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   OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90 (227 - 232/90)   

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OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90 (227 - 232/90) (https://dejure.org/1990,15542)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.1990 - 2 HEs 146/90 (227 - 232/90) (https://dejure.org/1990,15542)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 2 HEs 146/90 (227 - 232/90) (https://dejure.org/1990,15542)
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    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 121 Abs. 1
    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus [Aussetzung der Hauptverhandlung]

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 662
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtssprechung, zuletzt in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 6. August 1990 ( 2 BvR 918/90), betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößeren wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347] = NJW 196S, 243; BVerfGE 20, 45 [49 f.] = NJW 1966, 1259 ; BVerfGE 36, 264 [270 ff.] = NJW 1974, 304; BVerfGE 53, 152 [158 f.] = NJW 1980, 1448 f.).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständiger Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; BVerfGE 20, 45 [49]).

    Von daher bedarf die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO , die schon ihrem Wortlaut nach nur in einem begrenztem Umfang Ausnahmen zuläßt, einer engen Auslegung (BVerfGE 20, 45 [50]; BVerfGE 36, 284 [271]).

  • OLG Frankfurt, 04.01.1985 - 1 HEs 320/84
    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Kein wichtiger Grund liegt daher beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Grund ausgesetzt wird (OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 und StV 1981, 25 f.; OLG Bremen StV 1986, 540) oder wenn das Verfahren durch unsorgfältige Terminsvorbereitung verzögert wird (OLG Frankfurt StV 1985, 198).

    Die dadurch bedingte Veränderung der Terminslage der Kammer führt lediglich zu einer kurzfristigen Überbelastung, durch die in vorliegander Sache gegenüber der ursprünglichen Terminplanung eine Verzögerung um 2 Monate eintritt (vgl. zur Bedeutung der Dauer einer Verzögerung: OLG Schleswig StV 1985, 115; OLG Hamburg StV 1985, 198).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtssprechung, zuletzt in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 6. August 1990 ( 2 BvR 918/90), betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößeren wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347] = NJW 196S, 243; BVerfGE 20, 45 [49 f.] = NJW 1966, 1259 ; BVerfGE 36, 264 [270 ff.] = NJW 1974, 304; BVerfGE 53, 152 [158 f.] = NJW 1980, 1448 f.).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständiger Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; BVerfGE 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtssprechung, zuletzt in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 6. August 1990 ( 2 BvR 918/90), betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößeren wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347] = NJW 196S, 243; BVerfGE 20, 45 [49 f.] = NJW 1966, 1259 ; BVerfGE 36, 264 [270 ff.] = NJW 1974, 304; BVerfGE 53, 152 [158 f.] = NJW 1980, 1448 f.).

    Die staatliche Pflicht zur Justizgewährung, Bestandteil des in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, beinhaltet notwendig die Aufgabe, Überlastungen von Gerichten vorzubeugen und ihnen dort, wo sie auftreten, durch erforderliche personelle Maßnahmen abzuhelfen (BVerfGE 36, 265 [275] = NJW 1974, 307 [309]).

  • OLG Schleswig, 19.12.1984 - 2 HEs 49/84
    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Die dadurch bedingte Veränderung der Terminslage der Kammer führt lediglich zu einer kurzfristigen Überbelastung, durch die in vorliegander Sache gegenüber der ursprünglichen Terminplanung eine Verzögerung um 2 Monate eintritt (vgl. zur Bedeutung der Dauer einer Verzögerung: OLG Schleswig StV 1985, 115; OLG Hamburg StV 1985, 198).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtssprechung, zuletzt in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 6. August 1990 ( 2 BvR 918/90), betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößeren wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347] = NJW 196S, 243; BVerfGE 20, 45 [49 f.] = NJW 1966, 1259 ; BVerfGE 36, 264 [270 ff.] = NJW 1974, 304; BVerfGE 53, 152 [158 f.] = NJW 1980, 1448 f.).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1988 - 1 HEs 34/87
    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Kein wichtiger Grund liegt daher beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Grund ausgesetzt wird (OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 und StV 1981, 25 f.; OLG Bremen StV 1986, 540) oder wenn das Verfahren durch unsorgfältige Terminsvorbereitung verzögert wird (OLG Frankfurt StV 1985, 198).
  • OLG Bremen, 30.07.1985 - BL 186/85
    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Kein wichtiger Grund liegt daher beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Grund ausgesetzt wird (OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 und StV 1981, 25 f.; OLG Bremen StV 1986, 540) oder wenn das Verfahren durch unsorgfältige Terminsvorbereitung verzögert wird (OLG Frankfurt StV 1985, 198).
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtssprechung, zuletzt in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 6. August 1990 ( 2 BvR 918/90), betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößeren wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347] = NJW 196S, 243; BVerfGE 20, 45 [49 f.] = NJW 1966, 1259 ; BVerfGE 36, 264 [270 ff.] = NJW 1974, 304; BVerfGE 53, 152 [158 f.] = NJW 1980, 1448 f.).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Durch die Verhinderung des Verteidigers darf jedenfalls nicht wie hier eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten (vgl. hierzu auch Löwe-Rosenberg-Hilger, a.a.O.; OLG Köln MDR 1991, 662, 663; OLG Düsseldorf StV 1992, 586; siehe aber OLG Düsseldorf StV 1994, 326).
  • OLG Köln, 29.12.2005 - 40 HEs 37/05

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Berücksichtigung der Terminslage einzelner

    Die Alternative, den Beginn der Hauptverhandlung so weit hinauszuschieben, bis die Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist mit dem Beschleunigungsgebot ersichtlich nicht vereinbar (so bereits OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - HEs 146/90 (227 - 232/90) -, MDR 1991, 662 = NStE Nr. 23 zu § 121 StPO).
  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 2 BL 221/01

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, Fortdauer der

    Durch die Verhinderung des Wahlverteidigers darf jedenfalls nicht - wie hier - eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten (vgl. hierzu auch Löwe-Rosenberg-Hilger, a.a.O.; OLG Köln MDR 1991, 662, 663; OLG Düsseldorf StV 1992, 586; siehe aber OLG Düsseldorf StV 1994, 326).
  • OLG Köln, 06.10.1998 - HEs 129/98
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. BGH NStZ 91, 546; SenE MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; zuletzt etwa erneut OLG Düsseldorf NJW 96, 2587, 2588) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00

    Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit

    Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]).
  • OLG Koblenz, 20.09.2000 - 4420 BL - III - 19/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung

    Eine sachlich nicht gerechtfertigte Aussetzung der Hauptverhandlung, die eine längere, mehrmonatige Verfahrensverzögerung nach sich zieht, kann deshalb kein die Haftfortdauer rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sein (OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt, a.a.0.; KG, StV 1993, 204; OLG Köln, MDR 1991, 662; OLG Bremen, StV 1986, 540).
  • OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei Nichtfestlegung der

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
  • OLG Köln, 21.09.1999 - HEs 165/99

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Überlastungsanzeige

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