Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 22.08.1996

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   BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96   

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BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 (https://dejure.org/1996,1526)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 (https://dejure.org/1996,1526)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 (https://dejure.org/1996,1526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wellenstreik - Abwehrmaßnahmen des Arbeitgebers - Produktionskürzungen - Einsatz von Aushilfskräften - Fremdvergabe von Arbeiten - Kurzstreik - Arbeitskampfrisiko - Lohnanspruch - Lohnrisiko

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreiks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 302
  • NJW 1997, 1801
  • MDR 1997, 369
  • NZA 1997, 393
  • BB 1996, 2691
  • BB 1997, 681
  • DB 1996, 2392
  • DB 1997, 578
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    Diese Reaktionsmöglichkeit besteht indessen nur innerhalb des zeitlichen und gegenständlichen Rahmens, der sich aus dem Streikaufruf der Gewerkschaft ergibt (Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 1 der Gründe).

    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).

    So ist auch der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 (- 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe) ohne weiteres davon ausgegangen, daß nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn eine streikbedingte Betriebsstörung die weitere Arbeit der Streikenden nach dem Ende der Arbeitsniederlegung unmöglich macht.

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    a) In seinen grundlegenden Beschlüssen vom 22. Dezember 1980 (- 1 ABR 2/79 - und - 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hatte sich der Senat mit Störungen zu befassen, die auf Streiks oder Aussperrungen in anderen Betrieben beruhten und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machten.

    Diese Regel hat das Bundesarbeitsgericht (BAGE 34, 331, 342 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 2 a (3) der Gründe) aus dem Grundsatz der Kampfparität abgeleitet, der in der Tarifautonomie wurzelt.

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteile vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - und - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 138 und 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    Er kann vielmehr - abgesehen von Aussperrungsmaßnahmen - versuchen, das mit dem Streik verfolgte Ziel der zeitweiligen Stillegung des Betriebs oder des bestreikten Betriebsteils zu unterlaufen, indem er ausgefallene Arbeiten an Dritte vergibt oder mit Hilfe arbeitswilliger, erforderlichenfalls auch neu eingestellter Arbeitnehmer nach entsprechender Umorganisation den Betrieb wenigstens teilweise aufrechterhält (BAGE 76, 196, 202 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b der Gründe; BAGE 73, 320, 328 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 1 d der Gründe).

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteile vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - und - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 138 und 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    a) In seinen grundlegenden Beschlüssen vom 22. Dezember 1980 (- 1 ABR 2/79 - und - 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hatte sich der Senat mit Störungen zu befassen, die auf Streiks oder Aussperrungen in anderen Betrieben beruhten und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machten.
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    Er kann vielmehr - abgesehen von Aussperrungsmaßnahmen - versuchen, das mit dem Streik verfolgte Ziel der zeitweiligen Stillegung des Betriebs oder des bestreikten Betriebsteils zu unterlaufen, indem er ausgefallene Arbeiten an Dritte vergibt oder mit Hilfe arbeitswilliger, erforderlichenfalls auch neu eingestellter Arbeitnehmer nach entsprechender Umorganisation den Betrieb wenigstens teilweise aufrechterhält (BAGE 76, 196, 202 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b der Gründe; BAGE 73, 320, 328 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 1 d der Gründe).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96
    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Doch darf die Rechtsordnung keiner Seite so starke Kampfmittel zur Verfügung stellen, dass dem Gegenspieler keine wirksame Reaktionsmöglichkeit bleibt, sondern die Chancen auf die Herbeiführung eines angemessenen Verhandlungsergebnisses zerstört werden (vgl. BAG 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 302).
  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Die vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer verlieren unter diesen Voraussetzungen für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung ihre Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche (BAG 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - zu II 2 b, c der Gründe, BAGE 84, 302) .

    Dass in derartigen Fällen die Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmer des bestreikten Betriebs durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers mitverursacht ist, steht einer Anwendung der Grundsätze des Arbeitskampfrisikos nicht entgegen (BAG 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 84, 302) .

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

    Eine derartige "Minimax-Taktik" ist in der Praxis keine Seltenheit (vgl. nur zum Wellenstreik BAG Urteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

    Dies gilt, wie der Senat bereits klargestellt hat (BAGE 84, 302, 306 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I der Gründe), entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den "Wellenstreik".

    a) Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (BAGE 84, 302, 311 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b bb der Gründe), ist von dem Grundsatz auszugehen, daß sich der Arbeitgeber während eines Tarifkonflikts außerhalb des Bereichs von Streik- und Aussperrungsmaßnahmen nicht dadurch seiner Lohnzahlungspflicht entziehen kann, daß er den Betrieb ganz oder teilweise stillegt.

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

    Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zuletzt Urteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten.

    Diese Reaktionsmöglichkeit hat der Arbeitgeber indessen nur innerhalb des zeitlichen und gegenständlichen Rahmens, der sich aus dem Streikaufruf der Gewerkschaft ergibt (Senatsurteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe) gilt die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt.

    Durch ein solches Vorgehen würde der Arbeitgeber selbst im Arbeitskampf aktiv und den Arbeitswilligen eine Beschäftigung verweigern, die weder als unmöglich noch als unzumutbar anzusehen wäre (Senatsurteil vom 12. November 1996 - 1 AZR 364/96 - AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b bb der Gründe).

  • LAG Thüringen, 14.12.2021 - 1 Sa 127/20

    Kampfrisiko - Streikfolge - Kampfmaßnahme - arbeitskampfbedingte

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15.12.1998 - 1 AZR 216/98, Rn. 36; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 28; BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79) führen Störungen, die auf Streiks oder Aussperrungen in anderen Betrieben beruhen und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar machen, dazu, dass jede Seite das auf sie entfallende Kampfrisiko zu tragen hat, wenn diese Fernwirkungen des Arbeitskampfs das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können.

    In allen diesen Fällen tragen die Arbeitnehmer, deren Arbeit ausfällt, das Entgeltrisiko (BAG 15.12.1998 - 1 AZR 216/98, Rn. 37; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 30).

    Allerdings sind die Arbeitnehmer mit den Folgen eines solchen Streikgegenprogramms nur dann zu belasten, wenn es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, die über die reine Gegenwehr hinausgehen, die also den Rahmen des Arbeitskampfs erweitern (BAG 15.12.1998 - 1 AZR 216/98, Rn. 38; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 38/39).

    Ob die Reduzierung des Arbeitsprogramms oder die Weiterbeschäftigung von Ersatzkräften nach Beendigung eines Kurzstreiks noch als Abwehr einer Betriebsstörung oder schon als eigene Kampfmaßnahme zu werten ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Art des Streiks und der betrieblichen Tätigkeit (BAG 17.02.1998 - 1 AZR 386/97, Rn. 28; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 40).

  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

    Dabei sind nicht nur Zeiten des eigentlichen Streiks dem Arbeitskampfrisiko der Arbeitnehmer zuzurechnen, sondern auch darüber hinausgehende Zeiten, wenn sich das Geschehen als Einheit darstellt (BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ihrem Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 216/98 (abgedruckt in AP Nr. 155 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; ebenso BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf) ausgeführt, dass die Besonderheiten sowohl der betrieblichen Abläufe als auch des Streikgeschehens dazu führen können, dass die Beschäftigung der Ersatzmannschaft anstelle der Arbeitnehmer als Abwehrmaßnahme des Arbeitgebers zu werten sei.

    Organisatorische Erfordernisse können es dem Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar machen, sich eng an den schnell wechselnden Rahmen des Streikgeschehens zu halten und auf vorausschauende Planung zu verzichten (BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Die Zuordnung des Arbeitskampfrisikos knüpft stets an rechtmäßiges Kampfverhalten an (BAGE 84, 302, 313 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 d der Gründe).

  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die sich an einem Wellenstreik beteiligen, nach der Rechtsprechung des BAG das Recht, ihre Absichten bezüglich möglicher weiterer Arbeitsniederlegungen gegenüber dem Arbeitgeber zu verschweigen (BAG v. 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 -, juris Rn. 48).

    In einem solchen Fall kann trotz Arbeitsbereitschaft der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer entfallen (vgl. BAG v. 12.11.1996 - 1 AZR 364/96 -, juris; Treber, in: Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 195 Rn. 29 f.).

  • LAG Düsseldorf, 11.11.2005 - 18 (11) TaBV 35/05

    OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung)

    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage zwar in mehren Entscheidungen (z. B. BAG 23.10.1996 - 4 AZR 409/95 -, NZA 1997, 393; BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 -, NZA 1999, 995 ff.; BAG 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 -, NZA 2003, 807 ff.; auch schon BAG vom 16.02.1962 - 1 AZR 167/61 -, AP Nr. 12 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, soweit die Gastmitgliedschaft betroffen war) noch nicht abschließend geklärt, jedoch zuletzt in der Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - (DB 2005, 305 ff.) ausgeführt, dass es für eine generelle Unwirksamkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) keine rechtliche Grundlage gebe.
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.04.1997 - 4 Sa 589/95

    Streitigkeit über Lohnansprüche für Zeiten, in denen der Arbeitgeber während

  • ArbG Düsseldorf, 04.04.2005 - 14 BV 169/04

    Tarifzuständigkeit für Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglieder OT);

  • LAG Köln, 29.10.1998 - 10 Sa 14/98

    Verpflichtung einer Gewerkschaft zum Ersatz von durch Warnstreiks entstandenen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.08.1996 - 10 WF 132/96   

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https://dejure.org/1996,2581
OLG Köln, 22.08.1996 - 10 WF 132/96 (https://dejure.org/1996,2581)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.08.1996 - 10 WF 132/96 (https://dejure.org/1996,2581)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. August 1996 - 10 WF 132/96 (https://dejure.org/1996,2581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BSHG § 91; ZPO § 727

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer Rechtsnachfolge durch Vorlage einer Aufstellung über die Höhe der den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen durch einen Sozialhilfeträger bei Übergang von Unterhaltsforderungen; Erforderlichkeit eines Urkundsbeweises der Beachtung ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BSHG § 91; ZPO § 727
    Nachweis der Rechtsnachfolge beim Übergang von Unterhaltsforderungen auf den Träger der Sozialhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 560/16

    Anspruch des Jobcenters auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für

    Bereits bei der Anwendung dieser Vorschrift war es umstritten gewesen, ob der Sozialhilfeträger im Titelumschreibungsverfahren nach § 727 ZPO im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung den urkundlichen Nachweis der gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG erforderlichen sozialhilferechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erbringen musste (so OLG Karlsruhe OLGR 2000, 219; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 838) oder ob die Nichtbeachtung der sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften von dem Unterhaltsschuldner mit einer Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO geltend gemacht werden musste (so OLG Köln MDR 1997, 369; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; Künkel FamRZ 1994, 540, 549).
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2003 - 5 WF 88/03

    Titelumschreibung auf den Sozialhilfeträger: Nachweis des Übergangs des

    Etwaige Ausschlussgründe sind ggfs. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 1092; OLG Köln, MDR 1997, 369).

    Etwaige Ausschlussgründe sind ggfs. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 1092; OLG Köln, MDR 1997, 369).

  • OLG Stuttgart, 09.10.2007 - 8 WF 128/07

    Titelumschreibung: Antrag eines Sozialhilfeträgers gegen einen

    Dies wird ebenfalls vertreten vom OLG Köln, Beschluss vom 22. August 1996, Az. 10 WF 132/96, veröffentlicht in MDR 1997, 369, und vom OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 1997, Az. 2 WF 80/96, veröffentlicht in FamRZ 1997, 1092, sowie in der Literatur (Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, 2005, § 94 SGB XII Rdnr. 29; Wolfgang Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 727 Rdnr. 43; wohl auch Wolfsteiner in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 23 und Rdnr. 50; wohl nicht von Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 727 Rdnr. 12).
  • OLG Stuttgart, 05.12.2000 - 8 WF 84/00

    Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Nachweis durch

    Da es das Ziel bei der Schaffung des Rechtsübergangs kraft Gesetzes (vgl. § 412 BGB) war, den Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zu vereinfachen, weist ein Teil der Rechtssprechung im Rahmen von § 727 ZPO die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften dem Schuldner zu, der diese Ausschlusstatbestände im Wege der Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) geltend machen muss (so: OLG Köln MDR 1997, 369; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1092; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., Rn 22 zu § 727 unter Verweis auf Künkel, FamRZ 1994, 540).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.1999 - 20 WF 78/99

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge

    Umstritten ist, ob bei der Geltendmachung einer Rechtsnachfolge im Rahmen von § 727 ZPO die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften vom Sozialhilfeträger unter Beachtung der Formvorschriften dieser Norm dargetan werden muß (so etwa OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 29.01.1998 - 8 WF 9/98 - und vom 04.05.1998 - 8 WF 55/97 - vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 1995.489 zu der ähnlichen Regelung in § 37 BAföG) oder ob der Schuldner diese Ausschlußtatbestände im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen muß (so OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 1092; OLG Köln, MDR 1997, 369; Zöller/Stöber, a. a. O., Rn. 22 unter Bezugnahme auf Künkel, FamRZ 1994, 540).
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