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   BGH, 27.11.1981 - 4 StR 550/81   

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https://dejure.org/1981,1929
BGH, 27.11.1981 - 4 StR 550/81 (https://dejure.org/1981,1929)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1981 - 4 StR 550/81 (https://dejure.org/1981,1929)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1981 - 4 StR 550/81 (https://dejure.org/1981,1929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfendes Heranziehen des "hemmungs- und bedenkenlosen" Vorgehens des Angeklagten - Verwertung der beruflichen Stellung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung - Strafzumessung - Strafschärfungsgrund - Innerer Zusammenhang zu Straftat - Berufliche Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 280
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1978 - 3 StR 412/77

    Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der

    Auszug aus BGH, 27.11.1981 - 4 StR 550/81
    Die berufliche Stellung eines Täters darf vielmehr nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH, Beschluß vom 4. September 1980 - 4 StR 598/80; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77; auch BGH bei Dallinger MDR 1966, 26).
  • BGH, 04.12.1980 - 4 StR 598/80

    Auswirkungen der beruflichen Stellung eines amerikanischen Soldaten auf die

    Auszug aus BGH, 27.11.1981 - 4 StR 550/81
    Die berufliche Stellung eines Täters darf vielmehr nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH, Beschluß vom 4. September 1980 - 4 StR 598/80; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77; auch BGH bei Dallinger MDR 1966, 26).
  • OLG Stuttgart, 27.08.2013 - 2 Ss 349/13

    Missbrauch von Ausweispapieren: Auslage eines für eine andere Person

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 281 StGB nur anwendbar, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 5. April 1961, 2 StR 71/61, BGHSt 16, 33, 34; BGH, Urteil vom 15. November 1968, 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 Rn. 10, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Januar 1971 - 3 StR 319/70, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 3. November 1981, 5 StR 435/81, bei Holtz, MDR 1982, 280).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2018 - 2 Rv 5 Ss 669/18

    Missbrauch von Ausweispapieren: Täuschende Verwendung eines

    Erforderlich ist mithin eine Identitätstäuschung (BGHSt 16, 33; 22, 278; bei Holtz MDR 1982, 280; OLG Stuttgart, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 281 Rn. 4; LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl. 2009, § 281 Rn. 12; MüKo-StGB/Erb, 2. Aufl. 2014, § 281 Rn. 10; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 281 Rn. 8; Heger in: Lackner/Kühl, a.a.O., § 281 Rn. 4; SK-StGB/Hoyer, 131. Lfg. [Stand: März 2012], § 281 Rn. 6; BeckOK-StGB/Weidemann, 39. Ed. [Stand: 01.08.2018], § 281 Rn. 8; Hecker, GA 1997, 525), die in der zweiten festgestellten Alternative - getäuscht wird insoweit nämlich nur darüber, den behinderten Vater befördert zu haben - gerade nicht gegeben ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; zustimmend Hecker, JuS 2014, 277; Metz, NZV 2014, 503; Krenberger, jurisPR-VerkR 3/2014 Anm. 4; a.A. offenbar AG Nürnberg, DAR 2005, 410; BeckOK-StGB/Weidemann, a.a.O., § 281 Rn. 8.1).
  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Danach enthält die Vorlage eines Schecks die Behauptung, sein Inhalt entspreche dem Willen des Ausstellers (BGH NJW 1969, 1260, 1261; BGH, Urteil vom 4. November 1955 - 5 StR 200/55; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 5 StR 435/81 bei Holtz, MDR 1982, 280).
  • LG Düsseldorf, 08.02.2010 - 14 KLs 8/09

    Verwirklichung des mittäterschaftlichen Betrugs durch das Unterlegen eines

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die berufliche Stellung des Täters strafschärfend wirkt, wenn gerade sie für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet, wenn zwischen Berufspflichten und Straftat eine innere Beziehung und ein das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang besteht (BGH NStZ 1988, 126, 127; BGH MDR 1982, 280, 280; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 345 f.; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 46 Rn. 44 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die berufliche Stellung des Täters strafschärfend wirkt, wenn gerade sie für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet, wenn zwischen Berufspflichten und Straftat eine innere Beziehung und ein das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang besteht (BGH NStZ 1988, 126, 127; BGH MDR 1982, 280, 280; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, aaO; Fischer, StGB, 56. Auflage, aaO).

  • BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98

    Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks

    Neues Unrecht in Form des Betrugs konnte der Angeklagte daher allenfalls im Verhältnis zur (gutschreibenden) Bank verwirklichen, sofern die Gutschrift bzw. die Auszahlungen unmittelbar zu ihren Lasten gingen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 280), Ob das der Fall war, läßt sich aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht beurteilen.
  • BGH, 15.05.1990 - 5 StR 594/89

    Treuebruchtatbestand als Voraussetzung der Untreue - Treueverhältnis, das den

    Die berufliche Stellung eines Täters darf jedoch nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; 1982, 280; BGH NStZ 1987, 405; 1988, 175).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Diesen Umstand hat das Landgericht zwar im Rahmen der Strafzumessung zu Recht zu seinen Lasten berücksichtigt (BGH bei Holtz MDR 1982, 280).
  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 619/98

    Voraussetzungen durchgreifender Rechtsfehler

    Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare bzw. mittels der entwendeten EC-Karte Abhebungen vom Konto vorgenommen hat bzw. vornehmen wollte (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1982, 280), beinhalten die Abhebungen von dem Postsparbuch nicht eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens.
  • BGH, 08.11.1991 - 2 StR 488/91

    Abhebungen von durch Diebstahl erlangten Postsparbüchern als mitbestrafte

    Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare Abhebungen von Konten vornehmen wollte (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1982, 280), beinhalten die Abhebungen von den Postsparbüchern nicht eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens.
  • BGH, 12.08.1993 - 1 StR 459/93

    Strafrechtliche Beurteilung des Abhebens von Geld von einem zuvor entwendeten

    Grundsätzlich ist das Abheben des Geldes von einem zuvor entwendeten Sparbuch als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl anzusehen, weil dieses Verhalten in der Regel nicht zu einer Erweiterung oder Vertiefung des durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens führt (BGH StV 1992, 272; BGH MDR bei Holtz 1982, 280).
  • BGH, 04.03.1992 - 3 StR 20/92

    Strafrechliche Wirkungen eines gestohlenen echten Schlüssels - Voraussetzungen

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 3/93

    Berufliche Stellung - Arzt - Strafschärfung - Innere Beziehung

  • BGH, 23.05.1989 - 1 StR 197/89
  • BGH, 30.04.1986 - 2 StR 165/86

    Verbindung von an verschiedenen Tagen vorgenommenen sexuellen Handlungen zu einer

  • BayObLG, 26.06.1996 - 5St RR 18/96
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