Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 23.11.1989

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   BayObLG, 26.04.1990 - BReg. 3 Z 167/89   

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BayObLG, 26.04.1990 - BReg. 3 Z 167/89 (https://dejure.org/1990,3009)
BayObLG, Entscheidung vom 26.04.1990 - BReg. 3 Z 167/89 (https://dejure.org/1990,3009)
BayObLG, Entscheidung vom 26. April 1990 - BReg. 3 Z 167/89 (https://dejure.org/1990,3009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines privaten Vereins, die Bezeichnung "Institut" im Vereinsnamen zu führen; Täuschungsgefahr als Eintragungshindernis (Vereinsregister)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 60; HGB § 18 Abs. 2
    Unzulässiger Name "Institut für Steuerwissenschaftliche Information"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1125
  • MDR 1990, 824
  • DB 1990, 1661
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 26.10.2011 - 25 W 23/11

    Vereinsregister: Irreführung durch Führen des Worts "Institut" im Vereinsnamen

    "Institut" ist nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts (vgl. z.B. ; OLG Düsseldorf, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 17; BayObLG NJW-RR 1990, 1125, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Mit der Verwendung des Begriffs "Institut" in Verbindung mit der Angabe von Tätigkeitsbereichen wie z.B. "Institut für Radiologie", "Institut für steuerwissenschaftliche Informationen", "Institut für Logopädie" oder "Institut für Legasthenie" wird allgemein die Vorstellung in den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, dass es sich hierbei um wissenschaftliche Einrichtungen unter dem Dach des Staates handelt (OLG Düsseldorf a.a.O.; BayObLG NJW-RR 1990, 1125, zitiert nach juris, OT 3), nicht aber um einen privaten Verein.

  • OLG Frankfurt, 20.11.2000 - 20 W 192/00

    Namenswahrheit im Vereinsrecht - Irreführung angesprochener Verkehrskreise -

    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1125 und NJW 1992, 2362; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 291; Senatsbeschluss vom 17. März 1974 in BB 1974, 577; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., §§ 57, 58 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 57 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 5; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rn. 59).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2013 - 5 S 16.12

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; sofort vollziehbare Untersagungsverfügung;

    Denn es ist gemeinhin bekannt, dass schon die Bezeichnung "Institut", für sich betrachtet, Anlass zu der Vorstellung geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 1986 - I ZR 157/84 -, juris Rn. 23; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. April 1990 - BReg 3 Z 167/89 -, juris Rn. 18).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 23.11.1989 - 2/9 T 1086/89   

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LG Frankfurt/Main, 23.11.1989 - 2/9 T 1086/89 (https://dejure.org/1989,12965)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.1989 - 2/9 T 1086/89 (https://dejure.org/1989,12965)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. November 1989 - 2/9 T 1086/89 (https://dejure.org/1989,12965)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 824
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