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   OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97   

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OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97 (https://dejure.org/1998,1585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.1998 - 6 U 192/97 (https://dejure.org/1998,1585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. März 1998 - 6 U 192/97 (https://dejure.org/1998,1585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution); Anspruch auf Ersatz eines Fahrzeugschadens i.R.d. Reparaturkosten; Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur i.R. eines Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3500
  • MDR 1998, 1223
  • VersR 1999, 330
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Die unter den Voraussetzungen des § 251 BGB angeordnete Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf das Wertinteresse läuft bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in der Praxis weitgehend leer, weil nach der Rechtsprechung des BGH als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs anzusehen ist; vielmehr wird auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als eine Form der Naturalrestitution begriffen (vgl. BGHZ 66, 239 = NJW 76, 1396; BGHZ 92, 85 = NJW 84, 2282; BGHZ 115, 364 = VersR 92, 61 = NJW 92, 302; BGHZ 115, 375 = NJW 92, 305; NJW 92, 1618).

    Dokumentiert er dagegen sein Interesse an der Integrität seines vertrauten Fahrzeuges durch eine tatsächlich vorgenommene fachgerechte Reparatur, so wird dieses Integritätsinteresse zu Lasten des Schädigers geschützt, allerdings auch nicht uneingeschränkt: Der Geschädigte darf sich auch dann noch zu Lasten des Schädigers zur Reparatur entschließen, wenn diese zwar teurer (und damit im strengen Sinne bereits unwirtschaftlich) ist, aber beim Kostenvergleich die Toleranzgrenze nicht überschritten wird; diese wird in der Praxis im Regelfall bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes - und zwar an dieser Stelle ohne Abzug des Restwertes - gezogen (vgl. BGH NJW 92, 302 und 305 = VersR 92, 61 und 64 = r + s 92, 15 und 16).

    Der Grund für die erweiterte Zulassung der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis liegt vielmehr darin, daß die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein gesetzlich geschütztes Interesse an der Wiederherstellung des vor dem Schadensfall bestehenden "integren" Zustandes regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (vgl. BGH NJW 92, 302 m.w.N.).

    Das gilt auch dann, wenn durch die Verteuerung die 30 %-Grenze überschritten ist, denn bei tatsächlich ausgeführter Reparatur trägt der Schädiger das Prognose- und das Werkstattrisiko; war die Toleranzgrenze von 130 % nach dem Inhalt des Schätzgutachtens nicht überschritten und stellt sich erst bei Durchführung der Reparatur heraus, daß der Gutachter Schäden übersehen hat und daß die Reparaturkosten jetzt doch über der Toleranzgrenze liegen, hat der Schädiger die Mehrkosten zu tragen; er kann nicht etwa nunmehr den Schädiger auf die Abrechnung nach Maßgabe des Wiederbeschaffungsaufwands verweisen (vgl. BGH NJW 92, 302 = VersR 92, 61 = r + s 92, 15; Otting zfs 94, 154).

    Dann muß sich der Geschädigte eventuell zu Ersatzbeschaffung entschließen, obwohl die 130 %-Grenze nicht überschritten ist (vgl. BGH NJW 92, 302 u. 305 = r + s 92, 15 u. 16.).

  • OLG Hamm, 09.09.1993 - 6 U 60/93

    Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge an einer Engstelle;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Andererseits kann die Reparatur trotz Überschreitung der 130 %-Grenze erlaubt oder sogar geboten sein, wenn im Falle der Ersatzbeschaffung sehr hohe Nebenkosten entstehen, z.B. durch höhe Mietwagenkosten wegen langer Lieferfristen oder durch einen hohen Einfuhrzoll (vgl. Senat r + s 94, 258 = NZV 95, 27).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Die unter den Voraussetzungen des § 251 BGB angeordnete Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf das Wertinteresse läuft bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in der Praxis weitgehend leer, weil nach der Rechtsprechung des BGH als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs anzusehen ist; vielmehr wird auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als eine Form der Naturalrestitution begriffen (vgl. BGHZ 66, 239 = NJW 76, 1396; BGHZ 92, 85 = NJW 84, 2282; BGHZ 115, 364 = VersR 92, 61 = NJW 92, 302; BGHZ 115, 375 = NJW 92, 305; NJW 92, 1618).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Die unter den Voraussetzungen des § 251 BGB angeordnete Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf das Wertinteresse läuft bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in der Praxis weitgehend leer, weil nach der Rechtsprechung des BGH als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs anzusehen ist; vielmehr wird auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als eine Form der Naturalrestitution begriffen (vgl. BGHZ 66, 239 = NJW 76, 1396; BGHZ 92, 85 = NJW 84, 2282; BGHZ 115, 364 = VersR 92, 61 = NJW 92, 302; BGHZ 115, 375 = NJW 92, 305; NJW 92, 1618).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Die unter den Voraussetzungen des § 251 BGB angeordnete Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf das Wertinteresse läuft bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in der Praxis weitgehend leer, weil nach der Rechtsprechung des BGH als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs anzusehen ist; vielmehr wird auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als eine Form der Naturalrestitution begriffen (vgl. BGHZ 66, 239 = NJW 76, 1396; BGHZ 92, 85 = NJW 84, 2282; BGHZ 115, 364 = VersR 92, 61 = NJW 92, 302; BGHZ 115, 375 = NJW 92, 305; NJW 92, 1618).
  • OLG Köln, 01.02.1993 - 12 U 52/92

    Klopfgeräusche; Schabgeräusche; Neuwagen; Unregelmäßiges Auftreten; Erheblicher

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Der Senat hat sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen (vgl. NZV 93, 433; r + s 98, 64 = OLGR Hamm 98, 41), weil sie - wenn auch dogmatisch bedenklich - praktikabel ist und wirtschaftlich im allgemeinen zu vernünftigen Ergebnissen führt.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Die unter den Voraussetzungen des § 251 BGB angeordnete Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf das Wertinteresse läuft bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in der Praxis weitgehend leer, weil nach der Rechtsprechung des BGH als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs anzusehen ist; vielmehr wird auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als eine Form der Naturalrestitution begriffen (vgl. BGHZ 66, 239 = NJW 76, 1396; BGHZ 92, 85 = NJW 84, 2282; BGHZ 115, 364 = VersR 92, 61 = NJW 92, 302; BGHZ 115, 375 = NJW 92, 305; NJW 92, 1618).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97
    Die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den eigenwirtschaftlichen Gebrauch eines Pkw bei der abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung privilegiert hat (vgl. dazu BGHZ - GZS - 98, 212 = NJW 87, 50), sind für den Abrechnungsmodus - strenges Wirtschaftlichkeitspostulat oder Toleranzbereich - nicht relevant.
  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

    Auch bei einem solchen Eigentümer ist daher die "Opfergrenze" für eine Aufgabe des Fahrzeugs in der Regel erst dann erreicht, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten (so auch OLG Düsseldorf, SP 1997, 194, 195; OLG Hamm MDR 1998, 1223, 1224 f.; LG Coburg, NJWE-VHR 1997, 130, 131; a.A. OLG Düsseldorf SP 1992, 271; Rischar, SP 1997, 288).
  • OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00

    Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges belaufen (BGH, NJW 1999, 300; BGHZ 115, 364, 371 ff. und 375; NJW 1992, 1618; NJW 1992, 302, 305; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 m.w.N.).

    Denn auch insoweit drückt die Weiterbenutzung des reparierten Wagens einen wirtschaftlichen Wert aus: Der Geschädigte weiß um Art und Weise der Benutzung, Wartung und sonstige Behandlung seiner Sache (BGH, NJW 1999, 500; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 und SP 2000, 309; OLG Düsseldorf, Recht und Schaden 1997, 286; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4, Rdn. 18; a.A. noch OLG Düsseldorf, SP 1992, 271).

    Die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den eigenwirtschaftlichen Gebrauch eines PKW bei der abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung privilegiert hat, sind im Rahmen des Reparaturkostenersatzes nicht relevant (OLG Hamm, NJW 1998, 3500 f.).

  • OLG Celle, 02.12.2009 - 14 U 123/09

    Ersatzfähigkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten bei

    OLG Hamm, NJW 1998, 3500. OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355).
  • OLG Hamm, 23.06.1999 - 6 U 16/99

    Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze für die Schadenregulierung auf

    Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann dieser nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht nur durch Reparatur wiederhergestellt werden, sondern auch durch Ersatzbeschaffung; es handelt sich um zwei verschiedene Formen der Naturalrestitution (vgl. BGH NJW 92, 302; 92 305 = r + s 92, 15; 92, 16 = VersR 92, 61; 92, 64; Senat, r + s, 98, 64; r + s 98, 284 = MDR 98, 1223).
  • OLG Hamm, 19.01.2000 - 13 U 141/99

    Verkehrsunfall; Schuldhaftes Fehlverhalten; Schadensersatz; Anschlussberufung;

    Das erforderliche Integritätsinteresse muß auch im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges wie vorliegend - bestehen (BGH NJW 1999, 500; OLGR Hamm 1998, 229).
  • LG Osnabrück, 25.03.2003 - 3 S 25/03

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei

    Allerdings ist hinsichtlich gebrauchter Kraftfahrzeuge in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt, dass als Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs; auch insoweit handelt es sich um Naturalrestitution (vgl. etwa BGHZ 115, 368; 115, 377; OLG Hamm NJW 1998, 3500).
  • LG Frankenthal, 22.10.2003 - 2 S 281/03
    Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung hinsichtlich gebrauchter Kraftfahrzeuge seit längeren anerkannt, dass als Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs und es sich auch insoweit um Naturalrestitution handelt (so BGHZ 115, 368; 115, 377; OLG Hamm in NJW 98, 3500).
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