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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81   

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BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81 (https://dejure.org/1983,21)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.1983 - 2 BvR 864/81 (https://dejure.org/1983,21)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 (https://dejure.org/1983,21)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spurenakten der Ermittlungsbehörden - Tatbezogene Untersuchungen - Ergebnisse - Vorlage vor dem Gericht - Staatsanwalt - Feststellung der Tat - Bedeutung von Rechtsfolgen - Kontrolle der Aktenvollständigkeit - Wahrheitsermittlungspflicht - Einsicht in Spurenakten - ...

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 45
  • NJW 1983, 1043
  • MDR 1983, 548
  • NStZ 1983, 273
  • StV 1983, 177
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte (BVerfGE 57, 250 (273 f); std.

    Ein solcher Anspruch läßt sich aber aus diesem Verfahrensgrundrecht ebensowenig herleiten wie ein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel oder auf bestimmte Arten von Beweismitteln (vgl. BVerfGE 57, 250 (274)).

    Über die Grenzen der speziellen Verfahrensgrundrechte hinaus gewährleistet das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG ) dem Beschuldigten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren (std. Rspr.; BVerfGE 57, 250 (274 f.) m. w. N.).

    Ferner sichert dieser Anspruch dem Beschuldigten, der im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, den erforderlichen Bestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen, damit er zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß nehmen kann (vgl. BVerfGE 46, 202 (210); 57, 250 (275)).

    Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (BVerfGE 57, 250 (275 f.)).

    Einer gerichtlichen Aktenanforderung hat der Staatsanwalt nachzukommen, sofern nicht ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegt, etwa weil seine oberste Dienstbehörde ausnahmsweise die Herausgabe der Akten aufgrund überwiegender staatlicher Geheimhaltungsinteressen zu verweigern befugt ist (§ 96 StPO ; vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; hierzu grundlegend: BVerfGE 57, 250 (281 ff.)).

  • BGH, 18.09.1952 - 3 StR 374/52

    Gefährliche Gewohnheitsverbrecher

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Diese gebietet zur Aufklärung des für die gerichtliche Entscheidungsfindung erheblichen Sachverhalts eine Beweiserhebung oder - z. B. durch Aktenbeiziehung - deren Vorbereitung, sofern bestimmte Tatsachen, die dem Gericht bekannt sind oder bekannt sein müssen, dazu drängen oder es zumindest nahe legen (vgl. BGHSt 3, 169 (175); BGH, NJW 1978, S. 113 (114)).
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Ein Beweisantrag bedarf indes der Angabe eines bestimmten Beweisthemas und eines bestimmten Beweismittels (vgl. § 219 Abs. 1 Satz 1 StPO ; BGHSt 6, 128 (129)).
  • BGH, 09.09.1977 - 4 StR 230/77

    Werner Weinhold

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Diese gebietet zur Aufklärung des für die gerichtliche Entscheidungsfindung erheblichen Sachverhalts eine Beweiserhebung oder - z. B. durch Aktenbeiziehung - deren Vorbereitung, sofern bestimmte Tatsachen, die dem Gericht bekannt sind oder bekannt sein müssen, dazu drängen oder es zumindest nahe legen (vgl. BGHSt 3, 169 (175); BGH, NJW 1978, S. 113 (114)).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der "Justizgewährung" (BVerfGE 9, 223 (228)).
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Es ist daher nicht zu besorgen, daß Landgericht und Bundesgerichtshof verkannt hätten, daß Persönlichkeitsrechte Dritter gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren regelmäßig nachrangig sind (vgl. BGHSt 29, 99 (104)).
  • OLG Stuttgart, 01.04.1974 - 3 Ss 33/74

    Gründe für die Ausschließung eines Staatsanwalts von der Ausübung seines Amtes;

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Diese Aufgabe des Staatsanwalts, der gegebenenfalls Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten einzulegen (§§ 296 Abs. 2, 301 StPO ) und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu stellen hat (§ 365 StPO ), schließt es aus, ihn auch nur formell im Strafverfahren als Partei zu begreifen (vgl. BGHSt 15, 155 (159); 24, 170 (171); OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 1394 (1395); Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., Einl., Kap. 13, Rdnr. 44; Schütz in Festschrift für Küchenhoff, 1972, S. 985 (992 f.); Wendisch in Festschrift für Schäfer, 1980, S. 243 (247 f)).
  • BGH, 23.09.1960 - 3 StR 28/60

    Untergrabung SED/FDGB - § 170 Abs. 1 StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht,

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Diese Aufgabe des Staatsanwalts, der gegebenenfalls Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten einzulegen (§§ 296 Abs. 2, 301 StPO ) und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu stellen hat (§ 365 StPO ), schließt es aus, ihn auch nur formell im Strafverfahren als Partei zu begreifen (vgl. BGHSt 15, 155 (159); 24, 170 (171); OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 1394 (1395); Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., Einl., Kap. 13, Rdnr. 44; Schütz in Festschrift für Küchenhoff, 1972, S. 985 (992 f.); Wendisch in Festschrift für Schäfer, 1980, S. 243 (247 f)).
  • OLG Frankfurt, 08.10.1981 - 3 Ws 616/81
    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    aa) Die selbständige gerichtliche Überprüfung, ob die Erforschung der Wahrheit die Beiziehung weiterer Akten erfordert, stellt die Strafprozeßordnung bereits im Zwischenverfahren (§ 202 StPO ), ferner vor Beginn der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Gerichts (§ 221 StPO ) und insbesondere während der Hauptverhandlung (§ 244 Abs. 2 StPO ) sicher (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1982, S. 1408 (1409)).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
    Es genügt, daß das Gericht, dem die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 22, 49 (80 f.)), seinerseits von Amts wegen zur Ermittlung der Wahrheit verpflichtet ist.
  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 73/71

    Notwendigkeit einer erneuten förmlichen Beratung nach Wiedereintritt in eine

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 900/82

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug

  • OLG Hamburg, 25.04.1972 - VAs 1/72
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 46, 202 ; 63, 45 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Dies verlangt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter im Voraus abstrakt-generell mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt sein muss (VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 - VGH B 14/00 -, AS 29, 89 [95]; BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 134/56 -, BVerfGE 6, 45 [50 f.]; Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 [77 ff.]; Beschluss vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87 u.a. -, BVerfGE 82, 286 [298]).

    aa) Die Spurenakten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 (Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45) hatte zwar (auch) die Einsichtnahme in aktenfremde Unterlagen zum Gegenstand; sie betrifft aber nicht die hier vorliegende besondere Sachverhaltskonstellation der Einsicht in Unterlagen im Rahmen von standardisierten Messverfahren (1).

    Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht noch das Recht auf ein faires Strafverfahren machten es erforderlich, ausnahmslos alle Ermittlungsvorgänge zum Bestandteil der Gerichtsakten zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45 [59]).

    Es seien von Verfassungs wegen vielmehr nur solche außerhalb der Ermittlungen entstandene Akten dem Gericht vorzulegen und damit der Akteneinsicht des Verteidigers nach § 147 StPO zugänglich zu machen, deren Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein könne (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [62]).

    Wenn der Beschuldigte geltend mache, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, ob sich aus diesen Akten seiner Entlastung dienende Tatsachen ergeben könnten, werde ihm die Einsicht in solche Akten regelmäßig nicht zu versagen sein (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 63, 45 [66]).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    (1) Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Beschuldigten genügt ist, ist gleichwohl gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensakten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    Der Beschuldigte kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

    (4) Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. auch hierzu BVerfGE 63, 45 ).

    Schließlich müssen auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 63, 380 ; 122, 248 ).

    Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 1091/81, 1 BvR 322/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,44
BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 1091/81, 1 BvR 322/80 (https://dejure.org/1983,44)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 1091/81, 1 BvR 322/80 (https://dejure.org/1983,44)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 1091/81, 1 BvR 322/80 (https://dejure.org/1983,44)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Beitragszahlung - Unverhältnismäßigkeit - Verfassungswidrigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 88
  • NJW 1983, 1417
  • MDR 1983, 548
  • FamRZ 1983, 342
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung der Bestimmungen über den Versorgungsausgleich waren bereits die Ausgleichsformen des Rentensplittings und des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB ), deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - bis auf die Notwendigkeit einer ergänzenden Regelung für bestimmte Härtefälle - festgestellt wurde (BVerfGE 53, 257 f.).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß auch § 1587 g BGB (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 53, 257 f. (309)); von dessen Gültigkeit hing die Entscheidung eines vorlegenden Gerichts ab, weil die ausgleichsberechtigte Ehefrau im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses bereits seit Jahren aufgrund eines bindenden Altersruhegeldbescheids ein Altersruhegeld bezog.

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 53, 257 (296)), war der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert.

    Deshalb wurde für die Beamtenversorgungen an Stelle des zunächst vorgeschlagenen Ausgleichs durch Beitragszahlung die mildere Form des Quasi-Splittings eingeführt (BTDrucks. 7/650, S. 160; vgl. BVerfGE 53, 257 (270)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 und 3 BGB als eine Möglichkeit für die Gerichte gesehen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidungen in den Fällen zu treffen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer "Prämiierung" des pflichtwidrigen Verhaltens eines Ehegatten führen oder wegen langen Getrenntlebens unbillig sein könne (BVerfGE 53, 257 (298)).

    Mit § 4 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (BTDrucks. 9/2296, S. 5) soll den nachträglichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs beim Splitting und Quasi-Splitting begegnet werden, die das Bundesverfassungsgericht als grundrechtswidrig beanstandet hat (BVerfGE 53, 257 ).

    Diese sind allerdings nur im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichspflichtigen Ehegatten denkbar (vgl. BVerfGE 53, 257 (303)).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 242 ) Bezug genommen, nach der diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat auf die Rechtsprechung des früheren IV. Zivilsenats hingewiesen, der den Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung, auch bei "Altehen", für verfassungsmäßig hält (BGHZ 75, 242 ).

    Berücksichtige man aber, daß die meisten Ehescheidungen schon innerhalb der ersten zehn Ehejahre ausgesprochen würden, so erreiche der zum Ausgleich von ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 3 BGB im Regelfall aufzuwendende Betrag keine unverhältnismäßig belastende Höhe (BGHZ 75, 242 (265 f.)).

    Für die Beurteilung, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 4 BGB unwirtschaftlich sei, könne es nicht nur auf die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ankommen, sondern Gründe, die für seine Unwirtschaftlichkeit aus der Sicht des Pflichtigen sprächen, seien ebenfalls zu berücksichtigen (BGHZ 75, 242 (266 f.)).

    bb) Die allgemeine Härteklausel des § 1587 c BGB bietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich nur eine zusätzliche Handhabe, um in extremen Fällen der Verwirklichung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsprinzips gegenüber einer starren Durchführung des Versorgungsausgleichs Raum zu geben (BGHZ 75, 242 (267)).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Es handelt sich beim Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zwar nicht um einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Einzelnen zum Schutz öffentlicher Interessen; indessen muß der Staat auch bei Regelung des Privatrechtsverhältnisses der Ehegatten während ihrer Trennung und nach ihrer Scheidung unverhältnismäßige Belastungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen vermeiden (BVerfGE 57, 361 (388) m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb erwogen, § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB wegen der Ausnahmslosigkeit der Vorschrift nur für teilnichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 55, 134 ; 57, 361).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem die allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt, gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 (37 f.); 55, 159 (165)).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG gehört die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (BVerfGE 47, 85 (100)).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem die allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt, gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 (37 f.); 55, 159 (165)).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316)).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Dem entspricht es, daß der Bundesgerichtshof auf die weitere Beschwerde eines ausgleichspflichtigen Ehemannes festgestellt hat, das Beschwerdegericht habe es zu Recht abgelehnt, den Ausgleich der Zusatzversorgungsanrechte unter Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise als durch Beitragszahlungen zu regeln; denn damit bleibe unter anderem dem Ausgleichsberechtigten die Möglichkeit, die Beträge anstelle des Ausgleichspflichtigen aus etwaigen eigenen Mitteln zu entrichten und so seine Versorgungsposition zu verbessern (BGHZ 81, 152 (191 f.)).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG gehört die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (BVerfGE 47, 85 (100)).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79

    Härteklausel

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb erwogen, § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB wegen der Ausnahmslosigkeit der Vorschrift nur für teilnichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 55, 134 ; 57, 361).
  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • Drs-Bund, 15.09.1982 - BT-Drs 9/1981
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