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   OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9 - 10/92, 2 Ws 9/92, 2 Ws 10/92   

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https://dejure.org/1992,3380
OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9 - 10/92, 2 Ws 9/92, 2 Ws 10/92 (https://dejure.org/1992,3380)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.1992 - 2 Ws 9 - 10/92, 2 Ws 9/92, 2 Ws 10/92 (https://dejure.org/1992,3380)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - 2 Ws 9 - 10/92, 2 Ws 9/92, 2 Ws 10/92 (https://dejure.org/1992,3380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftbefehl; Aufhebung; Verfahrensverzögerung; Schwere der Tat; Mittäterschaft; Einfuhr; BTM; Heroin; Diacetylmorphin; Freiheitsstrafe; Revision; Übersendung der Akten; Schwere der Schuld; Straferwartung

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 694
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Saarbrücken, 30.09.1974 - Ws 307/74

    Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Verlängerung einer

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    a) Allerdings kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Haftsachen auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils Bedeutung zu; ein erheblicher Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann, wie eine vergleichbare Verfahrensverzögerung vor Urteilserlaß, der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1975, 941; OLG Hamburg JR 1989, 259; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO , 2. Aufl., § 120 Rdn. 8; Seetzen ZRP 1975, 29 ff.; Rieß JR 1983, 260 f.).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Rechtssatz unmittelbar aus dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO abzuleiten ist (so OLG München NJW 1970, 156; OLG Saarbrücken NJW 1975, 941; OLG Hamburg JR 1983, 259; Rieß JR 1983, 260), ob das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgt (so Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 122 Rdn. 46; ähnlich Wendisch in LR, 24. Aufl., § 122 Rdn. 41), oder ob die §§ 121, 122 StPO auch für die Zeit nach Urteilserlaß entsprechend anzuwenden sind (so vereinzelt OLG Frankfurt NJW 1968, 2118; ablehnend hierzu wegen des eindeutigen, nicht analogiefähigen Gesetzeswortlauts Rieß JR 1983, 260).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.1983 - 2 Ws 292/83
    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Rechtssatz unmittelbar aus dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO abzuleiten ist (so OLG München NJW 1970, 156; OLG Saarbrücken NJW 1975, 941; OLG Hamburg JR 1983, 259; Rieß JR 1983, 260), ob das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgt (so Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 122 Rdn. 46; ähnlich Wendisch in LR, 24. Aufl., § 122 Rdn. 41), oder ob die §§ 121, 122 StPO auch für die Zeit nach Urteilserlaß entsprechend anzuwenden sind (so vereinzelt OLG Frankfurt NJW 1968, 2118; ablehnend hierzu wegen des eindeutigen, nicht analogiefähigen Gesetzeswortlauts Rieß JR 1983, 260).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der der Entscheidung OLG Hamburg JR 1983, 259 zugrundeliegenden Fallgestaltung, wo eine Zeitdauer von 46 Wochen zwischen Eingang der Revisionsbegründung und Abgabe einer Revisionsgegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Haftbefehls ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe geführt hat.

  • OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75
    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    Nicht jede vermeidbare Verzögerung läßt die Verhältnismäßigkeit entfallen; sie muß vielmehr ein erhebliches, sich nach den konkreten Umständen richtendes Maß erreichen (OLG Saarbrücken NJW 1975, 942).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    Es bedarf dieses Grundsatzes als Korrektiv für den Fall, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft durch vermeidbare Verzögerungen des Verfahrens verursacht worden ist (BVerfGE 20, 45 [50]).
  • BayObLG, 30.07.1968 - RReg. 2a St 135/68

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Rechtssatz unmittelbar aus dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO abzuleiten ist (so OLG München NJW 1970, 156; OLG Saarbrücken NJW 1975, 941; OLG Hamburg JR 1983, 259; Rieß JR 1983, 260), ob das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgt (so Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 122 Rdn. 46; ähnlich Wendisch in LR, 24. Aufl., § 122 Rdn. 41), oder ob die §§ 121, 122 StPO auch für die Zeit nach Urteilserlaß entsprechend anzuwenden sind (so vereinzelt OLG Frankfurt NJW 1968, 2118; ablehnend hierzu wegen des eindeutigen, nicht analogiefähigen Gesetzeswortlauts Rieß JR 1983, 260).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    Daß die Untersuchungshaft nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden darf, wenn nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils das Verfahren verzögert wird, steht "als Rechtssatz" (Rieß JR 1983, 260) außer Streit (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt BVerfGE 53, 152 [158 ff.]; ferner Kleinknecht/Janiszewski, Das Recht der Untersuchungshaft, 1977, Rdn. 232; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 122 Rdn. 41, 42; schließlich siehe die weiteren Nachweise bei Rieß JR 1983, 260 Fn. 4-7).
  • BayObLG, 19.10.1982 - RReg. 1 St 245/82

    Verhinderung eines Richters an der Unterzeichnung eines Urteils

    Auszug aus OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92
    Zudem sind bei der Heranziehung des § 120 StPO und damit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Haftanordnungen nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils auch das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen (Rieß JR 1983, 261 ; vgl. auch LR-Wendisch, 24. Aufl., § 122 Rdn. 42 und - ausführlicher - LR-Dünnebier, 23. Aufl., § 122 Rdn. 47; insoweit besteht ein Unterschied zu den Fällen des § 121 StPO , weil diese Vorschrift für die Zeit vor Erlaß des Urteils - so zutreffend Rieß a.a.O. - die an sich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip immanente umfassende Abwägung aller Gesichtspunkte ihrerseits einschränkt).
  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Streitig ist insoweit lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 2 Ws 292/82 -, JR 1983, S. 259 ; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 3 AR 315/82 - 4 Ws 336 und 341/84 -, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 1992 - 1 Ws 182/92 -, StV 1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 - Ws 2/94 -, StV 1994, S. 141 ) oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1992 - 2 Ws 9 - 10/92 -, MDR 1992, S. 694 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 3 Ws 178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250 ; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 - 1 AR 971/97 - 5 Ws 483/97 - ; LG Gera, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 200 Js 12799/92 - 5 KLs -, NJW 1996, S. 2586).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Streitig ist lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 2 Ws 292/83 -, JR 1983, S. 259 ; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 3 AR 315/82 - 4 Ws 336 und 341/84 -, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 1992 - 1 Ws 182/92 -, StV 1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 - Ws 2/94 -, StV 1994, S. 141 ) oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1992 - 2 Ws 9-10/92 -, MDR 1992, S. 694 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 3 Ws 178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250 ; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 - 1 AR 971/97 - 5 Ws 483/97 - ; LG Gera, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 200 Js 12799/92 - 5 KLs -, NJW 1996, S. 2586).
  • OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16

    Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen

    Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 75; SenE vom 04.02.1992, 2 Ws 9-10/02, MDR 1992, 694).
  • OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 401/00

    Fehlende Fluchtgefahr bei einer Reststrafenerwartung von einem Jahr und einem

    Es kommt hinzu - ist aber letztlich nicht mehr entscheidungserheblich und damit auch nicht abschließend aufklärungsbedürftig -, dass jedenfalls nach Lage der unvollständigen dem Senat vorliegenden Zweitakten (die abgesehen von den vorliegenden Haftvorgängen mit dem Urteil vom 8. September 1999 enden) eine beschleunigte Förderung des Verfahrens nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu Senat MDR 92, 694) nicht ersichtlich ist.

    Anders als etwa in dem vom Senat MDR 92, 694 (mit in etwa gleichen zeitlichen Verzögerungen) entschiedenen Fall, in dem wegen Heroinhandels in großem Umfang auf 13 Jahre Freiheitsstrafe erkannt worden war, geht es vorliegend bezüglich Kokain um eine Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten und damit um eine restliche Straferwartung (im noch nicht einmal feststehenden Fall der Erfolglosigkeit der Revision) von lediglich 1 Jahr und 1 Monat.

  • OLG Hamm, 24.02.2021 - 1 Ws 72/21

    Angeklagter in der Strafsache "Schalla" muss nicht wieder in Untersuchungshaft

    An dieser Bewertung, für welche nicht allein die Dauer der eingetretenen Verfahrensverzögerung sondern auch der Grad des die Justiz treffenden Verschuldens von Bedeutung ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Februar 1992 - 2 Ws 9-10/92 , juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 1999 - 1 Ws 948/99 -, juris, jeweils zur Frage der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen nach Urteilserlass), hält der Senat auch im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO fest.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 1 Ws 948/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Verhältnismäßigkeit

    a) Daß das Beschleunigungsgebot gemäß § 121 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 1 MRK nicht nur bis zum Erlaß eines Urteils gilt, sondern die Untersuchungshaft auch nach Ergehen eines erstinstanzlichen und eines Berufungsurteils nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden darf, steht in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 ff.; OLG Hamburg, JR 1983; 259; KG StV 1985, 67; OLG Köln, MDR 1992, 694; OLG Oldenburg m. Anm. Paeffgen, NStZ 1993, 578; OLG Bamberg, StV 1994, 141; LG Gera, NJW 1996, 2586; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 Rn. 8,).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 3 Ws 178/96
    Das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe sind mithin im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mitzuberücksichtigen (Rieß a.a.O.; OLG München NJW 1970, 156; OLG Köln MDR 1992, 694 ).
  • OLG Köln, 11.05.2001 - 2 Ws 186/01

    Verfahrensverzögerung nach erstinstanzlichem Urteil

    Es bedarf dieses Grundsatzes als Korrektiv für den Fall, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft durch vermeidbare Verzögerungen des Verfahrens verursacht worden ist (vgl. SenE vom 04. Februar 1992 - 2 Ws 9-10/92 - in: MDR 92, 694 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
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