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   OLG Hamm, 08.12.1997 - 6 U 130/97   

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https://dejure.org/1997,5188
OLG Hamm, 08.12.1997 - 6 U 130/97 (https://dejure.org/1997,5188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.1997 - 6 U 130/97 (https://dejure.org/1997,5188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 1997 - 6 U 130/97 (https://dejure.org/1997,5188)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 8
    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden vorfahrtberechtigten Fahrzeug

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 838
  • NZV 1998, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

    Allerdings hat die Betroffene infolge des Nichtbeachtung des Rotlichts das ihr zustehende Vorfahrtsrecht auf der bevorrechtigten M. - Straße gegenüber der Zeugin Jacqueline B. nicht eingebüßt, denn die Lichtzeichen einer Fußgängerampel heben die durch Verkehrszeichen 301 und 306 getroffenen Verkehrsregelungen nicht auf (OLG Hamm NZV 1998, 246; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, StVO § 37 Rn 58; § 8 Rn. 44, 30 m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.06.2006 - 14 U 132/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Vorfahrtsverletzung

    Vielmehr hatte er damit zu rechnen, dass Verkehrsteilnehmer jenseits der Ampel - wie die Beklagte zu 1 - sich auf das Rotlicht für den bevorrechtigten Fahrverkehr einrichten und entsprechend verhalten (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838).

    Wenn daher ein bevorrechtigter Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfährt und unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem aus einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert, ist - schon deshalb - eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 838; 1997, 277; Hentschel a. a. O.).

  • OLG Celle, 01.11.2011 - 311 SsBs 109/11

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Ampelschaltplans zur

    Der angefochtenen Entscheidung ist zwar nicht zu entnehmen, ob der Zeuge H. das - trotz des Rotlichts weiterhin bestehende (OLG Hamm NZV 1998, 246; OLG Karlsruhe, a.a.O.) - Vorfahrtsrecht des Betroffenen missachtet hat, denn es fehlen z.B. Feststellungen dazu, ob in Fahrtrichtung des Zeugen H. das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt war.
  • OLG Hamm, 23.10.2000 - 13 U 57/00

    Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß an Fußgängerampel

    (Bestätigung von OLG Hamm - 6. Zivilsenat - NZV 98, 246 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 97, 513).

    Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hält der Senat eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen (ebenso OLG Hamm - 27. Zivilsenat - VersR 98, 1259 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 98, 246).

  • LG Berlin, 31.07.2000 - 58 S 516/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt

    Die vom Amtsgericht und auch von den Parteien in erster Instanz herangezogenen Entscheidungen, auf deren Grundlage das Amtsgericht einen Rotlichtverstoß des Klägers angenommen hat, beziehen sich auf eine andere Fallgestaltung, nämlich einerseits auf den Fall, dass bei Rotlicht eine Fußgängerfurt durchquert wird, oder dass andererseits eine von zwei Haltlinien (Zeichen 294) überfahren wird (vgl. etwa BGH, NJW 1982, 1756 = VersR 1982, 701 ; OLG Hamm, NZV 1992, 409; NZV 1997, 513 = DAR 1997, 277 ; NZV 1998, 246; AG Köln, VRS 85, 20 ).
  • LG Wuppertal, 22.04.2014 - 4 O 106/13

    Haftungsquotelung bei einem Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit sowie einem

    Die Vorfahrt des Klägers wurde weder durch das Überholen unter Nutzung der Linksabbiegerspur noch durch seinen mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchgeführten Rotlichtverstoß aufgehoben (vgl. OLG Hamm NZV 1998, S. 246).
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