Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 03.12.1992

Rechtsprechung
   BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92   

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BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92 (https://dejure.org/1992,840)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1992 - 1 StR 534/92 (https://dejure.org/1992,840)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (https://dejure.org/1992,840)
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§§ 239a, 239b StGB, Zwei-Personen-Verhältnis, Sich-Bemächtigen, teleologische Reduktion, 'Außenwirkung' (Hinweis: Entscheidung ist überholt durch BGH, «Getreidefeld»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB; § 178 StGB; § 239a StGB; § 239b StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und den Straftatbeständen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung

  • Wolters Kluwer

    Menschenraub - Geiselnahme - Nötigungsmittel - Gewalt - Vergewaltigung - Zweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 177, § 178, § 239 a, § 239 b, § 253, § 255
    Abgrenzung von Menschenraub und Geiselnahme zu anderen Gewaltdelikten

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 36
  • NJW 1993, 1145
  • MDR 1993, 366
  • MDR 1993, 367
  • NStZ 1993, 237
  • NStZ 1993, 238
  • NStZ 1993, 439 (Ls.)
  • StV 1993, 193
  • JR 1993, 421
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.11.1961 - 1 StR 442/61

    Entführung und spätere Tötung eines Kindes - Herausgabe des Kindes gegen ein

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung oder räuberischer Erpressung würde nur noch der Klarstellung des Umstands dienen, daß das Ziel des "Vorbereitungsdelikts" Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub vom Täter tatsächlich erreicht wurde (vgl. BGHSt 16, 316; 26, 24; BGH NStZ 1986, 166; Schönke/Schröder/Eser § 239 a Rdn. 45; § 239 b Rdn. 20); der im Strafrahmen Ausdruck findende Unrechtskern würde somit in den kriminologisch gerade typischen Fällen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung auf "vorbereitende" Handlungen verschoben, welche jene Delikte nach der Zielsetzung des Täters erst ermöglichen sollen.
  • BGH, 09.06.1988 - 4 StR 209/88

    Zurücktreten der Freiheitsberaubung hinter der Vergewaltigung bei Benutzung der

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 21.11.1974 - 4 StR 502/74

    Tatbestandsausschließende oder rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    bb) Wendete man §§ 239a, 239b StGB auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sich-Bemächtigens eintritt, so führte dies dazu, daß jedenfalls der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil "typischer" räuberischer Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu beurteilen wäre; denn in der Regel "bemächtigt" sich der Täter des Opfers, indem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe in seine physische Gewalt bringt (vgl. BGHSt 26, 70, 72).
  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung oder räuberischer Erpressung würde nur noch der Klarstellung des Umstands dienen, daß das Ziel des "Vorbereitungsdelikts" Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub vom Täter tatsächlich erreicht wurde (vgl. BGHSt 16, 316; 26, 24; BGH NStZ 1986, 166; Schönke/Schröder/Eser § 239 a Rdn. 45; § 239 b Rdn. 20); der im Strafrahmen Ausdruck findende Unrechtskern würde somit in den kriminologisch gerade typischen Fällen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung auf "vorbereitende" Handlungen verschoben, welche jene Delikte nach der Zielsetzung des Täters erst ermöglichen sollen.
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 09.08.1983 - 5 StR 319/83

    Klammerwirkung - Straftatbestände - Tateinheit - Zusammenfassende Tat -

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86

    Vorliegen von Gesetzeskonkurrenz zwischen Vergewaltigung und versuchter Nötigung

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Das Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92 - hat Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme, schwerer räuberischer Erpressung und Vergewaltigung angenommen.
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung oder räuberischer Erpressung würde nur noch der Klarstellung des Umstands dienen, daß das Ziel des "Vorbereitungsdelikts" Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub vom Täter tatsächlich erreicht wurde (vgl. BGHSt 16, 316; 26, 24; BGH NStZ 1986, 166; Schönke/Schröder/Eser § 239 a Rdn. 45; § 239 b Rdn. 20); der im Strafrahmen Ausdruck findende Unrechtskern würde somit in den kriminologisch gerade typischen Fällen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung auf "vorbereitende" Handlungen verschoben, welche jene Delikte nach der Zielsetzung des Täters erst ermöglichen sollen.
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

  • BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84

    Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Diese Entscheidung enthält eine Fortführung der im Urteil desselben Strafsenats vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36) entwickelten Rechtsansicht.

    Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Argumentation in den Entscheidungen vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) und vom 5. Oktober 1993 (BGHSt 39, 330) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der 1. Strafsenat davon ausgeht, § 239 b StGB sei deshalb auf die genannten Sachverhalte nicht anwendbar, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei.

    Im Ergebnis würden die Strafvorschriften der §§ 177, 178 StGB, obwohl sie seit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählten, bei tateinheitlicher Verurteilung nach § 239 b StGB in den Hintergrund treten und nur noch der Klarstellung des Umstandes dienen, daß das Ziel des Vorbereitungsdelikts Geiselnahme vom Täter erreicht sei (1. Strafsenat BGHSt 39, 36, 41).

    Das Kriterium der Außenwirkung, auf das der 1. Strafsenat entscheidend für die Abgrenzung abhebt (BGHSt 39, 36, 43), muß außer Betracht bleiben (ebenso Bohlander NStZ 1993, 439; Renzikowski JZ 1994, 492, 498; vgl. Tenckhoff/Baumann JuS 1994, 836, 838).

  • BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93

    Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das

    § 239b StGB ist in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (Fortführung BGH, 17. November 1992, 1 StR 534/92, BGHSt 39, 36).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) entschieden, in einschränkender Auslegung seien die §§ 239 a, 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll.

    Zur Begründung der einschränkenden Auslegung der Vorschriften über erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (aaO) u.a. erwogen: Wendete man § 239 a und § 239 b StGB im Rahmen eines Zwei-Personen-Verhältnisses auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sich-Bemächtigens eintritt, so führte dies dazu, daß der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen - wie auch sexuell geprägter Nötigungen zu Lasten der eigenen Ehefrau - gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil der räuberischen Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu qualifizieren wäre; denn in der Regel 'bemächtigt sich' der Täter des Opfers, in dem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe (physisch) in seine Gewalt bringt.

    Demgegenüber entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, in den kriminologisch gerade typischen Fällen von Sexualdelikten innerhalb einer Zwei-Personen-Beziehung, das tatbestandliche Unrecht mit seinem Schwerpunkt von speziellen Straftatbeständen (Entführung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) auf eine andersartige, allgemeinere Strafnorm zu verlagern, die mit ihrer außergewöhnlich hohen Mindeststrafe von fünf Jahren für eine völlig andere Gruppe von Straftaten - solche aus dem Bereich politisch motivierter, terroristischer Gewaltkriminalität - geschaffen wurde (vgl. BGHSt 39, 36, 41).

    Das Änderungsgesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1059) wollte das nicht grundsätzlich ändern, sondern hatte nur den Zweck, auch die Fälle zu erfassen, in denen auf den Entführten weiterer Zwang ausgeübt werden sollte, um ihn selbst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wobei das "abgepresste Verhalten eine Wirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses - der Bemächtigung oder Entführung - haben sollte" (BGHSt 39, 36, 43; ablehnend Bohlander NStZ 1993, 439).

  • BayObLG, 18.03.2024 - 206 StRR 63/24

    "Nervzwerge an der Backe" - Freispruch vom Vorwurf der Polizistenbeleidigung

    Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGH, Urteil vom 15. März 1989, 2 StR 662/88, BGHSt 39, 36, 145, 148 = NJW 1989, 3028; BayObLG, Beschluss vom 20. Oktober 2004, 1 StRR 153/04, NJW 2005, 1291).
  • BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Geiselnahme

    Diese Entscheidung enthält eine Fortführung der im Urteil desselben Strafsenatsvom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36) entwickelten Rechtsansicht.

    Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als danach der in BGHSt 39, 36 entwickelte Grundsatz auf Fälle der Entführung ausgedehnt wird.

  • BGH, 02.03.1994 - 5 StR 494/93

    Verdrängen der Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis durch den Tatbestand der

    aa) Im Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den § 239b StGB einschränkend ausgelegt (entgegen Erwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/91 -, in NStZ 1993, 3 abgedruckt, und aus seinem Beschluß vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91 -, insoweit in BGHSt 38, 32 nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 69/93

    Anforderungen an eine versuchte schwere räuberische Erpressung - Anforderungen an

    Für den Fall, daß sich der Täter eines anderen bemächtigt, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entschieden, in einschränkender Auslegung seien § 239 a, § 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinaus reichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (BGHSt 39, 36 = NJW 1993, 1145).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 ausgesprochen hat, erstrebt der Täter eine Wirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses nicht nur in Fällen, in denen der tatbestandliche Erfolg der Nötigung außerhalb dieses Gewaltverhältnisses eintritt (z.B. Freilassung von Gefangenen), sondern auch in solchen Fällen, in denen eine Außenwirkung darin liegt, daß etwa das Opfer zur Abgabe von Erklärungen gezwungen wird (BGHSt 39, 36, 43).

  • BGH, 25.05.1994 - 3 StR 87/94

    Geiselnahme - Todesfolge - Vorsatz - Mord - Tateinheit

    Allerdings hat der 1. Strafsenat die Meinung vertreten, daß § 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung sei und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (BGHSt 39, 36; 39, 330) [BGH 05.10.1993 - 1 StR 376/93].

    Denn auch nach der Meinung des 1. Strafsenats ist § 239 b StGB jedenfalls dann anwendbar, wenn der Täter mit dem Sich-Bemächtigen eine über die zu erzwingende sexuelle Handlung hinausgehende sog. Außenwirkung erstrebt (vgl. BGHSt 39, 36; 39, 330 [BGH 05.10.1993 - 1 StR 376/93]; BGHR StGB § 239 a I Entführen 1).

  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36 = BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 2 = StV 1993, 193) entwickelten Grundsätze stehen dieser Verurteilung nicht entgegen.
  • BGH, 15.12.1993 - 2 StR 578/93

    Beweiswürdigung - Urteilsfeststellungen: Verneinung der Verdeckungsabsicht bei

    Die Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des § 239 b StGB (BGHSt 39, 36 und Urt. v. 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93) steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die gegenseitige Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel eingesetzt hat.
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 494/93

    Verdrängung der Nötigung durch die Geiselnahme im Zwei Personen Verhältnis -

    Im Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - (BGHSt 39, 36 mit Anm. Geerds JR 1993, 424) hat der 1. Strafsenat den § 239 b StGB einschränkend ausgelegt und entgegenstehende Erwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 aufgegeben.
  • BGH, 11.05.1994 - 3 StR 616/93

    Erpresserischer Menschenraub - Konkurrenzen - Räuberische Erpressung

  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 782/92

    Sich-Bemächtigen i.S. von § 239b StGB bei Vergewaltigung

  • BGH, 11.02.1994 - 3 StR 616/93

    Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

  • BGH, 15.12.1992 - 1 StR 498/92

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Unanwendbarkeit der §§ 239a, 239b StGB

  • BGH, 27.07.1993 - 1 StR 419/93

    Anwendbarkeit des § 239 a Strafgesetzbuch (StGB) im Zweipersonenverhältnis

  • BGH, 16.02.1993 - 1 StR 43/93

    Anwendbarkeit des erpresserischen Menschenraubs soweit das Sichbemächtigen

  • BGH, 24.06.1993 - 1 StR 30/93

    Möglichkeit der tateinheitlichen Begehung einer schweren räuberischen Erpressung

  • BGH, 02.02.1993 - 1 StR 528/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Aufhebung eines Strafausspruchs

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 03.12.1992 - 1 Ss 306/92   

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OLG Koblenz, 03.12.1992 - 1 Ss 306/92 (https://dejure.org/1992,3281)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.12.1992 - 1 Ss 306/92 (https://dejure.org/1992,3281)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - 1 Ss 306/92 (https://dejure.org/1992,3281)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zur Wartepflicht bei nicht ganz unbegründetem Beteiligungsverdacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unfall im Straßenverkehr; Feststellungspflicht; Wartepflicht; Unfallbeteiligter

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Können Fußgänger Unfallflucht begehen?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 142

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 366
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 1 RVs 62/11

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr";

    Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 St OLG Ss 147/10 [Juris]; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 1998, (3) 1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178) und Literatur (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt.
  • AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20

    Keine Unfallflucht bei rollenden Einkaufswagen

    Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.
  • LG Düsseldorf, 06.05.2011 - 29 Ns 3/11

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Schaden aufgrund des Rollens eines

    Gleichwohl werden von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch Kollisionen zwischen Einkaufswagen, rollbaren Müllcontainern etc. und einem geparkten PKW als vom Tatbestand des § 142 StGB erfasst angesehen (vgl. OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47 (1974), 15, 16; LG Berlin, NStZ 2007, 100; LG Bonn, NJW 1975, 178; Schönke / Schröder - Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., 2010, § 142, Rn. 17; LK-StGB / Geppert, 11. Aufl., § 142, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., 2007, § 142, Rn. 6; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 2010, § 142 StGB, Rn. 4).

    c) Nach der Auffassung des Gerichts kann das Wegrollen eines Einkaufswagens auch nicht als Teil eines "Transportvorganges" zum verkehrstypischen Geschehen erklärt werden (vgl. OLG Koblenz, MDR 1993, 366; LK-StGB / Geppert, § 142, Rn. 25).

    Vielmehr handelt es sich um die Verwirklichung der Gefahren der Verwendung eines rollenden Einkaufswagens (LG Marburg, NJW-RR 1994, 221, 222), der selbst kein Fahrzeug darstellt (§ 24 StVO; vgl. aber OLG Koblenz, MDR 1993, 366 ("ungewöhnliches Verkehrsmittel") und OLG Stuttgart, VRS 47, 15, 16 ("schwer lenkbare Fahrzeuge")).

  • LG Berlin, 27.06.2006 - 526 Qs 162/06

    Die Schadensverursachung durch rollende Müllcontainer ist ein Unfall im Sinne des

    Zu Recht führt die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung aus, daß das Abstellen von Handwagen, Fuhrwerken, Schlitten und sonstigen Gefährten wie Einkaufswagen jedenfalls so lange einen Verkehrsvorgang bildet, als es darum geht, daß dieses verkehrssicher geschehen muß, d. h. z. B. parkende Autos nicht beschädigt (OLG Stuttgart, VRs 47, 15, 16; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; LK-Geppert, § 142 StGB, Rdnr. 25; MK-Zopfs, § 142 StGB, Rdnr. 33).
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