »Auch bei alleiniger Berufung des Angeklagten darf das Berufungsgericht aus der vom Erstrichter verhängten Freiheitsstrafe und einer anderweit rechtskräftig erkannten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden, wenn die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung zwar objektiv bereits bei Erlaß des Ersturteils vorgelegen haben, dem Erstrichter jedoch die frühere Verurteilung unbekannt war (Ergänzung zu BayObLGSt 1974, 102 im Anschluß an OLG Hamm MDR 1977, 861).«.
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