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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81   

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https://dejure.org/1981,975
OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81 (https://dejure.org/1981,975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.1981 - 19 U 42/81 (https://dejure.org/1981,975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 1981 - 19 U 42/81 (https://dejure.org/1981,975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 187
  • MDR 1982, 321
  • VersR 1982, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 246/77

    Auslegung einer Garantieerklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81
    Unabhängig davon, wie diese Bestimmungen rechtlich zu qualifizieren sind (Garantievertrag, unselbständige Garantie, Gewährleistungszusage), ist auf Grund dieser AGB-Klauseln zu vermuten, daß die Mängel zumindest "im Keime" zur Zeit des Gefahrüberganges vorhanden waren, so daß insoweit die Darlegungs- und Beweislast für ein späteres Entstehen der festgestellten Fehler nun die Beklagte trifft (Reinking/Eggert a.a.O. Randnummer 228, 229 mit weiteren Nachweisen; BGH BB 1961, 228 und NJW 1979, 645).
  • OLG Hamm, 20.03.1980 - 27 U 201/79
    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81
    In Anwendung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Nutzungsentschädigung (vgl. auch OLG Hamm DAR 1980, 285) beläuft sich die gemäß § 287 ZPO zu bemessende pauschale Nutzungsvergütung bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw bei einem Kaufpreis von mehr als 12.000,- DM in der Regel auf ein Hunderttausendstel des auf volle tausend DM abgerundeten Kaufpreises pro gefahrenen Kilometer.
  • OLG Hamburg, 14.10.1980 - 7 U 81/80

    Wandlung eines Kaufvertrages über einen fabrikneuen Sportwagen; Nichterreichen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81
    Diese von dem Sachverständigen festgestellten Mängel rechtfertigen bei einem Neuwagen sicherlich nicht jeder für sich, aber jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Wandelung (vgl. zur Vielzahl von kleineren Mängeln als Grundlage einer Wandelung auch OLG Hamburg VersR 1981, 138).
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1981 - 19 U 42/81
    Unabhängig davon, wie diese Bestimmungen rechtlich zu qualifizieren sind (Garantievertrag, unselbständige Garantie, Gewährleistungszusage), ist auf Grund dieser AGB-Klauseln zu vermuten, daß die Mängel zumindest "im Keime" zur Zeit des Gefahrüberganges vorhanden waren, so daß insoweit die Darlegungs- und Beweislast für ein späteres Entstehen der festgestellten Fehler nun die Beklagte trifft (Reinking/Eggert a.a.O. Randnummer 228, 229 mit weiteren Nachweisen; BGH BB 1961, 228 und NJW 1979, 645).
  • OLG Köln, 18.10.2001 - 8 U 40/01

    Positive Vertragsverletzung eines Kfz-Mietvertrages wegen unterlassener

    Für die Rechtsfolgen aus der Obliegenheitsverletzung sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die in der Kaskoversicherung bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten (vgl. BGH NJW 1982, 187 f., 168; OLG Stuttgart VersR 1988, 97 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 259/81

    Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel;

    Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die auch in der Literatur überwiegend vertreten wird (Koch/Stübing, AGBG (1977), § 11 Nr. 10 Rdn. 38; Kötz in MünchKomm, AGBG, § 11 Rdn. 90; Palandt/Heinrichs, 41. Aufl., AGBG § 11 Anm. 10 b; Staudinger/Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 10 Rdn. 52; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl. § 11 Nr. 10 Rdn. 34; OLG Hamm, NJW 1982, 187 [OLG Hamm 16.09.1981 - 19 U 42/81]; OLG Koblenz, ZIP 1981, 509, 511 f; a.A. - soweit ersichtlich - nur OLG Saarbrücken, BB 1979, 1064 f und OLG Frankfurt, BB 1980, 1550 in dem oben zitierten Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 zugrundeliegenden Berufungsurteil vom 12. Juni 1980).
  • OLG Hamm, 16.01.1998 - 12 U 66/97

    Ausschluß der Wandelung im Bauträgervertrag zulässig?

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Rechtsprechung
   LG Berlin, 05.11.1981 - 61 S 198/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,4615
LG Berlin, 05.11.1981 - 61 S 198/81 (https://dejure.org/1981,4615)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.1981 - 61 S 198/81 (https://dejure.org/1981,4615)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. November 1981 - 61 S 198/81 (https://dejure.org/1981,4615)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 321
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09

    Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem

    Die bloße Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter reiche für einen Zugang nicht aus (LAG Schleswig-Holstein aaO; LG Berlin 5. November 1981 - 61 S 198/81 - MDR 1982, 321) .
  • LG Berlin, 23.07.2014 - 65 S 225/13

    Nicht aufgeräumte Wohnung ist kein Grund zur Kündigung!

    Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.04.1989- V ZR 145/99; BAGE 136, 131; LG Berlin, MDR 82, 321; LG Dresden, WuM 94, 377).
  • AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten

    Aber auch wenn für einen geschäfts un fähig Mieter, eine umfassende Betreuung, die auch den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" umfasst, dann hiernach noch eingerichtet wird - wie hier dann mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10.07.2008 (Geschäfts-Nr.: 18 XVII B 8109) -, wird eine solche Kündigung gemäß § 131 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem Betreuer als Vertreter des Betreuten auch zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher , NZM 2003, Seiten 257 ff; derselbe , WuM 2003, Seiten 190 ff; LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg , ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

    Die bloße Kenntnisnahme der Betreuerin vom Inhalt eines Kündigungsschreibens reicht nämlich für eine wirksame Kündigung nicht aus ( LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Palandt , 67. Aufl. 2008, Heinrich/Ellenberg, § 131 BGB, Rn. 2 ).

    Auch der BGH und die übrige Rechtsprechung folgt insofern der herrschenden Meinung, dass die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nur dann zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB), wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist ( BGH , Beschluss vom 13.4. 1989, Az.: V ZR 145/88, in: BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang; OLG Düsseldorf , VersR 1961, Seite 878; LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg , ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

  • AG Brandenburg, 01.04.2009 - 31 C 249/08
    Aber auch wenn für einen geschäfts un fähig Mieter, eine umfassende Betreuung, die auch den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" umfasst, dann hiernach noch eingerichtet wird - wie hier dann mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10.07.2008 (Geschäfts-Nr. : 18 XVII B ...) -, wird eine solche Kündigung gemäß § 131 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem Betreuer als Vertreter des Betreuten auch zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher, NZM 2003, Seiten 257 ff; derselbe, WuM 2003, Seiten 190 ff.; LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

    Die bloße Kenntnisnahme der Betreuerin vom Inhalt eines Kündigungsschreibens reicht nämlich für eine wirksame Kündigung nicht aus ( LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Palandt, 67. Aufl. 2008, Heinrich/Ellenberg, § 131 BGB, Rn. 2 ).

    Auch der BGH und die übrige Rechtsprechung folgt insofern der herrschenden Meinung, dass die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nur dann zugeht ( § 131 Abs. 1 BGB ), wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist ( BGH, Beschluss vom 13.04.1989, Az.: V ZR 145/88, in: BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang; OLG Düsseldorf, VersR 1961, Seite 878; LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f. ).

  • LG Potsdam, 16.07.2009 - 11 T 44/09
    Die bloße Kenntnisnahme des an den (teilweise) Geschäftsunfähigen gerichteten Kündigungsschreibens durch den gesetzlichen Vertreter reicht für eine wirksame Kündigung nicht aus (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 5.11.1981, Az: 61 S 198/81 zu Geschäftsunfähigen).
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Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 17.09.1981 - 30 C 4770/81   

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https://dejure.org/1981,4318
AG Stuttgart, 17.09.1981 - 30 C 4770/81 (https://dejure.org/1981,4318)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.1981 - 30 C 4770/81 (https://dejure.org/1981,4318)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 1981 - 30 C 4770/81 (https://dejure.org/1981,4318)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 321
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Der Senat vermag sich nicht der Ansicht anzuschließen, es fehle schon an einer unbefugten Gebrauchsüberlassung, wenn der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters habe (so OLG Frankfurt am Main, RES VII § 553 BGB Nr. 4; AG Stuttgart, MDR 1982, 321 ; MünchKomm/Voelskow, BGB , 2. Aufl., § 553 Rdn. 4; Soergel/Kummer, BGB , 11. Aufl., Nachträge zu § 553 Rdn. 4; Erman/Schopp, BGB , 8. Aufl., § 549 Rdn. 8 am Ende; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil IV Rdn. 388; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., § 58 Rdn. 4 und 6 und § 74 Rdn. 2 Fußnote 2), oder es liege jedenfalls keine schwere Vertragsverletzung vor, die eine fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen könne (Staudinger/Emmerich, BGB , 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 553 Rdn. 29 b und § 549 Rdn. 44; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 549 Rdn. 21).

    Der Mieter von Wohnraum kann deshalb gegenüber der auf eine unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützten Kündigung des Vermieters auch noch im Räumungsprozeß einwenden, daß ihm die Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB hätte erteilt werden müssen (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158; AG Hamburg, WuM 1985, 87; AG Stuttgart, MDR 1982, 321 ; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 28, Palandt/Putzo, Anm. 2 d dd; Emmerich/Sonnenschein, Miete, Rdn. 21 Fußnote 9, Gramlich, Anm. 6, jeweils zu § 549 BGB ; Sternel, Teil II Rdn. 261; Bub/Treier/Kraemer, Kapitel III A Rdn.1034; Bub/Treier/Grapentin, Kapitel IV Rdn. 166; Köhler, § 74 Rdn. 2 Fußnote 2; Burkhardt, BB 1964, 771/773; anderer Ansicht Roquette, § 549 Rdn. 27) und daß die fristlose Kündigung deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam sei (Palandt/Heinrichs, § 242 Anm. 4 A d).

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