Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.04.1981

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81   

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BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81 (https://dejure.org/1981,480)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1981 - 4 ARs 4/81 (https://dejure.org/1981,480)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1981 - 4 ARs 4/81 (https://dejure.org/1981,480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe der Ausgaben für eine Verteidigung im Falle der auf Grund einer Personenverwechslung unzulässigen Anordnung einer Auslieferungshaft nach den §§ 467, 467a Strafprozessordnung (StPO) - Erstattung der ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Entschädigung bei zu Unrecht erlittener Auslieferungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DAG §§ 10, 25, 45, 47, 51; StrEG § 2, § 7

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 152
  • NJW 1981, 2651
  • MDR 1981, 864
  • NStZ 1981, 441
  • StV 1981, 536
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 24.03.1980 - Ausl 5/79
    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Der vom Generalbundesanwalt vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. auch OLG Hamburg NJW 1980, 1239) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Aus § 2 Abs. 3 StrEG, auf den der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hinweist (vgl. auch OLG Stuttgart GA 1979, 71, 72; OLG Hamburg NJW 1980, 1239, 1240; OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 238, 239), läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten.

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Denn die Auslieferungshaft, die auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruht (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155) [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79], stellt in gleicher Weise einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit dar, wie die Untersuchungs- oder die Strafhaft (vgl. BVerfGE 29, 312, 316/317).

    Diese Bestimmung, welche die Entschädigung für Auslieferungshaft und andere Strafverfolgungsmaßnahmen betrifft, die im Ausland auf Ersuchen deutscher Behörden angeordnet worden sind, hat lediglich eine Gleichstellung solcher, auf der Ausübung fremder Gerichtsbarkeit beruhender Verfolgungsmaßnahmen (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155) [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79] mit den inländischen Strafverfolgungsmaßnahmen deutscher Behörden zum Inhalt (vgl. Meyer a.a.O. § 2 Rdn. 40; Schätzler a.a.O. § 2 Rdn. 7).

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Nur insoweit besteht deshalb Veranlassung, über die Vorlegungsfrage zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1981, 1166/1167 m.w. Nachw., zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68

    Verfassungsmäßigkeit der Auslagenerstattung für den freigesprochenen Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Die genannten Kosten- und Auslagenbestimmungen der Strafprozeßordnung, die dem Schutz desjenigen dienen, gegen den zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet worden ist, stellen aber gerade eine solche, auf dem Rechtsstaatprinzip beruhende Sicherung dar (vgl. BVerfGE 25, 327, 331 [BVerfG 15.04.1969 - 1 BvL 20/68] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Denn die Auslieferungshaft, die auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruht (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155) [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79], stellt in gleicher Weise einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit dar, wie die Untersuchungs- oder die Strafhaft (vgl. BVerfGE 29, 312, 316/317).
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    In einem solchen Fall sind dessen Erstattungsansprüche nicht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern allein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu beurteilen, das - in § 7 - auch eine Entschädigung für die durch die Verfolgungsmaßnahmen entstandenen notwendigen Auslagen vorsieht (BGHZ 65, 170, 179 ff; vgl. auch Schätzler, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, § 7 Rdn. 5; Meyer, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, § 7 Rdn. 15; Kleinknecht, 35. Aufl., § 7 StrEG Rdn. 4, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Denn § 47 DAG ist in dem Bestreben entstanden, für das Auslieferungsverfahren, obwohl es kein Strafverfahren ist, so weitgehende rechtliche Sicherungen zu schaffen, wie sie mit den Bedürfnissen des Auslieferungsverkehrs nur irgendwie vereinbar sind (BGHSt 2, 44, 49).
  • RG, 10.11.1893 - 2780/93

    Wie ist über die Kosten zu entscheiden, wenn die Untersuchung mehrere strafbare

    Auszug aus BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81
    Diese Auffassung wird jedoch der Tatsache nicht gerecht, daß die §§ 467 und 467 a StPO zwar materielles Recht enthalten (vgl. BayObLG MDR 1955, 123; RGSt 24, 384; RG JW 1933, 1600; 1937, 761), als Teil der Strafprozeßordnung zugleich aber Bestandteil des Verfahrensrechts sind und damit auch verfahrensrechtlichen Charakter haben.
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Sie betrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR 1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen auch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem durch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach Einfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    In der Sache ist die vom Kammergericht vorgelegte Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß die auf ein ausländisches Ersuchen im Inland vollzogene Auslieferungshaft nicht in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigungsfähig ist, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vertreten ist (im Anschluß an BGHSt 30, 152 ff).

    Deshalb hat der Senat aus den in BGHSt 30, 152 ff im einzelnen angeführten Gründen entschieden, daß in dem genannten Ausnahmefall der Verfolgte seine Ansprüche aus dem StrEG geltend machen kann, ohne auf andere Anspruchsgrundlagen (allgemeine Staatshaftung, Art. 5 Abs. 5 MRK) angewiesen zu sein, zumal in einem solchen Ausnahmefall in Zweifel gezogen werden kann, ob die fälschlich verhaftete Person ausländischer Staatsangehörigkeit überhaupt in einem Auslieferungsverfahren (§ 1 ff IRG) verfolgt ist.

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat bereits in seiner zu § 47 DAG ergangenen Entscheidung in BGHSt 30, 152 ff vertreten und im einzelnen begründet.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 30, 152 ff bereits dargetan hat, stellen die Kosten- und Auslagenbestimmungen der Strafprozeßordnung, die dem Schutz desjenigen dienen, gegen den zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet worden ist, eine solche auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Sicherung dar (BGHSt 30, 152, 156 m.w.Nachw.).

    Soweit der Generalbundesanwalt sein früheres, gegen die entsprechende Anwendung des § 467 a StPO gerichtetes Vorbringen wiederholt, kann auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung BGHSt 30, 152 ff verwiesen werden, die unverändert fortgelten.

    Der Generalbundesanwalt übersieht dabei jedoch, daß innerstaatliche Verfolgungsmaßnahmen, die auf ein Auslieferungsersuchen ergehen, stets auf eigenem hoheitlichen Handeln der Bundesrepublik beruhen (vgl. BVerfG NJW 1981, 1154, 1155 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79]; BGHSt 30, 152, 159).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Eine Erstattung von Auslagen findet in einem Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht statt; dies gilt auch für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81   

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https://dejure.org/1981,872
BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81 (https://dejure.org/1981,872)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1981 - 1 StR 121/81 (https://dejure.org/1981,872)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81 (https://dejure.org/1981,872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme fahrlässiger Tötung bei Verursachung des Todes eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Herion durch einen Heroinhhändler - Bestehen von Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs bei Erwerben von Betäubungsmitteln ...

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 222

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2015
  • MDR 1981, 684
  • MDR 1981, 864
  • NStZ 1981, 350
  • StV 1981, 343
  • JR 1982, 341
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.07.1979 - 1 StR 324/79

    Annahme der Eigennützigkeit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schon bei

    Auszug aus BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81
    Verursacht - wie hier - ein Heroinhändler den Tod eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Heroin, so reicht es für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB in der Regel aus, wenn ihm bekannt ist oder er damit rechnen muß, daß der Käufer das Rauschgift injiziert , und wenn er von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes gewußt hat oder - z.B. durch die eingehenden Darstellungen und Berichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen hätte wissen können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 - Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 592/78

    Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81
    Bei einem Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn die Zusammenrechnung der in den Einzelfällen abgegebenen Mengen eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG ergibt (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 592/78 -).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 354/80

    Erwerb von Betäubungsmitteln zur entgeltlichen Abgabe und Besitz als Teilakte des

    Auszug aus BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81
    Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, beim Schuldspruch zu berücksichtigen, daß Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs besteht, wenn der Täter - wie hier - Betäubungsmittel außer zum Handel treiben auch zum eigenen Verbrauch erwirbt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 -).
  • BGH, 03.06.1980 - 1 StR 20/80

    Nachträgliches Ändern des Sinns von Beweisbehauptungen - Antrag auf Vernehmung

    Auszug aus BGH, 28.04.1981 - 1 StR 121/81
    Verursacht - wie hier - ein Heroinhändler den Tod eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Heroin, so reicht es für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB in der Regel aus, wenn ihm bekannt ist oder er damit rechnen muß, daß der Käufer das Rauschgift injiziert , und wenn er von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes gewußt hat oder - z.B. durch die eingehenden Darstellungen und Berichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen hätte wissen können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 - Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -).
  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    Nicht erforderlich ist dabei, daß er die Folgen seiner Tat in Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, daß sie in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 37, 179, 180; BGH NStZ 1981, 350).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Handelt es sich um Auswirkungen, die ihrer Art nach für ihn erkennbar waren, ist jedoch nicht erforderlich, daß er sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, daß sie in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar waren (BGHR StGB § 46 II Tatauswirkungen 3; vgl. auch BGH NStZ 1981, 350).

    Der Senat läßt offen, ob die Entscheidung in BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83], mit welcher der Bundesgerichtshof dieser Auffassung für einen den Betäubungsmittelbereich betreffenden, im Tatsächlichen jedoch etwas anders gelagerten Fall gefolgt ist, in zwingender Konsequenz eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin oder anderen Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 985 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; BGH NStZ 1981, 350; 1983, 72) bedeutet, wie dies trotz eines entsprechenden Vorbehalts (BGHSt 32, 262, 267) [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83] fast ausnahmslos angenommen wird (so BGH NStZ 1985, 319, 320 mit Anm. Roxin; nicht ganz eindeutig: BGH StV 1985, 56; aus dem Schrifttum vgl. für viele: Gramer und Rudolphi jeweils aaO; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 222 Rdn. 15 a; Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 36; zweifelnd Joachimski, Betäubungsmittelrecht 4. Aufl. § 30 BtMG Anm. 4 a; vgl. auch LK aaO).

  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Das steht im Einklang mit den Ausführungen der beiden vom Landgericht gehörten Sachverständigen (vgl. auch BGH MDR 1981, 684).

    Anders als in anderen vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen hatte das Opfer weder eine Intoxikationspsychose (BGH NStZ 1983, 72) noch krankhafte Veränderungen als typische Folgen des Heroinmißbrauchs (BGH MDR 1981, 684).

  • BGH, 12.01.1982 - 1 StR 700/81

    Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Erwerb von Betäubungsmitteln - Erwerb

    Eine Addition ist zwar hinsichtlich derjenigen Teilmengen statthaft, die der Angeklagte L. fortgesetzt an Dritte abgegeben hat (BGH, Urteile v. 28.4.1981 - 1 StR 121/81; 2.12.1981 - 2 StR 542/81).
  • BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83

    Vorliegen einer fortgesetzten Tat bei mehreren

    Der Senat bejaht diese Frage in Anlehnung an die entsprechende Auslegung, die das in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF enthaltene Merkmal der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen erfahren hat (BGH, urteile vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1981, 2015 - und vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81; vgl. OLG Hamm MDR 1981, 428 [OLG Hamm 10.12.1980 - 2 Ss 2394/80] und Körner a.a.O. Rdn. 355).
  • BGH, 28.10.1982 - 1 StR 501/82

    Begründung einer Ingerenz durch das Handeln mit Betäubungsmitteln - Voraussetzung

    Daß in derartigen Fällen verbotener Heroinabgabe mit tödlichem Ausgang der Gesichtspunkt der bewußten Selbstgefährdung der Anwendung des § 222 StGB nicht entgegensteht, hat der Senat wiederholt entschieden (BGH, Urt. vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 -;Urt. vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 - zuletzt - in dieser Sache - Urt. vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81 = NStZ 1981, 350; JR 1982, 341; MDR 1981, 684; NJW 1981, 2015; Strafverteidiger 1981, 343).
  • BayObLG, 18.09.1981 - RReg. 4 St 189/81

    Fahrlässige; Tötung; Vorhersehbarkeit; Fahrlässigkeit; Heroin; Alkohol;

    Nach der Rcchtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine fahrlässige Tötung in Betracht, wenn ein Täter einem anderen die Einnahme von Betäubungsmitteln eröffnet und dieser an der Wirkung des Rauschgifts stirbt, auch wenn er selbst dic Gefährlichkeit seiner Handlung kannte (BGH JR 1979, 429 mit Anm. Hirsch; Urteil vom 31.7. 1979 - 1 StR 324/79 m. w. Nachw.; Urteil vom 3.6. 1980 - 1 StR 20/80; NJW 1981, 2015 = StV 1981, 343 ; vgl. auch OLG Celle MDR 1980, 74 ).
  • BGH, 20.07.1983 - 2 StR 178/83

    Anforderungen an eine fahrlässige Tötung bei unvorhersehbaren Geschehensabläufen

    Ob der Angeklagte mit einer solchen krankhaften Veränderung rechnen mußte (vgl. das vom Landgericht erwähnte Urteil BGH NStZ 1981, 350 für eine Heroininjektion), kann hier dahingestellt bleiben; denn es ist nicht sicher festgestellt, daß die Erkrankung des Herzmuskels ursächlich für den zum Tode führenden Kreislaufschock gewesen ist.
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