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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.09.1990 - 5 W 309/90   

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https://dejure.org/1990,5615
OLG Koblenz, 17.09.1990 - 5 W 309/90 (https://dejure.org/1990,5615)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.1990 - 5 W 309/90 (https://dejure.org/1990,5615)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. September 1990 - 5 W 309/90 (https://dejure.org/1990,5615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 99 Abs. 2
    Anfechtung einer unzulässigen Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zusammengefaßte Klage; Gesamtschuldnerische Haftung; Anteilige Haftung; Kostenentscheidung; Sofortige Beschwerde

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 257
  • VersR 1992, 634
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG München, 27.07.2017 - U 2879/16

    Zulässigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen

    Zum einen kommt eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht der unterliegenden Klageparteien - selbst bei Gesamtgläubigerschaft, die im Streitfall nicht vorliegt - nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. September 1990 - 5 W 309/90, juris, dort Tz. 4; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 100 Rz. 11; Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 100 Rz. 13; Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 100 Rz. 12), zum anderen ist eine Anpassung der Kostentragungslast an die unterschiedlichen Beteiligungen der Klägerinnen am Rechtsstreit gemäß § 100 Abs. 2 ZPO geboten.
  • BAG, 06.08.1998 - 6 AZR 458/96

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Prozessvergleichs - Maßgeblichkeit der für

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1,100 Abs. 1 ZPO, da § 100 Abs. 4 ZPO auf unterliegende Gesamtgläubiger keine Anwendung findet (vgl. OLG Koblenz Beschluß vom 17. September 1990 - 5 W 309/90 - MDR 1991, 257; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl. 1998, § 100 Rz 43).
  • OLG Köln, 28.03.2000 - 15 U 138/97

    Kostenentscheidung bei Teilurteilen

    Die in § 100 Abs. 4 ZPO bestimmten Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Verurteilung in die Kosten liegen nicht vor; eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für die Niederlage mehrerer Kläger kommt nicht in Betracht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 100 Rdn. 47; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage § 100 Rdn. 9; OLG Koblenz MDR 1991, 257; OLG Schleswig SchlHA 1979, 54).
  • OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07

    Schadensersatz wegen unberechtigter Rückforderung des Geschenks

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat der im Laufe des Berufungsverfahrens mit Rücknahme der Berufung der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eingetretenen Streitwertermäßigung durch Bildung entsprechender Stufenstreitwerte Rechnung getragen hat; die anteilige Haftung der Beklagten beruht auf § 100 Abs. 1 ZPO (zur Unanwendbarkeit des § 100 Abs. 4 ZPO vgl. OLG Koblenz, MDR 1991, 257 f.).
  • OLG Bamberg, 21.06.2002 - 6 U 4/02

    Wirksamkeit eines Wohnungseigentums-Kaufvertrages bei Abweichungen der Aufteilung

    Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz hat der Senat - ohne dass damit ein Erfolg der Berufung verbunden wäre - das angefochtene Endurteil in Ziffer II. des Tenors von Amts wegen lediglich dahin korrigiert, dass die Kläger die Kosten nicht als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO ), sondern nach Kopfteilen zu tragen haben (§ 100 Abs. 1 ZPO ), da eine gesamtschuldnerische Kostenpflicht nur für Beklagte und Widerbeklagte, nicht hingegen für Kläger eines Rechtsstreits in Betracht kommt (vgl. OLG Koblenz MDR 91, 257; Thomas/Putzo, ZPO , 24. Aufl., Rdnr. 11 zu § 100).
  • LG Köln, 28.10.2005 - 28 O 410/05

    Verjährung nach altem und neuem Recht; Verweis des Art. 229 § 6 Abs. 4

    Das Gericht geht dabei - trotz der u.a. vom erkennenden Richter in JurBüro 2004, 181 f. aufgeworfenen Bedenken - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.1998 - 12 W 246/98, OLGReport 1999, 42; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1990 - 5 W 309/90, MDR 1991, 257) und allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. etwa nur Zöller/ Herget , ZPO, 25. Aufl. 2005, § 100 Rn. 13; Hüßtege , in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 100 Rn. 11) davon aus, dass - im Gegenschluss aus § 100 Abs. 4 ZPO - eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Kläger - auch als Gesamtgläubiger - ohne eine eindeutigere gesetzliche Grundlage nicht ausgesprochen werden kann.
  • OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 3 U 132/09

    Rechte aus zurückzuübertragenden Vermögenswerten: Schadenersatzanspruch des

    Abzuändern ist lediglich - ohne dass es hierfür entsprechender Anträge oder Rügen der Prozessparteien bedarf (arg. § 308 Abs. 2 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO; vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 528 Rdn. 35; ferner Zöller/Vollkommer aaO, § 308 Rdn. 9) - der im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenausspruch, weil das Gesetz die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer unterliegender Kläger für die Kostenerstattung gegenüber dem Prozessgegner nicht vorsieht und es deshalb insoweit beim Grundsatz der Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO verbleibt (arg. e c. § 100 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1990 - 5 W 309/90, MDR 1991, 257 = VersR 1992, 634, juris-Rdn. 4; ferner Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rdn. 11 a.E.; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 100 Rdn. 13; Zöller/Herget aaO, § 100 Rdn. 13).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.12.1990 - 14 W 96/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,13010
OLG Frankfurt, 05.12.1990 - 14 W 96/90 (https://dejure.org/1990,13010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.1990 - 14 W 96/90 (https://dejure.org/1990,13010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - 14 W 96/90 (https://dejure.org/1990,13010)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 257
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.08.1990 - 2 W 41/90   

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OLG Düsseldorf, 15.08.1990 - 2 W 41/90 (https://dejure.org/1990,8358)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.1990 - 2 W 41/90 (https://dejure.org/1990,8358)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 1990 - 2 W 41/90 (https://dejure.org/1990,8358)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 257
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11

    Kostenwiderspruch gegen einstweilige Verfügung im Lauterkeitsrecht

    19 Ein Einlenken gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (Senat NJW-RR 2007, 647, 648; OLG Düsseldorf MDR 1991, 257).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2001 - 9 WF 96/01

    Voraussetzungen einer Prozesskostenquotelung

    Sofortige i. d. S. bedeutet, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner das Anerkenntnis erklärt (OLG Düsseldorf MDR 1991, 257; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000 § 93 Rn. 11; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994 § 93 Rn. 5).
  • KG, 06.10.2006 - 5 W 205/06

    Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung in Wettbewerbssache: "Sofortige"

    aa) Ein Einlenken des Beklagten gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht (OLG Düsseldorf MDR 1991, 257).
  • LG Hamburg, 14.04.2009 - 312 O 497/08

    Kostenentscheidung im Markenverletzungsstreit: Voraussetzungen eines sofortigen

    Ein Einlenken des Antragsgegners gemäß oder entsprechend § 93 ZPO erfolgt dann "sofort", wenn es bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht ( KG Berlin , Beschl. v. 06.10.2006, 5 W 205/06; Juris, Rz. 12; OLG Düsseldorf MDR 1991, 257).Dies ist vorliegend der Kostenwiderspruch.
  • LG Düsseldorf, 17.02.2009 - 4a O 235/08

    Winterweizensorte VI (Sortenschutz)

    "Sofortig" in diesem Sinne bedeutet, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner das Anerkenntnis erklärt (OLG Düsseldorf MDR 1991, 257; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 253).
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