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   OLG Hamburg, 15.09.1994 - 8 W 211/94   

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OLG Hamburg, 15.09.1994 - 8 W 211/94 (https://dejure.org/1994,9031)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.1994 - 8 W 211/94 (https://dejure.org/1994,9031)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. September 1994 - 8 W 211/94 (https://dejure.org/1994,9031)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 859
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 24 W 44/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift auf Antrag

    In einem solchen Fall stellen die durch die Fertigung der Schutzschrift entstandenen Anwaltsgebühren Kosten der Rechtsverteidigung dar (vgl. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat OLGR Düsseldorf 1999, 211; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, MDR 1995, 859; OLG Frankfurt, GRUR 1996, 229; OLG Köln, Rpfleger 1995, 518; OLG Koblenz, MDR 1995, 425; OLG München, Rpfleger 1993, 126; OLG Braunschweig, JurBüro 1993, 218; Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rdz. 13 zu Stichwort "Schutzschrift"; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdz. 824).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 10 W 125/99

    Erstattung von Kosten der Schutzschrift

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die außergerichtlichen Kosten für die Fertigung einer Schutzschrift, welche vor Rechtshängigkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozeßgericht eingeht, nach einer kostenfälligen Zurückweisung des Antrages im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn die Schrift durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt verfaßt wurde (Beschluß vom 2. Januar 1995, Az: 10 W 137/94, veröffentlicht in MDR 1995, 859, Rpfleger 1995, 381; JMBl 1995, 95; OLGR-Düsseldorf 1995, 178 sowie in Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1995, 192).
  • OLG Hamburg, 16.02.2000 - 8 W 18/00

    Erstattungsfähigkeit der von einer Partei an den Zeugen geleisteten Entschädigung

    Demgemäß hat der Senat auch bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei einer Anregung des Gerichts, einen Zeugen zu sistieren, die von der Partei an den Zeugen gezahlten Entschädigungen notwendige Prozesskosten sind (vgl. JurBüro 1995, 30).
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